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Seit 10 Jahren geschieden, nie Unterhalt verlangt, heute ein Brief vom Sozialamt

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(@moncherii)
Schon was gesagt Registriert

Komisch nur, das meine Ex in unserer Zeit von einer Arbeit verschont war, weil Sie "Rheuma" hat. Deshalb hatte Sie Leistungen bezogen. In den letzten Jahren müsste Sie ja arbeiten. Jetzt ist Sie wieder gesund.


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Themenstarter Geschrieben : 08.03.2013 18:55
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ob Deine Ex zu Ehezeiten Thema hatte und heute wieder gesund ist, entzieht sich Deiner Beurteilung; Dir liegen ja keine ärztlichen Atteste vor (und wenn, dürftest Du sie nicht als Beweis für irgendwas verwenden). Fakt ist allerdings: Wenn schon vor 10 Jahren bei der Scheidung kein Unterhaltsanspruch "wegen Krankheit" oder "wegen Betreuung eines ehegemeinschaftlichen Kindes" ausgeurteilt wurde, wird jetzt erst recht keiner mehr ausgeurteilt. Auch nicht auf Antrag eines Sozialleistungsträgers.

Die angekündigte Ausforschung Deiner Einkommensverhältnisse nach >>>§ 117 SGB2<<< halte ich für rechtlich zumindest bedenklich, denn diese bezieht sich ausdrücklich auf Unterhaltspflichtige. Das bist Du aber gerade nicht. Will heissen: Zunächst müsste ein deutsches Gericht überhaupt erst einmal Deine Unterhaltspflicht festgestellt haben (was schon allein wegen der "gerissenen Unterhaltskette" nicht geschehen wird), bevor man überhaupt über Dein Einkommen und nachfolgend eine Unterhaltshöhe diskutieren kann.

Die Sozialbehörde könnte also bestenfalls eine Unterhaltsklage gegen Dich anstrengen (mit dem vorhersehbaren, o. g. Ergebnis, dass keine UH-Pflicht vorliegt); sie kann nach meiner Kenntnis aber kein Druckmittel namens "wir erfahren Dein Einkommen auch ohne Deine Mitwirkung beim Finanzamt und Deinem Arbeitgeber" einsetzen, um Dich zu Auskünften oder gar Zahlungen zu nötigen.

Ich glaube, an diesem Punkt würde ich persönlich einen Anwalt aufsuchen, der den Herrschaften die geltende Rechtslage erklärt; inklusive der Konsequenzen verbotener Ausforschungsbeweise.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2013 20:01
(@moncherii)
Schon was gesagt Registriert

Vielen dank erst einmal, ich denke, dass ich es etwas noch hinauszögern werde und zum genannten Termin der Sachbearbeierin erst Antworten werde.
Ich wollte Ihr wieder einen zwei Zeiler schreiben und danach werde ich einen Anwalt aufsuchen. Mein Arbeitgeber ist meine jetzige Ehefrau.


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Themenstarter Geschrieben : 08.03.2013 20:12
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin MC,

zum genannten Termin der Sachbearbeierin erst Antworten werde.
Ich wollte Ihr wieder einen zwei Zeiler schreiben und danach werde ich einen Anwalt aufsuchen.

vielleicht gibst Du ihr in Deiner Antwort gleich auf, sich an Deinen Anwalt zu wenden, dem die Sach- und Rechtslage bekannt sei und der der Behörde seine Beauftragung auch gerne in Rechnung stellen wird?

Mein Arbeitgeber ist meine jetzige Ehefrau.

das entbehrt nicht einer gewissen Komik. Vor allem, wenn sie die Auskunft verweigert...  😉

Grüssles
Martin


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Geschrieben : 08.03.2013 20:21
(@moncherii)
Schon was gesagt Registriert

Das mache ich so :wink:, melde mich dann wieder, wenn ich wieder ein Schreiben bekomme, danke :thumbup:


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Themenstarter Geschrieben : 08.03.2013 20:26
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Die grundsätzliche Unterhaltspflicht aufgrund der Ehescheidung ergibt sich nach Paragraf 1318 BGB.

Uups ... in § 1318 BGB geht es um die  Folgen der Aufhebung (einer Ehe). Erstaunliche Begründung ... Seid ihr nicht geschieden?

Erholsames WE  🙂 Biggi


Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

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Geschrieben : 09.03.2013 14:25
(@moncherii)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, das habe ich auch nicht so richtig verstanden. Ich glaube, dass der Sachbearbeiterin keine Paragrafe eingefallen sind und Sie irgendwelche hinzugefügt hat.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.03.2013 15:14
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin MC,

Hallo, das habe ich auch nicht so richtig verstanden. Ich glaube, dass der Sachbearbeiterin keine Paragrafe eingefallen sind und Sie irgendwelche hinzugefügt hat.

Du musst ja nicht dem weit verbreiteten Irrtum erliegen, dass irgendwas allein deshalb richtig und rechtens ist, weil es auf einem Behörden-Briefbogen steht.

Ich an Deiner Stelle würde mein Wissen um den § 1318 BGB allerdings erst einmal für mich behalten und es erst dann ins Verfahren einbringen, wenn es dramaturgisch passt. Also beispielsweise, wenn die Behörde auf der Basis dieses Paragraphen Einkommenseinkünfte anfordert oder eine Auskunftsklage anstrengt. Es ist dann einfach noch blamabler für die Gegenseite 😉

Grüssles
Martin


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Geschrieben : 10.03.2013 15:22
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

oder wurde deine Ehe nicht geschieden, sondern aufgehoben? d.h. für nichtig erklärt... nur dann würde m.E. der § 1318 zutreffen.

ligr ginnie

@biggi, gut hingeschaut  :thumbup:


Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

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Geschrieben : 10.03.2013 16:02
(@moncherii)
Schon was gesagt Registriert

Hi

oder wurde deine Ehe nicht geschieden, sondern aufgehoben? d.h. für nichtig erklärt... nur dann würde m.E. der § 1318 zutreffen.

ligr ginnie

@biggi, gut hingeschaut  :thumbup:

Hier steht: Die grundsätzliche Unterhaltspflicht aufgrund der Ehescheidung ergibt sich nach Paragraf 1569f., Paragraf 1318 BGB.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.03.2013 17:46




(@moncherii)
Schon was gesagt Registriert

Ich finde die Scheidungspapiere nicht. In meinen Stammbuch steht nur, dass die Ehe geschieden wurde.
Sind die Papiere beim Amtsgericht?


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Themenstarter Geschrieben : 10.03.2013 17:48
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hier steht: Die grundsätzliche Unterhaltspflicht aufgrund der Ehescheidung ergibt sich nach Paragraf 1569f., Paragraf 1318 BGB.

die frage ist aber an Dich: ist damals ein Scheidungsurteil ergangen? oder wurde die Ehe anderweitig - wie auch immer? - für beendet erklärt?

Gruss, Toto


AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2013 17:50
(@moncherii)
Schon was gesagt Registriert

Das weiß ich nicht mehr, ich muss die Papiere finden. Ich denke, dass das eine ganz normale Scheidung war.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.03.2013 17:54
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Mon,

gerade Scheidungsunterlagen sind sorgfältig aufzubewahren. Darin wird sogar auf den Ausfertigungen selbst hingewiesen.

Ob das zuständige Amtsgericht dazu noch eine Akte führt (nach dem Zeitablauf) würde ich vor Ort prüfen. Sinnvoll wäre es dazu aber, wenn Du aus einen anderen (hoffentlich noch auffindbaren) Schriftsatz (vom Anwalt etc.) zumindest das Gerichtsaktenzeichen findest. Gruß Ingo


AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2013 18:00
(@moncherii)
Schon was gesagt Registriert

Ich mache mich auf die Suche und melde mich dann wieder.
Vielen Dank erst einmal für Eure Hilfen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.03.2013 18:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Hier steht: Die grundsätzliche Unterhaltspflicht aufgrund der Ehescheidung ergibt sich nach Paragraf 1569f., Paragraf 1318 BGB.

Ich würde ihr erstmal schreiben, dass dir die Existenz von Gesetzen und §§ grundsätzlich bekannt ist, sie möge dir jedoch darlegen, warum sich aus den genannten §§ in deinem speziellen Fall eine konkrete Unterhaltspflicht ergeben soll.
Dann hat sie ein bisschen was zu tun und du kannst dich auf die konkreten Punkte konzentrieren.

Schließlich reicht es ja auch nicht, einen § zu erwähnen um dich wegen Mordes in den Knast zu werfen.
Es gehört schon auch noch ein konkreter Tatvorwurf und, vor Allem, -nachweis dazu.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2013 18:13
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@beppo,

volle Zustimmung, aber der Satz hier

Die grundsätzliche Unterhaltspflicht aufgrund der Ehescheidung ergibt sich nach Paragraf 1318 BGB.

setzt noch eins drauf.

Wenn ich es richtig lese wird in § 1318 eine aufgehobene Ehe bezüglich der Unterhaltspflichten eienr geschiedenen Ehe gleichgestellt. Wenn die Ehe nun aber "ganz normal" geschieden wurde, könnte moncherii auch einfach noch antworten, dass der § nicht zutrifft  😉

Aber um es spannend zu machen, natürlich erst beim zweiten Mal, wenn die Antwort auf deinen Vorschlag da ist  :rofl2:
Trotzdem sollte er als Vorbereitung mal auf die Suche in seinen Unterlagen oder seinem gedächtnis gehen, was damals da gelaufen ist nach einem Jahr Ehezeit.

ligr ginnie


Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2013 18:20
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin MC,

auch der § 1569 rettet die Behörde nicht; dort steht:

§ 1569 - Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Über Ausnahmen nach den "folgenden Vorschriften" (z. B. Krankheit, betreuungsbedürftiges Kind, Aufstockung etc.) hätte bei der Scheidung entschieden werden müssen; nicht zehn Jahre später. Das verhindert schon allein das >>>Rückwirkungsverbot<<<, ohne das es keine Rechtssicherheit gäbe. Das wäre etwa dasselbe, als würde der Staat zur Deckung von Finanzlücken versuchen, Dein Einkommen aus den vergangenen zehn Jahren erneut zu besteuern.

Grüssles
Martin


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Geschrieben : 10.03.2013 18:23
(@moncherii)
Schon was gesagt Registriert

Zitat:
Frau ... bezieht seit dem 01.02.2013 Leistungen nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) in Form von Hilfe zu Lebensunterhalt. Mit Beginn des Leistungsbezuges ist der Unterhaltsanspruch gem. Paragraf 94 Abs. 1 und 4 SGB XII bis zur Höhe der Sozialleistungen auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Da Frau ... zuvor nicht im Leistungsbezug stand, war eine Überprüfung Ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zuvor nicht nötig.

Meine Ex hat nach der Scheidung die ganzen Jahre Leistungen vom Amt bezogen. In der letzten 3 Jahren hat Sie wahrscheinlich bis zum 31.01.2013 eine Arbeit gehabt. Warum wurde damals von mir nichts verlangt und vorallem wo es gerichtlich entschieden wurde, dass das Kindesunterhalt nicht mit in meine Privatinsolvenz einfließt.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.03.2013 18:48
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin MC,

ob Deine Ex bis Januar diesen Jahres gearbeitet hat bzw. warum sie es jetzt nicht mehr tut, ist sowieso spekulativ und muss Dich nicht interessieren. Fakt ist allein, dass die "nacheheliche Unterhaltskette" schon vor langer Zeit gerissen ist und Deine Ex seither in der Lage war, sich selbst mit eigener Arbeit oder mit Sozialleistungen zu unterhalten. Damit steht sie genauso da wie jemand, der noch nie verheiratet war.

Insofern: Calm down und lehne Dich zurück. Alle anderen ggf. erforderlichen Schritte wurden ja bereits beschrieben.

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2013 19:01




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