Muss ich mein Einko...
 
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Muss ich mein Einkommen offenlegen

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(@rohga)
Rege dabei Registriert

Hallo miteinander!

Meine Frau wurde vom JA aufgefordert ihr Einkommen offenzulegen bzw. ihre Leistungsfähigkeit zu belegen. Das JA hat die Beistandschaft für ihren 16 Jährigen Sohn übernommen.
Aus gesundheitlichen Gründen ist meine Frau nicht in der Lage einen 100% Job auszuüben. Sie quält sich z. Zt. schon bei 450 €  :exclam:

Nun soll sie alles schön dokumentieren, sowie auch meine Einkünfte. Muss ich das?
Wieso sind meine Einkünfte von Interesse?

Ausserdem soll sie, bis ihre Leistungsfähigkeit geprüft sei, den Mindestunterhalt zahlen. Aber wie soll das gehen, bei einem Verdienst von 450€?

Wie sollen wir uns am geschicktesten Verhalten?

Viele Grüße,

Rohga


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2017 14:59
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ist deine Frau schwerbehindert?

Das Jugendamt versucht vermutlich zu argumentieren, dass sie dir gegenüber einen Taschengeldanspruch hat und entsprechend ihr Einkommen zu 100 % für den Kindesunterhalt verwandt werden könnte.
Hast du Unterhaltspflichten, die deiner Frau gegenüber vorrangig sind?
Kommst du bei deinem Einkommen unter den Selbstbehalt, so dass da kein Spielraum mehr für ein evtl. Taschengeld für deine Frau ist?

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2017 15:11
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Na ja, was heißt schwerbehindert. Sie hat sich das nie bescheinigen lassen. Allerdings sollte das (leider) kein Problem sein.

Ich selbst bin meinen 3 Kindern (10, 14 und 16 Jahre alt) unterhaltsverpflichtet.
Unter den Selbstbehalt komme ich mit den 3en nicht.

Ich möchte noch ergänzen, dass die 15 jährige Tochter meiner Frau bei uns lebt (sowie mein 14 jähriger Sohn). Für die Tochter meiner Frau kam heute nach langem Ringen endlich der Titel zur Zahlung des Kindesunterhalts durch den Kindsvater.
Mit gleicher Post dann die Aufforderung gegenüber meiner Frau....


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2017 15:18
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die minderjährigen Kinder sind deiner Ehefrau vorangig.

Gegenüber deiner Ehefrau hast du einen Selbstbehalt von 1.200 €.

Sie hat einen Selbstbehalt gegenüber ihrem Sohn von 1.080 €. Übersteigt der Taschengeldanspruch von dir und ihr Einkommen diesen Betrag?

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2017 15:28
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Wie berechne ich denn ihren Taschengeldanspruch??


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2017 15:30
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nach Rechtsprechung (ich habe google bemüht) beläuft sich der Anspruch auf 5-7 %.

Allerdings gibt es nach Düsseldorfer Tabelle auch Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Ehegatten.

Was fordert das Amt?

Wenn deine Frau fiktiv Vollzeit arbeiten könnte, wäre das Einkommen des KV 2-3mal so hoch wie das von ihr?

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2017 16:25
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Hallo Sophie,

vielen Dank für deine bisherigen Bemühungen!

nach Rechtsprechung (ich habe google bemüht) beläuft sich der Anspruch auf 5-7 %.

Das hatte ich auch gefunden. Aber 5-7 % wovon? Von meinem Netto abzüglich des Unterhalts für meine Kinder?

Also:
Nettogehalt
./. Unterhalt für 3 Kinder
= Verfügbares Einkommen
davon 7% für Taschengeld?

Ist bei ihrem Selbstbehalt denn auch ihre, bei uns lebende Tochter zu berücksichtigen?

was fordert das Amt?

Momentan den Mindestunterhalt Stufe 1 für einen 16 jährigen!

Wenn deine Frau fiktiv Vollzeit arbeiten könnte, wäre das Einkommen des KV 2-3mal so hoch wie das von ihr?

JA!!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2017 16:36
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Nun soll sie alles schön dokumentieren, sowie auch meine Einkünfte. Muss ich das?

Du nicht, aber deine Frau.  😉  Keine Belegvorlage deiner Einkünfte, außer Steuerbescheid.  :note:

Siehe BGH-Urteil XII ZR 124/08 vom 02.06.2010 (genau lesen)

Wieso sind meine Einkünfte von Interesse?

Siehe BGH-Urteil XII ZR 115/01 vom 29.10.2003

Wieviel Einkommen hat der Vater des Kindes?


AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2017 16:40
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn der KV 2-3mal so viel verdient wie deine Frau (fiktiv), dann kommt ein teilweiser oder ganzer Barunterhaltsanspruch in Frage. Hier gibt es BGH-Urteile zu.
Das muss belegbar sein (was es ist, da ihr ja gerade den Unterhaltsanspruch für das bei euch lebende Kind habt berechnen lassen).

Und den Kindesunterhalt für das bei euch lebende Kind muss beim Einkommen des KV abgezogen werden und es geht um die Nettoeinkünfte.

Da würde ich dann daraufhinweisen.
Und auf die BGH-Urteile bzw. OLG-Urteile verweisen.
In welchem OLG-Bezirk wohnt das Kind?

Und den Mindestunterhalt würde ich bis zur endgültigen Klärung nicht überweisen. Gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2017 16:45
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Wieviel Einkommen hat der Vater des Kindes?

Das genaue Einkommen kenne ich nicht. Aber der Titel für seine Tochter beläuft sich auf 120%.
Ausserdem ist er verheiratet und hat insgesamt 3 Kinder (2 mit meiner Frau).
Ich gehe aber davon aus, dass er sich eher am oberen Ende der Stufe 6 einkommensmäßig bewegt.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2017 16:48




(@rohga)
Rege dabei Registriert

wenn der KV 2-3mal so viel verdient wie deine Frau (fiktiv), dann kommt ein teilweiser oder ganzer Barunterhaltsanspruch in Frage.

...das verstehe ich leider nicht. Kannst du das etwas anders be-/umschreiben.

Es ist das OLG Köln


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2017 16:51
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Stufe sagt aus: 2.700-3.100. Vorausgesetzt, er wurde aufgrund der 3 Kinder nicht herabgestuft.
Euch müssten doch die Unterlagen oder die Berechnung für den Kindesunterhalt des bei euch lebenden Kindes vorliegen.

Würde deine Frau bei Vollzeit nur 900 - 1000 € netto verdienen (berufsbedingte Aufwendungen und Altersvorsorge schon abgezogen)?

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2017 16:52
(@rohga)
Rege dabei Registriert

die Stufe sagt aus: 2.700-3.100. Vorausgesetzt, er wurde aufgrund der 3 Kinder nicht herabgestuft.
Euch müssten doch die Unterlagen oder die Berechnung für den Kindesunterhalt des bei euch lebenden Kindes vorliegen.

Uns selbst liegen keine Unterlagen vor, da das ganze auch über das JA lief. Letztendlich war es eine Einigung zwischen ihm und meiner Frau sich auf die 120% zu einigen um einer gerichtlichen Klärung aus dem Weg zu gehen (meine Frau ist halt zu gut).
Ich gehe ganz STARK davon aus, dass er sich hier wirklich am untersten Level bewegt und er aufgrund der 3 Kinder herabgestuft wurde.
Es ist hier sicher von einem Netto von 3.500 € auszugehen.

Meine Frau würde bei Vollzeit vermutlich so um die 1800 € netto verdienen. Allerdings ist das Spekulation, da sie es einfach körperlich NICHT mehr kann, obwohl sie es gerne würde....

LG,
Rohga


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2017 17:03
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Bei den vielen Kindern blicke ich nicht durch, bin vielleicht zu alt dafür.

Möglicherweise würde mir eine genaue Darstellung helfen.

Wer hat mit wem wieviel Kinder? Wie alt sind sie, bei wem leben sie? Wer zahlt für welches Kind wieviel Unterhalt?


AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2017 17:17
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Bei den vielen Kindern blicke ich nicht durch, bin vielleicht zu alt dafür.

🙂 😉
hab ich befürchtet

Also ich habe 3 Kinder. Davon lebt mein 14 j Sohn bei uns. Die beiden anderen 11 und 16 j leben bei ihrer Mutter!

Meine Frau hat 2 Kinder. Davon lebt ihre 15 j Tochter bei uns. Der 16 j Sohn lebt bei seinem Vater. Der Vater der Kinder meiner Frau ist wieder verheiratet und hat mit der Frau ein weiteres Kind.

Hoffe, so wird es klarer!?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2017 17:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Deine Frau kann nicht mehr Vollzeit arbeiten, gibt es dafür Belege, z.B. nachgewiesene Schwerbehinderung o. ä. Ansonsten könnte das JA mit einem fiktiven Einkommen rechnen, dass in etwa auf Mindestunterhalt hinausläuft.
Dein Einkommen ist von Interesse, da Deine Frau Dir gegenüber einen Unterhaltsanspruch hat, da sie von 450 Euro auch nicht leben kann. Aus eigenem Einkommen und dem Unterhaltsanspruch ergäbe sich dann ihr Einkommen und das könnte wieder zum Mindestunterhalt reichen.

In Ergänzung zu egalo, zahlt die KM für Deinen 14j Sohn, der bei Euch lebt Unterhalt?

Im Prinzip wäre es so, dass zunächst der Unterhaltsanspruch Deiner beiden Kinder, die bei der KM leben, berechnet wird. Du bist 4 Personen zum Unterhalt verpflichtet (3 Kinder + Ehefrau), damit geht es in der DDT 2 Stufen runter, der Unterhalt für die Kinder wird von Deinem Netto abgezogen und alles was dann über 1200 Euro liegt steht für den Unterhalt Deiner Frau zur Verfügung. Deiner Frau kann auch eine Haushaltsersparnis angerechnet werden.

Um aus der ganzen Rechnerei herauszukommen, gibt es die Möglichkeit sich mit dem KV des Sohnes Deiner Frau zu einigen? Indem er z.B. nur die 50% bis 75% des Titels zahlt?

Ansonsten steht und fällt die ganze Rechnerei damit ob Deine Frau nachweisbar leistungsunfähig ist und auch mit Deinem Unterhalt für sie leistungsunfähig bleibt.

VG Susi

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2017 17:40
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Uns selbst liegen keine Unterlagen vor, da das ganze auch über das JA lief. Letztendlich war es eine Einigung zwischen ihm und meiner Frau sich auf die 120% zu einigen um einer gerichtlichen Klärung aus dem Weg zu gehen (meine Frau ist halt zu gut).

Hat deine Frau für ihre Tochter (15) eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet?


AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2017 18:07
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,

Deine Frau kann nicht mehr Vollzeit arbeiten, gibt es dafür Belege, z.B. nachgewiesene Schwerbehinderung o. ä. Ansonsten könnte das JA mit einem fiktiven Einkommen rechnen, dass in etwa auf Mindestunterhalt hinausläuft.

@Susi, eine Schwerbehinderung sagt erstmal nichts darüber aus wie weit man Erwerbstätig sein kann. Als Beispiel möge hier der Rollstuhlfahrer genannt sein. GDB 100 aber evtl. keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Das JA ist nicht in der rechtlichen Lage ein fiktives Einkommen zu bestimmen, das geht nur gerichtlich.

@Rohga: Deiner Frau empfehle ich schnellstens einen SBA-Antrag beim zuständigen Versorgungsamt einzureichen. Auch sollte sie im Rahmen einer Reha-Massnahme ihre Leistungsfähigkeit verbessern und diese dokumentieren lassen und evtl. die Erwerbsminderungsrente beantragen. (Beratung bei der DRV in Anspruch nehmen, die helfen bei den Anträgen)

Zum Unterhaltsanspruch deiner Frau dir gegenüber solltest du mal den § 1360 BGB lesen.
Vorgehensweise zu der Berechnung ist folgende.:

1. Wird dein Einkommen bereinigt.

2. Der Unterhalt für deine Kinder wird ermittelt. Solltest du für den Sohn der bei euch lebt keinen Mindestunterhalt bekommen kannst du diesen Betrag auch bei dir berücksichtigen in der Höhe die du nach deinem Einkommen zahlen müsstest. ( Wichtig: du bist 4 Pers. gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, also 2Stufen weniger in der DD´er Tabelle)

3. Von deinem ber. Nettoeink. wird der KU abgezogen und du erhälst den Teil den du zum Familieneinkommen beiträgst. Davon verbleiben dir 4/7 der rest gehört deiner Frau

Die  gleich vorgehensweise wendest du bei deiner Frau an und erhälst so den Betrag der ihr für Unterhaltszahlungen zur verfügung steht.
Man wird aber sicherlich noch einen Wohnvorteil bei ihr berücksichtigen wenn das Einkommen nicht für den Mindestunterhalt reicht.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2017 19:11
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Puh Leute,

vielen Dank für eure Antworen. Aber ist das nicht alles ein Sch..........  :gunman:  :knockout:

Zum Unterhaltsanspruch deiner Frau dir gegenüber solltest du mal den § 1360 BGB lesen.

...da stehe ich voll und ganz dahinter, wenn es um MEINE Familie geht!

Vorgehensweise zu der Berechnung ist folgende.:
3. Von deinem ber. Nettoeink. wird der KU abgezogen und du erhälst den Teil den du zum Familieneinkommen beiträgst. Davon verbleiben dir 4/7 der rest gehört deiner Frau

....was ist denn, wenn 4/7 unter 1.200 € liegen? Was gilt hier? Der Mindestbehalt oder die 4/7??

Danke,

Rohga


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2017 12:59
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

bzgl. der Ehefrau gilt der Selbstbehalt von 1200 Euro.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2017 13:17




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