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Auskunft über das Einkommen des betreuenden Elternteils

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(@maria78)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen!
Ich brauche dringend eine Antwort darauf, ob der betreuende Elternteil zur Einkommensauskunft verpflichtet ist. Meine Anwältin sagt klar und deutlich NEIn und ich finde im Netz verschiedene Ausführungen darüber. Wer hat Erfahrung damit gemacht und weiß bescheid?
Wäre wichtig...

Liebe Grüße an alle!!


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2011 21:32
(@zahltag)
Nicht wegzudenken Registriert

Hey,

worum geht es denn?
Ja die Auskunft des BET kann verlangt werden, wenn der TU berechnet wird oder das Kind 18 Jahre alt ist.

Vielleicht sagst du uns worum es genau geht, dann kann man dir genauere Antworten geben.

Gruß Zahltag


AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2011 21:37
(@maria78)
Schon was gesagt Registriert

Es geht um die Neuberechnung des KU. Das Kind ist 14 Jahre alt. Vater verdient netto um 2000 Euro, Mutter ca. 3000 - man weiß es nicht genau. Die Mutter fordert KU in Höhe von 420 Euro und läßt nicht locker. Das bereinigte Einkommen des KV beträgt 1500 Euro, das der KM ist unklar. Deshalb evt. die Möglichkeit der Auskunftsforderung um zu prüfen, ob hier nicht das erhebliche Ungleichgewicht vorliegt. Denn dem Vater verbleiben nach Abzug des geforderten KU 980 Euro...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2011 21:44
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Maria,

bei einem ber. Nettoeinkommen von 1500 € sind es 334 € KU, die fällig sind. Das brignt den KV sicher nicht an den Bettelstab.

Eine Beteiligung des betreuenden Elternteils wäre in Erwägung zu ziehen, wenn dieser etwa das 2-3-fache Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils hätte. Eine Auskunftspflicht besteht so erst einmal nicht. Dein Mann müßte schon hinreichend darlegen ,das die KM vermutlich ein so hohes EInkommen hat. Was hier aber wohl eher nicht der Fall ist.

Gruß Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2011 21:49
(@maria78)
Schon was gesagt Registriert

Das Einkommen der KM von 3000 Euro ist sicher, es geht eher darum zu schauen, ob es nicht noch viel höher ist..was durchaus sein kann. Er hatte ein falsches Unterhaltstitel unterschrieben (2008 - 115%), darauf beharrt die Gegenseite jetzt. 334 ist richtig, da wäre ja noch die Höherstufung, also 356. Alles gut und keine Problem, nur nicht 420...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2011 21:58
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Maria,

wenn das Einkommen der Mutter höher ist, muss Dein Partner/Ehemann das belegen. Alles andere wäre - zumindest im Zivilrecht - ein so genannter (verbotener) Ausforschungsbeweis. Die Mutter muss deshalb nicht darlegen, wie hoch ihr Einkommen ist, nur weil jemand anderer behauptet, es könne ja vielleicht auch 3 oder 10 mal so hoch sein wie das des unterhaltspflichtigen Vaters.

Einen "falschen" Unterhaltstitel wird man dadurch auch nicht los; dafür gibt es das Mittel der Abänderungsklage.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2011 22:06
(@maria78)
Schon was gesagt Registriert

wie kann er das belegen, wenn er die Auskunft nicht fordern darf?... unlogisch...


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Themenstarter Geschrieben : 26.07.2011 22:10
(@maria78)
Schon was gesagt Registriert

danke schon mal für die schnellen Antworten!!!! 🙂


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2011 22:11
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Maria,

äh, Moment mal eben:

Er hatte ein falsches Unterhaltstitel unterschrieben (2008 - 115%), darauf beharrt die Gegenseite jetzt.

115% ist Zeile 4 der Düsseldorfer Tabelle, und das sind nun mal nicht 420 Euro (das wäre der Zahlbetrag für Zeile 5), sondern "nur" 398 Euro. Klingt für mich so, als würde die KM sich einerseits auf einen Titel gemäß Zeile 4 berufen, aber andererseits zusätzlich die Höherstufung verlangen, die in dem Titel dann ja wohl nicht drinsteht! Das freilich geht nun gar nicht - wenn sie sich auf den Titel beruft, dann gilt aber auch genau das, was drinsteht, und wenn da 115% drinstehen, dann gibt es eben diese 115% und keinen roten Cent mehr als das. Wenn ihr die 115% nicht genug sind, dann müsste schon sie auf Änderung des Titels klagen ...

wie kann er das belegen, wenn er die Auskunft nicht fordern darf?... unlogisch...

Du gräbst auf der falschen Baustelle. Daher, nochmal: Nötig ist ggf. eine Abänderungsklage auf Basis seiner aktuellen Einkommenszahlen. Wenn die so stimmen, dann sollte es relativ problemlos sein, von dem bestehenden Titel mit 115% auf 105% (d.h. rechnerisch Zeile 1, plus Höherstufung) zu kommen.

Wobei ich mich schon frage (und vermutlich wird auch das Gericht fragen), wie man bei einem unbereinigten Netto von 2.000 Euro auf ein bereinigtes Netto von 1.500 Euro kommt ... und hier geht es nicht um ein "ungefähr", sondern um jeden Euro, denn die Grenze zwischen Zeile 1 und Zeile 2 verläuft nun mal haarscharf bei 1.500 Euro!

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.07.2011 02:41
(@maria78)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

Noch eine Frage - ist die Höhestufunf eingentlich zwingend?
KM ist 400 km weiter gezogen, will die Kosten für die Bahnreisen nicht übernehmen. Bedeutet: zum Unterhalt kommen derzeit noch 110 Euro an Bahnkosten hinzu. Kann die Höhestufunf auf Grund dieser Tatsache ablegehent werden?

Oder kann man es ihr zumuten bei dem Einkommen die Bahnfahrten zu übernehmen?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.07.2011 11:39




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Eine Höherstufung ist nicht zwingend


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.07.2011 11:43
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

die Bahnfahrten soll Dein LG als Umgangskosten unterhaltsmindernd geltend machen.

LG,
Mux


AntwortZitat
Geschrieben : 27.07.2011 11:49
(@maria78)
Schon was gesagt Registriert

unterhaltsmindernd bringt nichts, die kosten sind ja höher... und wenn er sie komplett bezahlt - halt um 100 Euro mehr im Monat.

Was wäre, wenn auch mal zum Elternabend dorthin fahren möchte..? .... wieso kann jemand 400 km weiter ziehen ohne irgendwelche Konsequenzen zu haben..?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.07.2011 11:54
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Besteht denn GSR?

Umgangskosten können u.U. mindernd angesetzt werden. Wenn er zu Elternabenden u.s.w. fährt zählt das nicht mindernd, sondern als "Privatvergnügen".

Warum ein Elternteil umziehen darf? Weil dieser das ABR hat, Das ASR, der andere Elternteil zustimmt, gut Gründe (wie Arbeiststelle) hat oder eifnach weil dieser Elternteil ohne den anderen zu fragen Tatsachen schafft.


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.07.2011 12:03
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

unterhaltsmindernd bringt nichts, die kosten sind ja höher... und wenn er sie komplett bezahlt - halt um 100 Euro mehr im Monat.

:question: :question:

wieso kann jemand 400 km weiter ziehen ohne irgendwelche Konsequenzen zu haben..?

Weil wir hier Freizügigkeit haben und das ist auch gut so! Wenn ein Kind involviert ist, kann bei GSR nicht
einfach ein Elternteil wegziehen; es sei denn der andere läßt es zu. Hat die KM das ASR, kann sie, wie sie lustig
ist, verziehen. Hier gibt es aber inzwischen die Möglichkeit, das GSR zu beantragen.

LG,
Mux


AntwortZitat
Geschrieben : 27.07.2011 12:10
(@maria78)
Schon was gesagt Registriert

GSR und ABR hat meine Mann auch, sie zog weg mit der Vereinbarung 1x monatlich die Fahrten des Sohnes zu zahlen. Hat sie nie gemacht, sondern ihm nur eine Fahkarte gekauft..also waren wir gezwungen ihm die andere Fahrkarte zu kaufen..
Sie sagt nun, dass sie garnichts zahlen muss, das der Vater für die UKosten verantwortlich ist.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.07.2011 12:19
(@maria78)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

was sagt ihr dazu? Hat jemand Erfahrungen damit gemacht?

Urteil des OLG Brandenburg vom 17.01.06 - 10 UF 91/05 -:

1. Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das des eigentlich zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils, kann die Unterhaltsverpflichtung des Letztgenannten ganz entfallen.

2. Besteht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Einkünften beider Elternteile, ist das Einkommen des betreuenden Elternteils aber noch nicht doppelt so hoch wie das Einkommen des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, so ist von einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile auszugehen.

3. Der Haftungsanteil jedes Elternteils errechnet sich nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts.

Hat sonst jemand es schon durchgezogen?

Freue mich auf Eure Kommentare!
LG


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2011 20:25
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Versucht und kläglich gescheitert.

Gruss Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2011 21:25
(@maria78)
Schon was gesagt Registriert

spannend...
um was für eine Differenz ging es bei dir..? wenn ich fragen darf...
Die Anwältin meines Mannes will nicht mal eine Auskunft anfordern und sagt, es sei nicht drin... Wenn man dann solche Urteile ließt, wird einem komisch und bekommt schnell das Gefühl nicht ernst genommen zu werden...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2011 21:33
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Ich kenne solche Urteile nur, wenn sie gegen den Vater verwendet werden können um zu verhindern, dass eine arme Mutter unterhaltspflichtig wird.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2011 21:37




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