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KU

 
(@fuzzy)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leute,

mal 2,3 Grundsatzfragen!

Tochter ist jetzt 16 und hat eigenes Einkommen in Form von Ausbildungsvergütung. 🙂
Nun hab ich beim JA die Anrechnung des Anteiligen Einkommen meiner Tochter beantragt.
JA verlangte nun, wie immer, Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, einen Mietnachweis und den berühmten "gelben" Erhebungsbogen.
Einkommensnachweise hat JA bekommen
Mietnachweis hat JA nicht bekommen
Gelben Erhebungsbogen hat JA nicht bekommen
Begründung von mir:
Gelber Erhebungsbogen und Mietnachweis gehöhren gem. § 1605 Abs. 1 BGB nicht zur Auskunftspflicht.
Rückantwort vom JA:
Ja meinte das der gelber Erhebungsbogen und der Mietnachweis zur Auskunftspflicht gehöhre!

O-Ton JA:
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie gem. § 1605 Abs. 1 BGB, verpflichtet sind, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Berechnung notwendig sind. Hierzu gehört auch unser Erhebungsbogen und ein Mietnachweis. Mietkosten mindern zwar das Einkommen nicht, sondern müssen vom Selbstbehalt gezahlt werden. Jedoch handelt es sich bei Mietersparnis durch selbst genutztes Wohneigentum um einen Einkommensbestandteil.

Durchatmen !

Ich bin doch nicht verpflichtet irgendwelche Formulare vom JA auszufüllen und zu unterschreiben, oder?

Wenn es sich bei der Wohnung um eigen geütztes Wohneigentum handelt, o.k. - Ist es aber nicht - und -
JA geht doch selbst davon aus das es sich um kein eigen genütztes Wohneigentum handelt, denn sie verlangten JA einen Mietnachweis!

Nun zu meinen 2,3 Fragen!

  • Muss ich nun Nachweisen, dass es kein Wohneigentum ist?
  • Hat das JA generell das Recht einen Mietnachweis zu verlangen? - JA kann doch auch beim Grundbuchamt nachfragen!
  • Gehöhrt dieser gelber Erhebungsbogen ebenfalls zur Auskunftspflicht?

Vielen Dank im voraus für Euere Hilfe

Gruss

Fuzzy


Ich habs bald geschafft !

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.05.2006 13:05
(@wurzel30)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,

§ 1605 Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

§ 260
Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 259
Umfang der Rechenschaftspflicht
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Mfg Ingo

[Editiert am 26/5/2006 von Wurzel30]


AntwortZitat
Geschrieben : 26.05.2006 15:21
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Fuzzy,

Muss ich nun Nachweisen, dass es kein Wohneigentum ist?

Gib denen eine Kopie des Mietvertrages als Nacheis für das Bestehen eines Mietverhältnisses. Die Zahlen (Miete, Nebenkosten) schwärtzt du. Solltest du die Schwärzung auf einer Kopie machen, diese Kopie nochmals kopieren - die Zahlen wären sonst gegen das Licht betrachtet noch lesbar.

Dem JA geht es um die evtl. Kürzung des SB wegen Mietersparnis. Im SB sind Mietkosten enthalten. In welcher Höhe musst du in der für dich maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Leitlinie nachsehen (>hier<). Diese Kürzung hingegen ist nicht mehr zulässig (>hier<).

JA kann doch auch beim Grundbuchamt nachfragen!

Dort findet das JA lediglich Eigentums- und Schuldverhältnisse - nicht jedoch Mieteinnahmen.

Gehöhrt dieser gelber Erhebungsbogen ebenfalls zur Auskunftspflicht?

Im Prinzip nein. Die Auskunftserteilung ist gesetzlich vorgeschrieben. Das JA hat hierzu ein Formblatt entwickelt, damit nix "vergessen" wird. Der Fragebogen ist somit ein Hilfsmittel des JA und nicht rechtlich bindend.

Also Schreiben ans JA, so wie ich das jüngst auch machte, wie folgt:

"Liebes Jugendamt,

anbei erhalten Sie Kopie meines Mietvertrages als Nachweis, dass ich nicht in selbstgenutztem Wohneigentum wohne. Die Höhe meiner Mietzahlungen ist nicht nachweispflichtig. In diesem Zusammenhang verweise ich ergänzend auf das Urteil des OLG Frankfurt/Main, Az. 2 UF 13/05, vom 13.07.2005.

Meine Einkommensnachweise hatte Sie mit meinem Schreiben vom xx.xx.xxxx erhalten.

Sollten Sie auf Abgabe des Erhebungsbogens bestehen, bitte ich um Nennung der Rechtsvorschrift, auf Grund derer ich verpflichtet bin, diesen auszufüllen und zu unterschreiben.

Mit besten Wünschen für eine angenehme Woche.

Fuzzy"

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.05.2006 15:27
(@fuzzy)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Deep Throught

Dort findet das JA lediglich Eigentums- und Schuldverhältnisse - nicht jedoch Mieteinnahmen.

Damit währe es doch geklärt!

Ich wohne in Strasse xy Wohnung XY - bin dort auch gemeldet!

Also Auskunft beim Grundbuchamt über Strasse xy Wohnung XY !!!

... und schon wurde der Nachweis erbracht, dass es kein eigen genutztes Wohneigentum ist, oder?
Wenn JA davon ausgeht, dass es sich um eigen genutztes Wohneigentum handelt, dann müssen die das doch nachweisen, nicht ich!
Und so wie ich das ganze verstehe, wollen die einen Nachweis darüber, dass ich Miete zahle!

Bitte nicht Falsch verstehen.
Aber JA verlangt, verlangt, verlangt! Ob die das dürfen intressiert keinen !

... und wenn Mietvertrag schon vorliegt beim JA?
muss ich dann jedes mal wieder ne Kopie ziehen und den Dödeln :crash: vom JA diese schicken, nur weil die nicht fähig sind, Ihre Unterlagen durchzusehen?

Gruss

Fuzzy


Ich habs bald geschafft !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.05.2006 22:26
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin nochmal,

Also Auskunft beim Grundbuchamt über Strasse xy Wohnung XY !!!

Sorry, das ist Kinderkram. Zudem bekommt nur der Einblick in das Grundbuch, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann ud es ist, soweit ich weiß, kostenpflichtig.

Mach 'ne Kopie und gut ist.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2006 00:26
(@fuzzy)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Deep Thought,

hat JA schon!
Es ging mir nur um den Grundsatz.
... und
bitte nicht böse sein, bin auch wieder ganz lieb! :red:

danke noch mal!
Gruss
Fuzzy


Ich habs bald geschafft !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.05.2006 00:35