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(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,

@ egalo,

die Herausgabe wird scheitern aber eine Abänderung dürfte da von Erfolg gekrönt sein.

@papi74,

nicht die Herausgabe fordern, sonder einen Vollstreckungsverzicht. Einen Titel könnte man als Verlustig melden und sich beim Amt einen Ersatz besorgen.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 03.04.2017 16:50
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

die Herausgabe wird scheitern aber eine Abänderung dürfte da von Erfolg gekrönt sein.

Die Abänderung funzt nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen! Warum frage ich ihn denn nach dem Kind?

Und insbesondere sollte bei Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung (!) rechtzeitig auf § 238 FamFG geachtet werden.

Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats.

Und auf den möglichen Entreicherungseinwand. Also auch die sog.  BGH-Darlehenslösung einsetzen!

Einen Titel könnte man als Verlustig melden und sich beim Amt einen Ersatz besorgen.

Bei der "Ersatzbeschaffung" muss man eine Unterschrift leisten, die einem bei einer Vollstreckung aus dem "Ersatz" das "Genick brechen" kann.  😉


AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2017 17:01
(@papi74)
Registriert

Hallo,

nur nochmal zum Verständnis. Ich zahle jetzt mit dem neuen "freiwilligen Titel" mehr als damals vom Gericht festgelegt.
Wenn Sohnemann 18 Jahre alt wird, dann ist auch die Kindsmutter mit unterhaltspflichtig, also hat sich ja die Grundlage zum damaligen Urteil geändert...oder?!

Gerne kann dann Sohnemann einen neuen Titel für "sich" fordern und den alten Titel/Urteil hat er mir dann auszuhändigen. Sollte er das nicht tun, dann wird wohl eine Klage auf Herausgabe getätigt werden müssen. Das sollte doch so der Werdegang sein...
Grüße
papi74


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

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Themenstarter Geschrieben : 03.04.2017 17:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo papi74,

Dein Unmut ist zwar verständlich aber,

1. das JA berät nur das Kind bzw. den betreuenden Elternteil und das ist die KM. Du hast keinen Anspruch auf Beratung/Berechnung durch das JA.

2. "Ein Unterhaltsschuldner, der sich durch eine einseitig erstellte Jugendamtsurkunde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat, kann sich nicht ohne Weiteres von seiner übernommenen Unterhaltsverpflichtung lösen, weil seine Erklärung ein einseitiges Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB darstellt." (<a href="https://www.familienrecht.de/unterhalt/abaenderung-unterhaltstitel-volljaehrigkeit/>Quelle</a>)"
Dein neu erstellter Titel kommt deshalb ohne Herausgabe des alten Titels gar nicht zum tragen.

3. Sollten die Voraussetzungen für eine Änderung des Unterhalts gegeben sein, dann kannst Du eine Abänderung des Titels und gleichzeitig die Herausgabe (oder zumindest eine Erklärung über den Vollstreckungsvollzicht) des alten Titels fordern. Mit 18 ist das in aller Regel geben, da das volle Kindergeld angerechnet wird und die KM mit barunterhaltspflichtig wird.
Sieht das Kind das nicht ein, dann hilft das Familiengericht durchaus weiter.

4. Das JA kann Dein Kind zwar mit 18 auch noch beraten, aber es darf den Unterhalt nicht mehr eintreiben.

VG Susi

Die korrekte Vorgehensweise ist immer Herausgabe des alten Titels und Erstellung des neuen Titels. Ab dem 18. Geburtstag ist Dein Ansprechpartner Dein Kind. Ob es will oder nicht!


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Geschrieben : 03.04.2017 17:36
(@papi74)
Registriert

Hallo Susi,
der neu erstellte Titel würde von dem JA des Kindes gefordert und der neu titulierte Unterhalt liegt über dem des alten Urteils.
Als passus hat das JA in dem neuen Titel die "Löschung " des alten Titels aufgenommen.
Von daher bin ich nun verwundert, dass dieses alles nicht gelten soll.

Mit freundlichen Grüßen
Papi74


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.04.2017 00:06
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Als passus hat das JA in dem neuen Titel die "Löschung " des alten Titels aufgenommen.

Die Urkundsperson des JA hat "in Abänderung" in die Urkunde aufgenommen. Das ist aber nicht als Zustimmung des Beistands (=gesetzlicher Vertreter des Kindes) zu verstehen.


AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2017 02:04
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