Unterhalt ab 18
 
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Unterhalt ab 18

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(@isis01)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!

Erst mal Glückwunsch zu dem tollen Forum hier.

So und jetzt mal zum Problem!

Die Tochter meines Bruders ist im Februar 18 geworden und nun geht der Streß los.
Erst mal die Randdaten.
Es besteht ein Titel in Höhe von € 269,-- aus dem Jahre 2002( ohne begenzung).
gezahlt hat mein Bruder immer 332,-- € .
Auf für Februar hat er dieses pünklich getan.
Meine Nichte hatte an ihrem 18 Geburtstag nichts besseres zu tun als zum Anwalt zu rennen :gunman:.
Dieser fortete die Einkommesunterlagen an.
Folgendes Einkommen ist da.
Vater : ca 1600,-- €
Mutter Hartz IV
Kind: € 150,-- Kindergeld +€ 250,-- Schulischemaßnahme.
Meine Nichte hat grade zum dritten Mal versucht ihren Hauptschulabschluß zu bekommen und es wieder nicht geschaft.
Diese Maßnahme ging von August 2006- August 2007.
So ihr Anwqlt hat ausgerechnet das mein Bruder € 86,15 bezahlen muß und dann ab August wieder den vollen Betrag.
Seine Anwältein hat € 30,-- gerechnet und ab August dann nichts mehr.
Bezahlt hat er bis jetzt, Frebruar und März 332,--€ April 80,--€ und dann nichts mehr.
Jetzt wird im mit dem Titel gedroht. Sie ist natürlich nicht bereit den herauszugeben.
Was sie ab August macht ist noch nicht so klar ( wohl wieder irgendeine Maßnahme.)
Was kann man jetzt machen?
Muß er wirklich weiter bezahlen?
Wenn ja wie viel denn nun?
Und kann der Titel einfach auf das Kind umgeschrieben werden?
Wie kommt er an den Titel ran?.
Puh das war jetzt ne menge.

Gruß Isis01


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2007 12:43
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo und willkommen!
Erstmal gilt, ab Februar (Tochter 18) sind beide Elternteile zu gleichen Teilen zu KU verpflichtet. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile. Danach wird je nach Leistungsfähigkeit aufgeteilt. KG und sonst. Einkommen der Tochter werden berücksichtigt.
Zwecks Titel umgehend Abänderungsklage und Vollstreckungsschutz einreichen.
Grüße *nichtaufgeber*


Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 13:43
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Isis,

herzlich willkommen bei VS!

Die Berechnungen stehen, von daher werde ich diese nicht anzweifeln. An den Titel wird Dein Bruder aber nur herankommen, wenn er klagt, da die Tochter ja schon gesagt hat, dass sie diesen nicht herausgiebt.
Abänderungsklage mit Vollstreckungsschutz! Das würde ich in die Hände des Anwaltes geben. Töchterchen wird vermutlich schnell einen Rückzieher machen, wenn sie merkt, dass es sie viel Geld kosten kann. Vielleicht reicht eine Klageandrohung des Anwaltes aus.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 14:09
(@isis01)
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Hallo!

Danke für die Antworten.

Die Kosten werden sie wohl nicht interesieren die hat ja nichts und wird dann wohl Prozesskostenhilfe bekommen :mad:.
Mit was für Kosten muß den mein Bruder rechnen?

Gruß Isis01


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2007 15:29
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Isis,

Die Kosten werden sie wohl nicht interesieren die hat ja nichts und wird dann wohl Prozesskostenhilfe bekommen :mad:.

Das stimmt so nicht - ein PKH-Antrag wird geprüft und ggf. abgelehnt, wenn ein Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hat. Und nachdem die junge Dame - ausser spätpubertärer Bockigkeit - keinen stichhaltigen Grund anführen kann, warum sie die Herausgabe verweigert, wird sie wohl keine PKH bekommen. Dafür lernt sie etwas für's Leben. Angesichts des dritten Anlaufes für einen Hauptschulabschluss mit inzwischen 18 Jahren scheint sie beim Lernen ja auch einen gewissen Nachholbedarf zu haben...

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 15:33
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

noch einmal Moin,

auch wenn sie PKH bekommt, hat sie die Kosten Deines Bruders zu tragen, wenn sie verliert ... dürfte also vielleicht nicht ganz so unterinteressnt zu sein.
Da es sich um einen simplen Herausgabeanspruch handelt, dürften die Siegeschancen mehr als gering angesehen werden. Ein neuer Titel wird ja auch nicht verweigert .... er soll ja nur angepasst werden.

Auch würde ich unter diesen Umständen auch den vergangenen Unterhalt prüfen bzw. abändern lassen. Wenn ein Titel besteht und Dein Bruder bereits seit April 2007 einen veränderten KU (= weniger) zahlt, läuft er gefahr, dass seine Tochter eine Pfändung erwirkt. Rechtlich ist das kein PRoblem, da ein gültiger Titel besteht und kein Mensch fragen wird, ob die Pfändung rechtens ist.

Zwei Möglichkeiten:
1) ER lässt sich schriftlich bestätigen, dass der vergangene Unterhalt ausgeglichen ist.
2) Er stellt schnellstens einen Abänderungsantrag bei Gericht.
FYI: Unterhalt kann nicht für die Vergangenheit abgeändert werden, es zählt immer nur für die Zukunft.

Links, in der Linkliste, haben wir einen Prozeßkostenrechner ...

Gruß
Kasper


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AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2007 15:37
(@isis01)
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Vielen Dank für die Antworten.
Jetzt ist mir einiges schon viel klarer :).
Nur eine Frage hätte ich doch noch wie errechne ich den Steitwert?
Ist der Steitwert 12 x € 269?

Gruß Isis01


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2007 16:25
(@isis01)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!

So der Termin vor Gericht war jetzt :).
Es wurde zumindest erstmal  festgestellt das sie
eigendlich für die Zeit der Maßnahme genug Geld hatte.  :thumbup:
Da Madam aber die Unterlagen für die Proßeskostenhilfe nicht beigebracht hatte
wurde die Herrausgabe des Tetels auf später verschoben.
So aber die Gute muß jetzt mehr Bewerbugen schreiben :phantom:.

Also nochmal vielen Dank für die Hilfe
hier und Leute Ihr seit spitze 🙂

Gruß Isis01


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2007 22:05
(@isis01)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!

So aus aktuellem Anlaß muß iich doch noch mal fragen:

Heute war mal wieder Termin vorm Familiengericht.

In der zwischen Zeit hat sich die Lage etwas verändert.
Meine Nichte hat seit vier Wochen ein Baby.
Der heutige Termin sollte eigendlich mit der Herausgabe des Titels enden aber es
kam alles anders wie gedacht.
Jetzt soll mein Bruder rückwirkend ab September 2007 einen Unterhalt in Höhe
von € 269,-- bezahlen und das ganze ev. noch bis zu drei Jahre weil seine
Tochter ja nicht arbeiten kann :gunman: :gunman: :gunman:.
Der Vater von dem Kind ist auch Hartz 4 Empfänger und kann nichts bezahlen O-Ton der Richterin
Er hat jetzt vier Wochen Zeit dem zuzustimmen.

Meine Frage ist das so richtig.
Gibt es das ein Gesetz das das aussagt?
Was kann er jetzt machen.

Vielen Dank

Gruß Isis01


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2008 16:07
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

gleich die Gegenfragen:

- handelt es sich um ein Vergleichsangebot der Richterin?
- wurden Unterhaltszahlungen der Mutter mit eingerechnet?

Gruß
Kasper


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AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2008 16:23




(@isis01)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!

Die Mutter bekommt auch Hartz 4 da ist nichts zu holen.
Ob es ein Vergleichsangebot war weiß ich nicht so recht.
Die Richterin sagte er muß so oder so zahlen da soll er dem lieber zustimmen.......

Gruß Isis01


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2008 16:32
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Isis,

eine wichtige Frage fehlt: Was macht Deine Nicht denn aktuell (ausser Kinderkriegen)? Ist sie in einer Ausbildung? Ansonsten ist sie nämlich schlicht eine junge Erwachsene (und keine privilegierte Volljährige). Und dann gilt vermutlich der böse Satz, dass Hartz4 erblich sein kann: Kein Bock auf nichts, also krieg ich halt ein Kind...

Was ich nicht im Detail weiss, ist die rein rechtliche Beurteilung eines unbefristeten Titels unter diesen Voraussetzungen. Tatsache ist: Es liegt kein Unterhaltssachverhalt mehr vor wie Schul- oder Berufsausbildung. Und an die Elternhaftung werden üblicherweise recht hohe Anforderungen gestellt; da wäre zunächst einmal der Vater des Kindes gehalten, sich um bezahlte Arbeit zu bemühen (ja, notfalls auch Äpfel pflücken oder Müll einsammeln).

Die Richterin scheint es sich mit ihren "Hinweisen" hier sehr einfach zu machen. Ich an Stelle Deines Bruders würde es IN JEDEM FALL auf ein Urteil ankommen lassen und KEINEN Vergleich unterschreiben. Denn ein Urteil muss sie wasserdicht begründen. Und man kann damit in die nächsthöhere Instanz gehen. Ein Vergleich gilt einfach - und vermutlich wieder nahezu unbegrenzt.

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2008 17:06
(@isis01)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Tja das Hartz 4 scheint hier von ihrer Mutter vererbt zu sein.
Meine Nichte hat noch nie gearbeitet und wird es wohl auch in Zukunft nicht
machen. Leider ist sie einfach zu dumm um wohl mal Ausbildung zu bekommen.
Gruß

Isis01


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2008 17:11
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Isis,

unter diesen Voraussetzungen (gar keine Ausbildung geplant) würde mich mal interessieren, womit der "Anspruch" auf Unterhalt heute noch begründet wird. Es kann ja sein, dass Deine Nichte zu Beginn des von ihr angeleierten Verfahrens vor über einem Jahr noch Schülerin war - aber heute ist sie das nicht mehr.

Ich kann nur meine Empfehlung an Deinen LG wiederholen: Keinen Vergleich (ein "Vorschlag" der Richterin wäre ein solcher!) unterschreiben, sondern auf einem Urteil bestehen! Das muss begründet werden, und solche "Begründungen" sind in der nächsten Instanz angreifbar, wenn beispielsweise die "Geschäftsgrundlage" für Unterhaltsbezug entfallen ist. Wenn Dein LG dagegen heute unterschreibt, dass er sich ab morgen täglich eine Glatze rasiert - nun, dann muss er das in Zukunft täglich tun, ganz ohne weitere Begründung.

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2008 17:32
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Isis01!
Der frischgebackene KV darf nicht nur seinen (von Deinem Bruder mitfinanzierten) Vaterfreuden nachgehen sondern auch Veratnwortung für seinen neue Familie übernehmen. Das heisst auch, dass Ausruhen auf der ALGII-Hängemate nicht mehr funzt...das kriegt er im Zweifelsfall auch amtlich.
Insofern würde ich es wie brille007 geschrieben machen: kein Vergleich, nix unterschreiben und abwarten, ob Richern es im Kreuz hat, hierüber ein Urteil zu fällen...

Grüße ausm schwülen Süden
Marco


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2008 17:33
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Martin hat Dir eigentlich alles wesentliche beantwortet. Ich habe versucht herauszufinden, wie die Gesetzeslage hierzu ist .... und da wären wir auch bei der Schwierigkeit.

Es gibt nur einen erklärbaren Verlauf:
Das die KM und auch der KV zu einem Verwandtenunterhalt herangezogen werden können. Aber der ist nicht so einfach zu realisieren, und das weiß auch die Richterin. Erstens müssen andere Möglichkeiten ausgeschöpft werden und zweitens steigt der Selbstbehalt um einiges ...
Sie (die Richterin) versucht es sich einfach zu machen und durch den KU eine Einkommensquelle sicherzustellen. Ein Urteil kann nur schwer und vermutlich leicht angreifbar formuliert werden, so das auch kaum bis keine Gründe vorliegen.
Da die Tochter keine Ausbildung über sich ergehen lässt, ist sie für sich selbst verantwortlich. Sie muss erst einmal zur ARGE .... dort sind ihre Chancen dann besser.

Gruß
Kasper


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AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2008 17:48
(@isis01)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Kaper!

Dir auch noch mal vielen Dank.

Aber irgendwie habe ich grade  Bienen im Kopf.
Bekomme das nicht so auf die Reihe also nur mal für mich
und mein Verständnis:
Eigendlich hat sie nach Familiengesetz keine Anspruch mehr ( keine Schule oder Ausbildung)
aber nach irgendeinem anderen Gesetz doch noch.
Aber dann muß doch der Unterhalt anders berechnet werden( höherer Selbstbehalt, und Anrechnung
von Schulden ect.).
Und noch mal ne Frage zur Kindesmutter, die bekommt ja Hartz 4 hat noch ein Kind( 07 Jahre) nicht von meinem Bruder, könnte man nicht auch ein fiktives Gehalt anrechnen. Eigendlich kann sie ja arbeiten ( gelerne Bäckerin)
Und meine Nichte könnte ja auf den Bruder aufpassen da sie zusammen wohnen?

Puh das wars erstmal..

Gruß Isis01


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2008 18:32
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Isis,

zunächst einmal liegt bei der Nichte keine Bedürftigkeit mehr vor: Sie ist a.) volljährig, b.) in keiner Ausbildung und damit c.) erst einmal für sich selbst verantwortlich wie jeder andere erwachsene Bürger dieses Landes auch.

Nun gibt es einen neuen Unterhalts-Sachverhalt: Sie hat ein Kind. Dafür sind aber nicht ihre Eltern zuständig, sondern zunächst einmal der hoffnungsvolle Schwängerer Eurer Nichte. Käme es tatsächlich zu einer Klage, müsste daher zunächst einmal der junge Herr zu Zahlungen vergattert werden; ggf. auch zur Aufnahme einer entsprechenden Arbeit. Es ist ja nicht Aufgabe des Steuerzahlers, die Faulheit zu subventionieren.

Ob Deine Ex-Schwägerin arbeiten oder Kinder hüten könnte, ist dabei ohne Belang, denn es geht dabei erst einmal nicht um sie. Erst wenn eine Fortsetzung der elterlichen Unterhaltspflicht ausgeurteilt würde, ist sie (wieder) im Boot.

Man muss also einige Umwege gehen, bis man wieder bei Deinem Bruder als Unterhaltszahler landet. Es macht daher wenig Sinn, wenn Dein Bruder diesen Weg vorschnell durch eine Unterschrift unter einen Vergleich verkürzt, und billiger wird es auch nicht. Allein das angerufene Gericht hat dann weniger Arbeit - aber wen interessiert das?

Jetzt klarer?

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2008 19:04
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi Isis01,

die zwei Situationen für die Nichte Deines Bruders (mit und ohne Kind) sind zu trennen:

1. Situation ohne Kind:

Unterhalt bis 18 J, wenn keine Ausbildung aufgenommen wird.

Jetzt ist sie aber inzwischen schwanger geworden.

2. Situation mit Kind:

Dein Bruder ist zunächst mal raus.

Unterhaltspflichtig ist jetzt der KV nach BGB §1615l
für die KM (in der Regel 3 Jahre) + Unterhalt für das gemeinsame Kind

Allerdings im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. Er bezieht aber HartzIV. Also nicht
leistungsfähig. Für das Kind unterliegt er einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit.
Gibt es diverse Urteile zu. Nur: das interessiert hier nicht. Weil er wahrscheinlich nie
zusätzlich für die KM aufkommen kann.

Sie bezieht HartzIV - damit gibt es einen Übergang der Ansprüche an die Arge.
KV ist nicht leistungsfähig. So....und damit ist Dein Bruder wieder drin (§1601 und §1606 BGB),
die Ex Deines Bruders natürlich ebenso. 

denn

"Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."

Der Knackpunkt wird sein, ob die Arge versucht und ob sie es darf, hier die Ansprüche durchzusetzen.

Ich würde der Empfehlung folgen, keinen Vergleich einzugehen. Urteil abwarten und dann weiterschaun.

LG,
Mux

 


AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2008 19:39
(@isis01)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!

So nun habe ich nochmal mit meinem Bruder gesprochen.
Er hatte eine Abänderungsklage gemacht und so wie er
es verstanden hat wurde diese gestern abgelehnt.
Das heißt so wie seine Anwältin sagte kann meine Nichte
heute zum Gerichtsvollzieher .
Die Arge ist bis jetzt noch nicht an meinen Bruder
rangetretten obwohl sie ja bezahlen.

Gruß

isis01


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2008 11:33




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