Betreuungsunterhalt...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Betreuungsunterhalt höher als Ihr Gehalt vor dem Kind

Seite 2 / 2
 
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

einfach nur zur Klarstellung: Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen zählt.

Zahlst Du BU an die KM und KU fürs Kind, dann hast Du 2 unterhaltsberechtigte Personen und die Höherstufung ist sachlich falsch. In diesem Fall solltest Du dem JA schreiben, dass Du 2 unterhaltsberechtigte Personen hast und deshalb nicht höher zu stufen bist.
Zahlst Du ausschliesslich KU, dann hast Du nur eine unterhaltsberechtigte Person, und es kann höher gestuft werden.

Rein rechtlich bedeutet "unterhaltsberechtigte Person" nicht einmal, dass Du Unterhalt zahlst sondern es genügt, dass die Person Anspruch auf Unterhalt von Dir hat, Du aber z.B. wegen zu geringem Einkommen für diesen Unterhaltsanspruch nicht leistungsfähig bist. (Bei Deinem Einkommen bist Du aber auch für BU leistungsfähig).

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2016 15:23
(@manoi)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

Der BU wird aktuell noch vom gleichen Jugendamt berechnet. Die Aussage über den KU habe bisher auch nur mündlich erhalten.

Anfang nächster Woche sollte die Berechnung komplett fertig sein. Da komme ich bestimmt nochmal auf euch zurück:-)

Vielen Dank für die schnellen Antworten.

VG

Manoi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2016 15:46
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Wenn das JA sowohl BU als auch KU berechnet und bei der Einstufung des KU lediglich von einem UH-Berechtigten ausgeht: VORSICHT. Diesem JA würde ich auch nur ein Wort nicht mehr glauben.

Bitte stelle alle relevanten Daten für diese Berechnung hier ein, damit die hiesigen user rüberschauen können. Und: das bevor Du irgend etwas unterschreibst.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.05.2016 00:07
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

ich hab mal ne Frage: Ich sehe hier immer wieder die Behauptung, dass nach 3 Jahren Schluss sei. Wenn ich mir jedoch entsprechende Urteile des BGHs ansehe, scheint mir genau das Gegenteil der Fall zu sein. Klar kehrt sich die Beweispflicht um. Aber es kann die Billigkeit dagegenstehen. Und diese Gründe scheinen butterweich zu sein und das Tor zu sehr sehr langen Zahlungen weit offen zu lassen.  Es wird z.B. gesagt, dass kein sofortiger Übergang in eine Vollzeittätigkeit erwartet werden kann. Es wird z.B. fomuliert, dass selbst bei einer 40 Stundenbetreuung nicht davon ausgegangen werden kann, bei kleineren Kindern 40 Stunden gearbeitet werden kann aufgrund überobligatorischer Belastung. Sollte ein zweites Kind dazukommen, wird gequotelt, usw... Und mir scheint es so zu sein, dass aufgrund dieser Formulierungen sich das ganze auch zu einer unendlichen Geschichte entwickeln kann, wenn man kein Glück hat und die Dame einen Versorger heiratet.
Ist es wirklich Forenerfahrung, dass nach 3 Jahren Schluss ist? Oder ist es ein Bezug auf deutlich ältere Rechtslagen?

vg


AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2016 14:22
(@bitumen)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Dantes,

Du vermutest schon das Richtige, mir ist bisher kein einziger Fall bekannt, bei dem ein Gericht den Unterhalt gekürzt geschweige denn gänzlich aufgehoben hätte nach drei Jahren,  sofern die KM dem nicht zugestimmt hat....es bleibt wie sovieles im Familienrecht in den Köpfen der Richter verankert, auch wenn der Gesetzgeber eigentlich etwas verändern wollte.
Mir ist ein Fall bekannt, da hat das Gericht sogar entschieden,  dass KM, obwohl während der letzten 6 Jahre in der Ehe gearbeitet, ihre Arbeitszeit auf 4h/Woche reduzieren durfte, dafür Unterhalt zugesprochen bekam (unbefristeten ) Kind ist 13 Jahre, Begründung: durch die Trennung sei das Kind so belastet, dass die KM sich intensiver kümmern müsse und die berufstätigkeit dem entgegen stehe......der KV wurde zuvor entsorgt durch Umzug der KM über 400 km

Wenn der Unterhaltsanspruch nicht zeitlich fixiert ist, so ist kaum ein entkommen möglich, meiner Erfahrung nach, ausser Ex verzichtet irgendwann freiwillig


Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2016 23:41
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ihr beiden,

es gibt immer noch einen Unterschied zwischen geschiedener Exfrau und unverheirateter KM.

Beim TO handelt es sich um zweiteres. Da ist es tatsächlich so, dass erstmal nach 3 Jahren Schluß ist und die KM nachweisen müsste, warum sie noch weiter BU bekommen muss. Und dabei zählen rein Gründe, die im Kind begründet sind (fehlende Betreuung spielt da nur eine sehr geringe Rolle)

War die KM verheiratet, ist i.a. tatsächlich länger als 3 Jahre zu zahlen. Nur heisst das "Kind" dann eben meist nicht mehr BU (wegen eines Kindes), sondern EU wegen ehebedingter Nachteile o.ä.


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2016 00:41
(@manoi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

habe jetzt vorab telefonisch vom Jugendamt erfahren, was die Berechnungen für meine BU + KU  ergeben.

Das Ergebnis: 

KU: 334€ 
BU. 780€

Passt aus meiner Sicht und ist weitaus weniger als ich befürchtet habe  🙂

Bei der Nachfrage wie es jetzt weiter geht, sagten sie das ich die nächsten Tage das Ergebnis per Post mitgeteilt bekomme.
Danach soll ein Termin wegen einer Titulierung wegen dem KU folgen. Bei der Nachfrage was mit dem BU ist kam die Aussage, dass sie nur die Berechnung durchführen dürfen und alles weiter
bei mir und der KM liegt. Das habe ich auch so im Forum so mitbekommen.

Meine Frage ist jetzt,  wie ich das weiter regeln soll.
Einfach ein Schriftstück aufsetzte und gut ist ?
Und was ist dabei zu beachten? Was sollte zwingend drinstehen?

VG

Manoi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2016 15:24
(@manoi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo nochmal,

jetzt liegen mir die Zahlen auch schriftlich vor.

KU: 334 €
BU: 1200 €

Die beiden Berechnungen sehen aus meiner Sicht plausiebel aus.

Das Jugendamt schlägt vor auch den Betreuungsunterhalt bei ihnen beurkunden zu lassen. Macht das Sinn.
Reicht es nicht eine schriftliche Vereinbahrung aufzusetzten?

Welche Erfahrungen habt ihr bzw. wie habt ihr das gelöst?

VG
Manoi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.06.2016 14:31
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ein dynamischer Titel (begrenzt auf das 18. Lebensjahr des Kindes) muss tituliert (beurkundet) werden, da das Kind einen Anspruch darauf hat und die KM/JA es wollen.

Betreuungsunterhalt muss nicht tituliert/beurkundet werden und Du solltest Dich in diesem Fall auch der sofortigen Vollstreckung (das bedeutet nämlich ein Titel!) nicht unterwerfen. Wenn Du willst kannst Du ein Schreiben aufsetzen, dass Du vom  ?? bis zum ?? BU monatlich in Höhe von ?? an ?? zahlst.
Schreiben musst Du das auch nicht, nur Zahlen, und einen Nachweis über die Zahlung haben, also BU für Monat/Jahr auf den Überweisungsträger (analog für KU).

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 13.06.2016 14:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das sieht überhaupt nicht plausibel aus.

Und das nicht nur, weil sich die Zahlen zwischenzeitlich auf wundersame Weise geändert haben.

Wenn du so wenig verdienst, dass du "nur" 334,-€ KU bezahlen sollst, dann bleibt dir nicht genug um 1.200,-€ zu bezahlen oder umgekehrt.

Das ist also wieder der übliche JA-Murks.
Was die sagen stimmt so gut wie nie.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.06.2016 14:16




(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

KU: 334 €
BU: 1200 €

Welche Erfahrungen habt ihr bzw. wie habt ihr das gelöst?

Hallo,

zu den Zahlen hat Beppo schon geschrieben.

Wir haben das damals -lange her mittlerweile- selbst gelöst.

Gestartet mit Mediator (glaube so drei oder vier Stunden) und dabei nach etwas Diskussion auf die Zahlen geeinigt. Ab da in den Folgejahren nur unter uns beiden über Änderungen diskutiert und ein Ergebnisse erzielt.

Hat natürlich auch voraus gesetzt dass ich immer wie vereinbart rechtzeitig und in vereinbarter Höhe überwiesen habe. Das alles für BU, KU, EU. Heute nur noch KU. Alles auch ohne Anwälte (außer Scheidung natürlich - ein Anwalt!).

Nur meine persönliche Erfahrung und der Hinweis, dass es mit ein wenig Willen (ich musste zu Beginn auch schon mal die Zähne zusammen beißen) auf beiden Seiten auch "einfacher" machbar ist. Hat sicher den kids gut getan (kein Streit) und ganz banal schlicht auch Geld gespart.

neuezeit


So ist das Leben

AntwortZitat
Geschrieben : 17.06.2016 18:19
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn die 334 Euro der Zahlbetrag ist, dann kommt noch das halbe Kindergeld dazu und dann sind wir in einer Kategorie, wo der Selbstbehalt von 1200 Euro auch bei einem BU von 1200 Euro gewahrt ist.

Wenn es also der Zahlbetrag ist und die KM die 1200 Euro belegen kann, dann passt es. Den BU solltest Du trotzdem nicht titulieren.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 17.06.2016 18:28
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Woher kommt die Diskrepanz: vorher 1100€ EK der KM, jetzt 1200€ BU ?
Wo ist die Tilgung für den Hauskredit (AV)? Wurden vielleicht wegen dieser der KU auf 334€ reduziert?

@Susi

... , wo der Selbstbehalt von 1200 Euro auch bei einem BU von 1200 Euro gewahrt ist.

Da bei einem KU von 334€ der angemessene Bedarf des Kindes beurteilt wird, wieso dann auch nicht mit dem Bedarfskontrollbetrag des KV weiter rechnen? Der SB des KV ist wegen der 334€ KU irrelevant.

Gruss oldie

Edit: Meine Frage bzgl. der Diskrepanz zielt darauf ab, dass Dir das JA hier Auskunft ob der Forderung geben muss = Rechenweg und Belege.


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.06.2016 21:51
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Susi, ich kann dir nicht ganz folgen.

Bei welchem Nettoeinkommen kann sich diese Konstellation ergeben?

334,- entspricht wohl Zeile 1 der DT und somit einem Nettoeinkommen von nicht mehr als 1.500,-€.
Damit liegt man i.d.R. zumindest nahe dem SB wenn nicht darunter.

Daran ändert doch auch das KG nichts.
Bestenfalls über den Bedarfskontrollbetrag ist soetwas möglich.

Manoi, kannst du mal ein paar Worte zu deinem Netto sagen, dass wir hier aus der Ratezone raus kommen?


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2016 12:57
(@manoi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

das bereinigte Netto liegt bei 33xx Euro. Das ergibt dann Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle.
Die Tilgung für die laufenden Kredite wurden nicht anerkannt, aber die anfallenden Zinsen.

Laut Berechnung des BU bin ich bis zu einen Betrag von 1350 Euro belangbar. Meine Ex hat vor dem Kind 1200 Euro verdient. (Eingereichte Belege). Woher der Betrag jetzt kommt weiß ich nicht. Ich lasse mir diese aber noch vom Jugendamt vorlegen, sofern sie es machen.

Eine Frage hab ich noch. Meine EX bekommt soweit ich weiß noch 150 Euro Betreuungsgeld. Wird der Betrag nicht berücksichtigt und sollte abgezogen werden?

Vielen Dank für Euro Unterstützung.

VG

Manoi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.06.2016 16:34
(@graham)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Manoi,

Meine EX bekommt soweit ich weiß noch 150 Euro Betreuungsgeld. Wird der Betrag nicht berücksichtigt und sollte abgezogen werden?

Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes, des Betreuungsgeldes und jeweils vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt...

Zwar wird hier nur die Unterhaltspflicht der Empfänger von Betreuungsgeld genannt, doch würde ich davon ausgehen, dass der Gesetzgeber bei einem Unterhaltsanspruch (der Kindesmutter) auch keine Anrechnung beabsichtigt hat.

Liebe Grüße
Graham


AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2016 17:21
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Manoi,

Die Tilgung für die laufenden Kredite wurden nicht anerkannt (...)

Geht es dabei um die Tilgung für den bereits erwähnten Hauskredit?

In diesem Fall halte ich die Nicht-Anerkennung durch das Jugendamt für 100% illegal, sofern du nicht bereits durch andere Dinge (Riester o.ä.) die Obergrenze von 4% deines Bruttoeinkommens ausgeschöpft hast, bis zu der du Aufwand für deine zusätzliche Altersvorsorge abziehen darfst. Eine entsprechende Regelung findet sich m.W. bei allen Oberlandesgerichten in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien.

Eine Frage hab ich noch. Meine EX bekommt soweit ich weiß noch 150 Euro Betreuungsgeld. Wird der Betrag nicht berücksichtigt und sollte abgezogen werden?

Betreuungsgeld bis zu 150 Euro gilt im Unterhaltsrecht nicht als Einkommen (in machen Fällen liegt die Grenze sogar bei 300 Euro). Also m.E. keine Chance, das zu deinen Gunsten ins Feld zu führen. Grundlage dafür ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, genauer gesagt § 11 "Unterhaltspflichten".

Was übrigens mal wieder so eine Glanzleistung unseres Gesetzgebers ist, wie man in deinem Fall nun wirklich überdeutlich sieht:

  • Madame bekommt ihr bisheriges Einkommen von dir in der vollen Höhe von 1.200 Euro weitergezahlt.
  • Für das Kind bekommt sie von dir 334 Euro Kindesunterhalt.
  • Das Kindergeld i.H.v. 190 Euro fließt ebenfalls in ihre Kasse (bzw. deine Hälfte ist schon bei deinem Unterhaltszahlbetrag verrechnet worden).
  • Außerdem gibt's noch diese 150 Euro Betreuungsgeld.
  • Randbemerkung: Würde sie das Kind in Kinderkrippe bzw. Kindergarten unterbringen, dann könnte sie einen Teil dieser Kosten auch noch von dir bezahlen lassen.

Heißt also: Keiner bezahlten Arbeit mehr nachgehen, sondern stattdessen das eigene Kind betüddeln - und für diesen Aufgabentausch schlappe 674 Euro mehr in der Kasse haben als zuvor! Das dürfte nun wirklich deutlich mehr sein als das, was das Kind jemals an Kosten verursacht.

Ich sage also: In keiner Familie, die als Familie zusammenlebt, ergibt es sich durch die Geburt eines Kindes, dass anschließend unterm Strich deutlich mehr Geld zur Verfügung steht als zuvor (normalerweise bleibt ein dickes Minus, zumindest wenn wie hier ein Elternteil beim Kind daheim bleibt) - solch ein paradiesischer Zustand der magischen Geldvermehrung ist nur dort möglich, wo die Alleinverziehenden-Verherrlichungsmaschinerie unseres bescheuerten Staates auf Hochtouren läuft.

Wer den Löwenanteil der Rechnung bezahlen soll für diese publikumswirksamen Wohltaten des Staates, das bekommst du ja gerade zu spüren.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2016 17:32
Seite 2 / 2