Guten Abend,
hatte heute wieder neue Post im Briefkasten...
zur Vorgeschichte:
- Trennung September 2016
- sofortige Unterhaltsklage von (H)Exe
- Titel als Mangelfallberechnung mit Steuerkl. 1 während Trennungsjahr
- unabhängige Anzeige durch EX bei ARGE + JA das kein Unterhalt bezahlt würde => Eingestellt da FamG-Titel vorhanden
- Abänderungsklage durch Ex im März 2017 gerichtlich eingereicht ( Wunsch voller D´dorfer Tabellenunterhalt für 2 Kinder + Verpflichtung Nebenjobannahme) ===>neue Mangelfallberechnung durch FamG mit Unterhaltsreduzierung auf ges. 351,- für beide Kinder in 09/17 + Rückzahlungsbeschluss des zu viel erhaltenen Unterhalts
-Ablehnung der Rückzahlung wg. Entreicherung ( hab darauf verzichtet um kein Fass aufzumachen)
- Beschwerdeprüfungsverfahren durch (H)Exe vor OLG Düsseldorf eingereicht 11/17 und Abgelehnt in 06/18
-Betrugsanzeige bei Staatsanwaltschaft (Unterhaltsbetrug) durch Ex 11/18 => Begründung: Verschweigen von Weihnachtsgeld
- Einstellung der Anzeige nach §170 Abs 2 Stgb 04/19
Heute lagen zwei förmliche Zustellungsurkunden des JA im Briefkasten mit der üblichen Inverzugsetzung und Auskunftsaufforderung.
Mir kreisen da einige Fragen im Kopf herum und vielleicht weiß jemand aus dem Forum ein paar gute Tips:
1. Bin ich zur Auskunft verpflichtet?
2. Ab wann beginnt die 2-jahres-Sperrfrist zur Auskunftserteilung nach BGB? Ab FamG-Beschluss? Ab OLG-Beschluss? Oder ab Betrugsanzeigeneinstellung?
3. Wie schreibe ich diesen Hinweis am besten?
4. Ex hat unter ehemaligen Ehenamen beim JA Unterhaltsvorschuss beantragt. Lt. Schreiben zahle ich keinen Unterhalt. Der Titel wurde durchgängig bedient. Liegt hier eine Ordungswidrigkeit (Namensmißbrauch) vor und sollte man deswegen ein neues Faß aufmachen?
Die KM hat seit Oktober 2018 den Ehenamen abgelegt und nutzt ihn an verschiedenen Stellen weiter...
LG
Kardinal79
Wann hast du denn zuletzt Auskunft erteilt?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Lausebackesmama,
letzte Auskunftserteilung war im Rahmen des Beschwerdeprüfungsverfahrens beim OLG ( alle Gehaltsabrechnungen incl. Steuerbescheide seit Trennung durchgängig bis 05/18 => ca. 2,5 Jahre finanzielles "Hoserunterlassen" 😉 ).
Diese Daten wurden durch OLG im Rahmen der Betrugsanzeige nochmals neu geprüft...
VG
Kardinal79
Hallo,
meine Meinung:
1) ja, Du bist zur Auskunft verpflichtet,
2) aus meiner Sicht läuft die Frist ab ausurteilung des Unterhalts, also nicht erst mit der Entscheidung des OLG (wobei man das sicher auch anders sehen kann),
3) das hängt davon ab, ob bereits 2 Jahre vergangen sind. Wenn ja, dann würde ich den Hinweis unterlassen, ansonsten dumm stellen. Also fragen warum Du schon wieder Auskunft erteilen sollst, da die letzte Auskunft am .... erteilt wurde und damit die 2-Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist.
4) Irgendwelche Anzeigen gegen die KM solltest Du unterlassen, das bringt Dir nichts. Aber natürlich die Dinge klar stellen, die UHV-Kasse sollte sich dann von selbst um die Überzahlung kümmern.
VG Susi
Da die Ex offenbar hier nicht alle Infos weitergegeben hat - erst mal dumm stellen. "Was soll denn das, ich hab zuletzt Auskunft im Verfahren xy am ... erteilt, ich bedien ja den ausgeurteilten Unterhalt usw.". Wenn trotzdem Auskunft verlangt wird, dann kommst Du nicht drum herum.
+ Rückzahlungsbeschluss des zu viel erhaltenen Unterhalts
-Ablehnung der Rückzahlung wg. Entreicherung ( hab darauf verzichtet um kein Fass aufzumachen)
Moment mal, wenn Du bereits einen Beschluss hast, nach dem der Unterhalt zurückzuzahlen ist, dann hätte die Ex ihre Entreicherungseinrede im Verfahren zuvor anbringen müssen. Hat sie nicht, wahrscheinlich weil es eh keinen Sinn ergeben hätte (verschärfte Haftung ab Rechtshängigkeit der Abänderung - § 241 FamFG).
Ich würde also mal ganz laut überlegen, aus dem Beschluss zu vollstrecken. Die Vollstreckung gegen Minderjährige ist zwar in der Regel witzlos aber letztlich kann man die Ex damit ganz ordentlich ärgern.
Gruss von der Insel
