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Unterhalt neu berechnen bei 2 volljährigen Kindern

 
(@nudel70)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Forengemeinde,
erstmal vornweg tolles Forum mit vielen hilfreichen Tipps. Leider überfordert mich die ganz Unterhaltsgeschichte. Ich versuche sie hier mal verständlich zu schildern und hoffe dann auf eure Hilfe.

Kontakt zu meinen Kindern habe ich leider schon seit Jahren verloren. mit dem Großen gibt es ab und zu sporadisch Kontakt, der jüngere verweigert jede Kontaktaufnahme mit mir, zu meiner Exfrau habe ich fast nie Kontakt wir sind seit etlichen Jahre geschieden. Das macht natürlich die ganze Unterhaltsgeschichte nicht einfacher.

Dann fang ich mal an:

Kind 1. 20 J. lbet bei der Mutter und beendet im Sommer seine 3 jährige Lehre. Unterhalt wurde bei Beginn der Lehre neu berechnet und immer regelmäßig bezahlt. Leider ging die Neuberechnung damals nur über einen Anwalt und wurde auch in den Jahren nicht neu berechnet. Wie müsste ich dann verfahren wenn die Lehre beendet ist, bin ich weiter unterhaltspflichtig? Laut meiner Ex gibt es wohl ein Titel auf Lebenszeit auf mich. Sie ist der Meinung das der Titel erst beim Ableben meiner Kinder erlischt und sie bis dahin ein Anrecht haben. Da ist schon für mich das erste Fragezeichen, ich habe den Unterhalt immer bezahlt und so ein Titel kommt doch erst zum Zug wenn ich nicht zahle. Auch so muss doch mal Schluss sein, ich kann doch nicht ein Leben lang unterzahlen es muss ja auch mal ein Ende in Sicht sein. 

Beim 2. Kind 19J. wird es etwas komplizierter. Auch hier vornweg, ich habe meinen unterhalt immer geleistet. Kind 2 hat 2 Lehrstellen (selber Beruf) begonnen wurde aber bei beiden wohl in der Probezeit gekündigt. Danach bekam es eine berufsorientierte Maßnahme vom Arbeitsamt für 12 Monate "verordnet". Dies scheint auch was bewirkt zu haben. Ich habe jetzt durch Zufall erfahren, das er eine neue Lehre (in einem anderen Beruf) im September 2018 begonnen hat. Informiert wurde ich darüber nicht, obwohl ich meine das auch die Kinder eine gewisse Auskunftspflicht haben wenn sich im Einkommen oder so was ändert. Desweiteren ist mir zu Ohren gekommen, das er jetzt schon 1 Jahr verheiratet ist. Ob er noch bei der Mutter wohnt ist mir nicht bekannt, aber ich denke eher nicht. Ob die Mutter zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert wurde weiß ich leider auch nicht.

Da ich leider an meine Kinder und Ex Frau nicht ran komme, habe ich wegen Kind 2 wieder einen Anwalt beauftragt für die Neuberechnung des Unterhalts. Da ja sicherlich durch die Lehre das Einkommen verändert hat und durch die Eheschließung vielleicht auch. Der Anwalt hat geraten die Zahlung mit sofortiger Wirkung einzustellen und mein Kind aufgefordert die nötigen Unterlagen zum Einkommen innert 14 Tagen beizubringen damit der Unterhalt falls noch gezahlt werden muss neu berechnet werden kann.

Im Freundeskreis kursieren da sehr viele Meinungen die mich mehr verwirren als helfen.

Ich hoffe jetzt auf eurer Wissen und danke euch schon im Voraus für die Hilfe. Ich brauche etwas Licht im Dunkel des Unterhaltsdschungel.

Herzliche Grüße


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.05.2019 13:53
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn ein Titel besteht kann natürlich gepfändet werden. Aber, Dein einziger Ansprechpartner sind Deine Kinder, die KM hat hier nichts mehr zu wollen.

" § 1610.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung
des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer
angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Per-
son auch die Kosten der Erziehung."

Gemäß § 1610 (2) bist Du nicht mehr zur Unterhaltszahlung an Dein großes Kind verpflichtet, da es einen Beruf erlernt hat.
Verlange vom Kind die Herausgabe des Titels. Ggf. musst Du darauf aber auch klagen.

Bei dem jüngeren Kind ist es so, dass zum einen beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet sind und zum anderen eigenes Einkommen des Kindes anzurechnen ist. Wenn er verheiratet ist dann gilt
" § 1608.
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehe-
gatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne
Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die
Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend."

Hier kann es natürlich sein, dass die Ehegattin nicht leistunsfähig ist, das müsste aber erst einmal nachgewiesen werden.

Volljährige haben außerdem nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie bedürftig sind. Hier heißt das, wenn sie eine Ausbildung machen (oder studieren). Damit also ein Unterhaltsanspruch besteht müsstest Du den Lehrvertrag bekommen, daraus geht auch hervor wie hoch das Einkommen des Kindes ist. Bei Volljährigen gibt es kein Geld fürs Nichtstun!

Du bzw. Dein Anwalt sollten das Kind zur Auskunft über die familiären Verhältnisse, über die Bedürftigkeit/eigenes Einkommen und das Einkommen der Gattin auffordern. Sollte sich dabei eine Unterhaltspflicht Deinerseits ergeben sollte das Kind das Einkommen der KM Dir mitteilen. Im Gegenzug müsstest Du Dein Einkommen dem Kind offenlegen.

Besteht keine Unterhaltspflicht mehr, dann ist der Titel herauszugeben (so wie beim großen Kind), besteht Unterhaltspflicht, dann ist der korrekte Zahlbetrag zu ermitteln.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 03.05.2019 15:56
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @Nudel70

zunächst mal ein paar allgemeine Fragen und Infos...

- Du bezahlst für beide (volljährigen) Kinder aktuell Unterhalt (!)?
- existieren hier (vollstreckbare) Unterhaltstitel ? Falls ein Titel besteht ist die Sache in der Tat etwas komplizierter...
- Bezahlst Du alleine Unterhalt, oder wurde das Einkommen der KM mit in die Berechnung einbezogen?
- Beide Kinder abolsvier(t)en ein Lehre und verfügen somit (entsprechend des Ausbildungsvertrages) über Einkommen (=Ausbildungsvergütung)? Wenn ja, wurde diese bei Deiner Unterhaltsberechnug durch den damaligen Anwalt mit berücksichtigt?
- Was hast Du bisher (abgesehen vom aktuellen Anwalt) unternommen, um mit den Kindern in Kontakt zu treten? Sind Dir die aktuellen Adressen der Kinder sowie der KM bekannt?

Ansonsten:
Ab 18- also mit Volljährigkeit der Kinder sind beide Elternteile gegenüber Ihren Zöglingen zu Barunterhalt verpflichtet.
Für den Fall, dass keine Unterhaltstitel vorhanden sind wäre es einfach gewesen, die (bisherige) Unterhaltszahlung einfach einzustellen.
Dies kann man - je nach Umstand - vorher ankündigen (oder auch nicht) Da Dein jüngerer Sohn jeden Kontakt verweigert, wäre ich den Weg ohne Vorankündigung gegangen.
Deine Kinder sind (ab 18)- soweit nicht schon geschehen - Dir gegenüber in der Pflicht, Dir Ihre Bedürftigkeit nachzuweisen...
Gab es hierzu entsprechende Einlassungen von Seiten Deiner Kinder?
Zu Deiner Frage, wegen der (eventuellen) Eheschließung Deines Jüngeren Sprößling:
Grundsätzlich sind die Eltern des Kindes zur Finanzierung der Erstausbildung der Kinder verpflichtet. Inwiefern diese Pflicht durch besagte Eheschließung außer Kraft gesetzt wird vermag ich nicht zu sagen... Vorsichtig würde ich mal sagen "nein" (zumindest aus moralischer Sicht wäre es fair die Ausbildung durch Unterhalt zu unterstützen) Die Fairness hat aber Ihre Grenzen, wenn der Sohn jede Mitarbeit/ Kontakt verweigert...
Edith: durchgestrichen - hier hat @Susi64 ja schon was (substantielles) geschrieben..

Warum hast Du einen RA eingeschaltet? Aus meiner Sicht wäre es ratsamer gewesen, hier im Forum erstmal entsprechende Infos abzufragen.
Dann wäre wohl immer noch Zeit gewesen einen Anwalt zu beauftragen....
Was gedenkt Dein Anwalt aktuell zu unternehmen?


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 03.05.2019 16:04
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Nudel70,

und erst mal, willkommen im Forum.

Laut meiner Ex gibt es wohl ein Titel auf Lebenszeit auf mich.

Hinsichtlich der Frage, ob es einen "Titel auf Lebenszeit" gibt, ist deine Ex eine denkbar unglaubwürdige Auskunftsstelle. Du solltest da besser mal in deinen eigenen Unterlagen kramen - es gibt i.W. zwei Sorten von Titeln:

Entweder, du hast beim Jugendamt (oder ggf. bei einem Notar) eine Verpflichtungserklärung über die Zahlung von Unterhalt unterschrieben. Oder, du bist beim Familiengericht durch einen richterlichen Beschluss zur Zahlung von Unterhalt verdonnert worden (oder ggf. hast du dort einem gerichtlichen Vergleich zugestimmt). Beides müsstest du aber selber wissen, und in beiden Fällen müsstest du auch etwas Schriftliches zum Thema haben - da steht dann jeweils auch drin, ob die Sache befristet oder unbefristet ist.

Unbefristete Titel gibt es durchaus häufig, aber "unbefristet" ist nicht dasselbe wie "auf Lebenszeit": Wenn die Anspruchsgrundlage entfallen ist, dann kann und sollte ein Titel aus der Welt geschafft werden. Das geht entweder, indem der Begünstigte eine Vollstreckungsverzichtserklärung abgibt - oder, wenn einer deiner beiden Flegel sich weigert, dann halt per Gerichtsverfahren.

Leider ging die Neuberechnung damals nur über einen Anwalt (...)

Achtung: Wenn es nur die Berechnung des Anwalts gibt, ohne dass das vor Gericht gegangen ist und ohne dass du so eine Verpflichtungserklärung unterschrieben hast, dann ist das kein Titel!

Eine reine Unterhaltsberechnung durch Anwalt oder Jugendamt ist gewissermaßen unverbindlich und hat keinerlei Rechtskraft, d.h. man kann sich daran halten oder es bleiben lassen (und es im letzteren Fall somit darauf ankommen lassen, ob die Gegenseite vor Gericht zieht). Auch wenn sowohl Anwälte als auch Jugendämter gerne den Eindruck erwecken möchten, bereits ihre Berechnung sei rechtsverbindlich, ist so ein Anwalts- oder Jugendamtsschreiben nun mal genau so wenig ein Titel, wie ein Stück Klopapier ein Hundert-Euro-Schein ist 😉 

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.05.2019 18:50
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

mich hatte es schon vorhin in den Fingern gejuckt, aber ich hatte zu tun...
* herzlich willkommen! *

Nur einmal grob überschlagen, wenn beide einer Ausbildung nachgehen, für die es eine Ausbildungsvergütung gibt (in den durchschnittlichen Ausbildungsberufen zwischen 500 und 1000 Euro), man einen Bedarf von 762 Euro zugrunde legt, dann berücksichtigt das das Kindergeld voll angerechnet wird, ebenso die Ausbildungsvergütung minus 100 Euro Auswand, dann würde ich einmal vermuten, dass Du bereits seit Jahren über den Tisch gezogen wirst.

Auch ein Titel ist nur solange gültig, wie die Bedürftigkeit besteht. Klar kann aus diesem Vollstreckt werden, aber auch nur wenn es einen Anspruch gibt, der in einen nachgehenden Verfahren geklärt werden kann.
Was Du tun musst, ist die Herausgabe des Titels zu verlangen und dies ggf. einzuklagen.
Ansprechpartner sind, wie bereits angemerkt, die Kinder selber - da volljährig - und in keiner Weise die KM. Diese muss selber ihr Einkommen darlegen, sollten die Kinder noch etwas fordern. Dies müssen die Kinder auch gegenüber der KM durchsetzen. Wird dieses Einkommen nicht nachgewiesen, dann gibt es auch von Dir nichts.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.05.2019 21:27
(@nudel70)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen und danke für eure Antworten.
Also ein Titel besteht durchs Jugendamt. Ich habe aber immer Unterhalt an meine Kinder gezahlt, somit keine Unterhaltsschulden bei ihnen. Aktuell zahle ich auch noch für beide.
Ich habe auch vor dem großen Sprössling bis zum Ende seiner Lehre weiterhin Unterhalt zu zahlen, aber dann muss Schluss sein.
Den Titel anzufordern gestaltet sich bestimmt sehr schwierig und wird wohl auf eine Klage hinaus laufen.
Selbst wenn ich mit den Kindern in Kontakt trete, zumindest mit dem großen antwortet prinzipiell  die KM
Somit hab ich auch keine Ahnung, ob sie von der Mutter seit Volljährigkeit auch Unterhalt erhalten.
Auch so kommt nichts von den Kinder, ich erfahre alles durch Zufall, nie haben sie sich geäußert über Lehrstelle oder Einkommen und ob sie überhaupt noch bedürftig sind. Drum gehe ich immer zum Anwalt mit meinen Infos, weil ich sonst immer an meine Ex gerate auch wenn sie eigentlich da nichts mehr zu sagen hat.
Leider bin ich erst jetzt auch das tolle Forum gestoßen, sonst wäre mir bestimmt einiges erspart geblieben.
Was die jetzige Angelegenheit mit dem Jüngsten angeht, hat der Anwalt mich aufgefordert die Zahlung sofort einzustellen und das Kind aufgefordert Lehrvertrag und Einkommensverhältnisse innert 14 Tagen vorzulegen. Da heisst erst jetzt warten was kommt.
Der Schriftverkehr ging leider an die Adresse der Mutter, da ich nicht weiß ob schon eine eigene Wohnung vorhanden ist. Das der Brief angekommen ist, bewies mir die Reaktion meiner Ex die mir wie immer Vorwürfe macht ich kümmere mich nicht. Aber wenn die Kinder nicht wollen sind mir die Hände gebunden.
Sobald sich wieder was tut oder ich noch Fragen habe, melde ich mich gern hier wieder.
Herzliche Grüße


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2019 18:11
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Die guten Nachrichten, dass die Unterhaltspflichten trotz eines „unbegrenzten“ Titels endlich sind bzw. vielleicht schon beendet sind,wurden schon geschrieben. Wenn die in der Vergangenheit erfolgte Neuberechnung des Unterhalts bei einem Volljährigen bereits über einen (Deinen?) Anwalt erfolgte, dann müsste ja auch die Abfrage des Gehalts der KM (beim Volljährigen!) erfolgt sein - ansonsten hätte es ja gar keine Grundlage für die korrekte Berechnung gegeben. Also vielleicht solltest Du mal die ganze Anwaltskorrespndenz dazu genau lesen.

Und da Du - mit Verlaub geschrieben - offensichtlich sehr unwissend und etwas naiv in dieser Unterhaltsgeschichte erscheinst, ist mein Rat, dem Anwalt einen klaren Auftrag zu geben, alles in die Wege zu leiten, die Titel aus der Welt zu schaffen und Dich so schnell es geht von den Unterhaltspflichten zu befreien bzw. sie anzupassen. Wenn Du (dem Großen) freiwillig ggf. mehr Unterhalt zahlen willst als Du noch müsstest, dann würde ich das allerdings erst nach Begleichung der Anwaltskosten tun. Denn wenn er kooperieren würden (wie er müsste!) dann bräuchte es keinen Anwalt. Und frühestens  dann hätte er in meinen Augen eine freiwillige Zuwendung verdient. Eigentlich gehört da auch noch mehr, wie bspw eine vernünftige, regelm Kommunikation dazu. Das ist aber Deine persönliche Entscheidung. 

Schönen Sonntag. Gruß, toto


AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2019 08:47
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Beim suchen in einer anderen Angelegenheit bin ich über folgendes Urteil des BGH gestolpert:

Zitat:
BGH, Beschl. 7.12.2016 - XII ZB 422/15
Das volljährig gewordene Kind trägt im Abänderungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, die den Fortbestand seines titulierten Unterhaltsanspruchs rechtfertigen; hierzu gehören die Haftungsanteile beider Eltern gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Diese Beweislastverteilung gilt auch dann, wenn der Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit stammt und der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil seinen Herabsetzungsantrag auf eine Mithaftung des vormals betreuenden Elternteils stützt.

Der Titel ist also theoretisch gültig, aber eine Änderung ist problemlos möglich. Die Beweislast liegt bei dem Kind und beinhaltet auch, dass die Einkommenssituation der KM ausreichend mit dargelegt wird.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2019 14:06
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,
ich klinke mich mal hier ein...

Moin.
[...] Wenn die in der Vergangenheit erfolgte Neuberechnung des Unterhalts bei einem Volljährigen bereits über einen (Deinen?) Anwalt erfolgte, dann müsste ja auch die Abfrage des Gehalts der KM (beim Volljährigen!) erfolgt sein - ansonsten hätte es ja gar keine Grundlage für die korrekte Berechnung gegeben. Also vielleicht solltest Du mal die ganze Anwaltskorrespndenz dazu genau lesen.
[...]
Schönen Sonntag. Gruß, toto

Blau:  müßte...(?!)..... wenn nur ein generischer Anwalt im Spiel war und mit der (in der Regel) Unwissenheit des TO gespielt wurde, dann wurde die Einkommenssituation der KM nicht zwangsläufig hinterfragt bzw. mit einbezogen. Wer von der Gegenseite sollte denn hier ernsthaft Interresse daran haben: Das Kind(?) die KM(?)
Sicherlich beide nicht wirklich. So lange der TO sich melken läßt, ist doch (für die Gegenseite) alles easy    :gunman:
Der TO muß jetzt in die Puschen kommen.
Und er darf sich auch nicht davon ins Bockshorn jagen lassen, dass die Kinder sich nicht melden würden und stattdessen die KM die Konversation mit dem TO abwickelt.

Hier ist (jetzt von Seiten des RA des TO) ggf. je ein letzter pers. Brief an die Kinder und die KM (mit Fristsetzung) und mit nachstehenden Forderungen zu schreiben:
- bei den Kinder Nachweis der Bedürftigkeit einfordern
- Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Unterhaltstitel

bei nachgewiesener Bedürftigkeit:
- komplette beleghafte Offenlegung der Einkommenssituation der beiden Kinder und der KM
Wenn da nichts kommt, je nach Falllage entweder eine Titelabänderungsklage oder aber eine Stufenabänderungsklage
-1.Stufe  ist die Auskunftstufe,
-2. Stufe Titelabänderung

Aus eigener Situation weiß ich, dass man da etwas längeren Atem haben muß, deshalb ist das hier:

[...]
Der Titel ist also theoretisch gültig, aber eine Änderung ist problemlos möglich.
[...]
Gruß Kasper

nicht ganz richtig  😉
Der Titel ist dooferweise nicht nur theorethisch, sondern auch praktisch gültig: praktisch kann immer noch aus ihm vollstreckt werden. Solange die Kinder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung sind und hier keine geeigneten Maßnahmen dagegen ergriffen wurden oder werden, schweben Diese (Titel) wie ein Damokleschwert über dem TO...
Und das mit der problemlosen Abänderung...naja....
guckst Du hier:
https://www.vatersein.de/Forum-topic-31700.htm
und hier:
https://www.vatersein.de/Forum-topic-32212.html

Richtig ist natürlich, das eine Abänderung möglich ist.

Noch ein paar Sätze zum TO:
Es ist für Dich nicht wichtig zu wissen, ob die Kinder ggf. Unterhalt von Ihrer KM erhalten.
Entscheidend ist hier (für Dich), dass auf Grundlage der Einkommenssituation aller Beteiligten Deine Unterhaltsquote (also Dein Anteil) berechnet wurde und Du diesen (Deinen) Anteil zahlst. Wie oder ob die Kinder eine eventuelle Unterhaltsquote (also den Anteil den die KM zu zahlen hat/ hätte) von der KM einfordern oder nicht sollte dann nicht Dein Bier sein. Da müssen sich die Kinder selber kümmern.

Den Wohnsitz Deines Sohnes über den Du erfahren hast, dass er verheiratet ist läßt sich leicht über eine EMA-abfrage herausbekommen...
Eifach mal EMA googeln und dann füllst Du entweder online das entsprechende Formular aus oder aber machst es auf dem Postweg oder pers. beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Die einfache Abfrage kostet nicht viel  ca 7,- €.
Aber eigentlich sollte das Dein Anwalt auch wissen.


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2019 19:21