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(@dibaa)
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... Bong!

Jetzt folgt die -wie zu erwartende- Beschwerde der KM. Möchte mich ja nicht zu weit rauslehnen, aber ich denke das Gericht hat damit auch gerechnet.

In der Familiensache betreffend Junior

lege ich namens und im Auftrag der Kindesmutter

Beschwerde
gegen die Beschlüsse des AG XXXX zur Regelung der elterlichen Sorge zum AZ XXXX vom 03.13 und zur Regelung des Umgangs vom 05.13 zum AZ: XXXX bzw. XXXX ein.

Es wird beantragt,

1) die Beschlüsse aufzuheben und die Antrag des Kindesvaters vom 02.2011 zur Regelung der elterlichen Sorge zurück zu weisen.

2) Dem minderjährigen Kind Junior, wird zur Wahrnehmung seiner Interessen ein neuer Verfahrensbeistand beigeordnet.

3) Der Beschwerdeführerin wird unter Beiordnung der Unterzeichnenden Verfahrenskostenbeihilfe bewilligt.

Begründung:

Zum Sorgerechtsbeschluß vom 03.13:

Zu nächst ist festzustellen, dass der Beschluß bereits inhaltlich von falschen Tatsachen ausgeht.

Die Trennung der Kindeseltern erfolgte nicht nach der Geburt von Junior, sondern bereits im 4. Schwangerschaftsmonat der Kindesmutter.

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch nur ansatzweise eine Beziehung zwischen Junior und dem Ki8ndesvater besteht.

Ferner wurde im Beschluß angegeben, dass die Kindesmutter erst unter Druck der Verfahrensbeteiligten Junior erklärte, dass der Antragsteller sein Vater ist.

Dies hatte der Antragsteller entgegen dieser Feststellung anlässlich eines Umgangs während einer Autofahrt vom 07.2010 eigenmächtig selbst getan zudem noch mit der Bemerkung, dass dieses das Geheimniss zwischen Junior und ihm bleiben soll.

Der Antrag des Kindesvaters vom 02.11 beinhaltet einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge, insbesondere, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf beide Elternteile gemeinsam übertragen werden soll.

Im wesentlichen liegt keine Entscheidung über den vom Antragsteller in dieser Form gestellten Antrag vor.

Es hätte vielmehr auch einer Entscheidung zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bedurft (Antragsabweichung im übrigen o.ä.).

Die Kindesmutter ist auf Grund dieser Entscheidung völlig verunsichert, dass Junior aus ihrem Haushalt herausgenommen werden könnte.

Auch die Entscheidungsgründe des Beschlusses können nicht nachvollzogen werden.

Der Beschluß datiert vom03.13

Da die letzte mündliche Verhandlung am 01.13 statt fand, kann man nicht ohne weiteres von einem Zahlendreher ausgehen.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde eine kurzfristige Entscheidung nach der Kindesanhörung angekündigt.

Zur Begründung wird jedoch dann eine am 05.13 wirksam gewordene gesetzliche Regelung des § 1626 a Abs. 2 BGB angewandt.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung am 03.13 dürfte diese Regelung noch nicht gültig gewesen sein.

Es wäre zunächst zu prüfen, an welchem Datum die Entscheidung durch das Gericht überhaupt getroffen wurde.

Nach dieser Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts ist unter Anwendung der neuen Regelung des § 1626a Abs. 2 BGB die elterliche Sorge auf beide nicht miteinander verheirateter Eltern gemeinsam zu übertragen, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Vorliegend betrachtet das Gericht in seinen Entscheidungsgründen die Kommunikationsfähigkeit der Eltern als "sicherlich erheblich gestört".

Der Vater habe jedoch nach der Geburt die Vaterschaft sofort anerkannt und sich stetig um Kontakt bemüht.

Im Sachverständigengutachten wurde dann allerdings dargestellt, dass der Kindesvater anlässlich eines Besuches "im Wohnzimmer Papiere für die Vaterschaft unterzeichnen mußte" (Seite 13). Hier kann nicht von absoluter Freiwilligkeit ausgegangen werden.

Dem gegenüber habe die Kindesmutter alles getan, um den Kontakt zu vereiteln.

Sie habe dem Kind den Kindesvater lange Zeit als "Onkel" präsentiert.

Junior wurde im Jahr 20XX geboren.

Seit 2008 streitet der Kindesvater um das Umgangsrecht.

Zu prüfen wäre vorliegend auch was zwischen 20XX und 2008 in Sachen Umgang passierte.

Dass einem 3- jährigen Kind nicht ohne weiteres nach mehreren Jahren jemand vor die Nase gesetzt werden kann und es diesen "Jemand" als Papa bezeichnen soll, kann nicht verlangt werden.

Ein Kind ist in diesem Alter noch nicht in der Lage, eine Person einer Personengruppe zu zu ordnen (Tante, Onkel usw.), zumal die Trennung bereits während der Frühschwangerschaft erfolgte.

Dann verweist das erstinstanzliche Gericht zur Rechtfertigung seiner Entscheidung auf ein Gutachten der Sachverständigen XXXX vom 09.2012.

Auf Seite 32 des Gutachtens stellt die Sachverständige deutlich fest, dass die anteilige Übertragung der elterlichen Sorge "aktuell" nicht dem Kindeswohl entsprechen würde.

Die Sachverständige stellt hier eine eindeutige Position dar, die von keinem Verfahrensbeteiligten infrage gestellt würde.

Da das Gutachten noch vor der Neuregelung des § 1626a BGB erstellt wurde, war zum damaligen Zeitpunkt auch die Fragestellung eine andere.

Es hätte vom Gericht, wenn es seiner Entscheidung das Sachverständigengutachten zugrunde legt, eine Ergänzung unter Betrachtung der Neuregelung des § 1626a BGB dahingehend einholen müssen, dass zu prüfen wäre, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.

Im weiteren weist das erstinstanzliche Gericht immer wieder auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern hin.

Diese ist jedoch nach wie vor eine wichtige Voraussetzung, um eine gemeinsame elterliche Sorge auszuüben.

Dem Kindesvater geht es vornehmlich um die Ausübung des Umgangs.

An mehreren Stellen der Entscheidungsgründe wird die Problematik Sorgerecht mit der Problematik Umgang vermischt.

Es wird immer wieder von Kontaktaufnahme gesprochen, was nichts mit der Regelung der elterlichen Sorge zu tun hat.

So führt das Gericht aus, dass die Kindesmutter verhindert, dass Junior seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erleben darf.

Im weiteren führt das Gericht dann zu dieser Aussage widersprüchlich aus, dass derzeit keine einschneidenden Regelungen zu treffen sind.

Dass der Kindesmutter nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohnehin allein zusteht, kann dem Tenor dieser Entscheidung gerade nicht entnommen werden.

Überdies fand der letzte begleitete Umgang am 09.2010 statt.

Der Kindesvater hätte sich mittels Brief usw. bei Junior melden können.

Auch eine Teilnahme an der Einschulung hätte der Kindesvater notfalls auch gerichtlich, durchsetzen können.

Vom Kindesvater wurden keine Argumente vorgetragen, die eine anteilige Übertragung der elterlichen Sorge rechtfertigen.

Er selbst wollte bisher keine Mitentscheidungsbefugnis haben, sondern lediglich den Umgang mit Junior.

Dies stellt auch das Gericht fest, in dem es ausführt, dass aktuell keine für die Entwicklung wesentlichen Entscheidungen zu treffen sind.

Eine aktuell wesentliche Entscheidung wäre das Thema Einschulung im Jahr 20XX gewesen.

Hier ist der Kindesvater gerade nicht aktiv geworden.

Wenn das Gericht der Auffassung der Gutachterin folgt, wäre vordergründig die Problematik Umgang zu klären, nicht jedoch die Sorgerechtsproblematik.

Gerade eine derartige Regelung derzeit nicht zu treffen, wurden sowohl von der Gutachterin als auch vom Jugendamt nicht empfohlen (S 26 des Gutachtens).

Zwangsmaßnahmen würden zu einer Traumatisierung von Junior führen.

Aus den dargestellten Gründen ist der Beschluß daher aufzuheben.

Zum Umgangsbeschluss vom 05.13:

Der letzte begleitete Umgang fand am 09.2010 statt.

Seit dieser Zeit gab es keinerlei Bemühungen seitens des Kindesvaters zur Kontaktaufnahme mit Junior.

Lediglich ein Brief folgte.

Wie bereits dargestellt, wurde nicht einmal --Aktivität in Bezug auf die Einschulung gezeigt.

Es wurde eine Umgangspflegschaft eingerichtet, die nicht funktionierte.

Junior hat das Vertrauen zu seiner Verfahrensbeiständin verloren.

Die Gutachterin führt in Übereinstimmung mit dem Jugendamt in ihrem Gutachten aus, dass Zwangsmassnahmen zu einer Traumatisierung führen können (Seite 26 des Gutachtens)

Wenn Junior nicht zu den Umgängen wollte, dann wurde er von der Verfahrensbeiständin "angefahren", er möge ein paar Sachen packen und mitkommen. Junior blockierte seit dem.

Aus diesem Grund wurde auch der Antrag auf Bestellung eines neuen Verfahrensbeistandes gestellt.

Das Gericht vertritt in seiner Auffassung, dass die Kindesmutter massiv den Umgang manipuliert.

Gegen eine Anbahnung des Umgangs hat die Kindesmutter keinerlei Einwände.

Jedoch hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass auch die Installation einer Umgangspflegschaft keinen Erfolg bringt.

Statt nach den Ursachen zu forschen, wurde der Kindesmutter ein Ordnungsgeld auferlegt.

Die Kindesmutter befürchtet, dass die Androhung eines Ordnungsgeldes noch mehr Schaden anrichtet, wenn Junior nicht zum Umgang mit möchte.

Junior wäre dann wiederum einem Zwang ausgesetzt, der laut Gutachten zu vermeiden ist.

Junior wäre in seinen Entscheidungen nicht frei.

Da die Umgangszeiten in der Regel auf Freitag festgesetzt wurden, fehlt eine Ausweichregelung für den Fall der Verhinderung von Junior (Teilnahme an Kindergeburtstagen und Sportveranstaltungen).

Erfahrungsgemäß werden Kindergeburtstage freitags durchgeführt.

Junior spielt Fußball. Für den Fall, dass er an Spielen teilnimmt, müßte er dort seine Teilnahme wegen des Umgangs absagen. Dies bedeutet für ihn wiederum Zwang und eine entsprechende Haltung gegenüber dem Kindesvater.

Die Anhörung von Junior erfolgte nach der Erstellung des Gutachtens.

Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass Junior keinen eigenen Willen hat und begründet die unter anderem mit den Feststellungen des Gutachtens.

In diesem Fall hätte eine Nachbegutachtung von Junior erfolgen müssen.

Der vorliegende Beschluß ist nicht geeignet, den Bedürfnissen des Kindes als auch des Kindesvaters gerecht zu werden.

Anwältin

Im Abschluss muss ich sagen: was für eine gelungene, zu 90 Prozent verdrehte und verlogene Beschwerde. Aber dies ist nur meine Meinung.

Bin noch am grübeln ob ich darauf noch was schreiben soll. Auf jeden Fall juckt es ziemlich in den Fingern. Andererseits, soll se schreiben. Die Tatsachen sprechen nun mal für sich, es steht alles schwarz auf weiß niedergeschrieben.

Eins muss mir aber trotzdem erklärt werden: Kann es wirklich sein, dass die Neuregelungen und die alten sich so dolle beißen können das deswegen ein Beschluss aufgehoben werden kann? 

MfG Dibaa


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.06.2013 23:31
(@Brainstormer)

Moin Dibaa,

deine Frage kann ich nicht beantworten, aber ich plädiere dafür, dass dieser kranken Frau das Sorgerecht entzogen wird...

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2013 00:11
(@frieda)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

der letzte Satz ist die Krönung:

Der vorliegende Beschluß ist nicht geeignet, den Bedürfnissen des Kindes als auch des Kindesvaters gerecht zu werden.

Was weiß denn die gegnerische Anwältin von Deinen Bedürfnissen?

Richtig wäre der Satz gewesen: "Der vorliegende Beschluß ist nicht geeignet, den Bedürfnissen der KM gerecht zu werden."

Die Dame hat ja wirklich mit der Pinzette nach Gründen gesucht und an den Haaren herbeigezogen.

Haben Anwälte eigentlich eine spezielle Ausbildung in "Rotationsrhetorik?"

Ich wünsche Dir, das dieses Gewäsch abgewiesen wird.

Liebe Grüße

Frieda


Glaub nicht alles was Du denkst.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2013 00:26
(@dibaa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi, naja das der KM das SR entzogen wird glaube ich nicht! Ist vielmehr ein Beweis dafür das die KM doch alles dafür tut die Umgänge zu verhindern.

Mit der AW würde ich denken das KM eine eigene Stellungnahme dazu geschrieben hat, mit ein wenig Fantasie und Tatsachen verdrehen passt das ganz gut in Ihre Sichtweise. Wer weiß, vielleicht hat die -aw einfach nur noch nen paar Bezüge dazu geschrieben damit das fachlicher rüberkommt. Denn die Daten (Datum, AZ, usw.) stimmen ja, nur halt so kleine "vergessene oder verdrehte "Details" passen nicht dazu.

Ich denke mal es wird wieder mal eine Instanz weitergehen.

MfG Dibaa


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.06.2013 01:07
(@thoralf)
Rege dabei Registriert

Ich denke mal es wird wieder mal eine Instanz weitergehen.

Ich drücke Dir fest die Daumen, dass Du auch dort auf Richter mit gesundem Menschenverstand triffst!
Viel Glück.
vg.


AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2013 02:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Mit nur ein wenig Bereitwilligkeit, diesen Stuss nicht nur durch die Nase, sondern auch durchs Gehirn zu ziehen, sollte eigentlich jeder Richter diese Beschwerde zurückweisen. Es sind haufenweise Widersprüche enthalten, welche die vorsätzliche Absicht der KM unterstreichen, den Umgang aus nicht kindeswohlbezogenen Gründen zu vermeiden. So betrachtet (auch in meiner Kenntnis der Gesamtumstände) wäre eine ASR-Übertragung auf den KV kindeswohlorientiert, und zwar verdammt.

Meine Meinung.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2013 02:56
(@bester-papa)
Registriert

Hallo Dibaa,

tja deswegen hatte ich am 03.06. darauf verwiesen, dass man erst mal die Beschwerdefrist abwarten sollte, bevor man den Schampus kalt stellt.

Eins muss mir aber trotzdem erklärt werden: Kann es wirklich sein, dass die Neuregelungen und die alten sich so dolle beißen können das deswegen ein Beschluss aufgehoben werden kann?

.

Die Frage stellt sich nicht. Selbst wenn sie sich nicht beißen, kann das OLG zu einer ganz anderen Entscheidung kommen als das AG. Denn es kann auch ganz neue Ermittlungen anstellen, wenn es meint, dass diese der Entscheidungsfindung dienen.

In der Tat war der Beschluss im März, das neue Gesetz aber erst im Mai gültig.

Aber schauen wir doch mal auf die Übergangsregelung des BverfG, auf die Du geklagt hattest. Da hiess es:
Das GSR ist zu übertragen, wenn es dem Kindeswohl dient
D.h. es ist nur dann abzulehnen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das GSR muss auch nicht das Kindeswohl verbessern, es muss ihm nur dienen.

In der Gesetztesreform heisst es:
Das GSR ist zu übertragen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Das ist ein minimaler Unterschied. Aber im Ergebnis wohl dasselbe. Daher beissen sie sich meiner Meinung nach nicht wirklich.

Ich denke, worauf es der RAtte Deiner Ex ankommt, ist, hier einen angeblichen Rechtsfehler des AGs zu unterstellen, damit das OLG dann das Beschwerdeverfahren aufnimmt und evtl. zu einer ganz anderen Beurteilung kommt.

Zwar heisst es in der neuen Gesetztesbegründung: Das GSR ist nicht schon deshalb per se abzulehnen, weil die Mutter behauptet, sie könne nicht mit dem Vater reden. Vielmehr müssen die Kommunikationsprobleme manifestiert und schwerwiegend sein.

Also selbst wenn das OLG meinen würde, es müsste schon das neue Gesetz anwenden, kann es im Nachhinein das GSR ablehnen, weil es, im Gegensatz zum AG, der Auffassung ist, die mangelnde Kommunikation dient eben nicht dem Kindeswohl, weil sie manifestiert ist.

Betrachte ich meinen eigenen Fall, glaube ich auch nicht, dass das OLG die Beschwerde mal eben so zurückweist.

Es hätte vielmehr auch einer Entscheidung zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bedurft (Antragsabweichung im übrigen o.ä.).

Das ist natürlich Schwachsinn. Das ABR ist Teil des GSR und muss weder gesondert beantragt noch gesondert geregelt werden.

Der Beschluß datiert vom03.13. Da die letzte mündliche Verhandlung am 01.13 statt fand, kann man nicht ohne weiteres von einem Zahlendreher ausgehen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde eine kurzfristige Entscheidung nach der Kindesanhörung angekündigt.

..scheint wohl der erste Fall für den RA zu sein  :rofl2:

Die Kindesmutter ist auf Grund dieser Entscheidung völlig verunsichert, dass Junior aus ihrem Haushalt herausgenommen werden könnte.

Wurde denn nicht der Lebensmittelpunkt des Kindes festgelegt? Da hätte der gegenerische RA ja mal vorher was
zu sagen können. Selbst Schuld.

Ansonsten würde ich mich nicht über die üblichen, schmutzigen Tricks des RA aufregen.

Weniger Sorgen würde ich mir hingegen über die Beschwerde bzgl. Umgangsrecht machen. Da hast Du, im Gegensatz zum GSR, eine deutlich höhere Chance, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Ich habe mir auch noch nicht alles durchgelesen, Daher ggf. morgen noch mehr.

LG, BP

P.S.: Der KM wird natürlich wegen der Beschwerde das Sorgerecht nicht entzogen. Auch wenn es wünschenswert wäre. Im übrigen finde ich die Begründungen und Lügen noch harmlos.


AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2013 04:24
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Bin noch am grübeln ob ich darauf noch was schreiben soll. Auf jeden Fall juckt es ziemlich in den Fingern. Andererseits, soll se schreiben. Die Tatsachen sprechen nun mal für sich, es steht alles schwarz auf weiß niedergeschrieben.

Moin. Wie darauf zu reagieren ist, würde ich mit Deinem Anwalt besprechen. IdR wird (außerhalb des Familienrechts) darauf geantwortet, schon alleine um auch dem Richter zu helfen die Verdrehung der Tatsachen zu erkennen. Dabei muss nicht auf jedes Detail eingegangen werden, insbesondere sollte nicht emotional auf den Schwachsinn eingegangen werden.

ich bin mir sicher, dass Dein Anwalt weiß, was zu tun. Nimm die Schleife jetzt als das, was sie ist: leider ein unvermeidbarer Verfahrensvorgang, der inhaltlich aber wohl nicht trägt! Warum auch hätte Ex jetzt gerade klein beigeben sollen?  :knockout:

Alles Gute, Toto


AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2013 09:11
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Dibaaaaaaaaa,

so manches Mal wird hier zu dem Satz geraten:

"Die Darlegung der gegnerischen Seite wird als unsubstantiiert zurückgewiesen. Sofern das Gericht eine Stellungnahme darüber hinaus als notwendig erachtet, möge es dies bitte mitteilen."

Das Schreiben ist so dermaßen stockend verfasst, dass man schon beim Lesen merkt, wie sich die gegenerische Anwältin Gründe zusammenklaubt.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2013 12:59
(@dibaa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi, nach heutigen Gesprächen sind meine AW´in (und Ihr Team) uns soweit einig geworden das wir jetzt aufs ganze gehen. Ich werde das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Es darf einfach nicht sein das die KM schon in der Beschwerde keinerlei Möglichkeiten sieht den Umgang Problemlos stattfinden zu lassen. Und das ist ein "krankes" verhalten. (sogar niedergeschrieben)

Echt unglaublich, dabei war der Umgangsbeschluss echt gut geregelt, für die KM. Es wären im Jahr "nur" 24 Umgänge a 3 Stunden gewesen, obendrein hätte man sie auch zeitlich verschieben können.

@LBM: Also zusammengeklau(b)t hat Sie es wirklich, denn ich habe heute mit der Verfahrensbeiständin -natürlich- telefoniert. Sie hatte schon meinen Anruf erwartet und wußte auch schon worum es mir ging. (shit, die kennen mich) Und es ist nichts dran an dieser Aussage der KM:
"Wenn Junior nicht zu den Umgängen wollte, dann wurde er von der Verfahrensbeiständin "angefahren", er möge ein paar Sachen packen und mitkommen. Junior blockierte seit dem."
Entweder verwechselt sie da etwas mit irgendeinem Betreuer oder Umgangspfleger oder es ist einfach nur eine Phantasievolle Begründung der Beschwerde.

@ bester papa: hast genau das geschrieben, was auch die Richterin im Beschluss erklärt hat. Das mit der alten und neuen Regelung. Nur bei Dir hab ich es erst richtig verstanden. Manchmal is eben so. ;o)

MfG Dibaa


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.06.2013 19:11




(@bester-papa)
Registriert

Hi, nach heutigen Gesprächen sind meine AW´in (und Ihr Team) uns soweit einig geworden das wir jetzt aufs ganze gehen. Ich werde das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Es darf einfach nicht sein das die KM schon in der Beschwerde keinerlei Möglichkeiten sieht den Umgang Problemlos stattfinden zu lassen. Und das ist ein "krankes" verhalten. (sogar niedergeschrieben)

Also ich weiß nicht, ob das die richtige Strategie ist, so kurz nach dem GSR-Antrag das alleinige ABR zu beantragen. Dass die KM Beschwerde einlegt ist (leider) ihr gutes Recht in unserem Rechtsstaat.
Ich würde viel mehr darauf bauen, dass das Gericht die Beschwerde zum Umgang zurückweist. Dann hast Du ein Druckmittel in der Hand.

Etwas mehr Sorgen mache ich mir da bei der Beschwerde zum GSR, da das AG schreibt: "Vorliegend ist die Kommunikationsfähigkeit sicherlich erheblich gestört".  Da weiß ich halt nicht, wie das OLG dies beurteilt und das neue Gesetz auslegt.

Schon komisch, dass das AG euch deswegen nicht zu Elterngesprächen verpflichtet hat.

LG, BP


AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2013 20:44
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

tja deswegen hatte ich am 03.06. darauf verwiesen, dass man erst mal die Beschwerdefrist abwarten sollte, bevor man den Schampus kalt stellt.

Also ich weiß nicht, ob das die richtige Strategie ist, so kurz nach dem GSR-Antrag das alleinige ABR zu beantragen. Dass die KM Beschwerde einlegt ist (leider) ihr gutes Recht in unserem Rechtsstaat.

Dem kann ich nur zustimmen: Lass die Entscheidung erstmal rechtskraeftig werden.

Gruss,
gardo


AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2013 23:40
(@dibaa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

@Bester Papa: Es ist in jedem Fall die richtige Strategie, denn laut Gutachten ist es so das das Kind darunter leidet, also eine Kindeswohlgefährdung. Das heißt für mich das Junior da irgendwie geholfen werden muss. Zur NOT auch ohne KM.

Ich wollte nie so weit gehen, aber mit Umgangsbeschlüssen (mittlerweile 7 Stück) geht das scheinbar nicht, denn nicht mal ein Ordnungsgeld (FG und OLG) welches der KM aufgebrummt wurde (500,00 EURO)  scheint zu wirken.

Seit 09.02.2009 (erstes Anwaltsschreiben) bin ich dran Umgänge zu erkämpfen, erstreiten. Natürlich gab es viele Versuche mit Elterngesprächen, Mediation, Verhaltenstherapien, Gutachten, usw. , leider waren alle Fruchtlos. Selbst persönliche Vorschläge und Versuche wurden verhindert.

Zu dem wird dieser Satz:

"Vorliegend ist die Kommunikationsfähigkeit sicherlich erheblich gestört"

immer wieder ergänzt durch Sätze wie: "Es ist eindeutig der KM zu zuordnen.." , das steht in jedem Beschluss. Und wenn nur dieser (o.g.) Satz zählen würde hätten es SEHR viele Umgangsboykotierer extrem leicht.

@gardo: Meiner Meinung nach ist mit dem Beschluss diese Entscheidung Rechtskräftig, in zivilen Prozessen ist mit einer Beschwerde alles wieder aufgehoben. Stelle man sich mal vor das wäre so.
Mit einer Beschwerde wird ein Beschluss aufgehoben.
Dann gäbe es nur noch Beschwerden, selbst wenn ein Komma im Satz fehlt. 
Oder ist da mein Wissensstand falsch??

MfG Dibaa


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.06.2013 00:51
(@bester-papa)
Registriert

Hi.

Meiner Meinung nach ist mit dem Beschluss diese Entscheidung Rechtskräftig, in zivilen Prozessen ist mit einer Beschwerde alles wieder aufgehoben. Stelle man sich mal vor das wäre so.
Mit einer Beschwerde wird ein Beschluss aufgehoben.
Dann gäbe es nur noch Beschwerden, selbst wenn ein Komma im Satz fehlt. 
Oder ist da mein Wissensstand falsch??

Zu unterscheiden ist zwischen rechtswirksam und rechtskräftig.

Nach §40 FamFG wird ein Beschluss rechtswirksam mit Verkündung bzw. Zustellung.

Rechtskräftig wird ein Beschluss nach §45 FamFG aber erst, wenn die Frist zur Beschwerde abgelaufen ist, beide Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben oder aber eine letztinstanzliche Entscheidung vorliegt.
Rechtskräftig heisst, es kann nicht mehr angefochten werden.

Im Klartext: Der Beschluss von Dibba ist durch die Beschwerde zwar jetzt rechtswirksam (vollstreckbar), aber noch nicht rechtskräftig.

Gruss
BP


AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2013 02:54
(@dibaa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi, man kann es kaum glauben.

Ich habe zwei Ladungen vom OLG bekommen. Beide sind am 17.09.2013, eine um 9:30 Uhr (ca. 2Std.) und eine um 11:30 Uhr (ca. 1,5 Std.)!

Obendrein hatte ich letzte Woche Besuch von Frau Verfahrensbeiständen.

Nach diesem Gespräch setzt sich der Gedanke "... macht es wirklich Sinn weiter zu kämpfen???" immer fester.

Es wird sich nichts ändern. Der eigentliche Sinn "..zum Wohle des Kindes.." kann nicht mehr durch kämpfen und Druck erreicht werden.

Ich werde auf jeden Fall noch das OLG mitmachen. Wer weiß, vielleicht gibt es ja doch noch eine andere Lösung als die Zeit.

MfG Dibaa


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.07.2013 23:55
 Fels
(@fels)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Dibaa,

ich bin vor einiger Zeit auf dieses Forum gestossen (ein Thema vom "Bücker_der_Nation hat meine Problematik genau getroffen)**edit: Entschuldigung, Forum verwechselt (trennungsfaq)**, und nun fesselt mich gerade Dein Schicksal seit 1,5 Stunden. Wie ist es Dir weiter ergangen? Geht das Thema an anderer Stelle weiter und ich finde es nicht? Oder ist Dir und den anderen aufmunternden Helfern gar die Luft ausgegangen?
Ich habe mich beim Lesen - wie auch bei einigen anderen Themen hier - so hineinversetzt, dass sich meine sowieso schon vorhandene Wut gegen "Ungerechtigkeiten in Sorge-/Umgangsrechts-Dingen" noch gesteigert hat. Ich hoffe, das HOFFENTLICH positive Ergebnis dieser Odyssee noch zu erfahren.

Meinen besten Gruß und vorsorglich alles Gute

Fels


AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2014 17:35
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