Hi @all,
folgende Situation:
Meine EX hat sich, wie ja bekannt, von mir getrennt. Die Trennung war "schuldhaft", das heißt, sie ist fremdgegangen und direkt mit ihrem ehemaligen zusammengezogen.
Jetzt sind die ja auseinander, muß ich nun mit einer Klage wegen TU rechnen oder nicht?
Wenn ich das richtig im Kopf habe, muß bei einem schuldhaften Verhalten kein TU gezahlt werden. Ist das richtig so oder lieg ich da komplett falsch?
Gruß Kitchenman
Hallo Kitchenman,
ich dachte, die Schuldfrage spielt generell keine Mandoline mehr? Kommt vielleicht auch bissi auf Deinen Verdienst jetzt an. Du kannst Dir vom Netto meines Wissens einen Betreuungsbonus pro Kind abziehen, da Du ja keinen KU bekommst. Aber Du könntest UHV beantragen.
Das fällt mir jetzt dazu ein.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Jetzt sind die ja auseinander, muß ich nun mit einer Klage wegen TU rechnen oder nicht?
Hi Kitchenman,
rechnen muss man mit sowas immer! :exclam:
Wenn ich das richtig im Kopf habe, muß bei einem schuldhaften Verhalten kein TU gezahlt werden. Ist das richtig so oder lieg ich da komplett falsch?
Eigentlich gilt das Ausbrechen aus intakter Ehe als schwerwiegenden Fehlverhalten und könnte in der Tat den Anspruch gegen Dich ausschließen. Leider liegen zwischen Theorie und Praxis oder besser zwischen Gesetzeslage und Rechtsprechung im dt. Familienrecht bekanntlich Welten, so dass hier alles möglich ist. Das gilt insbesondere, wenn sich Dein Früchtchen nicht ohne Deine Unterstützung über Wasser halten könnte (oder will) und somit der Allgemeinheit auf der Tasche läge.
LG, Uli
Moin,
wenn eine Ehe intakt ist, gibt es Ausbruch hieraus. Ansonsten wäre die Ehe eben nicht intakt. Das ist auch der Grund, weswegen sich die Rechtsprechung dieser Definition auch nicht bedient. Den Ehebruch als Verwirkungstatbestand kennt die Rechtsprechung nicht, so der unterhaltsbegehrende Ehepartner gemeinsame Kinder betreut. Es gilt das Motto: Bekommt der Ehepartner keinen EU muss er arbeiten, worunter ggf. die Kinder leiden (könnten).
Dies ist in deinem Falle anders gelagert.
Hingegen wird deine Ex perspektivisch auf lange Sicht vom Staat durchgefüttert. Und der wird einen Teufel tun und den Verwirkungstatbestand legitimieren.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo kitchenmann,
so einfach kommt man leider aus dem TU nicht raus. Die Verwirkungstatbestände für TU und EU sind im § 1579 BGB geregelt.
Eine TU Verwirkung durch fremdgehen und zusammenziehen mit einem neuen LG wird im Gesetz unter Absatz 6 abgehandelt werden (….dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt).
Es gibt allerdings soweit ich weis kein Urteil das bei kurzer Dauer einer LG der EX von einer Unterhaltverwirkung ausgegangen ist.
Da ich Deine Geschichte mitgelesen habe (da stellen sich wirklich die Haare zu Berge) würde ich eher auf den tätlichen Angriff durch den LG Deiner EX abzielen (sag mal hast Du den eigentlich angezeigt?). Vielleicht kann es Dein RA im Falle eines Prozesses so hinbiegen, dass dieser Angriff auch durch Deine Ex mitverschuldet würde wodurch wir zum Verwirkungstatbestand im Astsatz 2 ges § 1579 BGB kämen (..der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat..) was durchaus mehr Chancen auf einen Erfolg hat.
Aber erschwerend dürfte hinzukommen, dass Deine Exe als körperlich und psychisch krank zu definieren ist wodurch es einem Richter(IN) wiederum schwerer fallen dürfte eine Verwirkung festzustellen.
Generell möchte ich Dir eher raten auf die von LMB angesprochene Erhöhung des Selbstbehaltes abzuzielen, was durchaus Sinn macht wenn Du kein Managergehalt nach Hause bringst.
Du musst nämlich nicht nur Deinen Bedarf decken sondern auch den Bedarf Deiner 3 Kids (ich glaube es waren 3 oder?!). Ich nehme an Deine EXE zahlt keinen KU also kannst Du KU und Betreuungsbonus von Deinem Einkommen abziehen (nimm mal den positiven Fall an das der Bonus die gleiche Höhe hat wie der KU). KU findest Du in der Düsseldorfer Tabelle. Alle weiteren relevanten Grundlagen zur Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens findest Du in den Unterhaltsleitlinien Deines Bundeslandes unter Aufsätze auf dieser Seite.
Es würde mich wundern wenn Du leistungsfähig bist bei 3 Kids (ach ja Kindergeld zählt nicht als Einkommen).
Also viel Spaß beim rechnen.
Grapfruit
Hi @all
also, meine EX hat ja schonmal versucht TU von mir zu bekommen, das wurde abgelehnt da sie, trotz der kurzen Zeit in der sie mit ihrem LG zusammen war eine eheähnliche Gemeinschaft bildeten.
Die Begründung war damals, das meine EX für ihren LG bezahlt (gemiensame Versicherungen, Telefon etc.) und das er unter anderem für die Miete, Nebenkosten usw. aufkam.
Den Stein hat damals die ARGE ins Rollen gebracht. Meine EX hat ALG 2 betragt, und bei einer Kontenprüfung bei ihr wurde das "festgestellt". Die Zahlungen von der ARGE wurden eingestellt und meine EX mußte/muß den gezahlten Betrag zurückzahlen. Es war da von Erschleichen von Leistungen die Rede.
Damals wurde meine EX schon aufgefordert sich Arbeit zu suchen. Ihre Erkrankung (MS) ist/war zum damaligen Zeitpunkt kein Hinderniss laut ARGE.
Die Situation hat sich aber jetzt geändert. Dadurch das sie alleine ist, die Kids sind ja bei mir, kann/Könnte sie nach ihrer Reha wieder arbeiten gehen, und wenn es nur ein Halbtagsjob wäre.
Die psychische Erkrankung meiner EX sollte da kein Hinderniss darstellen.
Auch ich bin in therapeutischer Behandlung, war wegen des ganzen Brimboriums sogar zeitweise arbeitsunfähig, das ist wohl kein Grund nicht arbeiten zu gehen. OK, es gibt mit Sicherheit Gutachter die das anders sehen, aber so ein Gutachter ist halt nicht da (bis jetzt).
Was mein Gehalt angeht, so hab ich zwar kein Managergehalt, aber durch meinen Arbeitsplatz in LUX kaum Abzüge und ab ende Mai Kindergeld das etwa 1 Drittel höher ist als hier in Deutschland.
KU bekomm ich keinen, hab ich mich auch noch nicht drum gekümmert, denn wenn ich den fordere, wird sie wohl anfangen was mit TU zu versuchen, vermute ich mal.
Gruß Kitchenman
hm ,nur so mal am rande ,du bist verpflichtet ku inzufordern ,da s nichtdein geld sondern ,das der kindr ist. auch wenn du wahrscheinlich keine müden euro sehen wirst,wird sie verpflichtetwerden dfür zu arbeiten und deine kids können hn 30 jahre von ihr nachfordern.
korregiert mich wenn ich falsch liege.
ob du tu zahlen mußt würde ich mir von einem anwalt klären lassen ,ich denke da du die 3 kids hat wird mangelsmasse nixfür sie übrig bleiben.
viel kraft weiterhin
lg lupina
[blau] vertrauen ist wie ein kartenhaus,mühsam aufzubauen,aber in sekundenschnelle zu zerstören[/blau]
Hallo Lupina,
also von einer Verpflichtung KU einzufordern weiss ich nichts!
Ich persönlich werde auch den Teufel tun und von meiner EXe KU einfordern, da ich weiss das dies 1. nur Ärger gibt und 2. dabei eh kein Euro rüberkommt.
Anders sieht es natürlich aus wenn jemand denkt er müsste UHV kassieren, dann wird einen das Amt schon nötigen den KU einzuklagen.
Ansonsten gibt mann sich lediglich mit der Situation zufriieden, dass man als Elternteil KU und BU gleichzeitig erbringt und wenn man diesen Weg freiwillig wählt wird sich darüber wohl niemand beschweren (weder die Kids und schon gar nicht die Ex).
Grapfruit
Servus @all,
meine LG hat auf KU für ihre beiden Kinder im Rahmen der Scheidungsvereinbarung (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Kinder)verzichtet, da sie überzeugt ist,
a) diesen selbst "stemmen" zu können und
b) daß ihr EX eh´ nicht zahlen könnte.
Es gibt somit keine Verpflichtung.
Grüße ausm Süden
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
also es ist wohl so ,wenn ich mich recht erinnere was der anwalt meines lg gesagt hat (seine tochter lebt bei uns und mutter zahlt auch nicht),das das geld dem kind offizell zusteht ,und wenn du nicht wenigstens offizell versucht den ku zu bekommen, kann dein kind dich später verklagen ihm diesen später zuzahlen. bzw kann hn 30 jahre bei mutter7vater einklagen pfänden lassen,aber nur wenn ein offizeller titel besteht.
lg lupina
[blau] vertrauen ist wie ein kartenhaus,mühsam aufzubauen,aber in sekundenschnelle zu zerstören[/blau]
Hallo kitchenmann,
an der Entscheidung der ARGE sieht man, dass es nicht immer schlecht sein muss wenn der Unterhalt von denen gefordert wird.
Dein Glück in diesem Fall war, das die ARGE einen Tatbestand gefunden hat auf dessen Basis sie das ALGII zurückfordern konnten. Wäre diese nicht der Fall gewesen, wäre die Sache vor Gericht gegangen und dann wird es ganz ganz schwer für Dich einen Verwirkungstatbestand so dazulegen, dass er vom Gericht akzeptiert wird vor allem wenn Deine EXE weiterhin ALGII beziehen sollte (siehe Einschätzung von Deep).
Wie gesagt dass KG sollte nicht in die Berechnung einfließen außer es ist in LUX so, dass dir das KG direkt aufs Gehalt gezahlt wird. Dann weiß ich nicht ob ein deutsches Gericht nicht lediglich die deutschen KG Sätze abzieht (vielleicht kann hier ein anderer Grenzgänger mehr zu diesem Sachverhalt sagen).
Ich rate Dir immer noch nachzurechnen.
@ Lupina – also euer RA kommt mir nicht so ideal vor der will scheinbar nötigen eine KU Klage einzureichen - vielleicht braucht euer RA gerade Geld. Meinem RA war es auch nicht so recht den KU fallen zu lassen aber rechtliche Konsequenzen ergeben sich daraus für euch nicht. Des weiteren müsste euch das Kind Deines LG schon in Verzug setzten um Unterhalt für die Vergangenheit einzufordern - ich nehme nicht an, dass es dies schon gemacht hat (schmuznzel).
Grapfruit
also es ist wohl so ,wenn ich mich recht erinnere was der anwalt meines lg gesagt hat (seine tochter lebt bei uns und mutter zahlt auch nicht),das das geld dem kind offizell zusteht ,und wenn du nicht wenigstens offizell versucht den ku zu bekommen, kann dein kind dich später verklagen ihm diesen später zuzahlen. bzw kann hn 30 jahre bei mutter7vater einklagen pfänden lassen,aber nur wenn ein offizeller titel besteht.
Das würde mich doch sehr wundern. Der KU dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes und nicht der Vermögensbildung. Wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, diesen selbst aufbringt, so kann dem Kind das egal sein.
Ich fordere in Ermangelung jeglicher Erfolgsaussicht für meine Kids auch keinen KU von der "Mutter" ein.
LG, Uli
Also,
ich hab gerade mal gegoogelt.
In § 1579 steht unter 3. folgender Passus.
§ 1579 Unterhaltsanspruch bei grober Unbilligkeit
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen der zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
Und das ist doch bei mir, so denke ich eindeutig der Fall.
Gruß Kitchenman
Hallo Kitchenman,
sich trennen fällt m. E.nicht unter Mutwilligkeit. Da sind solche Sachen gemeint wie: Arbeit hinschmeißen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
@LBM
Mutwilligkeit heißt in dem Fall, das die Trennung/das Ende der Beziehung durch Fremdgehen zustande kam.
Gruß Kitchenman
Hallo kitchenmann;
LMB hat schon recht dieser Absatz des Gesetzes bezieht sich auf mutwillige Aufgabe der Beschäftigung!
Einfach ein kleiner Rat:
Ich selbst habe versucht mich durch die ganze Verwirkungsszenerie zu kämpfen - Argumente zu finden - habe das Internet durchgewälzt - auch hier gepostet um die Erfahrungen zu nutzen – meinen RA genervt - doch unter dem Strich belastet man sich mit dieser zwanghaften Suche nach der endgültigen Befreiung vom TU/EU nur selbst - denn Klarheit wird nur ein Prozess bringen.
Wenn Du es kannst - lass es einfach und beschäftige Dich intensiv mit dieser Thematik wenn EXE wieder eine TU Klage anstrebt.
Ich weiß das ist schwer und die krampfhafte Suche bringt Dich nicht weiter - denn wenn dem Richter der Morgenkaffee nicht geschmeckt hat kann dein RA argumentieren wie er will.
Lass es auf Dich zukommen!
Grapfruit
Moin @all,
ich hab das Urteil gefunden.
Das mit dem Link hat zwar nicht geklappt, einfach die Zeile kopieren und in die Adressleiste einfügen.
Wenn ich das richtig verstanden habe ist es so, das EU verwirkt wenn aus einer Ehe ausgebrochen wird, d.h. ein dauerhaftes intimes außereheliches Verhältniss besteht.
Gruß Kitchenman
Hallo Kitchenman !
Also so wie ich das bisher verstanden habe und ohne den
Link jetzt zu lesen, besteht dieser Verwirkungsgrund nur
auf dem Papier und ist so zahnlos wie ein Neugeborenes.
Wäre es anders, müßten nicht so viele Väter und Du findest
sie hier zuhauf, jeden Monat die Exfrau kräftig finanziell
unterstützen.
Ich würde es nicht für so eine schlechte Idee halten, das
Verschuldensprinzip wieder einzuführen. Damit soll niemand
kriminalisiert werden, aber den Partner wegen eines anderen
verlassen und trotzdem weiter vom Geld des Exmannes leben
wollen, müßte aufhören.
Überhaupt dieses mit zweierlei Maß messen.
Bei einer Frau geht man erst nach 2 - 3 Jahren von einer
gefestigten Beziehung aus, lebt aber ein Mann nur kürzeste
Zeit mit einer Frau zusammen, rechnet man ihm finanzielle
Vorteile wegen gemeinsamer Haushaltsführung an.
Schade, das ich nichts zu melden habe. Ich würde ordentlich
umrühren 😡
LG Marina
@deep
Sorry, ich werd nie mehr fremdgehen, versprochen 😉
Gruß Kitchenman
