BGH: Zeitliche Begrenzung und Herabsetzung des Aufstockungsunterhalts

Zur zeitlichen Begrenzung sowie zur Herabsetzung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Februar 1996.

Die 1940 geborene Klägerin und der 1938 geborene Beklagte schlossen im September 1969 die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im Jahr 1980. Auf den der Klägerin im Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe im Oktober 1981 rechtskräftig geschieden.

Am 5. März 1981 schlossen die Parteien einen Scheidungsfolgenvergleich, in dem es u.a. heißt:

“1. Unterhalt
Herr D. zahlt an Frau D., beginnend mit dem 1.4.1981 einen monatlichen Unterhalt von 2.100 DM.
Dieser Unterhalt soll für die Zeit von drei Jahren, mithin bis zum 31.3.1984 gezahlt werden.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Unterhaltshöhe von dem Lebenshaltungskostenindex abhängen soll. …
Die Parteien sind des weiteren darüber einig, dass auf den Unterhalt ein etwa von Frau D. erzielter Eigenverdienst wie folgt anzurechnen ist:
Bis zum 31.3.1982 ist ein Eigenverdienst von 1.000 DM netto nicht anzurechnen.
Für die Zeit danach ist ein Eigenverdienst bis 600 DM netto nicht anzurechnen.
Von dem Betrag, der jeweils über 1.000 DM netto bzw. 600 DM netto erzielt wird, sind 50 % auf den von Herrn D. zu zahlenden Unterhalt anzurechnen, so dass der Unterhalt sich um einen entsprechenden 50 %igen Betrag vermindert.
Frau D. verpflichtet sich, Herrn D. unverzüglich über Nettoeinkommen zu informieren, die den Freibetrag von 1.000 DM bzw. 600 DM netto übersteigen.
Die Parteien sind darüber einig, dass nach Ablauf der 3-Jahres-Frist, mithin nach dem 31.3.1984, die gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen gelten sollen.

2. Einmalige Leistung für eine zusätzliche Ausbildung
Herr D. verpflichtet sich, nach Rechnungslegung einen Betrag bis 2.400 DM einmalig für eine zusätzliche Sekretärinnenausbildung Frau D. zur Verfügung zu stellen.”

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Unterhalt in Höhe von 2.350 DM für die Zeit ab 1. Juni 1998 sowie einen Unterhaltsrückstand von 33.180 DM zuzüglich Zinsen für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Mai 1998 geltend gemacht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Der Beklagte sei leistungsfähig; er erziele aus seiner Geschäftsführertätigkeit höhere Einkünfte als angegeben, auch aus Beteiligungen an Gesellschaften verfüge er über Einkommen. Er versuche allerdings seine Einkommenssituation zu verschleiern.

Der Beklagte ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, der Unterhaltsanspruch sei zeitlich zu begrenzen, weshalb er über die geleisteten Zahlungen hinaus nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Abgesehen davon sei er auch nicht leistungsfähig.

Das Amtsgericht hat die Klage für die Zeit bis September 1998 mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten insgesamt abgewiesen und ihr für die Zeit ab Oktober 1998 in unterschiedlicher Höhe, ab Juli 2000 in Höhe von monatlich 1.485 DM teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie für die Zeit ab Februar 1996 monatlichen Unterhalt von insgesamt 2.500 DM zuzüglich Zinsen auf die Rückstände begehrt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die – zugelassene – Revision der Klägerin, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe schon dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterhaltsanspruch zu. Selbst wenn das Unterhaltsbegehren aber abweichend beurteilt werde, führe die nach § 1573 Abs. 5 BGB vorzunehmende Billigkeitsabwägung dazu, dass sie keinen Unterhalt mehr verlangen könne. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB seien nicht gegeben. Soweit sich die Klägerin auf die vorgelegten Atteste beziehe, ergebe sich daraus kein Krankheitsbild, das der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehe. Das Attest des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes vom 19. Dezember 1983 führe in Ergänzung eines nicht vorgelegten arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 9. Dezember 1983 aus, dass bei der Klägerin ein Überforderungssyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und Neigung zu erhöhtem Blutdruck bestehe. Stärkere Verschleißzeichen an der Wirbelsäule seien durch Röntgenuntersuchung kassenärztlich ausgeschlossen worden. Die Klägerin befinde sich in gutem Allgemein- und Kräftezustand; psychische Beschwerden mit einer Leistungsminderung seien nicht gegeben. Die Beschwerden seien ausweislich des ersten Gutachtens abgeklungen. Aus gesundheitlichen Gründen sei eine Vermittlung durch das Arbeitsamt in Tagesschicht vollschichtig für leichte und mittelschwere Arbeiten möglich. Im negativen Leistungsbild solle keine andauernde Zwangshaltung der Arme vorgenommen werden; Büromaschinenarbeit für 50 % der Arbeitszeit sei der Klägerin aus gesundheitlicher Sicht aber zuzumuten. Das Attest vom 13. Januar 1984 verhalte sich dahin, dass die Klägerin von Anfang Juni 1983 an wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen behandelt worden sei; vom 23. Juni bis zum 29. Juli 1983 sei sie krankgeschrieben gewesen. Aus diesen Umständen könne nicht geschlossen werden, dass 1983/84 bei der Klägerin ein Krankheitsbild vorgelegen habe, das es ausgeschlossen habe, Arbeitseinkünfte zu erzielen. Sie sei zwar nicht in der Lage gewesen, zu 100 % Schreibmaschinenarbeit zu leisten. Das sei im Rahmen der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Chefsekretärin eines Steuerberaters aber auch nicht erforderlich gewesen. Wie aus dem der Klägerin erteilten Zeugnis zu ersehen sei, habe ihr Aufgabengebiet die Terminplanung und -überwachung, die Führung des Zahlungsverkehrs einschließlich der Kasse und die Abrechnung von Reisekosten und Spesen des Praxisinhabers und der Mitarbeiter, die Erledigung der fachlichen und zum Teil umfangreichen privaten Korrespondenz nach Banddiktat und Stenogramm sowie Vermittlung interner und externer Telefonate umfasst. Sie habe damit keine Tätigkeit verrichtet, die ausschließlich in Schreibmaschinenarbeit oder Büromaschinenarbeit bestanden habe. Die ärztlichen Bescheinigungen für die Zeit von 1998 bis 1999 belegten, dass sie sich im November 1998 sowie März und August 1999 wegen eines Bandscheibenvorfalls in ambulanter Behandlung befunden habe. Ferner sei belegt, dass seit 1982 degenerative Wirbelsäulenveränderungen und ein labiler Hypertonus im Vordergrund des Krankheitsbildes stünden. Dafür, dass die Klägerin über den tatsächlichen Umfang hinaus nicht habe berufstätig sein können, ergäben die ärztlichen Atteste nichts. Für die Zeit von dem 1991 abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich an bis zum Jahre 1996 sei daher von der arbeitsmedizinischen Einschätzung auszugehen, nach der die Klägerin für leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig einsetzbar sei.

Ein Unterhalt wegen Alters gemäß § 1571 BGB komme nicht in Betracht, da keiner der Einsatzzeitpunkte vorliege. Ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB scheide ebenfalls aus. Die Klägerin habe zwar geltend gemacht, trotz umfangreicher Bewerbungen keine vollschichtige Erwerbstätigkeit gefunden zu haben. Sie habe jedoch nicht vorgetragen, in welchem Umfang sowie bei wem und auf welche Stellen sie sich im Einzelnen beworben habe. Nachdem ihr mit der Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin eine berufliche Qualifikation ermöglicht worden sei, müsse angenommen werden, dass es ihr bei ausreichenden Bemühungen gelungen wäre, eine vollschichtige Tätigkeit oder zwei Teilzeitbeschäftigungen zu finden, durch die sie ein Einkommen von monatlich 1.800 DM netto hätte erzielen können. Ein solches Einkommen sei ihr deshalb fiktiv anzurechnen.

Die Klägerin könne auch keinen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB verlangen. Nach den Angaben des Beklagten bei Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs habe er über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.500 DM verfügt. An anderer Stelle sei vorgetragen worden, dass das monatliche Nettoeinkommen 5.000 DM betragen habe. Unter Zugrundelegung eines Einkommens von 5.000 DM netto ergäbe sich ein eheangelegter höchstmöglicher Unterhaltsbedarf in Höhe von 2.500 DM. Diesen Bedarf habe die Klägerin jedenfalls ab Ende 1995 selbst decken können. Aufgrund der in dem Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelung habe sie das ehemalige Familienheim übernommen. Auf die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen seien damals noch 194.735 DM zu zahlen gewesen. Mit ihren Einkünften, die sich unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen in unterschiedlicher Höhe sowie des Einkommens aus nicht selbständiger Tätigkeit (nach ihren Angaben: monatlich 600 DM) und aus selbständiger Tätigkeit (monatlich ca. 500 DM) auf monatlich 3.200 DM belaufen hätten, sei sie bei einer dem Unterhaltsbedarf angemessenen Lebensführung in der Lage gewesen, die Hausbelastungen bis 1993 auf rund 190.000 DM zu reduzieren, zumal ab 1990 eine im Obergeschoss ausgebaute Wohnung für ca. 1.000 DM monatlich habe vermietet werden können. Soweit die Klägerin 1993 ein weiteres Darlehen über 150.000 DM aufgenommen habe, um damit Verbindlichkeiten aus verschiedenen früheren Darlehen abzulösen, könne diese zusätzliche Belastung nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Unterhaltsrechtlich erheblich sei zum einen ein Betrag von 60.000 DM, der für den Umbau des Hauses verwendet worden sei, zum anderen eine (zur Auffüllung der Heiratserstattung) in die gesetzliche Rentenversicherung geleistete Zahlung von 9.800 DM. Dagegen habe die Kreditaufnahme unberücksichtigt zu bleiben, soweit sie der Umschuldung von Darlehen gedient habe, mit denen in der Vergangenheit die Kosten der Lebensführung finanziert worden seien. Auf die deshalb mit insgesamt ca. 260.000 DM anzusetzende Darlehensbelastung habe die Klägerin ab 1993 mit einem Gesamteinkommen von 5.460 DM (2.310 DM Unterhalt, 1.800 DM fiktives Einkommen, 1.350 DM Mieteinnahmen) Tilgungsleistungen erbringen können. Mit den Beträgen, die ihr aus der Erbschaft zugeflossen seien, habe sie auch unter Berücksichtigung von Zahlungen für einen Lastenausgleich das Darlehen im Wesentlichen ablösen und sodann in einem belastungsfreien Haus leben können. Mit Einkünften von 3.150 DM (1.800 DM fiktives Erwerbseinkommen, 1.350 DM Mieteinnahmen) zuzüglich des Wohnvorteils sei der eheangemessene Unterhaltsbedarf jedenfalls gedeckt gewesen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

II.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Klägerin die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB nicht dargetan hat. Die Revision beanstandet dies mit der Begründung, die Klägerin habe im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach vorgetragen, wegen Rückenbeschwerden und Bluthochdrucks zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nie in der Lage gewesen zu sein; diese Beschwerden hätten bereits während der Ehe – und auch im Zeitpunkt der Scheidung – bestanden. Zum Beweis habe sie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt und sich auf das Zeugnis der sie behandelnden Ärzte bezogen. Den Beweisangeboten sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen.
Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht brauchte dem Beweisantrag nicht zu entsprechen, da das Vorbringen der Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert ist.

Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1572 BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm von dem jeweiligen Einsatzzeitpunkt an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Unterhalt begehrende Ehegatte muss, um die Voraussetzungen der genannten Vorschrift darzutun, im Einzelnen die Krankheiten, an denen er leidet, angeben und vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Er darf sich nicht generell auf eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 1572 BGB berufen, sondern von ihm ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass – wie auch hier geltend gemacht – nur eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegen kann, zu verlangen, dass er Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 – XII ZR 135/99 – FamRZ 2001, 1291, 1292).

Den vorgenannten Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten, deren Ausführungen sie zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht hat, ergibt sich nicht schlüssig, dass von ihr wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden konnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht das Attest des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes vom 19. Dezember 1983 davon aus, dass bei der Klägerin ein Überforderungssyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und Neigung zu erhöhtem Blutdruck bestehe; die Beschwerden seien laut (nicht vorgelegtem) Gutachten abgeklungen. Unter Berücksichtigung dieser Befunde sei aus gesundheitlichen Gründen eine Vermittlung in Tagesschicht vollschichtig für leichte und mittelschwere Arbeiten möglich; Büromaschinenarbeit sei für 50 % der Arbeitszeit aus gesundheitlicher Sicht zumutbar. In den weiteren Attesten wird nicht aufgezeigt, dass die vorgenannten Befunde die vollschichtige Erwerbsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigen.

Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass einer Tätigkeit, wie sie die Klägerin als Chefsekretärin in einem Steuerberaterbüro in der Zeit von Januar bis Juli 1983 ausgeführt hat, nach ihrem eigenen Vorbringen auch dann keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegenstehen, wenn sie vollschichtig verrichtet wird. Denn die damalige Tätigkeit bestand nur teilweise aus Schreibmaschinenarbeit und umfasste zu einem erheblichen Teil auch andere Aufgaben. Dass eine solche Tätigkeit nicht angemessen im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB ist, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

2. Einen Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.

3. Das Berufungsgericht ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht nach § 1573 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt ist. Nach dieser Bestimmung kann ein Ehegatte, soweit er keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

Gegen die Annahme, diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Klägerin für ihre umfangreichen Bewerbungen Beweis durch Parteianhörung, Zeugnis ihres Sohnes und hilfsweise durch Parteivernehmung des Beklagten angeboten habe. Diesen Beweis habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht erhoben. Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen.

Die Klägerin hat zwar die von der Revision angeführte Behauptung aufgestellt, indessen keine Angaben dazu gemacht, wann und bei welchen möglichen Arbeitgebern sie sich um Arbeit bemüht hat. Bewerbungsschreiben hat sie nicht vorgelegt. Mit Rücksicht darauf durfte das Berufungsgericht ihren Vortrag aber als unsubstantiiert ansehen und den Beweisantrag unberücksichtigt lassen.

Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe, nachdem sie durch die Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin eine berufliche Qualifikation erlangt habe, bei ausreichenden Bemühungen eine vollschichtige oder zwei Teilzeitbeschäftigungen finden können, durch die sie ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 DM erzielt hätte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass für die Klägerin keine reale Beschäftigungschance bestanden hätte, macht die Revision nicht geltend. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht angesonnen, erforderlichenfalls die begonnene (kostenpflichtige, und für sie deshalb nicht finanzierbare) Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin zu beenden. Es hat für die Feststellung, welche beruflichen Möglichkeiten für die Klägerin in Betracht kamen, vielmehr zu Recht in seine Beurteilung einbezogen, dass sich nach der bereits absolvierten Zusatzausbildung für die Klägerin die Chance eröffnet hätte, eine Einstellung mit dem zugrunde gelegten Einkommen zu finden. Dass die Aufnahme von zwei Teilzeitbeschäftigungen keine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1574 BGB wäre, ist nicht ersichtlich. Auch die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung nicht näher.
4. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, halten die Ausführungen der revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nicht stand.

Ausgangspunkt der Beurteilung, die Klägerin habe ihren Unterhaltsbedarf ab Ende 1995 selbst decken können, ist die Annahme, es sei von einem Unterhaltsbedarf von höchstens 2.500 DM auszugehen. Diesen hat das Berufungsgericht aus den Angaben des Beklagten bei Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs, er verdiene monatlich 4.500 DM netto, bzw. aus an anderer Stelle genannten Nettoeinkünften von 5.000 DM hergeleitet. Mit dieser allein auf den Zeitpunkt der Scheidung abstellenden Betrachtung kann der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten indessen nicht bemessen werden. Auch wenn der Bedarf sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) bestimmt, schließt dieser Bezug die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht aus. So können sich nach der Rechtsprechung des Senats Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung bei dem unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte. § 1578 BGB bildet insofern nur bei unerwarteten Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen eine Begrenzung für die Bedarfsbemessung (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 121). Umgekehrt können auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden konnten (Senatsurteile vom 29. Januar 2003 – XII ZR 92/01FamRZ 2003, 590, 591 f. = BGHZ 153, 358 ff. m. Anm. Büttner FamRZ aaO S. 594 und Graba S. 746; vom 23. November 2005 – XII ZR 51/03FamRZ 2006, 387, 388 und vom 15. März 2006 – XII ZR 30/04FamRZ 2006, 683, 685, zur Veröffentlichung in BGHZ 166, 351 vorgesehen).

Deshalb durfte der Bedarfsbemessung nicht ohne weiteres das zur Zeit der Scheidung erzielte Einkommen des Beklagten zugrunde gelegt werden. Denn hierbei würde sogar der von 1981 bis 1996 zu verzeichnende Geldwertschwund unberücksichtigt bleiben. Das aktuelle Einkommen des Beklagten im Unterhaltszeitraum, das nach dem Vorbringen der Klägerin wesentlich höher ist als 5.000 DM, hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Folgerichtig hat es deshalb auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls inwieweit dieses eventuell auf einer unerwarteten Einkommenssteigerung beruht.

Die Bedarfsbemessung begegnet aber noch aus einem weiteren Grund rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte – wie hier – nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, das gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit im Haushalt anzusehen ist, dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ 148 aaO S. 120 f.). Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet, indem es davon ausgegangen ist, dass der – allein aus dem zugrunde gelegten Einkommen des Beklagten errechnete – Bedarf der Klägerin von 2.500 DM jedenfalls durch ihre fiktiven Einkünfte sowie die Mieteinnahmen hätte gedeckt werden und die Klägerin zugleich mietfrei habe wohnen können.

Schließlich ist das Berufungsgericht auch nicht der Frage nachgegangen, ob nicht schon die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien von einem Wohnvorteil geprägt waren, so dass sich der eheangemessene Bedarf durch die gezogenen Nutzungsvorteile erhöhte (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 – XII ZR 12/96 – FamRZ 1998, 87, 88).

Da somit der Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht zutreffend ermittelt worden ist, kann die Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nicht zu, keinen Bestand haben.

III.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig.

1. Das Berufungsgericht hat allerdings die Auffassung vertreten, die Klägerin könne selbst dann, wenn ihr nach § 1573 Abs. 2 BGB an sich ein Anspruch auf Unterhalt zustehe, gemäß § 1573 Abs. 5 BGB keinen Unterhalt mehr verlangen. Dazu hat es ausgeführt:

Die maßgebliche Ehedauer habe elf Jahre und zwei Monate betragen, so dass eine lange Ehedauer, die die Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB ausschließe, nicht gegeben sei. Vielfach werde zwar nach einer Ehedauer von zehn Jahren eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts oder gar ein gänzlicher Wegfall desselben nicht anzunehmen sein. Abzustellen sei aber auf den Einzelfall. Im vorliegenden Fall lägen Umstände vor, die eine fortlaufende Teilhabe der Klägerin an dem durch die Ehe begründeten Lebensstandard als mit dem Grundgedanken des § 1569 BGB nicht vereinbar erscheinen ließen. Zum Zeitpunkt der Scheidung der Parteien sei die Klägerin 41 Jahre alt gewesen. Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Auch die Betreuung des Sohnes der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr erforderlich gewesen. Zwar seien die Parteien den Gesamtumständen nach darüber einig gewesen, dass die Klägerin während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Scheidungsfolgenvergleich zeige jedoch, dass sie beide angenommen hätten, die Klägerin werde in der Lage sein, durch Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Andernfalls wäre eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bis zum 31. März 1984 nicht vereinbart worden. Ferner ergebe sich diese Einstellung aus der vereinbarten Anrechnung des Einkommens der Klägerin und der Übernahme der Kosten ihrer Zusatzausbildung durch den Beklagten. Dass die Klägerin über den normalen Rahmen hinaus während der Ehe besondere Leistungen für den Beklagten erbracht habe, sei nicht ersichtlich. Sie sei zum Zeitpunkt der Scheidung unter Berücksichtigung der 1981 gegebenen Situation auf dem Arbeitsmarkt in der Lage gewesen, beruflich wieder Fuß zu fassen. Ehebedingte Nachteile seien insgesamt nicht erkennbar, denn die Klägerin sei auch vor der ersten Ehe als Sekretärin tätig gewesen. Sie habe zu Unrecht auf den Vergleich vertraut, anstatt ihre Unterhaltsberechtigung – gegebenenfalls mit juristischer Hilfe – zu hinterfragen. Der Umstand, dass der Beklagte zunächst gemäß dem zeitlich begrenzten Vergleich und sodann freiwillig Unterhalt geleistet habe, könne nicht zu seinem Nachteil gereichen. Aus den dargelegten Gründen sei es der Klägerin bei angemessener Lebensführung möglich gewesen, ihren Unterhaltsbedarf zeitweise mit Hilfe der Unterhaltszahlungen des Beklagten, nachfolgend aber auch ohne Berücksichtigung dieser Zahlungen eigenständig zu sichern. Die Abwägung der Gesamtumstände führe deshalb dazu, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten über 1995 hinaus im Sinne des § 1573 Abs. 5 BGB jedenfalls unbillig wäre. Es bestehe auch kein Grund, eine gesonderte Schonfrist für einen sich anschließenden Unterhaltszeitraum zu gewähren, um dann die Unterhaltsverpflichtung zu begrenzen bzw. auslaufen zu lassen.

Auch das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Dauer der Ehe der Parteien einer Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB nicht entgegensteht. Das Gesetz legt weder in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB noch in § 1573 Abs. 5 BGB eine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommen könnte. Wie der Senat ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt “Dauer der Ehe” im Sinne einer festen Zeitgrenze – etwa von zehn Jahren – zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner Befristung mehr zugänglich sein sollte (Senatsurteile vom 28. März 1990 – XII ZR 64/89 – FamRZ 1990, 857, 858 f.; vom 10. Oktober 1990 – XII ZR 99/89 – FamRZ 1991, 307, 310 und vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03FamRZ 2006, 1006, 1007).

Das Gesetz stellt vielmehr die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die “Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit”. Dabei ist auch die Arbeitsteilung der Ehegatten – ebenso wie die Ehedauer – bei der Billigkeitsabwägung lediglich zu “berücksichtigen”; sie lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte, wie das Wort “insbesondere” verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat.

Letzteres ist hier nicht der Fall.

Die – erst durch das Unterhaltsänderungsgesetz (vom 20. Februar 1986, BGBl. I 301) eingefügte – Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu befristen, beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte. Ein Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht, sondern allenfalls in dem Umfang, den der Berechtigte aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation ohne den Eintritt ehebedingter Nachteile hätte erreichen können (Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO S. 1007).

Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung hat der Tatrichter vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Das hat das Oberlandesgericht mit der Begründung verneint, die Klägerin sei im Alter von 41 Jahren in der Lage gewesen, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Das ist im Ansatz nicht zu beanstanden. Unberücksichtigt bleibt indessen, dass die Klägerin nach ehebedingter elfjähriger Berufspause Nachteile bezüglich der Höhe der von ihr erzielbaren Einkünfte erlitten haben kann, die möglicherweise auch nicht dadurch kompensiert werden, dass sie die einjährige Zusatzausbildung als Fremdsprachensekretärin absolviert hat. Zweifelhaft ist auch, ob das der Klägerin zugerechnete fiktive Einkommen von monatlich 1.800 DM netto dem Verdienst einer langjährig tätigen Sekretärin entspricht. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht getroffen.

Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es bei angemessener Lebensführung möglich gewesen, ihren – nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen – Unterhaltsbedarf eigenständig zu sichern, erweist sich nach den Ausführungen unter II. 4. nicht als tragfähig. Eine solche Beurteilung kann erst erfolgen, wenn der Bedarf im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB festgestellt worden ist.

Schließlich sind – wie bereits ausgeführt – bei der Billigkeitsprüfung alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu würdigen. Dazu gehört auch das Verhältnis des Unterhaltsbetrages zu den verbleibenden Mitteln des Unterhaltspflichtigen (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1988 – IVb ZR 42/87 – FamRZ 1988, 817, 820; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 1035). Da das Berufungsgericht sich mit der Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht befasst hat, entzieht sich dieser für die Abwägung wesentliche Gesichtspunkt einer Beurteilung durch den Senat.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die unterbliebenen Feststellungen nachzuholen haben wird.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Im Rahmen der erneut vorzunehmenden Billigkeitsprüfung nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB wird dem Gesichtspunkt wesentliche Bedeutung zukommen, ob die Klägerin erhebliche fortwirkende ehebedingte Nachteile in ihrer beruflichen Entwicklung zu tragen hat. Das Bestehen solcher Nachteile rechtfertigt – allerdings nur in ihrem jeweiligen Umfang und vorbehaltlich der entsprechenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen – einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des unterhaltsbedürftigen Ehegatten, auch wenn im übrigen die Voraussetzungen einer zeitlichen Begrenzung bzw. einer Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB) vorliegen.

BGH, Urteil vom 25.10.2006
XII ZR 190/03

AG Ahrensburg, Entscheidung vom 26.11.2001
24 F 149/97

LG Schleswig, Entscheidung vom 08.09.2003
15 UF 254/01

Schreibe einen Kommentar