Hallo Freunde,
Danke für die Ratschläge ich habe mich für den weg entschieden:
1. Eine Vereinbarung aufzusetzen das Geld kein Thema mehr ist somit kann ein Vergleich nichtig werden
2. Unterschreibt sie diesen nicht bis Montag und vereinbart keine Termine werde ich ein eil Antrag vor Gericht stellen dieser beeinträchtigt zwar die Planung s Freiheit der Termine des Umgangs aber ich sehe sie wenigstens regelmäßig.
3. Ich werde dort dann auch darum kämpfen das sie Bluten muss wenn sie die Termine nicht einhalten tut.
Ich habe jetzt 6 Monate echt so gut wie nichts von meiner Tochter gehabt die kleine ist ein Säugling und ich will für sie da sein
sie hat das Recht ihren Vater zu kennen den sie kann nichts für die Trennung.
Lg danny
Hi Danny!
Ich selbst hing auch monatelang im BU fest und man wollte mich als KV entsorgen. Hat nicht geklappt. Ich bin noch immer da (8 Jahre vergangen) und mein Sohn ist heute wesentlich enger mit mir verbandelt als mit der KM.
Geschafft hab ich das jedoch nicht im Weichspülprogramm. Ganz im Gegenteil.
Es gibt Rechte, über die muss nicht diskutiert werden. Wenn einem diese Rechte verweigert werden, hat uns das Rechtssystem einige Möglichkeiten gegeben, uns diese Rechte "zurück zu holen". Insbesondere im Umgangsrecht haben wir Väter eine enorme Rechtssicherheit und in aller Regel der Fälle gehen wir mit einer gültigen gerichtlichen Umgangsregelung nach Hause. Ich kann nicht verstehen, warum man sich durch warme Mediationen quälen muss, um ein Recht durchzusetzen, das uns seit Geburt unserer Kinder zusteht. Empfinde ich als verschwendete Zeit.
Wenn mir jemand die Vorfahrt nimmt und mein Auto kaputt fährt, dann gehe ich doch auch nicht erst mit ihm Essen um zu diskutieren ob und wie er meinen Schaden behebt. Dann wird die Polizei angerufen, die gegnerische Versicherung informiert und mein Auto wird repariert.
Ohne weitere Diskussionen.
Milan
Moin Danny,
meine Meinung:
Jetzt hat er offensichtlich einen Vergleich mit der er nichts anfangen kann...
Auch ein Vergleich ist eine verbindliche Umgangsregelung.
... und auch wenn im Vergleich keine Zwangsmittel angedroht werden, kann man die "Androhung von Zwangsmitteln" auf Grundlage des Vergleichs beantragen (§35 FamFG ).
Genau das solltest Du m.E. als nächsten Schritt tun.
Von einer tatsächlichen Verhängung eines Zwangsgeldes bist Du nen ganzen Schwung entfernt, dennoch kann auch von der Androhung (oder auch nur von der Beantragung) eine gewisse Signalwirkung ausgehen.
Vor Gericht wart Ihr nicht zum Spaß.
Gruß
United
Wenn mir jemand die Vorfahrt nimmt und mein Auto kaputt fährt, dann gehe ich doch auch nicht erst mit ihm Essen um zu diskutieren ob und wie er meinen Schaden behebt. Dann wird die Polizei angerufen, die gegnerische Versicherung informiert und mein Auto wird repariert.
Ohne weitere Diskussionen.
Toller Vergleich.
Echt Milan mäßig.
Wenn mein Kind durch irgend etwas kaputt gemacht wird, diskutiere ich das nicht erst noch, ob und wie der Schaden behoben (vermieden) wird. Ich rufe die Jugendhilfeindustrie an und mein kind wird schon irgendwie auch ohne Weichgespülte Hilfsmaßnahmen auf Grund meines Rechtsstatus als Vater repariert. Ohne weitere Diskussion.
Kopfschütteln.
LG Thomas
Auch ein Vergleich ist eine verbindliche Umgangsregelung.
...
Vor Gericht wart Ihr nicht zum Spaß.
Das war mein Hintergedanke, dass Gericht um weitere verfahrensleitende Anordnungen zu bitten.
Jedenfalls würde ich das JA hinzuziehen und ugs. Formulierungen wie "bluten" vermeiden.
Konstruktiv und kooperativ (Milan: weichgespült) aber bestimmt und entschlossen geben.
Meinetwegen im Bedarfsfall auch mit Beantragung von Zwangsmittelandrohung (wenn es Spaß macht).
Im Eilverfahren ?
Das ist nun wirklich Knüppel aus dem Sack.
Ich schätze, dass wird nicht so heiß gegessen, wie du es kochen willst.
Das kann dann auch noch bestens eskalieren.
Was machst Du, wenn die KM mal eben 500 Kilometer wegzieht ?
LG Thomas
... und auch wenn im Vergleich keine Zwangsmittel angedroht werden, kann man die "Androhung von Zwangsmitteln" auf Grundlage des Vergleichs beantragen (§35 FamFG ).
Möchte nicht klugscheißern, da aber der Bezug auf den falschen § gegeben ist, erlaube mir hier eine Richtigstellung. Richtig ist, dass man auch im Nachhinein die Belehrung auf Antrag aufnehmen kann. Gilt sowohl für einen Beschluss (Richter vergessen das mal gerne) als auch für einen Vergleich.
Es gibt nur kein Zwanggeld mehr (jedenfalls nicht in diesem Zusammenhang), die Belehrung erfolgt über die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Maßgabe der §§ 86 ff. FamFG, insbesondere des §89.
Der § 35 FamFG erfasst nur verfahrensleitende gerichtliche Anordnungen.
Aus OLG Saarbrücken Beschluß vom 29.8.2013, 6 WF 136/13:
"Eine auf § 35 FamFG gegründete Zwangsgeldanordnung kann keine Grundlage für eine Ordnungsgeldverhängung nach § 89 FamFG sein; das Rechtsmittelgericht kann indes die unterbliebene Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG nachholen."
LG,
Mux
Moin,
@Slycite:
Schließlich kann die KM ja auch nachvollziehbare Gründe für die Aussetzung haben und dann muss man sich eben überlegen, wie es bei ihr ankommt, einen Zwangsgeldantrag hingedonnert zu bekommen.
KM hat vor den Ohren der freiwillig hinzugezogenen KSB-Mitarbeiterin, ihre Gründe bereits genannt.
Da es der KM offensichtlich egal ist, was (auch von ihr ausgesuchte) Dritte sagen, ist der Eskalationsstatus schon auf einer Ebene, wo ich jedes weitere Eskalationsrisiko billigend in Kauf nehmen würde.
@Mux:
Möchte nicht klugscheißern
Du darfst klugscheißern ... in Umgangsfragen hattest Du deutlich öfter das Vergnügen als ich (worum ich Dich nicht beneide).
Gruß
United
Da es der KM offensichtlich egal ist, was (auch von ihr ausgesuchte) Dritte sagen, ist der Eskalationsstatus schon auf einer Ebene, wo ich jedes weitere Eskalationsrisiko billigend in Kauf nehmen würde.
Moin moin,
das ist ein Knackpunkt. Es ist ja immer so, das Reaktion und Gegenreaktion zu einer Spirale der Eskalation führen und je mehr das in Gang kommt, um so schwerer wird es, zurückzufahren. Ich möchte das mit den vorliegenden Information nicht entscheiden, dazu zu raten, gleich einen Gang zu überspringen. Vielleicht Geschmacksache.
Es ist doch so, dass es leicht ist, dass "Wasserglas" gegen die Wand zu werfen. Und wenn das alle so machen, dann haben wir einen schönen Scherbenhaufen. Ich bin da etwas (o-Ton Milan) weichgespült und würde erst mal alle milderen Mittel ausschöpfen.
Bitte nicht falsch verstehen. Ich weiß auch, aus der Hüfte zu schießen und zu treffen. Doch im lauf der Zeit habe ich auch einige Aha-Erlebnisse, wie positiv Kommunikation eine Schießerei vermeiden kann (blöder Verlgeich). Und richtig, es kann auch helfen, bei der Kommunikation den Colt im Halfter zu halten und damit zu imponieren.
LG Thomas
Moin Mux,
will jetzt auch nicht klugscheißen, aber ...
Zwangs-/Ordnungsgeld macht Eindruck und "kann" Verhaltensfördernd sein.
Würde mich mal interessieren, ob es neben gering bemessenen Strafgeldern auch tatsächlich Haft für den betreuenden Elternteil gibt. Bei einer solchen Fallgestaltung halte ich das für unwahrscheinlich. Da regiert doch eher die Unlust, das in letzter Konsequenz durchzuziehen. Wäre manchmal sicher zielführend, der ein oder anderen KM mal gehörig den Kopf zu waschen. Aber auch manche KV haben da unrealistische Wunschvorstellungen.
Was durch das schönste Zwangs-/Ordnungsmittel nämlich nicht zu erreichen ist, dass der betreuende Kindesbesitzer einfach mal paar Städte weiterzieht und so die Umgänge vereitelt. Dann gehts wieder von vorne los. Irgendwann sitzt das kind dann alle 14 Tage im Flieger oder in sonst einem Beförderungsmittel und verbringt so seine Wochenende. Soll vorkommen, dass Kinder dazu auch nicht immer Lust haben und sich mal verweigern.
Das Forum ist ja voll mit solchen Geschichten, die sch so entwickeln. Meiner Meinung nach sollte man in vielen Fällen viel früher umsteuern und versuchen, die Konflikte zu entschärfen. Vielfach verhalten sich auch die Jugendämter und Familiengerichte im Alltag ihrer Routine nicht immer vorteilhaft in diesem Sinne. Von (prozessgeilen) Anwälten, die es ja öeider auch gobt, mal ganz abgesehen.
Sorry, das war jetzt ein bisschen off-topic zu Deinem Hinweis, der ja natürlich zutreffend ist.
LG Thomas
Moin!
Im Eilverfahren ?
Das ist nun wirklich Knüppel aus dem Sack.
Ich schätze, dass wird nicht so heiß gegessen, wie du es kochen willst.
Ne, das wird nicht heiss gegessen. Das "Eilverfahren" gibt es eigentlich gar nicht. Das schreibt fast jeder Anwalt oben auf seinen Antrag drauf. Dadurch wird sich aber kein Richter beeilen. Man drückt damit bestenfalls aus, dass es einem dringend ist.
Dem Durchschnittsrichter ist eh daran gelegen die Akten schnell wieder vom Tisch zu bekommen. Er bekommt ja jeden Tag neue. Leider führt das oft zu unsachgemässen Standardurteilen. Sofern es um Umgang geht, ist das für uns Väter aber hinnehmbar. Eine Standardumgangsregelung ist immer noch besser als gar kein Umgang.
Greetz,
Milan
Im Eilverfahren ?
Das ist nun wirklich Knüppel aus dem Sack.
Ich schätze, dass wird nicht so heiß gegessen, wie du es kochen willst.
Hat bei mir sehr gut funktioniert, als die KM den Umgang einfach verweigert hat . Fünf Tage nach Antragstellung "Eilantrag auf Umgang" mit entsprechender Begründung (ohne Anwalt) war Termin.
Moin Superpapa,
wollte ich auch nicht bestreiten, dass es durchdringt.
Es ist zunächst mal eine Frage der Wahl der Mittel und dann die Ungewissheit des Einzelfalles, wie sich das weiter gestaltet, wenn die Mittel angewendet werden.
Und wenn ich das richtig verstanden habe, ist die Begleitung durch den KSB zur Vermeidung von Streitereien der Eltern untereinander bzw. im Beisein des Kindes vereinbart worden.
Und der KV hat selbst eingeräumt, dass "wir" (also KV und KM) beim Umgang über Geld gestritten haben, wer wem was schuldet und daraufhin habe die KM angedroht, den Umgang auszusetzen bis eine andere Umgangsregelung beim Gericht vereinbart ist. Das ist jedenfalls eine Begründung, die nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Ob und was die Mitarbeiterin vom KSB dazu beigetragen hat, kann dahinstehen. Die KM kann sich m.E. sehr wohl auf den Standpunkt stellen, nicht zu Umgangsterminen mit dem KV "verpflichtet" zu werden, wenn es dort weiterhin zu Streitereien der Eltern im Beisein des Kindes kommt.
LG Thomas
Moin,
[...] und daraufhin habe die KM angedroht, den Umgang auszusetzen bis eine andere Umgangsregelung beim Gericht vereinbart ist.
Klarstellen kann das einzig Danny, aber ...
... nach meinem Verständnis (und nochmaligem Lesen) will KM den Umgang aussetzen, bis die Geldangelegenheit vor Gericht geklärt ist.
Laut richterlichem Beschluss darf ich die kleine 2 mal die Woche sehen
Umgang ist festgelegt, den gilt es durchzusetzen.
Die KM kann sich m.E. sehr wohl auf den Standpunkt stellen, nicht zu Umgangsterminen mit dem KV "verpflichtet" zu werden, wenn es dort weiterhin zu Streitereien der Eltern im Beisein des Kindes kommt.
Dann muss sie eine Abänderung des Vergleichs beantragen.
Gruß
United
Klarstellen kann das einzig Danny, aber ...
... nach meinem Verständnis (und nochmaligem Lesen) will KM den Umgang aussetzen, bis die Geldangelegenheit vor Gericht geklärt ist.
Umgang ist festgelegt, den gilt es durchzusetzen.
Moin United,
ja, so lese ich das auch. Es scheint sich um einen aussergerichtlichen Vergleich bezüglich der gegenseitigen Geldforderungen, die wohl Anlass der Streitereien während des Umgangs sind, zu handeln, der hier beabsichtigt ist.
Der Umgang scheint ohne Begleitung jedoch wegen dem Säuglingsalter im Beisein der Kindesmutter vereinbart. Zusätzlich haben die Eltern vereinbart, zwecks Vermeidung von Streitereien den KSB mit der Umgangsbegleitung zu betrauen. Dass dies nicht dem Schutze des Kindes dienen soll, scheint mir abwegig vom KV dargelegt.
Die Durchsetzung einer Umgangsanordnung im Beisein der Kindesmutter dürfte nicht möglich sein, da ich nach wie vor davon überzeugt bin, dass man diesbezüglich keine Verpflichtung aussprechen kann. Soweit die Kindesmutter einem derartigen Umgang - auch wenn er auf einer Vereinbarung beruht - nicht mehr zustimmt, ist das rechtens.
Damit - mit der begründeten Weigerung der Kindesmutter - dürfte die Grundlage der Umgangsvereinbarung entfallen sein. Ob und wer nun einen Antrag beim Familiengericht stellt, kann dahinstehen. Meiner Meinung nach muss die KM keine Abänderung beantragen, da sie eben nicht zur Umgangsbegleitung verpflichtet werden kann.
Und sie hat hier für eine Aussetzung nachvollziehbare Gründe (die gehabten Streitereien) dargelegt.
Beiden Parteien bleibt es natürlich unbelassen, Anträge beim FG zu stellen.
Schließlich möchte ich noch anmerken, dass die KM den Umgang, d.h. ihre Beteiligung daran, nur ausgesetzt hat bis zur Herstellung eines aussergerichtlichen Vergleichs (welcher Art auch immer) und hat damit insoweit signalisiert, die getroffene Umgangsvereinbarung danach fortsetzen zu wollen, sobald die streitanlassgebenden Dinge einvernehmlich geklärt sind. Das könnte man auch im Interesse des Kindeswohles als sehr vernünftig betrachten, da es trotz Hinzuziehung des KSB offenkundig nicht gelungen, dieses hinreichend zu gewährleisten.
LG Thomas
Moin!
Soweit die Kindesmutter einem derartigen Umgang - auch wenn er auf einer Vereinbarung beruht - nicht mehr zustimmt, ist das rechtens.
@Skylite:
Es ist m.E. nicht richtig wie Du die Sache interpretierst. Dass ein Vergleich nicht wirklich bindend ist, ist unstrittig. Aber daraus kann man nicht das "Recht" ableiten sich nicht daran halten zu müssen.
Juristisch ist der KM nicht beizukommen, wenn sie nicht mitspielt. Das stimmt schon. Jedoch im (hoffentlich) folgenden Umgangsverfahren wird sie sich dafür -je nach Richter- erklären müssen. Als "Strafe" wird dann wahrscheinlich der Vergleich ausgesetzt werden und sie wird per Umgangsbeschluss dazu gezwungen den Umgang zu ermöglichen.
Durch ihren Boykott des Vergleichs spielt die KM nur auf Zeit. Weil ihr erstmal niemand etwas tun kann dafür. Aber sie darf nicht einfach so den Vergleich für nichtig erklären mit der Behauptung es käme immer zum Streit. Vielleicht fängt sie den Streit ja auch selbst an und provoziert so die Umstände, die sie anschliessend als Grund für den Boykott angibt.
Man wird sie nun dazu zwingen den Umgang möglich zu machen. Der Vergleich war ihre Chance es freiwillig zu tun. Dass sie ihn wegen Geldthemen einstampft und nicht etwa, weil der Umgang zwischen KV und Kind nicht klappt, zeigt nur ihren Unwillen zum Umgang. Ein williger Richter wird dies so interpretieren und ihr um die Ohren hauen.
Greetz,
Milan
Moin nochmal,
ich weiß ja nicht, ob ich zu doof zum Lesen bin ... aber:
3. Es gibt schon von Gericht eine umgangsregelung wie gesagt die 2 mal die Woche ... sie haltet sich nur eben nicht daran.
Wieso sollte eine richterliche Umgangsregelung (egal ob Vergleich oder per order de mufti) nicht bindend sein ?
Jedoch im (hoffentlich) folgenden Umgangsverfahren wird sie sich dafür -je nach Richter- erklären müssen.
Es gab ein Umgangsverfahren ...
TO will keine Abweichung vom Vergleich, sondern lediglich die Einhaltung eben dieses erreichen.
KM will nicht dem begleitenden Umgang fernbleiben, sondern ihn aussetzen.
M.E. sind die Verhältnisse klar:
1. Wenn TO die Regelung durchsetzen will, dann (analog Mux) zunächst Antrag auf Belehrung (so nicht bereits im Richterspruch erfolgt).
2. Wenn KM sich nicht mehr daran halten will, steht ihr frei, die Regelung im Rahmen der Abänderungsklage über den Haufen zu schmeissen.
Dass KM sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes vermutlich wehren wird (z.B., weil sie ja nur Streit vor dem Kind vermeiden will) und Richter sich mitunter schwer tun, ebensolche zu verhängen, ist doch vollkommen unbestritten ...
Gruß
United
Durch ihren Boykott des Vergleichs spielt die KM nur auf Zeit. Weil ihr erstmal niemand etwas tun kann dafür. Aber sie darf nicht einfach so den Vergleich für nichtig erklären mit der Behauptung es käme immer zum Streit. Vielleicht fängt sie den Streit ja auch selbst an und provoziert so die Umstände, die sie anschliessend als Grund für den Boykott angibt.
Ob nun Geld oder sonstige Dinge aus der Vergangenheit - es liegen wohl noch reichlich ungeklärte Sachen zwischen beiden Elternteilen, die bisher nicht angegangen wurden. Das liegt dann permanent in der Luft. Daher sagte ich, dass das (z. B. Geld) während des Umgangs kein Thema sein soll, es verseucht nur die Atmosphäre in dieser Zeit.
Ich glaube nicht, dass die KM hier bewusst auf Zeit spielt, wenn sie den Umgang sogar in Begleitung Dritter aussetzen will. Nach Dannys Beschreibungen ist diese KM keine erfahrene Kindsbesitzerin, die sowas im Kalkül hat.
Trotzdem würde ich darauf bestehen, dass, sobald es einen Umgangsbeschluss gibt, dieser bei Verweigerung durch KM ein Ordnungsgeld nach sich zieht.
Trotzdem würde ich darauf bestehen, dass, sobald es einen Umgangsbeschluss gibt, dieser bei Verweigerung durch KM ein Ordnungsgeld nach sich zieht.
Genau! Ich brauchte das in meinen Verfahren nicht einmal selbst zu beantragen. Der Richter hat von selbst ein Strafgeld von 32.000€ erlassen bei weiterem Umgangsboykott. Das hat gezogen. Dann klappte der Umgang auf einmal.
Milan
Dass ein Vergleich nicht wirklich bindend ist, ist unstrittig.
Aber daraus kann man nicht das "Recht" ableiten sich nicht daran halten zu müssen.Als "Strafe" wird dann wahrscheinlich der Vergleich ausgesetzt werden und sie wird per Umgangsbeschluss dazu gezwungen den Umgang zu ermöglichen.
Man wird sie nun dazu zwingen den Umgang möglich zu machen.
Moin Milan,
Ein Vergleich (Vertrag) ist sehr wohl rechtlich bindend.
Den Umgangsbeschluss eines deutschen Familiengerichtes möchte ich jedoch bitte sehen, in welchen ein Betreuungselternteil gegen seinen Willen verpflichtet wird, gemeinsam mit dem Umgangselternteil Umgang mit dem Kind zu haben.
Deine Vorstellungen sind echt absurd. Vielleicht sollen die "Sheriffs" die Kindesmutter in Handschellen zur Umgangsbegleitung vorführen und dem Säugling eine "Freifahrt im Polizeiauto" spendieren. Ich fang jetzt schon mal bei der Escape-Taste an, meine Tastatur zu zerbeissen.
Sorry, dass kann ich mir nicht verkneifen, da reinzusticheln.
LG Thomas
Nein, Du bist nicht doof (sag ich einfach mal).
Aber...
Zu den Fragen:
1. Die Mutter muss dabei sein weil die kleine noch im Säuglings alter ist
Hieraus schlussfolgere ich, dass der (wahrscheinlich im Sitzungsprotokoll) als Umgansgvergleich formulierte Beschluss des Familiengerichts eben dieses voraussetzt (Grundlage) und die Kindeseltern zusätzlich ohne Aufnahme in den Beschluss die Bedingung vereinbart haben, dass der Umgang im Beisein des KSB stattfinden soll, zwecks Streitvermeidung.
LG Thomas
P.S.
Wäre schön, wenn DannyC mal den Wortlaut wiedergeben würde, um den Spekulationen ein Ende zu setzen.
Ich glaube nicht, dass die KM hier bewusst auf Zeit spielt, wenn sie den Umgang sogar in Begleitung Dritter aussetzen will. Nach Dannys Beschreibungen ist diese KM keine erfahrene Kindsbesitzerin, die sowas im Kalkül hat.
Glaube ich auch nicht.
Ich glaube, sie will dadurch lediglich bewirken, dass bei den Umgängen nicht mehr gestritten wird.
