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Anwaltskosten bei der Mutter einfordern

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(@tina10)
Rege dabei Registriert

Moin,
Ich hab´s noch nicht begriffen.
Erkläre mir bitte folgenden Passus aus dem FamFG (§ 243 Kostenentscheidung):Steht das versehentlich im falschen Gesetz ?
Danke im voraus
United

Nein, Du liegst sogar goldrichtig. Du musst nur den ganzen Paragrafen lesen:

Die Kostenentscheidung berücksichtigt insbesondere das Unterlegenenprinzip. Diese ist in §91 ZPO geregelt, das FamFG führt diese hier ohne Benennung ein.

Und bevor Du jetzt fragst, weshalb in §243 die ZPO im ersten Satz ausgeschlossen wird, um sie dann im nächsten Satz quasi über die "Hintertür" einzuführen: Es  gibt Teile der Kostenprinzips der ZPO, die nicht berücksichtigt warden, z.B. die Entschädigung der Parteien. Das ist aber für die Fragestellung des TO nicht relevant.

Was aber eben nicht das Prinzip ist, ist dass grundsätzlich jeder seine Kosten selbst trägt, wie das mindnightwish oder pseudonuem gemeint haben. Jenes Prinzip gilt eben nur in Familienverfahren.

Bitte gerne.


AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2016 18:16
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ Tina10:

Noch einmal, damit es auch der Letzte hier versteht:

und Ehesachen, aber soweit möchte ich Euch das gar nicht zumuten).

Ist das jetzt von allen verstanden?

Im Übrigen erleichtert ein Blick ins Gesetz im Allgemeinen die Rechtsfindung ungeheuer: § 113 FamFG Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

Wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass... na ja, lassen wir das.

Ich bin mir sicher, du kannst das auch ohne diese unterschwelligen Unterstellungen über den IQ der Forenteilnehmer formulieren.


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2016 18:34
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Du musst nur den ganzen Paragrafen lesen:
...
Die Kostenentscheidung berücksichtigt insbesondere das Unterlegenenprinzip.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 243 Kostenentscheidung
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.    das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.    den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine
        Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.    den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.    ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

Hab' ich gemacht und verstehe immer noch nicht, worauf Du hinaus willst und wie es zusammen hängt. Da steht was von "Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen". Das die Betonung auf der unterlegenen Partei liegt, kann ich nicht nachvollziehen. Für mich sieht es so aus, dass abhängig von der Gewichtung aller 4 Punkte es im billigen Ermessen des Gerichtes liegt, wie es die Kostenverteilung festsetzt.

Du weißt doch, die Leute hier sind nicht die Hellsten. Erkläre es doch bitte auch für Dummies.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2016 18:35
(@tina10)
Rege dabei Registriert

Moin
Hab' ich gemacht und verstehe immer noch nicht, worauf Du hinaus willst und wie es zusammen hängt. Da steht was von "Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen". Das die Betonung auf der unterlegenen Partei liegt, kann ich nicht nachvollziehen.

"Unterlegenenprinzip" ist die Kurzfassung. In meinem Beitrag von 13.16 Uhr habe ich es ja schon ausführlich dargestellt:

"Entweder die unterlegene Partei trägt die Gesamtkosten (oder eben anteilig, wenn nur teilweise unterlegen).

Oder, falls Du zur Auskunft aufgefordert wurdest, aber nicht reagiert hast, dann werden Dir die gesamten Kosten auch dann auferlegt, falls sich keine Erhöhung ergibt"

Das sind die beiden Punkte, die eben auch in 1 und 2 des §243 genannt sind. (Die anderen beiden Punkte spielen hier keine Rolle)


AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2016 19:14
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ach so. Du gehst von bestimmten Annahmen (nicht der vom TO vermuteten) aus und schlussfolgerst. Und was passiert bei der vom TO vermuteten Annahme, das Gericht weisst die Klage ab? Zumindest sprach der TO davon, bevor Du den Beitrag geschrieben hast. Hat er dann auch anteilig seine Kosten zu tragen? Geht sein Anteil dann gegen Null?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2016 19:24
(@tina10)
Rege dabei Registriert

Ach so. Du gehst von bestimmten Annahmen (nicht der vom TO vermuteten) aus und schlussfolgerst.

Ich gehe von überhaupt keiner Annahme aus. Ich habe die beiden Fälle dargelegt, die eintreten können.

Und was passiert bei der vom TO vermuteten Annahme, das Gericht weisst die Klage ab? Zumindest sprach der TO davon, bevor Du den Beitrag geschrieben hast. Hat er dann auch anteilig seine Kosten zu tragen? Geht sein Anteil dann gegen Null?

Falls das Gericht die Klage abweist, dann geht sein Anteil gegen Null, außer (und das ist eben der zweite Fall) der Anwalt der Gegenseite hat ihn vorprozessual zur Auskunft aufgefordert und er hat einfach nicht reagiert. Dann trägt er die Kosten trotz des Obsiegens.


AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2016 19:29
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ich habe die beiden Fälle dargelegt, die eintreten können.

Und hier eine dritte Möglichkeit:

Falls das Gericht die Klage abweist, dann geht sein Anteil gegen Null, ...

Ist es dann nicht genau (!) Null sprich volle Kostenerstattung für den TO? Oder verstehe ich schon wieder nicht? Da der TO eben die Vermutung hat, dass die Klage abgewiesen wird, halte ich sie erst einmal für die wahrscheinlichste. Schließlich hat er anwaltliche Unterstützung und wird sich das nicht aus den Fingern saugen.

Gruss oldie


Anm. Mod.
Edit: Eine erste Erwiderung wurde abgetrennt und nach >>hier<< delegiert.


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2016 19:35
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Grundsätze der Kostenpflicht im Familienrecht sind in <a href="https://dejure.org/gesetze/FamFG/81.html>" § 81 FamFG </a> geregelt.
Dabei wird von Absatz 1 am häufigsten Gebrauch gemacht:
"Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. ... "
Auch wenn insbesondere Absatz 2 festlegt, wann die Kosten ganz oder teilweise einer Partei aufzuerlegen sind.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 09.11.2016 10:39
(@psoidonuem)
Registriert

Ich denke außer Tina sind sich alle einig, dass man vor gericht, auf hoher See und bei Kostenentscheidungen in Gottes Hand ruht. Die Schwarzkittel werden immer einen Weg finden, den männlichen Teilnehmer der Veranstaltung über Gebühr zu belasten.

Oder warum genau habe ich jetzt in allen drei Sorgerechtsprozessen die Hälfte getragen, obwohl ich immer zu 100% gewonnen habe?


AntwortZitat
Geschrieben : 09.11.2016 16:45
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Oder warum genau habe ich jetzt in allen drei Sorgerechtsprozessen die Hälfte getragen, obwohl ich immer zu 100% gewonnen habe?

Weil das Sorgerechtsstreitigkeiten Familiensachen sind, gilt sind die Kosten nur ausnahmsweise nicht zu teilen ... das hat Tina korrekt dargelegt.

In Unterhaltssachen gilt dieser Grundsatz de jure nicht. Da geht es nach dem billigen Ermessen des Richters, in welchem er die angesprochenen Punkte berücksichtigen sollte.
Ausdrücklich gilt die ZPO hier nicht.
... auch wenn jemand diese ausdrückliche Nichtgeltung als Bestätigung dafür nimmt, dass es doch so ist (solche Verdrehungsfähigkeiten findet man außerhalb dieses Forums vor allem unter Politikern und Topmanagern).

In der Praxis ergibt dieses Billigkeitsermessen (zumindest) sehr häufig auch in Unterhaltsangelegenheiten eine Aufhebung der Kosten.
Dieses folgt der familienrechtlichen Logik, aus der heraus auch Unterhaltssachen so gut wie nie "mutwillig" und folglich VKH-fähig sind:
In den Leitlinien und im Gesetz befindet sich so viel Wischi-Waschi, daß eine UH-Klage quasi nie aussichtslos ist.
Jemandem neben einer "billigen" Niederlage, dann noch die nicht so "billigen" Anwälte aufzubrummen, wäre "unbillig".
Das System muss ja am Leben gehalten werden.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 09.11.2016 18:02




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Jemandem neben einer "billigen" Niederlage, dann noch die nicht so "billigen" Anwälte aufzubrummen, wäre "unbillig".

Es fehlt hierbei noch der 'billige' Anlass, als einer vermuteten 'billigen' Gewinnchance (aber, das ist sicherlich Dein Wischi-Waschi weiter oben) des angestrengten Streits. 🙂

LG oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2016 12:06
(@tina10)
Rege dabei Registriert

Hallo,

die Grundsätze der Kostenpflicht im Familienrecht sind in <a href="https://dejure.org/gesetze/FamFG/81.html>" § 81 FamFG </a> geregelt.

...was hier aber irrelevant ist, da Unterhaltsfragen zu den Familienstreitsaxhen gehören und diesbezüglich gilt die Lex Specialis:

§ 113 FamFG

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden.


AntwortZitat
Geschrieben : 13.11.2016 19:16
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

In der Praxis ergibt dieses Billigkeitsermessen (zumindest) sehr häufig auch in Unterhaltsangelegenheiten eine Aufhebung der Kosten.

Vor 13 Monaten:

egalo bleibt bei seiner Meinung: Derjenige, der bei eindeutiger Rechtslage ein gerichtliches Unterhaltsverfahren (auch eine Abänderung) perfekt vorbereitet und durchführt, wird kostenmäßig nicht über § 243 FamFG bestraft. Es mag - ganz seltene - Ausnahmefälle geben. Verfügt jemand tatsächlich in eigener oder auch fremder Sache (bitte Link) über solche seltenen gerichtlichen Ausnahmeentscheidungen in Unterhaltssachen? Bitte her damit, ich bin jetzt ganz scharf auf die vollständigen Begründungen von Richtern, wenn sie gemäß § 243 FamFG "nach billigem Ermessen" entscheiden. Danke vorab.

In 13 Monaten konnte kein User im Forum eine Entscheidung zu § 243 FamFG beibringen, auch United nicht.


AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2016 00:07
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

danke Tina für die Erläuterung. Allerdings ist es natürlich auch wieder eine Verschachtelung von Gesetzen, die mit Wahrheit und Klarheit nicht viel zu tun hat. So ist das aber leider und mancher Anwalt ist ganz froh darüber.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2016 10:55
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Egalo,

In 13 Monaten konnte kein User im Forum eine Entscheidung zu § 243 FamFG beibringen, auch United nicht.

In 2014 wurden vor den Familiengerichten 119.770 Verfahren zum Thema Unterhalt erledigt (Quelle: destatis).

Meine persönliche Statistik sagt: In 2 von 2 Unterhaltsverfahren wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Vermutlich, weil ich schlampig vorbereitet war.

Vielleicht arbeitest Du mal eine Statistik aus, in wie vielen der 119.770 Verfahren eine "eindeutige Rechtslage" vorlag, bei der eine "perfekte Vorbereitung" durchgeführt wurde und der Beteiligte von jeglichen Kosten freigestellt wurde.

Die eindeutige Rechtslage verlangt in puncto Unterhaltshöhe und -dauer eine einzelfallbezogene Überprüfung und kann nach richterlichem Ermessen angepasst werden.

Es ist schlichtweg Blödsinn, Ratsuchenden zu suggerieren, sie müssen lediglich eine perfekte Vorbereitung vornehmen, auf eine eindeutige Rechtslage verweisen und seien damit kostentechnisch aus dem Schneider.

Hinsichtlich der Kostenaufteilung hat der BGH zum § 243 FamFG jedenfalls dargelegt (BGH XII ZB 2/11):

Das Gericht wird seiner Verpflichtung, eine umfassende Ermessensprüfung anhand aller kostenrechtlich relevanten Umstände durchzuführen, mithin nicht enthoben.
Allerdings ist der Tatrichter grundsätzlich in der Bewertung frei, welche Gewichtung er den einzelnen Kriterien verleihen will und wie er damit letztlich die Kostenquote ermittelt (kritisch hierzu Bahrenfuss/Schwedhelm FamFG § 243 Rn. 2).

Dass bei dieser Bewertung die Kriterien der ZPO eine Rolle spielen, wurde nicht bestritten.

Was beispielsweise zu einer gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen kann, sei dennoch an zwei Beispielen aufgezeigt:

OLG Frankfurt - 5 WF 50/10
Unterhaltsverpflichteter stellt Vollstreckungsgegenantrag, da der Berechtigte seiner "eindeutigen" Pflicht nicht nachkam, eine Kopie des Ausbildungsnachweises vorzulegen ...
Kosten werden gegeneinander aufgehoben, weil der UH-Verpflichtete seiner "Rücksichtnahmepflicht" nicht nachkam:

Bestand insofern Veranlassung zu einem Vollstreckungsgegenantrag, so berücksichtigt der Senat aber auch, dass dieser Antrag zur Unzeit eingereicht wurde. Nachdem mit Schreiben vom 14.12.2009 die Übergabe des nächsten Ausbildungsnachweises gemäß Ziffer 3 des Vergleichs zum 24.12.2009 zugesagt war, war von einem verständigen Unterhaltspflichtigen im Rahmen der im gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnis als Nebenpflichten bestehenden Rücksichtnahmepflichten zu erwarten, dass er – auch zur Verhinderung vermeidbarer Kostenbelastungen des bedürftigen Unterhaltsberechtigten - noch diesen Zeitpunkt abwartete, statt bereits kaum 10 Tage vorher die Antragsschrift vom 15.12.2009 zu fertigen und per Fax einzureichen.

OLG Brandenburg - 10 WF 91/15:
Berechtigter klagt, ohne daß die Unterhaltshöhe feststeht (Bafög-Bescheid ausstehend). Verpflichteter signalisiert grundsätzlich Bereitschaft zu zahlen.

Im vorliegenden Fall lässt sich unter Berücksichtigung der vor Einleitung des Verfahrens gewechselten Schriftsätze nicht eindeutig festlegen, dass einer der Beteiligten Veranlassung zur Verfahrenseinleitung gegeben hat. Dies spricht dafür, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

... und nein: Mehr Zeit investiere ich nicht in diese Endlosschleife.
Mir ist durchaus bewusst, dass es (nicht wenige) veröffentlichte Beispiele gibt, in denen es einen Unterlegenen gab und diesem dann sämtliche Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.
Gemessen an der Gesamtzahl der Unterhaltsverfahren ist das aber eine verschwindend geringe Anzahl. Du darfst gerne den Gegenbeweis antreten.

Insofern kannst Du gerne bei Deiner Meinung bleiben. United bleibt bei seiner.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2016 12:46
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

... und nein: Mehr Zeit investiere ich nicht in diese Endlosschleife.

Hallo United,

ich würde schon gern noch ein wenig über das Thema Kosten (in Familienstreitsachen!) plaudern. Die verlinkten Gerichtsentscheidungen werde ich mir noch näher ansehen, DESTATIS wegen des immensen Umfangs wohl eher nicht.

Meine persönliche Statistik sagt: In 2 von 2 Unterhaltsverfahren wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Vermutlich, weil ich schlampig vorbereitet war.

Das hat mich nun aber sofort neugierig gemacht. War das beabsichtigt?  😉
Du kennst dich unterhaltsrechtlich relativ gut aus, hast dich bestimmt nicht schlampig vorbereitet.
Mit welchen Begründungen hat das Gericht in deinen beiden persönlichen Unterhaltsverfahren die Kosten gegeneinander aufgehoben? Und: Ist die Kostenentscheidung nachvollziehbar oder fühlst du dich benachteiligt? Bin gespannt.

PS: Hast du ne Ahnung, warum sich DerJensemann nicht mehr äußert?  😉


AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2016 16:19
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

PS: Hast du ne Ahnung, warum sich DerJensemann nicht mehr äußert?  😉

Ich vermute, seine Frage wurde erst mal mehr oder weniger befriedigend beantwortet.
Es könnte vielleicht aber auch sein, dass die hier entstandene Diskussion ab circa Beitrag #8 ihn nicht mehr interessieren; wer weiss, vielleicht meldet er sich nochmal zu Wort...

Grüßung
Marco


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2016 16:31
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hinsichtlich der Kostenaufteilung hat der BGH zum § 243 FamFG jedenfalls dargelegt (BGH XII ZB 2/11):

Hallo United,

die BGH-Entscheidung finde ich sehr gut! Im Ergebnis kommt der BGH zu der Rechtsauffassung (keine Aufhebung der Kosten!!!), die ich persönlich auch vertrete. Und seien wir mal ehrlich: auch Tina10 hat es so beschrieben. Lass sie sein wie sie will (auch ich verachte viele ihrer Formulierungen), aber sie liegt hier nicht falsch.

Meine Zusammenfassung der BGH-Entscheidung besteht aus Zitaten und persönlichen Anmerkungen:

2
Der im Jahr 2000 geborene Antragsteller hat von seinem Vater, dem Antragsgegner, Kindesunterhalt für die Zeit ab Juni 2010 in Höhe von monatlich 549 € sowie rückständigen Unterhalt begehrt. Vor dem Familiengericht haben sich die Beteiligten dahin verglichen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller ab Juni 2010 einen laufenden monatlichen Unterhalt von 497 € sowie rückständigen Unterhalt zu leisten habe. Der Vergleich enthält weder eine Erledigungserklärung hinsichtlich des Rechtsstreits noch eine Vereinbarung zur Kostentragung.

Anmerkung1: Der Anwalt des Kindes war schlecht vorbereitet.  😉  Oder er hat absichtlich zuviel verlangt, um sein "Honorar" in die Höhe zu treiben.
Anmerkung2: Der Vater (bzw. dessen Anwalt) war zu dusselig, vor Einleitung des Gerichtsverfahrens wenigstens einen Teilbetrag in Form einer Urkunde freiwillig zu titulieren.

3
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner 4/5 und dem Antragsteller 1/5 der Verfahrenskosten auferlegt. Dabei hat es seinen Beschluss im Wesentlichen auf das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten gestützt.

Sowas ist mir persönlich neu (weil Vergleich!), aber ich finde es sehr gut vom AG (lass uns jetzt bitte nicht über die Kostenquote streiten). Für solch eine "Ermessensentscheidung" ist § 243 FamFG genial geeignet.

4
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2011, 749 veröffentlicht ist, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

5
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Na wenigstens etwas.

33
Zwar verbietet es § 243 FamFG nicht, dass der Tatrichter im Einzelfall einem einzigen Abwägungskriterium ein solches Gewicht beimisst, dass ein anderes im Rahmen der Kostenentscheidung dahinter zurückbleibt. Das setzt allerdings eine - hier fehlende - nachvollziehbare Ermessensausübung des Tatrichters voraus. Das Beschwerdegericht hätte sich insbesondere mit der Frage auseinandersetzen müssen, in welchem Verhältnis die genannte Regelvermutung des § 98 ZPO und das Maß des Obsiegens und Unterliegens im vorliegenden Fall zueinander stehen. Solche Überlegungen mussten sich auch deswegen aufdrängen, weil das Amtsgericht in seiner Ausgangsentscheidung zu einer Kostenquote von 1/5 zu 4/5 gelangt war.

:luxhello: Super gemacht. Klatsche für das OLG.

34
3. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Was uns am Schluss nun leider fehlt, ist die erneute Kostenentscheidung des OLG.  ;(


AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2016 20:57
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

OLG Frankfurt - 5 WF 50/10

OLG Brandenburg - 10 WF 91/15:

Hallo United,

in beiden Beispielen kann ich durchaus nachvollziehen, dass die Kosten nach "billigem Ermessen"  gegeneinander aufgehoben wurden. Keiner der Beteiligten hat sich vorprozessual "vorbildlich" verhalten. Der eine Vater hat zu einer "Unzeit" das Gericht angerufen, er hätte aufgrund der Vorgeschichte besser noch die Feiertage über Weihnachten und Neujahr abwarten sollen. Der andere Vater hätte zumindest einen Teilbetrag titulieren können, dann wäre die Kostenquote mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht 50:50 ausgefallen. Möglicherweise hätte sie dann 1/5 : 4/5 oder auch 1/10 zu 9/10 gelautet.

Zum OLG Frankfurt noch eine andere Anmerkung: Bzgl. der Kontrollrechte der Eltern bei Volljährigkeit des Kindes (Zeugnisse, Studienbescheinigungen usw.) hat das OLG Hamm dem Kind mal alle Kosten aufgebrummt, das war allerdings noch vor Einführung des FamFG.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2004/1_WF_178_04beschluss20040712.html
Diese Entscheidung zeigt aber auch, dass ein Abänderungsantrag der richtige Weg ist.

Gemessen an der Gesamtzahl der Unterhaltsverfahren ist das aber eine verschwindend geringe Anzahl. Du darfst gerne den Gegenbeweis antreten.

Insofern kannst Du gerne bei Deiner Meinung bleiben. United bleibt bei seiner.

Ich kenne keine Statistik und kann auch keinen Gegenbeweis antreten. Bei meiner Meinung bleibe ich trotzdem.
Und wer sich durch die Kostenentscheidung erster Instanz benachteiligt fühlt, kann ja immer noch Rechtsmittel einlegen...

Vielleicht kannst du selbst anhand deiner beiden Unterhaltsangelegenheiten beweisen, dass die Aufhebung der Kosten aus deiner Sicht ungerecht war. Dazu müssten mir die Entscheidungen allerdings bekannt sein. Irgendetwas wird auch bei dir vorprozessual nicht "vorbildlich" gelaufen sein und wurde deshalb in die Billigkeitsabwägung einbezogen...

Es ist schlichtweg Blödsinn, Ratsuchenden zu suggerieren, sie müssen lediglich eine perfekte Vorbereitung vornehmen, auf eine eindeutige Rechtslage verweisen und seien damit kostentechnisch aus dem Schneider.

Naja, mit "perfekt" habe ich damals bewusst provoziert, dass kann ich zugeben. Ich wollte das Thema damit "anheizen". Ich ändere das nun ab: statt "perfekt" sage ich "vorbildlich".  😉


AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2016 21:24
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Anm. Mod.
Bitte zurück zum Thema des TO. Falls es aufgefallen ist - er hat lediglich an einem Tag (08.11.16) geschrieben - und das ist jetzt über eine Woche her. Grundsatz- und/oder private Diskussionen können gerne in einem eigenen Thread geführt werden.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2016 00:19




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