Hallo zusammen. Brauche dringend Rat. Folgender Sachverhalt.
Ich bin Vater einer fast 4jährigen Tochter und habe mich vor einem halben Jahr von der Kindesmutter getrennt. Wir waren nicht verheiratet. Seitdem bezahle ich regelmäßig den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle direkt an meine Ex. Die Kindesmutter hat seit seit unserer Trennung HartzIV bezogen da sie nicht arbeitet. Nun bekomme ich einen Brief der Arge in dem ich zur Überprüfung von Unterhaltsansprüchen gegenüber meiner Ex und meiner Tochter meine gesamte finanzielle Situation offenlegen soll. Ich bin Besitzer eines unbelasteten Einfamilienhauses udn mache mir nun Sorgen die wollen doch noch irgendwas von mir haben. Zur weiteren Information, meine Tochter geht halbtags in den Kindergarten den ich zusätzlich noch bezahle. Mit den Unterhaltszahlungen an meine Tochter falle ich also deutlich unter den Selbstbehalt. Kann die Arge einen Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum verlangen? Steht meiner Ex überhaupt Unterhalt zu wo wir doch nicht verheiratet waren, das Kind schon fast 4 ist und in den Kindergarten geht? Muss ich gegenüber der Arge überhaupt meine finanzielle Situation auch was Immobilienvermögen angeht offenlegen oder was ratet ihr mir? Soll ich den Fragebogen wahrheitsgemäß ausfüllen oder einen Anwalt einschalten?
Hallo Guru,
Nein, dein Haus können sie dir nicht nehmen, wohl aber können sie dir fiktive Einnahmen, also Miete oder Wohnwert anrechnen.
Das kann allerdings nicht die Arge, sondern nur ein Gericht.
Genauso wenig kann die Arge entscheiden, dass du überhaupt Unterhaltspflichtig bist.
Sie tun nur immer so.
Sie können zwar, unter bestimmten Bedingungen (die ich auch nicht so genau kenne) Auskunft verlangen aber dich nicht zwingen, diese Formulare auszufüllen.
Sowas macht man schön langatmig in Prosa, damit du als Beute keinen zu schmackhaften Eindruck machst.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Ein Titel über KU weiß ich nicht da kenn ich mich zu wenig aus. Wir haben damals den Kindesunterhalt vom Jugendamt berechnen lassen. Demnach bezahle ich 199.-/mtl und seit Januar 225.-. Zusätzlich zahle ich noch 55.- Kindergarten/mtl. Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes wurde ich gebenten meine Gehaltsabrechnungen desletzten Jahres vorzulegen was ich auch getan habe. Ich kann mir in diesem Fall aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass ich gegenüber meiner Ex unterhaltspflichtig sein soll. Wie seht ihr das? Soll ich diesen Fragenkatalog der Arge ausfüllen oder mich gleich mit einem Anwalt in Verbindung setzen? Wer zahlt im Falle des Falles die Anwaltskosten!?
Ich kann mir in diesem Fall aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass ich gegenüber meiner Ex unterhaltspflichtig sein soll.
Das hängt davon ab ob du "Schuld" an ihrer Arbeitslosigkeit bist.
Was hat sie vor der Schwangerschaft getan?
Wovon hat sie nach der Geburt gelebt?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Soll ich den Fragebogen wahrheitsgemäß ausfüllen oder einen Anwalt einschalten?
Wie Beppo schon schrieb: Prosa statt Fragebögen, und einen Anwalt brauchst Du dazu nicht.
Prinzipiell ist das nicht ausgeschlossen, dass Du zahlen musst, aber dass Dein Gehalt dabei eine Rolle spielt ist nicht sehr wahrscheinlich. Also das müssen die ja erstmal darlegen, bevor Du Zettel sortieren musst.
Wenn es einen Anspruch gegen Dich gibt, dann einen zivilrechtlichen, der hat nichts mit dem Sozialrecht zu tun. Also kann sich auch die Arge nur auf das Zivilrecht beziehen. Und das relevante BGH-Urteil ist dieses hier:
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1812.html
Das am besten mal zitieren in Deiner Antwort. Heisst dann: Nur die Differenz zwischen dem Sozialhilfeniveau und dem, parallel zur Betreuungs eines 4-jährigen bei Nutzung der verfügbaren Kinderbetreuung möglichen Einkommen, kann der Anspruch der Arge gegen Dich sein. Und das ist tendenziell sehr wenig.
Was nicht heisst, dass nicht die KN selbst einen höheren Anpruch gegen Dich haben könnte, nur kann der in dieer Höhe eben nicht auf die Arge übergehen, darum müsste sich KM dann schon selbst kümmern.
Also: Kläre mit diesem Menschen erstmal, in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage er BU fordert, um dann zu entscheiden, ob Deine Einkommensauskunft dazu relevant ist, und reibe ihm das genannte BGH-Urteil nochmal unter die Nase.
Und schön langatmig und blumig.
Wir wollen doch nicht, dass die Spass daran haben gell!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Meine Ex war schon vor bzw. in der Schwangerschaft arbeitslos. Sie lebte in der Zwischenzeit von Gelegenheitsjobs, Kindergeld und Erziehungsgeld. Kann da ein Anspruch gegen mich bestehen?
Einen Titel für den Unterhalt der Kleinen gibt es vom Jugendamt. Soll ich den der Arge mit meiner Antwort gleich zukommen lassen. Hier ist ja der Unterhalt bereits berechnet worden. Kann zur Berechnung des Unterhaltes für das Kind auch selbstgenutztes Wohneigentum das Einkommen erhöhen obwohl man dann mit dem erhöhten Unterhalt unter den realen Slebstbehalt fallen würde?
Wenn sie schon vorher gehartzt hat ist das schon mal ein Vorteil für dich.
Das der Wohnwert auch den KU erhöhen kann, kann passieren aber der KU ist ja schon tituliert da sollte immo keine Gefahr drohen.
Ich würde das aber der Arge nicht schicken.
Die sollen erstmal begründen, warum du BU-pflichtig sein sollst.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
also da das Kind älter als drei Jahre ist und die Mutter auch zwei gesunde Hände hat, liegt aus meiner Sicht kein Grund für einen verlängerten BU der Mutter vor. Genau das habe ich auch mal als eben Einzeiler per Email an die Arge geschickt, und dann war Ruhe. Ich habe natürlich auch deren Auskunftsverlangen nicht erfüllt, denn wenn ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, dann erst recht nicht ein darauf gerichteter Auskunftsanspruch.
Ob die Mutter vorher gearbeitet hat, tut bei der BU-Geschichte nichts zur Sache. 770 Euronen wären bei Leistungspflicht und Leistungsfähigkeit zu zahlen.
Auch mit durch eingesparte Wohnkosten erhöhten Unterhalt darfst du nicht unter den Selbstbehalt (bei Erwerbstätigen nach DT 900 €) fallen. Den nennt man auch Kontrollbetrag, nämlich zur Kontrolle, dass dir selbst noch Geld zum Leben bleibt.
Weniger bleibt dir nur dann, wenn Unterhalt bei dir vollstreckt werden würde, denn dann gelten die Pfändungsfreigrenzen, und die liegen bei Unterhalt weit unter dem Selbstbehalt.
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
Hallo krishna,
Ob die Mutter vorher gearbeitet hat, tut bei der BU-Geschichte nichts zur Sache. 770 Euronen wären bei Leistungspflicht und Leistungsfähigkeit zu zahlen.
doch tut es die 770 € BU sind nämlich eine untere Grenze. Hätte die KM vor der Schwangerschaft ein EInkommen von 2.00 Netto gehabt, dann wäre der KV für 3 Jahre in dieser Höhe Estattungspflichtig im Rahmen des BU, sofern er auch leistungsfähig ist.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Das Kind ist allerdings schon fast 4 Jahre alt.
@ Tina
Doch tut es, die 770 € BU sind nämlich eine untere Grenze. Hätte die KM vor der Schwangerschaft ein Einkommen von 2.000 netto gehabt, dann wäre der KV für 3 Jahre in dieser Höhe erstattungspflichtig im Rahmen des BU, sofern er auch leistungsfähig ist.
Das ist richtig. Aber ich wollte damit klar machen, dass auch eine Mutter, die nie gearbeitet hat, Anspruch auf mind. 770 € hat.
@ jazzmatazz
Das Kind ist allerdings schon fast 4 Jahre alt.
Deswegen würde ich mich ja auch entspannt zurücklehnen, sofern die Mutter arbeitsfähig ist.
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
Hi jazzmatazz
Ich frage mich, ob die Arge hier überhaupt an Dich herantreten kann. Das Kind hat lt. SGB einen Bedarf von 215€, zzgl. anteiliger Wohnkosten (z.B. Warmmiete für Berlin) von 84€. Weiterer Bedarf wurde nicht dargelegt. Macht zusammen 299€. Dein KU + KG beträgt zusammen 409€. Damit wäre aus Sicht des SGB der Bedarf des Kindes gedeckt und es fällt gemäß §7 Abs.3 Satz 4 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. Anders gesagt: es findet kein Anspruchsübergang gemäß §33 SGB II statt. Auf den beziehen die sich doch, oder?
Bei der KM muss die Arge erst einmal darlegen, warum Du unterhaltspflichtig sein solltest. Ein einfacher Verweis auf den §1615l BGB reicht hier nicht, da dieser eigentlich das Gegenteil aussagt - es müssen (überwiegend) kindbezogene Gründe vorliegen, warum es zu einem UH-Anspruch der KM über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus kommen soll. All dies steht freilich nicht im Schreiben der Arge, warum auch. Die wollen Geld sparen, welches Du ihnen geben sollst.
Darüber hinaus würde Dich maximal eine UH-Pflicht treffen. Diese wiederum wird fast ausschliesslich aus Einkünften bestritten. Daher spielen Angaben zu Vermögen, ganz zu schweigen von den Verhältnissen vierter Personen (wie z.B. einen Lebenspartner oder Muttern, bei der man wohnt) eine absolut untergeordnete, wenn nicht sogar gar keine Rolle. Falls Du dennoch unbedingt Auskunft erteilen möchtest dann lediglich zu Deinen Einkünften der letzten 12 Monate. Was Einkünfte sind sagt die URL des zuständigen OLG, zu finden >>hier<<. Du bist kein Leistungempfänger der Arge, welche besonderen Nachstellungen ausgeliefert sind. Daher ist das SGB II nur unter bestimmten Umständen, und selbst dann nur bruchstückhaft, bei Dir anwendbar. Das die Arge das anders sieht steht wohl auch fest. Aber das SGB steht mitnichten über dem BGB, umgekehrt würde eher ein Schuh draus werden.
Gruss oldie
PS: Linkempfehlung
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Soll ich den Fragebogen wahrheitsgemäß ausfüllen oder einen Anwalt einschalten?
Hallo,
weder noch. Mach Kopien deiner letzten 12 Gehaltsmitteilungen und sende die an die ARGE. Anschreiben dazu:
----
Bezug
Anrede
ein Unterhaltsanspruch von Frau Exname ist nicht ersichtlich. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteile ich Ihnen dennoch Auskunft über meine Einkommensverhältnisse, siehe Anlage.
Für unsere gemeinsame Tochter Kindname, geb. xx.yy.zzzz leiste ich insgesamt Unterhalt i.H.v. pro Monat 280€.
Im Ergebnis kommt es aber bezüglich Betreuungsunterhalt auf mein Einkommen nicht an, da Frau Exname nach dem Gesetz verpflichtet ist, sich selbst zu versorgen. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund sie dieser Verpflichtung zur Eigensorge nicht nachkommen will.
Daher werde ich die Sache als abgeschlossen betrachten. Ich bitte um Bestätigung des Erhalts dieses Auskunftsschreibens.
Unterschrift
----
/elwu
Hi elwu,
warum sollte er eine Auskunft erteilen, zu der er nicht verpflichtet ist? Kostet Zeit, Nerven und Geld. Ein einziger Satz mit dem Verweis auf den schon nicht vorliegenden Unterhaltsanspruch genügt.
Ich hab die Geldeintreiberin vom Amt kurz angerufen. Sie faselte was von dem BGH-Urteil. Ich davon, dass sie das dann wohl etwas falsch verstanden hätte. Sie bat dann nur um eine kurze schriftliche Formulierung für die Akten. So freundlich war ich dann. Also kurze Email des Inhalts, dass für mich kein Unterhaltsanspruch ersichtlich ist, da Mama und Kind mit Kita-Platz schließlich gesund sind. Hätte sie auf ein postalisches Schreiben bestanden, dann erst nach Überweisung von 5 € für Aufwand und Porto.
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
warum sollte er eine Auskunft erteilen, zu der er nicht verpflichtet ist?
Hallo,
der Auskunftsanspruch besteht. Siehe BGB 1615l: '...Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht....' in Verbindung mit §60 SGB II.
/elwu
Moin elwu
Auskunftspflichtig wird er aber doch nur, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht.
Diesen soll die Arge zunächst darlegen.
Und um diesen grundsätzlichen Anspruch prüfen und feststellen zu können, kommt es auf das Einkommen des TO doch erstmal gar nicht an.
Der ergibt sich ausschließlich aus der Situation von Mutter und Kind.
Sein Einkommen kann höchstens die Frage klären, in welcher Höhe er U-pflichtig ist und nicht ob.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Auskunftspflichtig wird er aber doch nur, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht. Diesen soll die Arge zunächst darlegen.
Hallo,
nein, der Auskunftsanspruch ergibt sich bereits aus den von mir genannten Gesetzen. Und aus gegebenem Anlaß mal wieder mein Mantra: solche Dinge sollte man nur anzetteln wenn man eine Chance hat, sie zu gewinnen. Ist hier IMO aussichtslos. Wegen des Auskunftsanspruches herumzustreiten bringt im schlechtesten Fall nämlich ein von der ARGE auf Steuerzahlerkosten angeleiertes Gerichtsverfahren, welches man in aller Regel verliert. Und die Kosten dafür am Bein hat. Würde einer der Empfehler der Auskunftsverweigerung diese dann für den so Beratenen übernehmen?
/elwu
Hi elwu,
er ist der Mutter gegenüber eben nicht "zur Leistung verpflichtet", da sie keinen Anspruch hat. Mutter und Kind sind wohlauf, Kind hat Betreuung. Mutter kann also durchaus arbeiten gehen. Es reicht nicht, dass rein "abstrakt" ein Anspruch bestehen könnte. Und das ist auch gut so, denn sonst müsste man(n) denen völlig überflüssige Auskünfte erteilen, deren Erteilung teils mit viel Zeit und Kosten verbunden sind - und alles für den A....
Würde das Gesetz einen Auskunftsanspruch trotz fehlender Leistungsverpflichtung gewähren wollen, dann müsste das daraus explizit hervorgehen. Und "Auskunft" ist auch nicht "Leistung", weshalb man das auch nicht einfach reinlesen darf.
Sollte die Arge so dumm sein und deswegen klagen, dann wird das Gericht zwar erst einmal prüfen, ob grundsätzlich überhaupt ein Unterhaltsanspruch bestehen kann. Wenn es das bejaht, dann wird es dem Beklagten aufgeben, die Unterlagen zu den Akten zu reichen. Das tut es aber nicht, wenn die Frage, ob überhaupt gezahlt werden muss, verneint werden muss.
Gruß
Krishna
Gruß
Krishna
