Moin,
In Sachen aktueller Auskunftsklage gegen die KM habe ich im Moment noch so ein gedankliches Problem @egalo.
Ich habe ja vom Gericht die Zusage, dass die Angelegenheit für mich Kostenfrei bleibt, wenn ich die Klage zurückziehe...
Ich sehe derzeit keinen Vorteil darin, wenn ich die Klage weiterlaufen lasse, vor allem unter der Prämisse, dass das hiesige Gericht zu keinem abschließenden Urteil vor(!) Volljährigkeit kommt.
Aber vielleicht kann mir ja jemand erklären, was es mir (vorteilhafter Weise) bringt (bringen würde,) die Sache weiterlaufen zu lassen...
In dem Link gibt es ein paar Info´s dazu.
Sollte deine Tochter nicht an die nötigen Info´s der KM kommen müsstest du sie bei der KM einklagen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo Kakadu,
ich würde dem Rat von egalo folgen.
Statt irgendeiner schriftlichen Antwort sofort mit Vollgas ins Unterhaltsabänderungsverfahren starten. Der Mutter eine schöne Weihnachtsbescherung machen, damit ihr über die Feiertage unmissverständlich klar wird, dass das Herumgeeiere bald für immer ein Ende haben wird. Für die Tochter wird das Unterhaltsabänderungsverfahren die wohl erste und gleichzeitig letzte Erziehungsmaßnahme von dir sein. Kinder müssen lernen, dass sie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten haben.
...
Ins allererste Schreiben muss schon alles rein was juristisch reingehört, damit absolut nichts anbrennen kann.Mach es nicht allein, mach es nicht mit einem 08/15 Anwalt, gönn dir den richtigen, der von dieser Sache wirklich etwas versteht. Dafür würde ich an deiner Stelle auch ein paar hundert Kilometer fahren, wenn es denn notwendig ist. Einmal nur fahren, gut vorbereitet sein und Kopien aller erforderlichen Unterlagen dabei, das wars dann. Aber lass dich nicht auf Honorar-/Stundenbasis ein.
Und bestehe darauf, dass schon mit dem allerersten Schriftsatz Zeugnisse verlangt werden (Beispiel). Und dass Zeugnisse bzw. andere geeignete Leistungsnachweise zukünftig regelmäßig und unaufgefordert vorzulegen sind.
...
Dein guter Wille ist doch längst überstrapaziert. Lass es sein und konzentriere Dich auf das Wesentliche. Das JA und auch das Gericht schauen auf den Kalender und da passiert nichts mehr.
Parallel kannst Du Deine Tochter ja noch einmal einladen. Aber wenn nichts kommt, dann kommt nichts.
VG Susi
Hallo @Susi,
@Kakadu59
Auf solche miesen Mitteilungen hin erst recht die Sache selbst aussitzen. Vielleicht noch unangemeldet zur Akteneinsicht erscheinen, mehr aber nicht. 😉
Statt irgendeiner schriftlichen Antwort sofort mit Vollgas ins Unterhaltsabänderungsverfahren starten....
Alles Gute!
Fett: die Sache "einfach aussitzen" bedeutet doch aber (auch), dass ich die Kosten für das nunmehr nutzlose Auskunftsbegehren tragen müßte. Oder sehe ich da was falsch...
Was das Konzentrieren auf die Abänderungsklage wäre gehe ich ja mit Euch d´accord...:o)
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Du bist Herr des Verfahrens. Du entscheidest allein, ob der Antrag zurückgezogen wird oder nicht. Deine Entscheidung ist von jedem zu respektieren, also auch von mir. Trotzdem erlaube ich mir meine ganz persönliche Meinung hier kundzutun, denn deine Geschichte hat mich berührt.
Es gibt tatsächlich Verfahren, da sollte man seine Anträge besser zurückziehen, weil es ansonsten zu nichts führen würde. Solche Anträge würde auch ich zurückziehen. Im konkreten Fall würde ICH es dennoch nicht machen.
Du hast dich damals ganz früh zurückgezogen, dich von der Mutter durch einen miesen Vorwurf einschüchtern lassen. Hattest keinen Umgang mit dem Kind, hast auf gerichtliche Umgangsverfahren und kinderpsychologische Sachverständigengutachten verzichtet. Die Mutter ist es seitdem gewohnt als Sieger über dich zu triumphieren. Auch in allen bisherigen Unterhaltsangelegenheiten. Erst sehr spät hast du es mit 1686 BGB versucht. Dir und den anderen am Thread beteiligten Usern war von Anfang an klar, dass es wegen der bevorstehenden Volljährigkeit möglicherweise keine rechtskräftige Entscheidung geben wird. Wenn du den Antrag jetzt zurückziehst wird die Mutter wieder triumphieren. Und sie wird glauben, dass es mit dir immer so weitergehen wird. Genau das kannst du ihr aber jetzt abgewöhnen. ICH würde das Auskunftsverfahren ab sofort völlig ignorieren und mich nur noch auf die Unterhaltssache konzentrieren. Du wirst zwar zukünftig weiterhin Unterhalt für das Kind zahlen müssen. Die Frage ist nur, wieviel und wie lange. Aber die Mutter wird ihre Hosen erstmals vollständig herunterlassen müssen. Und das wird diesmal ein kleiner Triumpf für dich sein. Sie kann es aber auch lassen, dann bekommt das Kind eben keinen Unterhalt mehr von dir.
Die Gerichtskosten des Auskunftsverfahrens sind nicht so hoch (Anwälte waren nicht dabei), ich weiß allerdings nicht, wieviel es genau werden. Ich würde einfach drauf pfeifen. Die Mutter dürfte dann auch was zahlen müssen. Inselreif weiß vermutlich genau, was es insgesamt kosten wird. Übrigens finde ich es erbärmlich vom Gericht, dass sie von den Gerichtskosten absehen werden, wenn du zurückziehst. Heißt: "Aber wenn Sie nicht zurückziehen, dann ..." Eine Riesensauerei ist das.
Ich wusste bisher übrigens nicht, das du in der Unterhaltssache schon an die Mutter geschrieben hast. Alles Wichtige drin? 😉
Hallo @egalo @all,
zunächst einmal Danke @egalo für Deine erklärenden, aufbauenden und mitfühlenden Worte.
Aber auch allen anderen sei gedankt für die bisherige tatkräftige Unterstützung....
Ich muß gestehen, dass es schon ein komisches Gefühl ist (war) bei Gericht aufzuschlagen und solch (vermutlich) lapidaren Dinge wie Akteneinsicht einzufordern. Auch war es komisches Gefühl, dann dort zu sitzen und darin herumzulesen (auch wenn 95% schon bekannt waren...)
Was die zu erwartenden zukünftigen Unterhaltszahlungen betrifft:
Die sind zwar keine Peanuts aber dennoch überschaubar. Soll heißen, dass ich schon ab 01.01.2018 reduzieren kann, weil ich von der aktuellen DT 2017 von der Einkommensgruppe 7/ =136% (Zahlbetrag 530,- €) im neuen Jahr in die Gruppe 6/ = 128% "falle" (Zahlbetrag 501,-, bei Anrechnung des vollen Monats und 97,-€ hälftiges Kindergeld)
Hier bin ich momentan am überlegen, ob ich nicht tagesgenau splitten sollte: einmal bis zum Geburtstag der Tochter auf das Konto der KM (= 19 Tage) der Rest auf das Konto der Tochter (=12Tage)
Dazu bin ich noch in der "glücklichen" Situation, dass der aus 2008 stammende Titel auf 120 % gedeckelt ist und ja nie angepaßt wurde (werden mußte).
Also zumindest aus Richtung des Titels droht erstmal keine unmittelbare Gefahr und man kann mir nicht wirklich an den berühmten Karren fahren...
Der einzige Wermutstropfen: Er ist halt unbefristet. Aber das hatten wir ja schon...
Ja @egalo, was soll ich sagen, hier wurde mir ja schon vor geraumer Zeit von verschiedenen Seiten empfohlen, sowohl die KM in Sachen Barunterhaltspflichtsänderungen anzuschreiben als auch meine/ unsere Tochter entsprechend zu informieren (hier verbunden mit einer Einladung zu einem pers. Gespräch...)
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo nochmal...
hätte da in Sachen Abänderungsklage bezüglich des Unterhaltstitels mal ein zwei Fragen:
Ok, einerseits soll der alte Titel mit all seinen Nachteilen aus der Welt, anderseits hat die Tochter ja ein Recht auf einen neuen Titel.
Was muß in dem neuen Titel stehen? Gibt es irgendeine Möglichkeit der Befristung?
Das Kind hat ja (vermutlich) gegenüber beiden Barunterhaltspflichtigen ET einen Anspruch auf Titulierung der Unterhaltsanteile (entsprechend der Quotelung)?
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Ok, einerseits soll der alte Titel mit all seinen Nachteilen aus der Welt, anderseits hat die Tochter ja ein Recht auf einen neuen Titel.
Was muß in dem neuen Titel stehen? Gibt es irgendeine Möglichkeit der Befristung?
siehe http://www.vatersein.de/Forum-topic-31745-start-msg376165.html#msg376165
Das Kind hat ja (vermutlich) gegenüber beiden Barunterhaltspflichtigen ET einen Anspruch auf Titulierung der Unterhaltsanteile (entsprechend der Quotelung)?
Ja, hat sie. Aber von ihrer Mutter wird sie keinen Titel verlangen.
Aber nochmal zu 1686. Mir geht da gerade was durch den Kopf:
- Mutter kurzfristig anschreiben und Zurücknahme des gerichtlichen Antrages in Aussicht stellen, wenn sie sofort die letzten beiden Zeugnisse sendet
- Hinweis darauf, dass Zeugnisse ab Volljährigkeit sowieso vorgelegt werden müssen, OLG Köln beifügen
Jedoch kann der Schüler den Ausbildungsunterhalt auch verwirken, ohne dass die Voraussetzungen des § 1611 vorzuliegen brauchen. Der Unterhaltsberechtigte hat nämlich gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1610 BGB die Obliegenheit, mit entsprechend disziplinierter Arbeit das Ausbildungsziel zu erreichen. Dazu gehört, dass er die lehrplanmäßigen Studienveranstaltungen absolviert, was dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber durch Vorlage von Zeugnissen zu belegen ist. Entspricht das Leistungsbild dem nicht oder bestehen zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten größere Lücken, entfällt der Unterhaltsanspruch (vgl. hierzu Palandt-Diederichsen, a.a.O. § 1610 Rn. 23).
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2004/4_UF_90_04urteil20041109.html
Meinungen?
Hallo,
die Idee mit den Zeugnissen ist nicht schlecht. Ich vermute aber, dass schlicht und ergreifend nichts passiert. Die Mutter wird es aussitzen und die ganze Sache wird am Ende an die Tochter übertragen.
Deshalb würde ich mir mehr Hoffnung machen die Ganze Sache doch mit der Tochter halbwegs klären zu können.
Ich habe nicht alles auf dem Schirm, würde aber davon ausgehen, dass die Tochter nicht mehr so lange Schülerin ist. Für die Zeit der Schule ist sie privilegiert und der Unterhalt höher, deshalb würde ich versuchen den Titel auf das Ende der Schulzeit + Monate bis zum Studienbeginn im Herbst zu begrenzen.
Voraussetzung für den neuen Titel sind Auskünfte der Tochter, auch über die Mutter. Kommen die nicht, dann geht es halt wieder zum Gericht.
Sollte die Tochter studieren dann kann ein neuer Titel erstellt werden, der auf die Studiendauer begrenzt ist.
Im Studium kann jeder Student jederzeit einen Leistungsnachweis ausdrucken, der angibt in welchem Semester studiert wird und welche Studienleistungen erbracht wurden.
Außerdem gibt es zu jedem Studienfach eine Studien- und Prüfungsordnung aus der hervorgeht, welche Leistungen, wann, wie, standardmäßig zu erbringen sind. Gewisse Abweichungen sind durchaus normal, wenn es aber gravierende Abweichungen gibt, dann ist das auch ein Grund keinen Unterhalt mehr zu zahlen.
Inwieweit das rechtlich machbar ist kann ich nicht sagen, aber das würde ich als ein mögliches Vorgehen ansehen.
VG Susi
Hallo @Susi,Fett: die Sache "einfach aussitzen" bedeutet doch aber (auch), dass ich die Kosten für das nunmehr nutzlose Auskunftsbegehren tragen müßte. Oder sehe ich da was falsch...
Das ist nach dem Verhalten des Rechtspflegers wahrscheinlich aber nicht automatisch der Fall. Mit Eintritt der Volljährigkeit erklärst Du die Erledigung. Der Antrag war zunächst zulässig und begründet, dann ist er durch ein Ereignis unbegründet geworden. Im allgemeinen Zivilrecht wären die Kosten dann bei dem, der Anlass zur Klage gegeben hat, § 91a ZPO. Das familienrechtliche Pendant, §§ 83, 81 FamFG ist leider schwammiger und eröffnet dem Gericht nach Belieben alle Möglichkeiten.
Wir reden hier über eine Kindschaftssache - 0,5 Gebühren, also 54,- Gerichtskosten. Wenn keine Anwälte im Spiel waren (??!), ist das Risiko also überschaubar.
Gruss von der Insel
:thumbup:
Für die Zeit der Schule ist sie privilegiert und der Unterhalt höher, deshalb würde ich versuchen den Titel auf das Ende der Schulzeit + Monate bis zum Studienbeginn im Herbst zu begrenzen.
Sollte die Tochter studieren dann kann ein neuer Titel erstellt werden, der auf die Studiendauer begrenzt ist.
Das dürfte so nicht funktionieren. Die Urkunde muss den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterhaltstitels genügen.
Meine Faustregel: Einmal unbefristet --> immer unbefristet. Trotzdem kein wirkliches Problem.
Ende ist erst dann, wenn kein Unterhaltsanspruch mehr besteht und der Titel herausgegeben wird. Notfalls mit gerichtlicher Hilfe.
Zwischendurch kann ein Anspruch auf Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung bestehen (z.B. bei Eintritt der Volljährigkeit). Das kann man einvernehmlich durch Verzichtserklärung regeln, ansonsten durch gerichtliche Abänderung. Ein "Titeltausch" einschließlich einer zeitlichen Befristung ist zwar theoretisch möglich, setzt aber die Zustimmung des Gläubigers voraus:
Die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses sind nicht daran gehindert, im gegenseitigen Einvernehmen einen bestehenden gerichtlichen oder urkund-lichen Unterhaltstitel außergerichtlich durch einen neuen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu ersetzen.
Eine einvernehmliche Regelung halte ich im Fall von Kakadu59 derzeit für ausgeschlossen. Er kann m.E. maximal eine gerichtliche Abänderung erreichen, die in etwa so aussieht:
1. Unter Abänderung der Urkunde blablabla hat der Antragsteller an die Amtragsgegnerin ab 1.2.2018 monatlich XXX Euro Unterhalt zu zahlen.
2. Die Verfahrenskosten werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Hallo,
Das ist nach dem Verhalten des Rechtspflegers wahrscheinlich aber nicht automatisch der Fall. Mit Eintritt der Volljährigkeit erklärst Du die Erledigung. Der Antrag war zunächst zulässig und begründet, dann ist er durch ein Ereignis unbegründet geworden. Im allgemeinen Zivilrecht wären die Kosten dann bei dem, der Anlass zur Klage gegeben hat, § 91a ZPO. Das familienrechtliche Pendant, §§ 83, 81 FamFG ist leider schwammiger und eröffnet dem Gericht nach Belieben alle Möglichkeiten.
Wir reden hier über eine Kindschaftssache - 0,5 Gebühren, also 54,- Gerichtskosten. Wenn keine Anwälte im Spiel waren (??!), ist das Risiko also überschaubar.
Gruss von der Insel
Wie immer "Danke" für die (hilfreiche) Auskunft...
Die Kosten sind tatsächlich überschaubar. Durch mich selbst wurde kein RA in Anspruch genommen und nach Aktenlage bzw. Akteneinsicht auch von der Gegenseite (KM) nicht.
Im Übrigen scheint der der zeitliche Ablauf weitestgehend verifizierbar (auch wenn ich die Fristen der Gerichtsbarkeit an dieser Stelle für äußerst großzügig halte) und stellt sich nach Akteneinsicht etwas anders dar, als es zunächst vermuten ließ.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Die Kosten sind tatsächlich überschaubar.
Und? Wie gehts weiter?
@egalo....,
ich gehe einmal weniger Essen 😉
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo zusammen,
ein kurzes (fast abschließendes) Update...
Der zuständige Rechtspfleger hatte mir ja am 28.11.2017 ein ultimatives Angebot gemacht, meine Klage zurückzuziehen.
Die ultimative Frist war auf 2 Wochen festgesetzt und beinhaltete ja die Zusicherung im Falle des zurückziehens der Klage werde man von "Erhebung der Gerichtskosten absehen".
Dieses befristete "Angebot" hatte ich ja verstreichen lassen.
Mit Schreiben vom 05.01.2018(!) wurde ich nochmals vom besagten Rechtspfleger auf diese Angebot "aufmerksam" gemacht (erinnert)...
Ich habe heute ein Schreiben an das Gericht verfasst und losgeschickt, in dem ich die Angelegenheit für erledigt erkläre (da meine Tochter ja vor 2 Tagen voljährig wurde).
Danke an dieser Stelle an @Inselreif für die kleine "Vorabschreibhilfe" in #148...
Mal schauen, wie die Kostenerhebung/ -verteilung aussieht....
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
abschließendes Update,
ich habe am 22.01.2018 die Auskunftsklage für erledigt erklärt...(wegen Volljährigkeit)
Am gleichen Tag hat das hiesige Familiengericht die Klage abgewiesen (wegen Volljährigkeit), "von Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen..."
Das komische:
Der Beschluß wurde am 22.01.2018 ausgestellt und am 23.01.2018 per Unterschrift/ Stempel beglaubigt....
Das dazu gehörige Begleitschreiben:
" sehr geehrter Hr. XXX
[...] erhalten sie die Anlage(n) mit der Bitte um Kenntnisnahme"
MfG, XYZ
wurde allerdings ebenfalls schon am 22.01.2018 erstellt (also vor der Beglaubigung).
Zurück in die Zukunft?
Fazit:
Seit 05.05.2017 ist die Klage anhängig. Sämtliche Schriftsätze und Erwiderungen wurden fast durchweg mit 6 wöchiger Erwiderungsfrist bearbeitet, man hatte es also nicht wirklich eilig...
Dann wird meine Tochter am 20.01. (Samstag) volljährig und am Montag den 22.01.2018 erwacht das hiesige Familiengericht explosionsartig aus dem Winterschlaf....
Aber vielleicht haben die auch einfach nur übers Wochenende Bewegungsmelder in Ihre Amtsstuben installiert bekommen....
PS: Die Mods. würde ich bitten, das Thema zu schließen. Danke.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
PS: Die Mods. würde ich bitten, das Thema zu schließen. Danke.
Darfst Du selber machen --> Button "Sperren/freigeben". 😉
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
