Hi!
Ich bin Unterhaltspflichtig.
In der Schule wird Betreuung vor und nach dem Regelunterricht angeboten. Die Kosten muss man selbst tragen.
Darin enthalten ist ein Betreuung vor dem Schulbeginn, Mittagessen und eine Hausaufgabenbetreuung nach der Schule.
Vorrausgesetzt die KM nimmt das Angebot an und lässt das Kind in der Schule an dem Betreuungsprogramm teilnehmen.
Gelten die Kosten als Mehraufwand und muss ich diese zahlen?
mfg
kimmi
Moin.
Mittagessen ist ganz klar mit dem KU abgedeckt und kann demnach nicht als Mehrbedarf Dir ggü geltend gemacht werden.
Dasselbe gilt mE auch für Betreuungszeiten, die keinen "päd. Mehrwert" haben, sondern nur die KM von Betreuungszeiten entlasten. Inwiefern hier bei Hausaufgabenbetreuung ein anderer Maßstab gilt, kann ich nicht sagen.
Solltest Du derzeit noch Betreuungsunterhalt zahlen, und die Teilnahme des Kindes an den Betreuungsangeboten der KM die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeiten ermöglichen bzw sie dazu motivieren, könnte eine tw. Übernahme der Betreuungskosten (bei Wegfall des BU) finanziell vorteilhaft sein.
Gruss, Toto
Was verstehst du unter Betreuungsunterhalt?
Moin.
BU ist quasi der "Schadensersatz" dafür, dass KM sich - anstatt (Vollzeit) zu arbeiten - ums Kind kümmern muss :knockout:
In den ersten 3 Lj (fast) nicht vermeidbar. Danach kommt es eben auf den Einzelfall an. Und wenn KM rechnet und feststellt, dass sie besser fährt, nicht (Vz) arbeiten zu gehen und Kind ab Mittag selbst zu betreuen und mit einer fadenscheinigen Begründung BU von Dir zu erhalten, anstatt im Schweiße ihres Angesichts arbeiten zu gehen und davon auch noch die Nachmittagsbetreuung zahlen zu müssen, dann könnte sie eben schnell auf den Gedanken kommen, lieber Dich bluten zu lassen...
Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt
Beim Betreuungsunterhalt geht es allein um den Anspruch des betreuenden Elternteils. Der Unterhaltsanspruch der Kinder selbst ist davon unberührt. [...]Das Betreuungsrecht sieht grundsätzlich eine Drei-Jahres-Frist für Unterhaltsansprüche betreuender Mütter und Väter vor. Ausdrücklich sind aber Verlängerungen aus "Billigkeitsgründen" vorgesehen. Mit dem Grundsatzurteil des BGH werden für das Ausmaß der Verlängerung auch Kriterien wie Kindesalter und Beziehungsdauer herangezogen. Konkrete Verlängerungsfristen nennen die BGH-Richter in ihrem Urteil aber nicht. Die Einzelheiten werden die Familiengerichte entscheiden müssen.
Alleinerziehende wissen mit dem Urteil, dass ein Ganztagskindergarten die Mütter und Väter nicht unbedingt zur Ganztagsarbeit verpflichtet. Sie müssen sich daher nicht generell einen Vollzeitjob ab dem dritten Lebensjahr des Kindes suchen. So können sie ggf. auch über die Drei-Jahres-Frist hinaus Unterhalt von ihrem Ex-Partner für die Betreuung beanspruchen.
Nach Ansicht der BGH-Richter kommt für geschiedene Mütter nach längerer Ehe auch ein längerer Unterhaltsanspruch in Betracht. Da dies auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern gelten soll, kommt eine "entsprechende Verlängerung" auch in Betracht, wenn vor der Trennung eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat.
Auch Alleinerziehende, die nie in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, können nach dem BGH-Urteil auf eine längere finanzielle Unterstützung hoffen. So ist Alleinerziehenden auch dann nicht zwingend ein Vollzeitjob zumutbar, wenn die Kinder ganztags in einer Kita oder in einer Schule untergebracht sind. So sehen die BGH-Richter den Umstand, dass eine volle Berufstätigkeit vom dritten Lebensjahr des Kindes an zu einer Überbelastung des alleinerziehenden Elternteils führen könne. Die Richter regten an, dass eine nach dem Kindesalter abgestufte Erwerbspflicht ein Lösungsansatz sei.
Quelle: http://www.finanztip.de/recht/familie/unterhalt-alleinerziehend.htm (und ich vermute, dass es in einschlägigen Foren noch viel deutlichere Tipps für AE gibt, wie man an BU kommt...
Gruß, toto
Moment, moment!!
Willst du mir jetzt sagen das zu meinem KU, das vollkommen in Ordnung ist und nicht zur Diskussion steht, und dem nachehelichen Unterhalt, der bald ausläuft :thumbup: noch BU im Nachgang kommen kann.
Grad mal so wie die Exe lustig ist? :question: :aetsch:
Also aktuell bezahl ich kein BU. Soweit kommts noch. :gunman:
Na klar!
Denn immerhin wäre hExe ja längst Vorstandsvorsitzende eines DAX-Konzernes wenn sie sich nicht aufopferungsvoll Kind und Haushalt hingegeben hätte.
Da das alles deine Schuld ist must zu zahlen - so einfach ist die deutsche Familien(un)rechtsprechung.
Das is ja jetzt mal wieder ein Schlag mitten zwischen die Augen!.
Never Ending Story... :knockout:
Aber zurück zum Topic.
Wie war das noch mit den Betreungskosten in der Schule?
Meine Exe hat nen Halbtagsjob. Das Kind hat normalerweise Schule bis Mittags. Wenn die KM sich nun entscheidet das Kind in die Hausaufgabenbetreung zu stecken, nicht wegen schulischer Schwächen, sondern einfach nur damit das Kind bis 4 Uhr Nachmittags betreut wird, kostet das extra Geld.
Muss ich nun löhnen oder nicht?
mfg
kimmi
Moin.
Also ganz so schwarz würde ich zunächst nicht sehen!
Ob Du Mehr-/ Sonderbedarf in diesem Fall zahlen musst, da müssen andere Experten hier eine Meinung abgeben. Ich denke eher nein, ist aber meine Vermutung!
Ich wollte Dich eigentlich nur dafür sensibilisieren, dass Du - bevor Du die Keule "ich muss und werde das nicht zahlen" auspackst - für Dich einmal durchdenkst, um welche Beträge es hier geht und was ein Worst-Case-Szenario sein kann!
Wie schon geschrieben, ich denke Dir ist nicht geholfen, wenn KM für sich feststellt, bevor Sie alleine für die Betreuung zahlen muss, gibt sie lieber ihren Halbtagsjob auf und macht unter fadenscheinigen Argumenten BU geltend. Dann wirst Du sicherlich mehr zahlen, als "nur" eine Beteiligung an den Betreuungskosten.
Und wenn Du zunächst einmal mitbezahlst, muss das ja auch nicht für ewig sein. Nur mit der Zeit wird es für KM immer schwieriger werden, BU geltend zu machen. Und vielleicht fällt es ihr dann ja auch schwerer, ihren Job wieder aufzugeben. Ich kenne Deine Situation nicht - weder finanziell noch den Kontakt zu KM und Kind. Und ich weiß auch nicht, was KM motiviert..
Gruß, toto
Moin Kimmi,
zum Thema Mehrbedarf kannst Du beispielsweise in diesem Thread mehr lesen.
Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es in Bezug auf Kindergärten oder vergleichbare "pädagogisch wertvolle" Einrichtungen.
Eine Entscheidung, wonach dieses auch für einen Schulhort bzw. eine Hausaufgabenbetreuung gilt, gibt es solche indes nicht.
Insofern gibt es auf derzeitiger Rechtsgrundlage keinen Zwang zu einer Beteiligung Deinerseits.
[...] und dem nachehelichen Unterhalt, der bald ausläuft :thumbup: noch BU im Nachgang kommen kann.
Betreuungsunterhalt ist eine Form des Nachehelichen Unterhalts. Ob hier noch etwas kommen kann, hängt nicht zuletzt davon ab, auf welcher Basis Ihr Euch auf ein Auslaufen des Nachehelichen Unterhalts geeinigt habt.
Besten Gruß
United
Ok. Einiges Klarer. :thumbup: Danke für die Infos.
