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Titel - Änderung ohne Gericht

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(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

folgende Konstellation:

es besteht ein unbefristeter, gerichtlicher Titel über KU, der KV ist der Zahlende. Nun findet eine Überprüfung statt, die Einkommensverhältnisse werden angegeben und ein neuer Unterhaltsbeitrag, der nur ganz minimal über dem alten Zahlbetrag liegt, ist festzusetzen.

Da hierüber Einigkeit besteht, geht es ohne Gericht. Der Vater will die Titel befristet bis zur Volljährigkeit titulieren lassen, da die Kinder in der Zwischenzeit ja auch älter geworden sind.

Darf der KV die Titel auf freiwilliger Basis bis zur Volljährigkeit titulieren lassen oder ist das eine Schlechterstellung für die Kinder und er muss sie unbefristet titulieren?

Was kann dem KV schlimmstenfalls passieren, wenn er bei der Titulierung auf die Zeitbegrenzung der Volljährigkeit besteht?

Gibt es Links, Urteile, dazu?

LG

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
21dbc1b8a029e54556e0e8e32d0b6d64

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2007 01:49
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

zunächst Herausgabe des alten Titels nebst Quittung verlangen, siehe § 371 BGB.

Darf der KV die Titel auf freiwilliger Basis bis zur Volljährigkeit titulieren lassen oder ist das eine Schlechterstellung für die Kinder und er muss sie unbefristet titulieren?

Ja, er kann den Titel befristen lassen.

Was kann dem KV schlimmstenfalls passieren, wenn er bei der Titulierung auf die Zeitbegrenzung der Volljährigkeit besteht?

Ein unbefristeter Titel ist m.E. nicht einklagbar. Wenn das Kind volljährig ist und noch ein Unterhaltsanspruch besteht, müsste nur ein neuer Titel geschaffen werden, ansonsten kann das Kind gem. § 258 ZPO klagen.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 02:22
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin sky,

schön, dich wieder zu lesen  🙂

zunächst Herausgabe des alten Titels nebst Quittung verlangen, siehe [

Herausgabe des alten Titels ist klar, aber was bedeutet "nebst Quittung"? Bestätigt der Unterhaltsempfänger hiermit, dass die Zahlungen regelmäßig statt gefunden haben und kein Restanspruch mehr offen ist?

Wenn man befristete Titel auf diese Art in unbefristete Titel "umwandeln" kann, finde ich das echt mal einen Lichtblick *g*

LG

eskima


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2007 02:37
 sky
(@sky)
Registriert

Moin eskima,

war im Urlaub  s030

Der Schuldner bestätigt, dass die Schuld beglichen ist.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 03:01
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin sky,

war im Urlaub   s030

ich hoffe, dass du dich ganz wunderbar erholt hast  :urlaub:

Der Schuldner bestätigt, dass die Schuld beglichen ist.

Wenn das Urteil aus der Zeit besteht, als das Kind noch minderjährig war und nun das Kind volljährig ist, wer muss jetzt die Begleichung der Schuld bestätigen, der Volljährige?

LG

eskima


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2007 03:15
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Morgen *eskima*!
Also erstmal unbedingt auf dem Original bestehen - aufpassen!
Und dann beziehst Du Dich ja auf die Urkunde aus der Minderjährigenzeit - also gehe ich mal davon aus, dass die Mutter die Dinger hat - von der kriegst Du auch die Unterschrift.
Grüße *nichtaufgeber*


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 10:11
 sky
(@sky)
Registriert

Moin eskima,

Wenn das Urteil aus der Zeit besteht, als das Kind noch minderjährig war und nun das Kind volljährig ist, wer muss jetzt die Begleichung der Schuld bestätigen, der Volljährige?

mit Volljährigkeit gehen alle Rechte aus dem Titel auf das Kind über. Der Volljährige hat also den Titel nebst Quittung herauszugeben. Wenn Kind die Mutter bevollmächtigt, undbedingt Originalvollmacht vorlegen lassen.

LG
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 14:08
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Und dann beziehst Du Dich ja auf die Urkunde aus der Minderjährigenzeit - also gehe ich mal davon aus, dass die Mutter die Dinger hat - von der kriegst Du auch die Unterschrift.

die elterliche Sorge erlischt mit Volljährigkeit. Die Mutter darf ohne Vollmacht die Geschäfte des Kindes nicht (mehr) führen.

Grüsse
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 14:12
(@else1a)
Schon was gesagt Registriert

hallo eskima,

ich les ja bei dir immer ein bißchen mit:

Zu Deiner Frage:

Darf der KV die Titel auf freiwilliger Basis bis zur Volljährigkeit titulieren lassen oder ist das eine Schlechterstellung für die Kinder und er muss sie unbefristet titulieren?

Dürfen tut der Vater das, sollte er auf jeden Fall auch  versuchen

aber:

ob eure KM damit einverstanden ist  😉

Und das wäre  bei den Minderjährigen dafür die Voraussetzung, sofern die Titel bisher unbefristet waren.

Wenn man befristete Titel auf diese Art in unbefristete Titel "umwandeln" kann, finde ich das echt mal einen Lichtblick *g*

ja gelle.... wenn das wörtchen wenn nicht wär  🙂

Was kann dem KV schlimmstenfalls passieren, wenn er bei der Titulierung auf die Zeitbegrenzung der Volljährigkeit besteht?

Dass das gerichtlich geklärt wird  🙂

LG


AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 19:34
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Else,

Dass das gerichtlich geklärt wird  🙂

Ich stell mir das grad in der Praxis vor: Vater tituliert freiwillig den KU höher als vorher, lässt aber eine Bremse in Form der Befristung auf das 18. LJ einbauen.

KM hat nun einen Titel über mehr KU als vorher, rennt dann aber zum Gericht, um den Titel anzufechten, da er befristet ist?

Gibt es dafür PKH? Das Gesicht des Richters möchte ich sehen, der sich damit zu befassen hat  :phantom:

LG

eskima


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2007 19:57




(@jemmy)
Registriert

@Else1a

Und das wäre  bei den Minderjährigen dafür die Voraussetzung, sofern die Titel bisher unbefristet waren.

So lange die Kinder nicht Volljährig sind, gibt es keinen Grund den Titel befristen zu lassen und wenn sie es dann werden,
klagt man auf Abänderung. Da ist das Einverständnis der KM das letzte was man braucht !


Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 19:58
(@else1a)
Schon was gesagt Registriert

genau so.

Das war's halt, was eskima mit einer vorsorglichen Befristung vermeiden wollte.

LG


AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 20:08
(@else1a)
Schon was gesagt Registriert

hallo eskima,

ich seh jetzt erst, dass du geantwortet hast

mit der pkh ist das doch so:

summarische Erfolgsprüfung

und die geht bei Deinen Schätzchen eher positiv aus, weil hier eben die gewisse - wenn auch nur geringe - Erfolgsaussicht eben besteht. Außerdem: die Überlastung des Amtsschimmels führt dazu, dass ausgesprochen häufig (ich hab mal ne Zahl gelesen von 99,xxxxx %  🙂 der Stempel drauf gedrückt wird, ohne genau zu prüfen.

Ist so eskima

speziell das hier: na ich weiß es nicht. die wird sich doch noch nen anderen Grund ausdenken, den titel anzufechten. Aber interessant die Frage. Ich würde sagen ja, weil der Richter meint, prüfen zu müssen. Keine Ahnung.

Die Frage heißt: Besteht ein berechtigter Anspruch des Pflichtigen auf Titelbegrenzung zum 18. Lj. ?

Eigentlich ja....

aber ist der Anspruch auch dann berechtigt, wenn das ganze vorher unbefristet war?

LG


AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 21:00
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Else,

Die Frage heißt: Besteht ein berechtigter Anspruch des Pflichtigen auf Titelbegrenzung zum 18. Lj. ?

Wenn der 18. Geburtstag mit dem Ende der Schulzeit oder Ausbildung zusammenfällt würde ich deine Frage grundsätzlich mit ja beantworten wollen.

Wenn schon bei einem oder mehreren Kindern eine Abänderungsklage Abhilfe bei einem unbefristetem Titel Abhilfe schaffen musste, weil die Voraussetzungen für KU nicht mehr gegeben waren, dann würde ich deine Frage auch mit Ja beantworten. In beiden Fällen liegt beim Pflichtigen ein berechtigtes Interesse vor.

Trotzdem finde ich nichts darüber, dass es bei KU ein Recht auf einen unbefristeten Titel gibt.

Gegenfrage: hat der KU-Empfänger einen berechtigten Anspruch auf einen unbefristeten Titel? Dann müsste es doch irgendwo in unserem Paragraphendschungel zu finden sein. Nichts gefunden - also nein. Sag ich jetzt mal ganz frech  :rofl2:

LG

eskima


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2007 21:33
(@else1a)
Schon was gesagt Registriert

hi eskima,

du hast ganz Recht. Der Pflichtige bestimmt, was er tituliert und befristet den Titel berechtigterweise auf den 18.ten.

Eskima, bei euch sind aber unbefristete Titel für die Minderjährigen da. Und das ist der springende Punkt.

Wo ist denn kosmos abgeblieben? Die wird bestimmt was ausgraben. Mail sie an. Die schüttelt garantiert ein Urteil aus dem Ärmel.

LG


AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 22:05
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

gegen einen befristeten Titel kann es keine Einwände geben. Allerdings was wenn der Gegenüber den alten, unbefristeten nicht herausgibt? Dann muss auf Herausgabe geklagt werden.
Das interessante ist, dass die Gegenseite den Streitwert ins lächerliche führt und vermutlich keine bekommt, aber gefahr läuft, die Kosten des Herausgabeverfahrens zu tragen.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 22:44
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo zusammen,

Eskima, bei euch sind aber unbefristete Titel für die Minderjährigen da. Und das ist der springende Punkt.

Möglichkeit 1. : Herausgabe des alten (unbefristeten) Titels. Schaffung einer neuen (befristeten) Titels als Jugendamtsurkunde. Notar - und Jugendamtsurkunden können befristet werden.

Möglichkeit 2 : Herausgabe wird verweigert. Abänderungsklage  ggf. + einstweilige Einstellung der ZV. Schaffung eines neuen Titels durch das FamG, welcher unbefristet ist.

Wo ist denn jetzt das Problem bzw. der springende Punkt  :erstaunt039: ?

@Kasper

Auf Herausgabe kann m.E. nicht geklagt werden, da immer noch ein Unterhaltsanspruch (in anderer Höhe) besteht.

Grüsse
sky


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Geschrieben : 25.07.2007 23:45
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin sky,

Möglichkeit 1. : Herausgabe des alten (unbefristeten) Titels. Schaffung einer neuen (befristeten) Titels als Jugendamtsurkunde. Notar - und Jugendamtsurkunden können befristet werden.

Ja, soweit klar.

Möglichkeit 2 : Herausgabe wird verweigert. Abänderungsklage  ggf. + einstweilige Einstellung der ZV. Schaffung eines neuen Titels durch das FamG, welcher unbefristet ist.

Das würde bedeuten, dass man beim Gericht keinen Titel erreichen kann, der befristet ist?

Wo ist denn jetzt das Problem bzw. der springende Punkt  :erstaunt039: ?

Der springende Punkt ist der, dass ich die Klage gern umdrehen würde und zwar so, dass sich nie wieder ein Kind beschweren kann, dass es vom Vater verklagt wurde (weil es den Titel nicht freiwillig rausgerückt hat, aber die Zusammenhänge nicht versteht). Falls das unverständlich ist, erkläre ich es auch gern noch genauer.

LG

eskima


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2007 23:53
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@sky,

ich meinte eigentlich vielmehr, dass ein neuer Titel überreicht wird und zeitgleich die Aufforderung, den alten heraus zu geben. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist der neue Titel in der Summe sogar höher ... also wird es ein fiasko für die Gegenseite, sollte sie den alten Titel nicht herausgeben.

... aber in diesem Prozedere bin ich leider nicht so sattelfest ...

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2007 00:26
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Kasper,

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist der neue Titel in der Summe sogar höher ...

Insgesamt gesehen - ja.

Aber es geht um mehrere Kinder und der Volljährige muss sich sein Kindergeld voll anrechnen lassen, die Minderjährigen hingegen gar nicht. Was passiert? Der KU für den Volljährigen geht runter, für die Minderjährigen geht er rauf, so ist das im Mangelfall.

Aber so kompliziert wollte ich es ja gar nicht machen *g*

Hauptsache, der Weg ist klar  🙂

LG

eskima


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2007 00:32




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