Muss ich mein Einko...
 
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Muss ich mein Einkommen offenlegen

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(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi,

wo nimmst du den Betrag den her?

Er gilt bei getrennt oder geschiedenen Eheleuten, ansonsten gilt in der Ehe die 3/7-4/7 Regelung.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2017 13:43
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

hier der Auszug aus der DD´er Tabelle:

B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361,
1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens
zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte
des Pflichtigen, nach oben begrenzt
durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu
berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen
hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren
Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt
begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für
sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2017 13:57
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, sturkopp hat recht. Einen Selbstbehalt gibt es nur bei geschiedenen und getrennt lebenden Ehegatten.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2017 14:25
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

@Rohga

Dir dürfte inzwischen klar geworden sein, dass es sich um ein besonders komplexes Thema handelt!

Zur besseren Einschätzung der Gesamtsituation(!) wäre es sehr hilfreich, wenn mal Zahlen, insbesondere über alle Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen (auch des jeweiligen Kindesunterhalts) aller Beteiligten, auf den Tisch kämen.

Ich hatte gezielt nach einer Beistandschaft für die Tochter (15) deiner Frau gefragt. In den Akten einer Beistandschaft befinden sich Informationen über die Einkommensverhältnisse des Vaters. Deine Frau könnte schnellstens Akteneinsicht beim Jugendamt verlangen (incl. Kopien)! Damit wärt ihr schon einen kleinen Schritt weiter...

Unter dann noch etwas, was ich mangels genauer Kenntnis aber nur unter Vorbehalt sagen kann: Ich meine, dass deine Frau über deine Einkommensverhältnisse keine Auskunft erteilen muss, wenn sie den Mindestunterhalt für den Sohn (16) zahlt. Vielleicht kennt sich damit ein anderer User genau aus!?


AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2017 15:41
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Hallo!

Also das Netto nach Abzug der möglichen Fahrt- und Vorsorgekosten beträgt 3.190 €. Davon geht Unterhalt für 2 Kinder die bei meiner Ex leben (11 Jahre und 16 Jahre) ab. Unterhalt für das 3. Kind welches bei mir lebt, wird durch die Ex nicht gezahlt (Alter 14 Jahre).

Meine Frau hat einen Mini-Job, also 450 €/Monat. Ihre 15 Jahre alte Tochter lebt bei uns und es besteht seit März 2017 ein Titel über 456 €, die von dem KV zu zahlen sind.
Nun besteht die Forderung gegenüber meiner Frau für ihren 17 Jahre alten Sohn Kindesunterhalt zu zahlen. Inwieweit ist mein Gehalt dabei relevant bzw. wird zur Berechnung des Unterhalts für ihren Sohn herangezogen?

Gruß,
Rohga


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.03.2017 13:53
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

damit bist du 4 Personen unterhaltspflichtig.
Den beiden bei der KM lebenden kommst du durch Unterhaltszahlungen nach.
Da du für das bei dir lebende Kind keinen bekommst, kannst du hier auch den Betrag in der gleichen Stufe abziehen.
Ist die Herabstufung bei den Kindern berücksichtigt worde?

Du bist normalerweise in Stufe 6. Mit 4 Unterhaltsberechtigten kann nach Stufe 4 zurückgestuft werden.

Unterhalt Stufe 6: 504+589+589 - 1/2 Kindergeld = 1.406
Unterhalt Stufe 4: 452+529+529 - 1/2 Kindergeld = 1.234

3.190-1406 = 1.784
3.190 - 1.234 = 1.956

Nun muss geschaut werden, wie hoch der Unterhalt für deine Frau ist bzw. wie hoch dein Selbstbehalt ist, der dir noch verbleibt.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2017 14:17
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Nun muss geschaut werden, wie hoch der Unterhalt für deine Frau ist bzw. wie hoch dein Selbstbehalt ist, der dir noch verbleibt.

...ja, das ist doch genau meine Frage??

Gelten hier jetzt die 3/7? Oder habe ich hier erstmal noch meinen Selbstbehalt von 1.200 € abzuziehen?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.03.2017 14:41
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Rohga,

du hast gegenüber deiner Frau keinen Selbstbehalt.
Euer beider Einkommen gehört euch beiden und ist so aufzuteilen. Jedem wird von seinem Einkommen lediglich 1/3 als Erwerbsanreiz zuerkannt.
Da deine Kinder sich aber noch nicht selbst versorgen können wird vor der Verteilung erst ihr Unterhalt bestimmt und von deinem Einkommen weggenommen.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2017 20:24
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo AS,

Nun muss geschaut werden, wie hoch der Unterhalt für deine Frau ist bzw. wie hoch dein Selbstbehalt ist, der dir noch verbleibt.

Sophie

es ist ja kein Unterhalt den Rohga an seine Frau abtritt, es wird ihr Anteil vom Familieneinkommen bestimmt.

Ähnlich wie bei Kindesunterhalt wo es einen Zahler und einen Betreuenden Elternteil gibt wird in der Familie argumentiert das einer Geld verdient und der andere den Haushalt schmeisst. Beides wird aber gleichwertig betrachtet.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2017 20:30
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Ich danke euch für eure Informationen und Antworten.
Allerdings empfinde ich es mal wieder zum  :gunman:  :knockout:
Klar komme ich für MEINE Familie auf.
Dennoch empfinde ich diese Herangehensweise als UnRecht und nicht als Recht.
Aber leider bestätigt es sich ja immer wieder. Es geht beim Familienrecht nicht um Recht oder GleichbeRECHTigung.
Mir ist in der ganzen Zeit noch keiner von offizieller Seite Jugendamt oder Anwälte begegnet, dem es tatsächlich um die Kinder ging. Es interessiert eigentlich keine S**
Solange die Kuh zu melken ist, wird fleißig an ihr gestrippt 🙁
Na ja, das musste ich mal noch aus den Fingern lassen.

Danke für eure Hilfe(n)!

Gruß,
Rohga


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.03.2017 09:54




(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Rohga,

Ich danke euch für eure Informationen und Antworten.
Allerdings empfinde ich es mal wieder zum  :gunman:  :knockout:
Klar komme ich für MEINE Familie auf.
Dennoch empfinde ich diese Herangehensweise als UnRecht und nicht als Recht.
Aber leider bestätigt es sich ja immer wieder. Es geht beim Familienrecht nicht um Recht oder GleichbeRECHTigung.
Mir ist in der ganzen Zeit noch keiner von offizieller Seite Jugendamt oder Anwälte begegnet, dem es tatsächlich um die Kinder ging. Es interessiert eigentlich keine S**

Da muss ich dir leider aus eigener Erfahrung zustimmen. Hauptsache es kostet sie kein Geld, alles andere wird locker gesehen.


Solange die Kuh zu melken ist, wird fleißig an ihr gestrippt 🙁
Na ja, das musste ich mal noch aus den Fingern lassen.

Danke für eure Hilfe(n)!

Gruß,
Rohga

Aber zum Thema:
Überschlagsweise würde ich mal behaupten das deine Frau auch mit Familieneinkommen nicht Leistungsfähig ist.
Ihr Einkommen + der Anteil am Familieneinkommen müsste ja dann auch nach Unterhaltsleitlinien bereinigt werden. Dann verbleibt ihr dem Sohn gegenüber auch der Selbstbehalt.
Das JA hat auch nicht die Rechte auf Familieneinkommen abzustellen, sondern müsste dieses über das Familiengericht geltend machen. Das sehe ich nicht wirklich als Erfolgversprechend.
Evtl. kam die
Nachfrage nach deinem Einkommen auch nur um eine Unterhaltspflicht deiner Frau dir gegenüber auszuschliessen und eine evtl. Absenkung des Selbstbehaltes begründen zu können.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2017 11:06
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, hier würde ich sturkopp vollkommen zustimmen.

Nur geht es eben nicht um die Unterhaltspflicht von Rohga sondern um seine Frau. Hier wird aus meiner Sicht schon auf das Familieneinkommen abgestellt. Trotzdem sehe ich es auch so, dass die Frau von Rohga vermutlich insgesamt unter 1080 Euro Einkommen bleibt.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2017 11:57
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Also, das Jugendamt hat uns einen ganz offiziellen Fragebogen zugesandt, der als "wirtschaftlicher Fragebogen" betitelt wird. Dort wird ausdrücklich mein Einkommen, sowie Vermögen abgefragt. Wobei "Vermögen" ist gut  :rofl2: nach Scheidung und 3 unterhaltspflichtigen Kindern  :knockout:

Ich bin mir da allerdings noch nicht so ganz sicher ob ich eurer Zuversicht folgen kann. Wenn ich von den 1.784 € Familieneinkommen ausgehe, welches zu 3/7 also 765 € meiner Frau zugerechnet wird, zzgl. dem Minijob von 450 € dann ergeben sich in Summe 1.215 €. Wenn wir dann von 4% Altersvorsorge und 5% Arbeitsweg ausgehen, bleibt immer noch ein Rest.... Na ja...
Obwohl, wenn dabei tatsächlich eine Leistung von ca 25 € rauskommen würde, würde ich das sogar als Genugtung zahlen  😉
Hinzu kommt, dass der Junge nächstes Jahr im Januar 18 Jahre alt wird. Bisher hat der KV keinen Unterhalt gefordert und das nicht aus Unwissenheit....


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.03.2017 12:54
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

man wird sehen, was bei der Sache wirklich herauskommt. Wenn etwas zu zahlen ist, dann ab Inverzugsetzung und nicht für Zeiten vorher.
Mit 18 hat sich sich die Sache nur dann erledigt, wenn der Sohn dann nicht mehr privilegiert ist.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2017 13:05
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Rohga,

alles was dein/euer Vermögen angeht müsst ihr nicht angeben, es könnte auch nicht zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Lediglich die Zinseinkünfte würden als Einkommen berücksichtigt werden und diese sollten ja in der Steuererklärung deklariert werden. Also lass dich nicht verrückt machen. Im Zweifelsfall immer nach der Rechtsgrundlage fragen nach der die Auskunft verlangt wird.

Und zur Info: Dir stehen als Familieneinkommen auch 3/7 der 450,-€ zu. 😉


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2017 13:37
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi,

Hallo,

man wird sehen, was bei der Sache wirklich herauskommt. Wenn etwas zu zahlen ist, dann ab Inverzugsetzung und nicht für Zeiten vorher.
Mit 18 hat sich sich die Sache nur dann erledigt, wenn der Sohn dann nicht mehr privilegiert ist.

VG Susi

Mit 18 ändert sich da sehr viel. Ab da sind beide Elternteile Barunterhaltspflichtig, der Sohn muss sich selber um den Unterhalt und alles was dazu gehört kümmern. Sollte bis dahin das JA wirklich ein Gericht zur Klärung der Unterhaltsfrage angerufen haben so geht das Risiko auf den Sohn über und er bleibt evtl. auf den Kosten sitzen. Und 12 Monate sind in einem Verfahren vor dem FG nicht wirklich lang.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2017 13:45
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hinzu kommt, dass der Junge nächstes Jahr im Januar 18 Jahre alt wird.

Dann ist er heute 17 und nicht 16, wie anfangs behauptet.

  • Deine Frau wurde zur Auskunft und gleichzeitig zur Zahlung des Mindestunterhalts aufgefordert (@Susi: sie wurde also bereits in Verzug gesetzt).
  • Durch die Auskunft soll zunächst geprüft werden, ob und ggf. wieviel Minderjährigenunterhalt ab März 2017 von ihr zu zahlen ist. Sie hat deshalb ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen, ansonsten droht sofortige gerichtliche Geltendmachung, vermutlich per Stufenantrag. Hohe - und völlig überflüssige - Zusatzkosten eines gerichtlichen Verfahrens können vermieden werden, wenn der Auskunftspflichtige korrekt und fristgerecht handelt.
  • Erteilt deine Frau die Auskunft ausschließlich über ihre eigenen - geringen - Einkünfte und ist nicht bereit, den Mindestunterhalt zu zahlen, kann - auf Antrag - gerichtlich beschlossen werden, auch über die Höhe ihres Vermögens (@sturkopp: ...) und über die Einkünfte ihres Ehemannes Auskunft zu erteilen. Bei der Auskunft über die Einkünfte ihres Ehemannes Rohga besteht jedoch keine Belegpflicht, mit Ausnahme des Steuerbescheides bei Zusammenveranlagung (bestimmte Positionen können dabei geschwärzt werden). Siehe dazu das oben von mir bereits genannte BGH-Urteil XII ZR 124/08 vom 02.06.2010. Lies es bitte genau durch.

Ich bin mir da allerdings noch nicht so ganz sicher ob ich eurer Zuversicht folgen kann.

Ich auch nicht. Du wirst aber bald sehen, was die Beistandschaft anstellt. Möglicherweise verabschiedet sich das Jugendamt, wenn ihnen der Fall zu komplex erscheint. Aber dann kommt ein Anwalt...

Anderes Thema:

Unterhalt für das 3. Kind welches bei mir lebt, wird durch die Ex nicht gezahlt (Alter 14 Jahre).

Warum nicht? Ist sie verheiratet?  😉


AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2017 16:18
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Anderes Thema:
Warum nicht? Ist sie verheiratet?  😉

In der Tat "Anderes Thema".
Das Thema ist noch ne ganz andere Hausnummer. Welches ich momentan aber "ruhen" lasse  :puzz:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.03.2017 17:13
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Das Thema ist noch ne ganz andere Hausnummer. Welches ich momentan aber "ruhen" lasse

Das könnte zu Schwierigkeiten führen bei:

Da du für das bei dir lebende Kind keinen bekommst, kannst du hier auch den Betrag in der gleichen Stufe abziehen.


AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2017 17:20
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das mit dem bei dir lebende Kind und Unterhalt würde ich auch erst einmal ruhen lassen, weil dadurch das für deine Frau verfügbare Familieneinkommen sozusagen sinkt, da du für dieses Kind Bar- und Betreuungsunterhalt leistet.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2017 17:21




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