Hallo Miteinander!
es geht um folgenden Sachverhalt in der Berechnung des Unterhalts:
Meine Ex Frau hat schon während der Ehe Einnahmen aus Vermietung erzielt. Jetzt rechnet sie aber so viele Ausgaben dagegen, so daß sie am Ende ein deutliches Minus erwirtschaftet!
Welche Ausgaben darf sie von den Nettomieteinnahmen abziehen?
Folgendes hat sie gemacht:
Mehrfamilienhaus mit Garagen
1. Nettomiete jährlich: +24.103,- EUR
2. abzgl. Dahrlehnszinsen: -12. 682,- EUR
3. abzgl. Hausverwaltung: - 348,- EUR
4. abzgl Reparaturaufwand, 210m² x - 1,-EUR x 12 Mon.: - 2.520,- EUR
5. Abschreibung, HK 600.000,-DM minus Boden-120.000= 480.000,-DM x 2,5%: - 6.135,- EUR
darus verbliebene Jahreseinkünfte: + 2.417,- EUR
weiterhin hat sie noch zwei vermietete Eigentumswohnungen, die sie ebenfalls nach dem o.g. Muster soweit runtergerechnet hat, daß am Ende minus - 2.983,- EUR im Jahr bei ihr ausgewiesen werden!!!
Kennt sich jemand in diesem Fall aus?? Was darf real abgezogen werden und was nicht?
Gruß
Otto
Hi,
beim OLG München wird für den Trennungsunterhalt fast alles berücksichtigt. Hypothekenzinsen auch. Aber keine Abschreibungen und sonstige rein steuerliche Dinge. Nach der Scheidung, für den nachehelichen Unterhalt, fällt vieles bei der Anrechnung weg, auch die hypothekenzinsen. Es gilt da praktisch nur noch Mieteinnahmen minus tatsächlicher, nachgewiesener Kosten, also für Hausverwalter, Versicherungen etc. Keine Zinsen, Abschreibungen eh nicht, virtueller Reparaturaufwand usw. auch nicht.
cya,
elwu
Nach der Scheidung, für den nachehelichen Unterhalt, fällt vieles bei der Anrechnung weg, auch die hypothekenzinsen.
Das glaub' ich nicht. Also ohne da jetzt Urteile zu kennen, ab das wäre nicht logisch.
Ich geh' mit Dir mit, dass die Abschreibung nicht zählt. Also klar, nachvollziehbar isses irgendwie, dass ein Hausbeseitzer sagt, sein Objekt verbraucht sich ja, ist in 40 Jahren nichts mehr wert, also also möchte er die Abschreibung vom Ertrag abziehen.
Läuft aber nicht. Genauso könnte ja jemand mit Zinseinnahmen die Inflation abziehen wollen, denn das Geld wird ja auch weniger wert. Und bei selbstgenutzten Immobilien könnte man dann genauso die Abschreibung abziehen, steht aber so in keinen Leitlinien.
hallo die herren!
jetzt geht der streit ja schon los!
was zählt den nun und was nicht?? von vermutungen kann ich nicht all zu weit leben!
ich benötige schon scharfe munition, um ex mal ruhig zu stellen!
sonst kommt sie leider wieder mit forderungen an mich, die nicht haltbar sind!!
für jede info bin ich sehr dankbar
euer
otto
ich benötige schon scharfe munition, um ex mal ruhig zu stellen!
Guckst Du Unterhaltsleitlinien, z.B. OLG Frankfurt:
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen. Für Wohngebäude ist keine AfA anzusetzen; im Einzelfall kommt stattdessen die Berücksichtigung angemessener Tilgungsleistungen in Betracht.
Musst aber in die Leitlinien des regional zuständigen Oberlandesgereichts gucken. Zu Werbungskosten gehören auch die Zinsen.
