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(@dibaa)
Nicht wegzudenken Registriert

Tach,

ich hab wie immer "fast" keine Ahnung wie sich das abspielen soll. Wenn Umgangspfleger und Umgangsbegleiter das selbe sind, dann hatten wir das ja schon mal. Und aus Erfahrung weiß man ja das diese "Nie" am WE können oder erreichbar sind. Also genau das selbe wie vor drei Jahren.

Das Gutachten wurde so dem Gericht zugesendet, kann keiner sagen ob da jetzt nochmal ein Termin kommt oder nicht. Genau so wenig kann "wiedermal" keiner sagen wann eine Entscheidung fällt. Denke mal das wird sich hiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiinziehen bis ins nächste Jahr.

Genau wie die befürchtung das KM sich das so "NIEMALS" vorschreiben lassen wird, also Einspruch.

Trotz alle dem sehe ich das ja positiv, immerhin passiert was (zumindest auf´m Papier!). ;o)

Oder kann jemand von Euch sagen wie es nach so einem Gutachten weitergeht?

MfG Dibaa


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.10.2012 11:30
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Dibaa,

ich teile deine Einschätzung.

Auf dem Papier ist das schon mal ein schöner Achtungserfolg, ob sich auch in der Praxis Honig daraus saugen lässt und wann ist aber weiterhin offen.

Die Gutachterin hat praktisch alles rein geschrieben, was sie "nichts kostet".
Sie hat, wohlweislich, den dem Punkt halt gemacht, wo es zu ernsthaften Konsequenzen kommen könnte.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2012 11:35
(@dibaa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Beppo,

bin mir nicht ganz sicher, in den Formulierungen steht ja das die Gutachterin "nur" die Fragen zu beantworten hat, entscheiden muß ja letztendlich das Gericht selbst. Und ob das Gericht den "Roman" so weiter mit macht, wage ich fast zu bezweifeln.

Naja, bin mir halt nicht ganz sicher, male mir erst mal alle Möglichkeiten aus "UND WARTE AB!!!"

Hey, da bekommt ja dieser Spruch:

"malen nach Zahlen" ne ganz neue Bedeutung!!! ;o)

MfG Dibaa


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.10.2012 14:43
(@ariba)
Registriert

Moin Dibaa,

deine Geschichte habe ich noch ganz gut auf dem Schirm, hatte mir damals alles schon durchgelesen. Da ich auch schon 5 Jahre einen ähnlichen Fall leibhaftig erlebe, also Totalboykott, zwei Gutachten 60-80 Seiten, ein paar hundert Kilometer Distanz durch KM geschaffen, Lügen und Verleumdungen…, Umgangsausschluss ein Jahr(!!) durch das AG, …10 x bei Gericht bis hin zum OLG… usw… gibt es in meinem Fall nun seit einem Jahr Umgangspflegschaft (also Umgangspfleger), sowie ca. 5-7 (ja, ja richtig) Umgangsbegleiter(UB).

Warum schreibe ich dir das? Ich versuche…ähhm…ach was solls, ich schreibe einfach mal drauf los, dein Fall könnte etwaig ähnlich (weiter-)verlaufen. Vielleicht hilfts dir a bissl..?

Wenn ich das deinige Gutachten nun selbst erhalten würde, hätte ich nicht mehr allzu viel Optimismus, ja vielleicht schlichtweg keinen Bock mehr drauf noch alles (erneut) mitzumachen: Alle Beteiligten  in deinem Fall wissen quasi ja offenbar (schon längst!!!) alles, die Sachverständige schreibt (zum wie viel wiederholten Male eigentlich in deinem Fall..?), dass die KM unfähig ist und das Kindeswohl (quasi allein) gefährdet…usw.

Was das Gericht nun aus dem GA  macht, steht ja noch bevor. Aber sollte es so erst mal beschlossen werden: DU bist derjenige der etwas möchte (so wie ich in meinem Fall), und DU wirst es sicherlich immer wieder sein, der sich an alle wenden wird müssen usw. Na ja, Spaß macht es nicht.

Erhalten wirst du (vielleicht) ein paar Brocken Umgang (BU wohl höchst wahrscheinlich) – bis, ja bis die KM wieder Schwierigkeiten macht (wie in meinem Fall). Kind krank, Kind hat Angst, Kind will nicht, Kind und KM auf Kur, Kind verreist, Kind auf Kitareise… oder KM ist nicht erreichbar (habe ich jedenfalls alles auch schon in allen Varianten durch und hinter mir). Der UP und die UB wissen nun allesamt wie meine KM tickt… (WIE ALLE ANDEREN SEIT JAHREN) nur hilfts??

Mein Kind ist im tiefsten Loyalitätskonflikt (wie bei dir?) …äußert bereits hin und wieder, sie möchte ihren Papa nicht mehr sehen, „weil der möchte, dass die Mama stirbt…“(O-Ton Kind!!). Und noch einiges mehr… Tja, wer hat wohl meinem Kind diese Worte eingetrichtert? Der Umgang klüatt aber bisher noch, wenngleich auch schwieriger…

Unter extremen Anstrengungen habe ich (so vermute ich mal stark), mehr erreicht, als ein Vater in meinem Fall erreichen kann: Gegen alle Wiederstände der KM habe ich es in 5 Jahren geschafft einen Kontakt, ja sogar eine Vater-Kind-Beziehung aufzubauen. Der UP schrieb sogar(in seinem Bericht)  „…es besteht eine sichere und feste Bindung zum Vater…“. Ich dachte vor einem halben Jahr, nun hätte ich es geschafft, und vor allem, mein Kind hätte es geschafft einen (ihren) Papa nun ebenfalls für sich zu haben…

Nun, etwas später, macht die KM weiter „Druck“. Neues Gerichtsverfahren, neue Beteiligte… 1000 Gespräche…und mit dem Ziel „unseren“ zwangsmittelbewährten OLG-Umgangs-Beschluss – den ich nach 4 harten Jahren endlich erhalten habe – zu kippen.

Wie es weiter geht? Ich weiß es nicht. Aber das hier ist ja auch nicht mein Thread, sondern deiner. Also zurück zu dir:

Das Ergebnis in deinem Gutachten hört sich also zunächst ganz positiv an. Aber von den Worten die in solchen Texten stehen, lasse ich mich nicht mehr beeindrucken ( bzw. „täuschen“). Jetzt musst du ja eh erst mal (wieder) abwarten, was das Gericht dazu meint. UP und UB müssen gefunden, vorgeschlagen werden etc. Hier kann die Kindesmutti noch ablehnen, aus diesen und jenen Gründen…auch hier kann sie alles weit hinauszögern. Bis es zum ersten Umgang kommt, kann es wieder ne laaaange Weile dauern. Alles muss nämlich gut vorbereitet werden… Und sollte sich dein Junior dann gegen dich stemmen beim Wiedersehen, dann kann das alles noch mal hinausgezögert werden. Einfach zum jetzigen Zeitpunkt noch kaum absehbar das alles…

Stell dir nun vor, es läuft wider erwarten alles viel besser als gedacht: Die KM macht a bissl mit, Junior gewöhnt sich wieder an dich, ihr habt Spaß zusammen, der UP und die UB machen einen großartigen Job, alles spricht letztlich (wieder) für guten (unbegleiteten) Umgang. So lief es auch bei mir (mehrfach!!). Doch diese Art, diese besondere Spezies von (boykottierenden) besinnungsresistenten Kindesmüttern, … die hören offenbar manchmal nie auf. Irgendwas reitet diese Personen, und dann hat sie mehr „Macht“, alles einem lieb ist und manipuliert das Kind erneut. (…)

Du wirst etwaig nichts anderes machen können, als deinen „Fall“ weiter zu bearbeiten, weiterhin ein nicht unterzukriegender Vater zu sein, deinen Junior niemals aufgeben usw…. Und natürlich abwarten…und wieder warten und nochmals warten. Dieses „WARTEN“, so lass ich es hier einmal vor Jahren bereits im Forum, ist oftmals das quälendste von allem. Ich sehe es ähnlich.

Ich habe gelernt, dass man(n) irgendwann trotzdem sein eigenes Leben (weiter) leben muss. Und das tue ich jetzt, noch mehr als ohnehin schon. Ab und zu überfällt mich die Trauer, die Wut, die Verzweiflung… doch hilft es nicht. Dies wird mich sicherlich noch lebenslang begleiten. Wie eine Narbe am Körper (in der Seele), die immer wieder vom Schmerz überfallen wird. Akzeptieren, Annehmen, Gegenmaßnahmen anwenden…

Ich sehe nun mein fast schulreifes Kind so oft es dem UP gelingt es „zu holen“. Dann mache ich das Beste draus (ja, mein UP kann übrigens immer am Wochenende!!, das gibt es also!!). An den anderen Tagen lebe ich mein Leben, so gut es eben geht. Mit neuer Partnerin. Und ihren (kleinen) Kindern. Vielleicht sehen wir uns auch mal mit ihren und meinen Kindern. Und leben ein Stück „Patchwork-Family“, wenn auch nur alle zig Wochen. Es wäre erfreulich und echt schön.

In gesundem Maße  Loslassen können, das war mein Ziel. In kleinen Schritten komme ich diesem näher. Ohne mein Kind zu vergessen, ohne aufhören zu kämpfen. Aber Illusionen habe ich keine mehr. Diese KM wird mir noch viel mehr „egal“ als ich dachte. Sie ist die Mutter, das bleibt sie auch. Möge sie ihren Part bestmöglich ausüben. Möge ihr geholfen werden…

Zurück zu dir: Positiv werte ich allerdings, dass die SV zumindest empfiehlt, dass „SR und Kind zu Dibaa“, wenn die KM sich nicht irgendwann besinnt und einlenkt. Aber das habe ich auch schon zu oft hier und dort gelesen. DAS muss erst mal gerichtlich umgesetzt werden…und das kann (bzw. wird wohl) noch eine Weile dauern…

Ich wünsche dir jedenfalls weiterhin viel Glück und Erfolg. Und freue mich (weiterhin) von dir zu lesen..
Es grüßt
Ariba


Vom Amtsgericht entsorgt!
Und vom OLG wieder "recycelt"!!

Das OLG hat wieder die Normalität hergestellt: Ein Vater darf wieder sein Kind sehen - auch dann, wenn das Amtsgericht und die Mutter das nicht wollen!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2012 20:18
(@dibaa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Ariba,

!!Wow!! So viel zu lesen.  🙂  (zum Glück kann ich das!)

Das ist ja im Grunde das was auch in diesem Fernsehbericht (von gestern) zu sehen war. So viele "Opfer". Und in dem Punkt geb ich Dir auf jeden Fall Recht, "DIESES WARTEN" ist fast schlimmer als der Umstand an sich.
Ich zitiere mal kurz einen Satz des JA-MA (im 1. Jahr):

"Warten Sie ab, irgendwann wird das Kind nach Ihnen fragen und wenn er 18. ist kann er sowieso selbst entscheiden."

Mittlerweile hat der Mitarbeiter auch seine Meinung geändert, wenn nicht sogar schon in dem Moment als er den Satz zu ende gesprochen hat. ;o)

Es sind halt wirklich zwei Punkte die es dem Kind und dem Nichtsorgeberechtigtem Elternteil sehr schwer machen.
Zum einen die boykottierende Person und zum anderen die jenigen die das über die Jahre ermöglichen.

Trotzdem hoffe ich noch, und das kann mir Niemand nehmen.

Leider bin ich oft nur ein Mensch der kurzen Worte, aber ganz aktuell kam heute auch noch ein Schreiben der Mediatorin von 2011, die zu dem Gutachten auch eine Stellungnahme geschrieben hat.

Hab damit garnicht gerechnet, aber gut hier:

In der o.g. Familiensache liegt mir nunmehr das Gutachten der SV XXXX seit dem XX.XX.2012 vor.
Die SV kommt bei Ihrer Prüfung zu den gleichen Feststellungen, die ich in der Zeit von XX.2011 bis XX.2011 selbst auch gemacht habe.

Ich teile die Einschätzung der GA vollumfänglich.
Ich bekräftige nachhaltig die Einrichtung einer auf längere Zeitdauer angelegten Umgangspflegschaft.

Allerdings hege ich die Befürchtung, dass auch eine solche Maßnahme bei Frau KM nicht dazu führt, ihr Verhalten zu verändern.

Sie hat in der Vergangenheit über viele Jahre erfolgreich verhindern können, dass sich eine Vater-Sohn-Beziehung aufbauen kann.

Der begleitete Umgang als Maßnahme der Jugendhilfe hat hier leider auch keine positiven Ergebnisse gezeigt.

Nun mag es so sein, das ein Umgangspfleger, weil er in der Zeit des Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat, seinen größeren Einfluss geltend machen kann. Was dieser jedoch nicht verhindern kann, ist die nachhaltig negative Haltung der KM.
Allerdings befindet sich Junior noch in einem Alter, in dem es nicht ganz ausgeschlossen erscheint, dass er mit Hilfe einer Vertrauensperson an einem neutralen Ort langsam an einen erneuten Kontaktaufbau herangeführt werden kann.

Anders als die SV empfehle ich die Begründung der gemeinsamen Sorge für Junior sofort.
Der KM muss, wenn es auf der Ebene der Umgangsgewährung auf normaler Basis nicht funktioniert, nachhaltig gezeigt werden, dass sie eine besondere Verantwortung für ihren Sohn trägt.
Dies hat sie nach wie vor nicht verinnerlicht.
Deswegen muss es eine zweite sorgeberechtigte Person, den KV, geben.

Ein weiteres Jahr mit einer solchen Entscheidung zuzuwarten, erscheint vor dem Hintergrund der Entwicklung in den vergangenen Jahren, nicht gerechtfertigt. Aus meiner Sicht käme in Betracht, falls Frau KM die noch zu erteilenden Auflagen nicht nicht erfüllen würde, später. ggf. nach Zeitablauf eines Jahres den Entzug des Sorgerechts zu erörtern.

Dr. XXXXXXX

Nu bin i sp_rchl_s! Muß mor_en e_st ma m_t RAìn telenieren.

MfG Dibaa


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.10.2012 22:45
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Dibaa,

als ich vorhin das Gutachten las, hab ich genau an dem Punkt, den die Mediatorin jetzt befürwortet in die Tischkante gebissen. Und SIE HAT RECHT!!! Ich hoffe, dass die Richterin sich der Mediatorin anschließt, denn jemand, der bockbeinigstur und lernresistent in seiner Haltung verharrt, der bekommt durch ein weiteres Zuwarten nur Futter für seine Haltung.

Für mich lautet die einzig korrekte Antwort des Gerichts:

1. GSR JETZT (und VIEL Umgang) und
2. Wenn keine Lernerfolge innerhalb von 12 Monaten: ASR zum Vater.

Manche kapieren es nicht anders.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2012 23:21
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi dibaa

und danke, LBM, genau das waren auch meine Gedanken. Das Gutachten stellt zwar ganz gut die Situation dar, aber bei den vorgeschlagenen Maßnahmen verharrt es in abwarten, Tee trinken, wird schon werden...

die Stellungnahme der Mediatorin hingegen klingt nach "Butter bei die Fische".
Mal sehen was nun der Ra zu dir sagt wenn du deine Worte wiedergefunden hast.

ligr ginnie


Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2012 23:33
(@ariba)
Registriert

Moin, LBM und ginnie,

Ihr habt ja recht...ABER:

Aus eigener Erfahrung kann ich nur vermuten bzw. sehe es selbst wie folgt:

Dibaa hat keine gefestigte, intensive, vertrauensvoll-innige Beziehung zum Junior  ( warum is klar - diese KM!!  😡 );

die KIndeseltern sind außerstande eine angemessene und eine an Mindestmaß sich orientierende Basis miteinander zu finden  ( wer "Schuld" ist, wissen wird auch , diese ...  😡  ).

Das heißt,

- ein GSR (mit viel Umgang) ist nahezu unmöglich, und wird sehr wahrscheinlich kein Richter beschließen - jedenfalls nicht ohne monatelangen BU, welcher auch  SEHR positiv zuvor verlaufen ist...

- ein ASR auf den Vater übertragen ist ebenfalls nahezu unmöglich, da es ebend und letztlich kein "gefestigtes, intensives Beziehungsband...", und keine vertrauensvoll-innige Beziehung zum Junior gibt, ja kaum geben kann.

Dibaa wird wahrscheinlich nur den besagten quälenden Weg gehen können, wie beschrieben bzw. vermutet. Oder ein (neuer?) Richter hat hier den Mumm (die berühmten  "Eier" in der Hose) wider erwarten tatsächlich vorab positiv (im Sinne des Kindes vor allem und auch Dibaa) zu entscheiden...

Mein (neuer) Verfahrensbeistand sagte es mir vor einigen Wochen treffend und folglich wie folgt:

"Sie, Herr Ariba, haben bisher im Leben ihrer Tochter - sicherlich aufgrund des Verhaltens der KM, ja, das ist wohl kaum noch bestreitbar,  aber letztlich egal, und zweitrangig warum wohl sowieso... - kaum eine Rolle gespielt, bzw spielen können...dennoch seien sie darauf hingewiesen, dass ihnen niemals jemand das ASR zusprechen würde...denn SIE, Herr Ariba, können die Rolle der ERSTEN Bezugsperson schlichtweg nicht ersetzen: Dies ist nun mal die Mutter. Ganz egal was sie zuvor getrieben hat, oder noch treiben wird  -  sie ist die MUTTER!"

@Dibaa
Möge es bei dir ganz anders sein!!  :thumbup:

Grüße
Ariba


Vom Amtsgericht entsorgt!
Und vom OLG wieder "recycelt"!!

Das OLG hat wieder die Normalität hergestellt: Ein Vater darf wieder sein Kind sehen - auch dann, wenn das Amtsgericht und die Mutter das nicht wollen!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2012 00:32
(@dibaa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

kann garnicht sagen wie mir das gefehlt hat!!! ;o)  Aber es war leider nötig!

Genau wegen der Tischkante war ich ja auch sprachlos. Das wäre mal ein Meilenstein, trotzdem halte ich es für sehr schwierig, aber

"det Leben is nu mal keen Ponny-Hof".

Bis vorhin habe ich auch gedacht: "Das macht KM nie..." und es wäre wirklich ein weiteres Kaffekränzchen geworden. Aber die Hoffnung steigt.

Und wer weiß? Vielleicht kommt Junior dann "WIRKLICH" mal zur Ruhe, denn diese Möglichkeit besteht ja auch.

MfG Dibaa

der sich morgen RIESIG auf die O-two World freut, weil er Karten hat. ;o)


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.10.2012 00:46
(@dibaa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Ariba,

daran denke ich auch. Aber es wird ja wahrscheinlich trotz alledem zu einem Umgangsbegleiter kommen, so oder so. Das heißt das jemand neutrales die ganze Situation weiterhin im Blick hat.

Obendrein, sagt ja keiner das das Kind dort rausgerissen werden muss! Ganz klar ist das die KM endlich aufwachen muß und merken muß das gewisse Handlungen, Folgen nach sich ziehen.

Das ist auch ein langer Weg und es ist auch so das eine Beziehung zwischen Kind und Vater wieder aufgebaut werden muß. Dabei kommt es aber auch darauf an welche Ziele verfolgt werden.

Von Anfang an habe ich gesagt das es mir nicht um das ASR geht, mir würde ein regelmäßiger Umgang reichen. Aber wenn es soweit kommen sollte, dann mach ich das und bin auch bereit dazu.

Trotz aller spekulationen wie es laufen könnte, heißt es erst mal abwarten.

Es sei denn jemand wie "Walter B." (F_R_I_N_G_E) hat eine Maschine erfunden.... uups, schweife ab. ;o)

MfG Dibaa

...aber falls doch, dann bescheid sagen! ;o)


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.10.2012 01:16




(@dibaa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

was soll ich sagen, wie soll ich es sagen???

Der Gerichtstermin am 09. ist ja schon nen paar Tage her, seit dem zerbreche ich mir den Kopf darüber was dabei nun rausgekommen ist.

Eigentlich wie immer "nicht´s genaues". Es ging viel um das Thema GSR und alle (JA, usw.) haben keine Ideen mehr wenn es um das Thema Umgangsrecht geht. Traurig, echt traurig!!!

Zum Ergebnis dieser Verhandlung: erstmal keins, diese Woche wird Junior noch vor der Richterin sprechen, weil er es -laut KM- unbedingt will, er möchte Ihr sagen das er Dibaa nicht mehr sehen wolle.

Dann wird irgendwann ein Beschluss kommen und wir werden witer sehen.

Ich persönlich finde es nicht gut einen 7jährigen vor Gericht zu lassen. Aber da Dibaa ja nicht mitentscheiden darf wird das einfach gemacht.

MfG Dibaa 


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2013 01:10
(@wildcard)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Dibaa,

da deine Geschichte meiner sehr ähnlich ist, wollte ich mal horchen wie es aktuell bei dir aussieht. Bist du an dem Thema noch dran? Hast du mal wieder Umgang gehabt? Wirst du mit dem neuem Gesetz die gemeinsame Sorge beantragen?

Gruß


AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2013 15:09
(@dibaa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi, ja von mir auch mal wieder nen kleines update.

Ich bin ziemlich neben der Spur, es ist "ECHT" seit dem Gerichtstermin am 09.01.2013 nichts von seitens Gericht beschlossen worden. Jegliche Anrufversuche werden abgewiesen. Schriftliche "Erinnerungen" (4 Stk.) werden nicht mal mehr beantwortet. Nicht mal meine AW bekommt eine Auskunft. Es ist zum Haare rausreißen.

Mittlerwiele denke ich sogar das durch dieses "neue" gemeinsame Sorgerecht an dieser Sache schuld ist, scheinbar sind die Gerichte damit so überlastet das andere (ältere) Fälle einfach zur Seite gepackt werden.

MfG Dibaa


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2013 14:52
(@dibaa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

also, nach ewigem Hin und Her kam letzte Woche doch noch der Beschluss.

In der Familiensache

betreffend Junior

Beteiligte:

1) Vater (Antragsteller)
2) Mutter (Antragsgegnerin)
3) Landkreis irgendwo
4) Verfahrensbeistand

hat das Amtsgericht ...-Familiengericht-
durch Richterin am Amtsgericht ...
am 22.03.2013 beschlossen:

1. Die elterliche Sorge für das am ...... geborene Kind Junior wird den Eltern gemeinsam übertragen.

2. Die Gerichtskosten tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

                                                    Gründe

Die beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am ..... geborenen Kindes Junior. Das Kind ist nichtehelich geboren. Die Mutter hat die elterliche Sorge inne. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. Die Eltern leben seit Geburt des Kindes getrennt.

Der Vater bemüht sich seit Geburt des Kindes um einen geregelten Umgang mit seinem Sohn. Mit Entscheidung des Amtsgerichts ... vom 04.2008 zum Aktenzeichen .... wurde der Umgang zwischen Vater und Sohn erstmalig geregelt. Hier wurde der Umgang als betreuter Umgang bestimmt und sollte ab August 2008 unbegleitet stattfinden.

Im Verfahren .... des Amtsgerichts .... wurde mit Beschluss vom 02.2009 der Mutter ein Zwangsgeld angedroht. Relativ zeitgleich leitete die Mutter ein Abänderungsverfahren der bestehenden Umgangsregelung zum Aktenzeichen .... ein.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 03.2010 wurde in diesem Verfahren in Abänderung der bestehenden Umgangsregelung eine neue Umgangsregelung getroffen. Es wurde wiederum ein begleiteter Umgang festgelegt und gleichzeitig gemäß der damaligen Rechtslage gemäß §1666 BGB in das Sorgerecht der Mutter insoweit eingegriffen, das ein Ergänzungspfleger bestellt wurde, der die Herausgabe des Kindes zu der angeordneten Besuchszeit sicherstellt. Gegen diese Entscheidung ist die Kindesmutter in Beschwerde gegangen. Diese wurde jedoch wegen nicht fristgemäßer Einlegung des Beschwerde zurückgenommen.

Zum Aktenzeichen .... wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 12.2010 der Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro auferlegt. Da die Mutter ihre Verpflichtung aus dem o.g. Umgangsbeschluss nicht erfüllte.

In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Vater das gemeinsame Sorgerecht. Zur Begründung trägt der Vater vor, dass die gemeinsame Sorge beider Eltern dem Kindeswohl entsprechen würde. Die KM sei nicht in der Lage, die Interessen des Kindes zu erkennen. Die massive Beeinflussung seitens der Mutter führe dazu, dass es eine Entfremdung zwischen Vater und dem Kind nunmehr gäbe. Es läge keine Bindungstoleranz seitens der Mutter vor, sodass die Schaffung der gemeinsamen elterlichen Sorge letztlich auch dem Schutz des Kindes diene.

Die Mutter lehnt die Abgabe einer Sorgeerklärung ab und beantragt auch, den vorliegenden Antrag zurückzuweisen. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass zwischen den Eltern das notwendige Mindestmaß an Kommunikation fehle. Die Tatsache, dass bisher kein regelmäßiger Umgang zustande gekommen sei, beruhe einzig und allein auf dem fehlenden Willen des Kindes, Kontakt zu seinem Vater herzustellen.

Zum weiteren Vorbringen wird auf Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Das Gericht hat dem Kind als Verfahrensbeistand Frau Dr. .... beigeordnet. Auf die vorliegenden Stellungnahmen wird insofern verwiesen. Weiterhin hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt u.a. zur Frage, ob es dem Kindeswohl entspricht, dass das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Auf vorliegendes Gutachten der Sachverständigen ... vom 09.2012 wird verwiesen. Alle Beteiligten wurden ausführlich angehört. Das Kind Junior wurde in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes angehört.

Der Antrag ist zulässig und begründet. Dem Vater ist die Mitsorge für das Kind Junior zu übertragen.

Zwar sah das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gesetz keine Möglichkeit vor, dem KV, der nicht mit der KM verheiratet gewesen ist, das Mitsorgerecht gegen den Willen der KM, die das Sorgerecht alleine erhält, zu übertragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat aber in seiner Entscheidung vom 21.Juli 2010 - BvR 420/09 - angeordnet, dass ergänzend zu der Regelung des
§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Der gewählte Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Kindeswohls soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, jedoch die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden.

Zwischenzeitlich ist nunmehr eine gesetzliche Regelung erfolgt mit dem Gesetz zu Reform der Elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern welches am 19.05.2013 in Kraft getreten ist. Hier ist in § 1626 a Abs. 2 BGB ausgeführt, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam überträgt, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht wiederspricht.
Das Familiengericht hat also nicht zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl (am besten) entspricht, wie es noch die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vorsah, sondern es prüft, ob diese gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Dies soll der Erkenntnis Rechnung tragen, dass die gemeinsame Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht. Wenn ein Kind in dem Bewusstsein aufwächst, dass beide Elternteile für es Verantwortung tragen, kann diese Tatsache nicht seinem Wohl widersprechen. In der Rechtsprechung ist jedoch herausgearbeitet, dass eine gemeinsame elterliche Sorge eigentlich nur möglich ist, wenn zwischen den Eltern ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht, wenn sie kooperationsfähig und - willig sind. Hier ist aber auch zu berücksichtigen, dass ein ständiger und umfassender Austausch über die Kindesinteressen nicht erforderlich ist. Es genügt, wenn die Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung miteinander sprechen und gemeinsam entscheiden.
Vorliegend ist die Kommunikationsfähigkeit sicherlich erheblich gestört. Die (Liebes) Beziehung der Eltern ist schon vor Geburt des Kindes beendet worden. Der Vater hat die Vaterschaft jedoch nach Geburt des Kindes sofort anerkannt und sich seitdem stetig um Kontakt bemüht. Die Mutter steht diesem Bedürfnis des Vaters, eine vernünftige Beziehung zwischen dem Kind und ihm zuzulassen, äußerst ablehnend gegenüber. Durch alle anhängigen Verfahren hier zieht sich die Tatsache, dass der Umgang seitens der Mutter zwischen Vater und Sohn immer wieder versucht wurde zu vereiteln. Lange Zeit hat sie den Vater dem Kind nur als Onkel präsentiert, ohne es über das tatsächliche Verwanschaftsverhältnis aufzuklären. Erst unter Druck aller Verfahrensbeteiligten konnte die Mutter sich durchringen, dem Kind zu erklären, dass "Dibaa" der Vater ist. War am Anfang noch überdeutlich, dass die Mutter den Vater gänzlich aus dem Leben des Kindes fern halten wollte, so brachte sie in jüngster Zeit wenigstens zum Ausdruck, dass sie dem Umgang nicht entgegenstehen würde, jedoch dieser einzig und allein am Willen des Kindes scheitere. Hier versucht die Mutter darzustellen, dass sie ihrer Verantwortung inzwischen sehr wohl nachkomme, das Kind positiv zu motivieren. Gerade das muss jedoch nur als Lippenbekenntnis gewertet werden, denn alle vorliegenden fachlichen Stellungnahmen belegen, dass Junior durch die Mutter erheblich instrumentalisiert worden ist. Auch wenn es stimmen mag, dass die Mutter inzwischen verbal das Kind nicht mehr vom Kontakt zum Vater abhält, so zeigt auch die Anhörung des Kindes,dass ein positives Vaterbild mitnichten vermittelt wird. Dies ist umso Schlimmer, als dass dem Vater eigenes Fehlverhalten nicht vorzuwerfen ist. Verfahrensbeistand und Gutachterin konnten in diesem Verfahren, das Gericht und das JA auch in Kenntnis der Vorverfahren, immer wieder feststellen, dass der Vater stets die notwendige Empathie aufbrachte, nie auf die unzähligen Ablehnungen unangepasst reagierte, immer am Kind orientiert sein Verhalten ausrichtete. Dies sicher auch in der Sicherheit, dass die zeitweise durchgesetzten Umgangskontakte mit Junior immer sehr schön aus seiner Sicht verliefen, er ein unbeschwert den Kontakt mit dem Vater genießendes Kind erleben durfte. Der Vater erkennt die Erziehungsleistung der Mutter uneingeschränkt an, er verhält sich dem Kind gegenüber loyal. Dies hat er auch in allen gerichtlichen Anhörungen gezeigt, aber auch im Bericht des Verfahrensbeistandes und im Gutachten wird dies deutlich.

Das Verhalten der Mutter dagegen grenzt -so die Gutachterin- an eine Kindeswohlgefährdung. Sie verhindert, dass Junior seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erleben darf. Diese Erfahrung ist aber für ein Kind aufgrund der Vorbildfunktion der Eltern wichtig und für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit prägend.

Deshalb ist zum Wohl des Kindes Junior von beiden Eltern die Konsenzbereitschaft zu verlangen und dies ist in dem hierfür erforderlichen Umfang der Mutter auch zumutbar.

Gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt die Mutter in  allen Angelegenheiten des täglichen Lebens ohnehin allein entscheidungsbefugt. Einvernehmen müssen die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung herbeiführen. Das sind solche Angelegenheiten, deren Entscheidung nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes hat. Dies sind z.B. Wahl der weiterführenden Schule, Schulwechsel, Religionsausübung, Berufswahl, medizinische Eingriffe, soweit sie mit der Gefahr erheblicher Komplikationen und Nebenwirkungen verbunden sind usw.
Vorliegend fallen in nächster Zeit ohnehin keine Entscheidungen von erheblicher Bedeutung an, Junior ist gerade eingeschult, geplante gesundheitliche Eingriffe sind nicht bekannt. Viel entscheidender ist für Junior aktuell, dass der Kontakt zu seinem Vater wieder aufgebaut wird, wozu das von Amts wegen eingeleitete Umgangsverfahren und die dort getroffenen Entscheidung dienen soll.

Nach alledem soll diese Entscheidung sicherstellen, dass der Vater nicht nur über den hoffentlich sich wiederherstellenden Kontakt zu seinem Sohn an dessen Leben und an dessen Entwicklung teilnehmen kann, sondern auch berechtigt wird, Informationen der Schule, der Freizeitvereine, der Ärzte über das Kind zu erhalten, um auch seine Anschauungen, Wünsche und Erfahrungen in der Erziehung des Kindes einbringen zu können. Dies kann nach allen getroffenen Feststellungen nicht dem Kindeswohl widersprechen, auch wenn eine sonst in der Rechtsprechung geforderte tragfähige soziale Beziehung der Eltern noch eine Wunschvorstellung ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 45 FamGKG.

Richterin

Jetzt verstehe ich auch warum sich das so lange hingezogen hat. Die Richterin brauchte die Neuregelung.  Ahhhhhh...!

So nu erst mal sacken lassen und den neuen Umgangsbeschluss abwarten. Vielleicht melde ich  mich ja auch mal in der Schule, oder beim Arzt, oder beim Verein, oder.....!

MfG Dibaa


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2013 00:13
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gratuliere mein Lieber!

Auch wenn mich die Kostenentscheidung aus Prinzip ärgern würde.

Wenn der Vater verliert, zahlt er alles, wenn die Mutter verliert, wird geteilt.
Und für ihr SR muss sie auch nichts zahlen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2013 00:32
(@bester-papa)
Registriert

Glückwunsch!
Bleibt zu hoffen, dass die KM keine Beschwerde einlegt.

Bemerkenswert finde ich, dass trotz Umgangsverfahren, mangelnder Kommunikation und Kooperation sowie dem Fehlen einer sozialen Beziehung das GSR beschlossen wurde.

Das macht Hoffnung.

Hoffentlich sind andere Gerichte auch so fortschrittlich.

Gruss
BP


AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2013 04:19
(@nadda)
Registriert

Hallo Dibaa,

einfach nur schön! Es ist eine heftige Watsche für deine Ex die vielleicht endlich anfängt zu kapieren dass sie so nicht weitermachen kann.
Drück dir ganz arg die Daumen für das Umgangsverfahren und hoffe das ihr das Problem endlich vernünftig lösen könnt. Genug Hinweise in welche Richtung der Weg gehen muss sollte deine Ex inzwischen ja vom Gericht bekommen haben.

LG
Nadda


AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2013 10:23
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

:thumbup:
:thumbup:
:thumbup:

Hach, das liest sich einfach herrrrrrlich.

ligr ginnie


Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2013 20:17
(@maxsvater)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leute, bin hier neu und muss mich nun wirklich mal zu diesem Beitrag äußern. Er betrifft mich auch. Und spricht mir aus der Seele. Ich nehme den Text mal mit zu meinem Anwalt.
Wir haben letzte Woche auch besprochen, den Kontakt zu meinen beiden Jungs wieder aufzunehmen, trotz 2 jähriger Pause. Ich hatte den Kontakt zu meinen Jungs unterbrochen, um den Stress mit der Ex von ihren Schultern fernzuhalten. Sie wurden massiv gegen mich beeinflußt, sogar das dortige Jugendamt stellte sich gegen den richterlichen Beschluss, dass ich meine Kinder in den Ferien zu mir (300 km) nehmen kann.

Ich versuche, mich hier mal mehr einzubringen.

Viele Grüße


AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2013 12:23
(@dibaa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,
heute folgt mal wieder viel Text.

Aber davor wollt ich Danke sagen, es ist super zu wissen das Menschen mitlesen, die auch diese Probleme haben. Und trotzdem nicht aufgeben. ;o)

Letzte Woche ist auch der 2. Beschluss eingetrudelt, dieser war noch nicht ganz verarbeitet und es landet heute die Beschwerde der KM uffm Tisch. Es ist unfassbar!!!!

Aber erst mal das "Gute"!

In der Familiensache

betreffend Junior

Beteiligte: Vater
                Mutter
                JA

hat das Amtsgericht XXX -Familiengericht-
durch die Richterin am Amtsgericht am 05.2013 beschlossen:

1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bernau vom 03.2010, Az: XXXX wird der Umgang des Vaters mit dem Kind Junior, geboren am XXXX von Amts wegen wie folgt geregelt:

Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit seinem Kind an jedem Samstag einer ungeraden Woche, beginnend mit Samstag, den 13.09.2014 in der Zeit von 9.30 Uhr bis 18.00 Uhr Umgang zu pflegen.

Trifft ein Umgangstag auf den 24.Dezember, auf den 1. Feiertag zu Ostern, Pfingsten oder Weihnachten oder den Geburtstag des Kindes oder der KM, so entfällt der Umgang ersatzlos. Der Umgang entfällt weiterhin ersatzlos während der ersten 3 Wochen der Sommerferien des Landes XXXX; der Umgangsturnus beginnt in diesem Fall am Samstag der ersten ungeraden Woche, die auf die Ferienpause folgt.

Die Mutter ist verpflichtet, das Kind pünktlich zu den festgelegten Zeiten dem Vater zu übergeben. Der Vater ist verpflichtet, das Kind pünktlich der Mutter wieder zurückzubringen.

2. Bis zum 08.2014 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, an jedem 1. und 3. Freitag eines Monats, beginnend mit Freitag 08.2013 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Umgang mit dem Kind zu pflegen.

3. Für diesen unter 2. geregelten Umgang wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Als Umgangspfleger wird bestellt der Verein XXXXX.

4. Der Umgangspfleger hat das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

5. Der Umgang findet in Form des betreuten Umgangs in Anwesenheit des bestellten Umgangspflegers statt.

6. Die Bestimmung des Ortes, an dem der Umgang ausgeübt wird, wird dem bestellten Umgangspfleger übertragen.

7. Das Holen und Bringen des Kindes vom und zum Haushalt der Mutter oder der Schul-/Freizeiteinrichtung obliegt dem bestellten Umgangspfleger. Dieser bestimmt, ob der Vater berechtigt und/oder verpflichtet ist, sie hierbei zu begleiten.

8. Bei den festgelegten Umgangszeiten handelt es sich um Höchstzeiten; im Interesse der Wiederanbahnung des Umgangs ist der bestellte Umgangspfleger berechtigt, hiervon abweichende kürzere Umgangszeiten oder eine geringere Häufigkeit festzusetzen.

9. Im Interesse einer bestmöglichen Gewährleistung des Umgangs ist der bestellte Umgangspfleger weiter berechtigt, im Einvernehmen mit beiden Eltern einen anderen Umgangstag zu bestimmen; soweit ein Einvernehmen nicht oder nicht rechtzeitig erzielt werden kann, verbleibt es bei einem Umgang an den festgesetzten Freitagen.

10. Die angeordnete Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

11. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiederhandlung gegen die vorstehende Umgangsregelung gegen den betreffenden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 Euro angeordnet und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, auch sogleich Ordnungshaft angeordnet werden kann.

12. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

                                                            Gründe
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am XXXX geborenen Kindes Junior. Das Kind ist nichtehelich geboren. Die Mutter hatte bisher die alleinige elterliche Sorge inne. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. Die Eltern leben seit der Geburt des Kindes getrennt.

Zur Verfahrenshistorie wird auf die Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts vom 03.2013 zum Aktenzeichen XXXX verwiesen. In diesem Beschluss wurde die gemeinsame Elterliche Sorge für das Kind auf Antrag des Vaters begründet.

Vorliegendes Verfahren wurde von Amts wegen im Ergebnis des o.g. Verfahrens eingeleitet. Da seit dem abzuändernden Beschluss des Amtsgerichts Bernau zum Aktenzeichen XXXX vom 03.2010 trotz vielfältiger Bemühungen kein regelmäßiger Umgang zwischen dem Kind und seinem Vater zustande kam, war eine neue, den aktuellen Verhältnissen  angepasste Umgangsregelung festzulegen.

Die Eltern wurden im Parallelverfahren ausführlich angehört und es wurde auch die Frage des von Amts wegen aufgenommenen Umgangsverfahrens mit ihnen erörtert.

Im Parallelverfahren hat die dort bestellte Gutachterin, Frau Diplom-Sozialpädagogin XXXX in ihrem Gutachten vom 09.2012 auf die Frage, wie unter den gegebenen Umständen den objektiven Kindesinteressen am ehesten Rechnung getragen werden kann und durch welche Maßnahmen (z.B. im Rahmen des Umgangsrechts) am ehesten gewährleistet werden kann, dass die Eltern zu einer kooperativen und konfliktfreien Haltung gelangen, vorgeschlagen, eine Umgangspflegschaft anzuordnen, die gleichzeitig den Umgang auch für längere Zeit begleitet.

Nach § 1648 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und auch verpflichtet. Dieses Recht des Kindes und des das Kind nicht betreuenden Elternteils steht nicht zur Disposition des anderen Elternteils. Der Obhutselternteil hat demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 2004, 1166 ff.). Er muss deswegen und im Interesse des Kindeswohls alles unterlassen, was das Verhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil beeinträchtigt.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Vater völlig vom Umgang mit seinem Kind auszuschließen, liegen nach Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung der Auffassung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes und der Gutachterin des Vorverfahrens nicht vor. Selbst die Mutter geht davon letztlich nicht aus, sondern beruft sich einzig und allein auf den fehlenden Willen des Kindes. Hier hat die Sachverständige des Vorverfahrens jedoch im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die Ablehnung des Kindes Junior bezüglich des Umgangs mit seinem Vater der ablehnenden Haltung der Mutter zuzuschreiben ist. Das Kind verhalte sich loyal dem ihm zur Verfügung stehendem Elternteil gegenüber. Dies bedeutet, dass die Mutter aufgrund eigener Einschränkungen nicht in der Lage sei, Junior die Beziehung zu seinem Vater zu ermöglichen. Dies führe zu einer Kindeswohlgefährdung i. S. d. Persönlichkeitsverletzung des Kindes auf sein Recht, sowohl Vater als auch Mutter in seinem Leben zu haben als positives Rollenbild.
Dieser Einschätzung folgt das Gericht auch unter dem Eindruck der eigenen Kindesanhörung. Die Ablehnung des Vaters, die hier Junior zum Ausdruck brachte, konnte er mit keinem negativen Erlebnis mit "Dibaa" verbinden. Sein stereotypisches Wiederholen: "Ich will Dibaa nicht sehen und ich will mit Dibaa nicht mitgehen." war völlig aufgesetzt und hat nichts mit seinem wirklichen Erinnerungen oder Erlebnissen zu tun. Berichte der Umgangsbegleiter in den Vorverfahren sind auch deutlich in ihrer Aussage, dass das Kind in der Vergangenheit die wenig zustande gekommenen Kontakte zum Vater losgelöst von der Mutter durchaus genießen konnte.

Dies alles macht deutlich, dass Umgangskontakte zwischen Vater und Kind nicht nur mit Rücksicht auf die Grundrechtsposition des Vaters erforderlich sind, sondern auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegen.
Grundsätzlich hat der Vater also Umgang in einem üblichen Rahmen zu bekommen. Unter Berücksichtigung des langen Kontaktabbruchs sollten diese noch ohne Übernachtung zweimal im Monat stattfinden.

Zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters ist es geboten, eine Umgangspflegschaft anzuordnen. Diese beruht auf § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB. Danach kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft bereits anordnen, wenn die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB, insbesondere die Pflicht zur Gewährung und Förderung des Umgangs mit dem anderen Elternteil dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird. Hier bezweckte der Gesetzgeber eine Absenkung der Voraussetzungen der Umgangspflegschaft, indem die vor dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes erforderliche hohe Schwelle der Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) nun nicht mehr erreicht zu sein braucht. Das erkennende Gericht sah diese Schwelle bereits in der jetzt abzuändernden Entscheidung nach alter Rechtslage erreicht an. Vorliegend ist aber auf jeden Fall davon auszugehen, dass die KM ihre Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB auf jeden Fall dauerhaft und wiederholt erheblich verletzt. Die hier bestehende Kombination aus einer Umgangsverweigerung seitens der KM und einer bereits langen Aussetzung des Umgangs gebietet es, dass der Umgang im Interesse des Kindes zunächst behutsam wieder anzubahnen ist. Deshalb ist vorliegend nicht nur die Tatsache, die gesetzlich normiert ist, klarzustellen, dass der Umgangspfleger das Recht zur Herausgabe des Kindes hat und das Recht, den Ort des Umgangs zu bestimmen, sondern vorliegend ist dem Umgangspfleger auch die Befugnis zu übertragen, den Umgang zu begleiten. Für die Anbahnung, die differenziert je nach Verhalten des Kindes zu erfolgen hat, muss dem Umgangspfleger auch ein gehöriges Maß an Freiraum bei der Gestaltung eingeräumt werden. Natürlich darf nur ein Gericht die Ausübung des Umgangs bestimmen, jedoch kann das Gericht einen ausfüllungsfähigen Rahmen bzw. Höchstgrenzen vorgeben, was hier im Tenor geschehen ist. Nur so kann der Umgangspfleger in angemessener Art und Weise mit der noch bestehenden verhärteten inneren Disposition des Kindes umgehen, darauf reagieren und hoffentlich die Ablehnungshaltung auflösen.

Leider fehlen zwei Sätze.

So, jetzt viel Spass beim lesen, Teil 2 kommt nach der Werbung.

Bing, Bang,....


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.06.2013 21:38




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