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Titel - Änderung ohne Gericht

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 sky
(@sky)
Registriert

Hallo eskima,

Das würde bedeuten, dass man beim Gericht keinen Titel erreichen kann, der befristet ist?

Es gibt beim Kindesunterhalt keine Unterscheidung zwischen Minderjährigen und Volljährigen was den Unterhaltsanspruch angeht. Der Unterhaltstabestand ist ja immer noch da, es ändert sich Höhe; Haftungsanteil, Rang. Demgemäß ist  im Prozess eine Befristung m.E. nicht möglich.

Der springende Punkt ist der, dass ich die Klage gern umdrehen würde und zwar so, dass sich nie wieder ein Kind beschweren kann, dass es vom Vater verklagt wurde (weil es den Titel nicht freiwillig rausgerückt hat, aber die Zusammenhänge nicht versteht). Falls das unverständlich ist, erkläre ich es auch gern noch genauer.

Ist absolut verständlich. Wenn das Kind den Titel nicht herausgeben will (aus welchen Gründen auch immer), kommt Ihr um eine Abänderungsklage nur nicht herum. In Deinem ersten Beitrag schreibst Du allerdings, dass sich der Zahlbetrag minimal erhöht. Also sollte ein neuer Titel doch auch im Interesse des Kindes sein. Da Dein Göga den Unterhalt sofort und freiwillig beurkunden lassen würde, gibt er m.E. keinen Anlass zur Klage (Kosten des Prozesses!).

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2007 00:37
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo sky, 

danke für deine Geduld g035

Es gibt beim Kindesunterhalt keine Unterscheidung zwischen Minderjährigen und Volljährigen was den Unterhaltsanspruch angeht. Der Unterhaltstabestand ist ja immer noch da, es ändert sich Höhe; Haftungsanteil, Rang. Demgemäß ist  im Prozess eine Befristung m.E. nicht möglich.

Bei Volljährigkeit muss belegt werden, warum noch ein Bedarf besteht. Dieser Bedarf wird mit einem 9-monatigen Berufsvorbereitungsjahr begründet. Was sollte also dagegen sprechen, den Unterhalt auf ein Jahr zu befristen? Danach können wir ja gern neu berechnen.

In Deinem ersten Beitrag schreibst Du allerdings, dass sich der Zahlbetrag minimal erhöht.

Im Ganzen erhöht sich der Zahlbetrag für Göga minimal, das ist korrekt. Aber durch die volle Anrechnung des Kindergeldes beim Volljährigen und ohne Anrechnung des Kindergeldes bei den Minderjährigen (Mangelfall!) wird der Volljährige nur noch die Hälfte seines alten Titels und die drei Minderjährigen eben mehr bekommen.

Wichtig ist wohl, dass wir den Titel (plus Quittung, ich hab gelernt) für den Volljährigen zurückbekommen, da dort ja in Zukunft weniger zu zahlen ist.

Wie gesagt, so schwierig wollte ich es gar nicht machen  :redhead:

LG

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2007 00:57
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Nochmal moin,

ich merke, dass es nun in Richtung Spekulation geht, deshalb würde ich hier erstmal Schluss machen. Ich hab extra eingangs eine neutrale Ausdrucksweise gewählt und dann im Laufe des threads gemerkt, dass ich sie  nicht durchhalten kann.

Konkret hat unser RA eine Mangelfallberechnung erstellt und die Gegenseite gefragt, ob sie auf Titulierung besteht. Nun warten wir einfach mal ab. Wenn dann die Antwort kommt, dass eine Titulierung erfolgen soll (wovon wir ausgehen), dann heißt es ja auch, dass sie unsere Zahlen anerkennen.

Und dann müssen wir eben den Titel des Volljährigen zurückfordern, weil dort der Unterhalt weniger wird. Bei den minderjährigen Kindern steigt der KU, somit ist die Rückforderung nicht zwingend nötig.

Wir heben alle unser Kontoauszüge mit den Unterhaltszahlungen auf.

LG und vielen Dank an alle

eskima


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Themenstarter Geschrieben : 26.07.2007 01:11
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