Hallo Egalo,
und was soll uns dieses Urteil jetzt bei unserer Meinung ändern?
"Allerdings stehe dem Kläger nur ein Anspruch auf grobe Information hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Ehefrau des Beklagten zu, da weiter gehende Auskünfte vom Beklagten rechtlich nicht zu beschaffen seien. Denn für den Familienunterhalt sehe das Gesetz derzeit keinen ausdrücklichen Auskunftsanspruch vor"
Selbiges gilt auch für Vermögen. Wie soll man Vermögen denn aufteilen? Wem gehört was ist bei einer Trennung schon schwer zu Belegen. Im Zweifelsfall ist alles Privatbesitz des anderen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Das sind deine Worte:
alles was dein/euer Vermögen angeht müsst ihr nicht angeben, es könnte auch nicht zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Lediglich die Zinseinkünfte würden als Einkommen berücksichtigt werden und diese sollten ja in der Steuererklärung deklariert werden.
Lies einfach mal ganz in Ruhe meine Worte:
[...] auch über die Höhe ihres Vermögens (@sturkopp: ...) [...]
[...] und über die Einkünfte ihres Ehemannes Auskunft zu erteilen. Bei der Auskunft über die Einkünfte ihres Ehemannes Rohga besteht jedoch keine Belegpflicht, [...]
Und die BGH-Entscheidung bitte vollständig lesen.
Hallo Zusammen,
@Egalo:
Das nicht vorhandene Vermögen möchtest du dann bitte wie belegen?
Der Nachweis über die Steuererklärung reicht.
Und warum sollte der nicht geforderte Unterhalt für sein Kind Probleme bereiten?
Sein Kind, seine Entscheidung. Er muss nichts tun um das Familieneinkommen zu erhöhen, es sind eher auch Kreditraten und Versicherungen vor dem aufteilen zu berücksichtigen da sie zum normalen Familienleben gehören.
Dazu kommt noch der §1603 zum tragen.
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L.G.
Sturkopp
