BGH: Befristung Aufstockungsunterhalt nicht bei ehebedingter Einkommensdifferenz

BGH: Befristung Aufstockungsunterhalt nicht bei ehebedingter Einkommensdifferenz

Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten – namentlich unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt – unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, einzurichten.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen (Aufstockungs-)Unterhalt.

Die im August 1978 geschlossene Ehe der Parteien, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, wurde auf den der Klägerin im April 1993 zugestellten Antrag im März 1994 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsverfahren nahm die Klägerin den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.200 DM in Anspruch. In einer vor dem Familiengericht am 11. Oktober 1993 geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte u.a., an die Klägerin monatlichen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in Höhe von 800 DM zu zahlen. In einem weiteren Unterhaltsverfahren schlossen die Parteien am 22. Mai 1997 unter Aufhebung des früheren Vergleichs erneut einen Vergleich, in dem es u.a. heißt:

“1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin ab dem 1. Juni 1997 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.200 DM,
2. diese Unterhaltsleistung ist befristet bis zum 31. 05. 2001. …
6. Die Parteien sind sich schließlich darüber einig, dass der soeben festgesetzte Unterhalt in der genannten Zeit grundsätzlich unabänderbar auf beiden Seiten bleiben soll mit Ausnahme der Fälle von Arbeitslosigkeit oder nicht zu vertretender [richtig:] Leistungsunfähigkeit.”

Die Klägerin war bis 1980 ganztägig berufstätig. Bis 1985 ging sie – nach einer Fehlgeburt und wegen des Kinderwunsches der Parteien – keiner Erwerbstätigkeit und bis 1987 nur eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nach. Während dieser Zeit absolvierte sie eine 18monatige Sekretärinnenausbildung. Seit 1987 ist die Klägerin halbtags berufstätig. Der Beklagte ist wiederverheiratet.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juni 2001 Elementarunterhalt in Höhe von 3.178,52 DM sowie (erstmals) Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 997,40 DM geltend gemacht. Ihre Behauptung, aufgrund einer Krankheit, die bereits in der Ehezeit bestanden habe oder angelegt gewesen sei, keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, hat das Amtsgericht – Familiengericht – aufgrund eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens nicht für erwiesen angesehen und der Klägerin ein bei einer VollzeitErwerbstätigkeit erzielbares (fiktives) Nettoeinkommen zugerechnet. 2/5 der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Beklagten und dem fiktiven Nettoeinkommen der Klägerin stünden dieser als Aufstockungsunterhalt zu. Eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung nach § 1573 Abs. 5 BGB komme im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe nicht in Betracht. Der Vergleich vom 22. Mai 1997 enthalte keinen Verzicht der Klägerin auf Unterhalt für die Zeit nach dem 31. Mai 2001; er diene lediglich der Klarstellung, dass die vereinbarte Unterhaltshöhe für die Zeit bis zu diesem Zeitpunkt unabänderbar sein solle. Ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt sei verwirkt.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dessen Einkommen um Darlehensverbindlichkeiten aus der Ehezeit bereinigt und ihn zur Zahlung von (Elementar-)Unterhalt ab Juni 2001 in gestaffelter Höhe, zuletzt in Höhe von 953 € monatlich verurteilt. Im Übrigen hat es den Unterhaltsanspruch bis 31. Dezember 2004 befristet, die weitergehende Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin, die gegen die Höhe des ausgeurteilten Unterhalts keine Einwände mehr hat, gegen die zeitliche Befristung und beantragt, ihr auch für die Zeit ab Januar 2004 Unterhalt in Höhe von 953 € monatlich zuzuerkennen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Anspruch der Klägerin auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 5 BGB bis zum 31. Dezember 2004 zu begrenzen. Bei der von dieser Vorschrift geforderten Billigkeitsabwägung komme der – hier mit 14 Jahren und 9 Monaten relativ langen – Ehedauer zwar ein erhebliches Gewicht zu. Von besonderer Bedeutung sei neben der Ehedauer aber auch, ob zwischen den Eheleuten ein hoher Grad beiderseitiger wirtschaftlicher Verflechtung eingetreten sei und ob besondere Abhängigkeiten oder ehebedingte Nachteile entstanden seien, die von solch durchschlagendem Gewicht seien, dass eine dauerhafte Unterhaltsleistung quasi garantiert sein müsse. Derartige schwerwiegende Gründe seien hier nicht festzustellen. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Scheidung gerade 40 Jahre alt geworden. An ihrer Behauptung, aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen nicht voll erwerbsfähig gewesen zu sein, habe sie nach Vorliegen des in erster Instanz eingeholten medizinischen Gutachtens nicht weiter festgehalten. Auch sei sie im Zeitpunkt der Scheidung wieder in den Arbeitsmarkt integriert gewesen. Die Klägerin habe schon vor der Trennung der Parteien eine Halbtagsbeschäftigung aufgenommen; es habe daher keiner besonderen Anstrengung bedurft, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten. Die Klägerin habe, wie sie in ihrer mündlichen Anhörung ausgeführt habe, bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin auch Gelegenheit gehabt, ihre halbschichtig ausgeübte Erwerbstätigkeit auszuweiten; sie habe dies jedoch nicht nachdrücklich verfolgt. Ihrer vollen Integration in den Arbeitsmarkt schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten somit nicht aus der Ehezeit herrührende Einschränkungen, sondern ausschließlich das subjektive Befinden der Klägerin entgegengestanden, die sich zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage gesehen habe. Soweit die Klägerin in den Jahren 1980 bis 1985 wegen des Kinderwunsches der Parteien einer Erwerbstätigkeit gar nicht und in der Zeit bis 1987 nur eingeschränkt nachgegangen sei, habe dies keine negativen Folgewirkungen auf ihre spätere berufliche Integration gehabt; die Klägerin habe im Gegenteil während dieser Zeit noch eineinhalb Jahre lang an einem Sekretärinnenkurs teilgenommen und damit ihre berufliche Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Auch das Einkommensgefälle zwischen den Parteien sei nicht ehebedingt; es beruhe auf der vom Beklagten vor der Ehe absolvierten qualifizierten Berufsausbildung als Diplom-Betriebswirt, die das Qualifikationsniveau der Klägerin deutlich übertreffe. Im Hinblick auf die relativ lange Ehedauer sei es allerdings gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch der Klägerin erst ab Januar 2004 entfallen zu lassen; der Klägerin werde so Gelegenheit gegeben, sich längerfristig auf diese Befristung einzurichten.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Revision rügt zu Unrecht, das Oberlandesgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Aufstockungsunterhalt schon im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe der Parteien nicht befristen dürfen.

Das Gesetz legt in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wie in § 1573 Abs. 5 BGB keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommen könnte. Wie der Senat ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt “Dauer der Ehe” im Sinne einer festen Zeitgrenze – etwa von zehn Jahren – zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein sollte (Senatsurteile vom 28. März 1990 – XII ZR 64/89 – FamRZ 1990, 857, 858 f. und vom 10. Oktober 1990 – XII ZR 99/89 – FamRZ 1991, 307, 310).

Das Gesetz stellt vielmehr die Ehedauer als Billigkeitsgesichtpunkt gleichrangig neben die “Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit”. Dabei ist auch die Arbeitsteilung der Ehegatten – ebenso wie die Ehedauer – bei der Billigkeitsabwägung lediglich zu “berücksichtigen”; sie lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem bean-spruchen beide Aspekte, wie das Wort “insbesondere” verdeutlicht, für die Bil-ligkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisi-onsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Se-natsurteil vom 28. März 1990 aaO 860). Beides ist hier der Fall.

Die erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (vom 20. Februar 1986 BGBl. I S. 301) eingefügte Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu befristen, beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lan-ge gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte. Ein Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht, sondern allenfalls in dem Umfang, den der Berechtigte aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation ohne den Eintritt ehebedingter Nachteile hätte erreichen können. Mit dem Moment der Ehedauer will das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, einen Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht benachteiligt wurde, selbst dann zu begünstigen, wenn die Ehe nicht lange gedauert hat (BR-Drucks. 501/84 S. 13; BT-Drucks. 10/2888 S. 18 f.; vgl. auch Hahne FamRZ 1986, 305, 306). Die zeitliche und höhenmäßige Befristungsmöglichkeit von Unterhaltsansprüchen nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB gewinnt im Übrigen im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur so genannten Anrechnungs-/Differenzmethode (BGHZ 148, 105, 121 = FamRZ 2001, 986, 991) eine besondere praktische Bedeutung.

Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung wird der Tatrichter vorrangig zu prüfen haben, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Das hat das Oberlandesgericht mit Recht verneint. Denn es hat – von der Revision unangegriffen – festgestellt, das Einkommensgefälle zwischen den Parteien beruhe darauf, dass der Beklagte vor der Ehe eine besonders qualifizierte Berufsausbildung absolviert habe, welche das Qualifkationsniveau der Klägerin deutlich übertreffe. Dass die Klägerin durch die Ehe gehindert worden wäre, ihr Qualifikationsniveau zu steigern, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht weist im Gegenteil darauf hin, dass gerade die zeitweilige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe es der Klägerin ermöglicht habe, eine achtzehnmonatige Sekretärinnenausbildung zu absolvieren und damit ihre berufliche Qualifikation zu erhöhen.

Stellt sich – wie hier – eine Einkommensdivergenz der Ehegatten nicht als ehebedingter Nachteil dar, kann sich eine Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt zwar gleichwohl im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe verbieten, nämlich dann, wenn und soweit es für den Ehegatten mit dem geringeren Einkommen – auch unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt – unzumutbar erscheint, sich nach einer lang dauernden Ehe, deren tatsächlicher Lebenszuschnitt durch ein erheblich über seinen eigenen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Verhältnissen liegendes Einkommen des anderen Ehegatten geprägt worden ist, dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der lediglich seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht.

Das Oberlandesgericht hat diesen Gesichtspunkt indes nicht verkannt. Es hat vielmehr darauf abgehoben, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung gerade erst 40 Jahre alt geworden war, mithin bei Rechtshängigkeit ihrer erneuten Unterhaltsklage seit rund neun Jahren nachehelichen (Aufstockungs-)Unterhalt bezogen hat und – durch die Befristung dieses Unterhalts auf den 31. Dezember 2004 – zusätzlich Gelegenheit erhält, sich auf die neuen, an ihrer eigenen beruflichen Qualifikation ausgerichteten wirtschaftlichen Verhältnisse einzurichten. Auch diese Würdigung, die der im Scheidungszeitpunkt noch relativ jungen Klägerin eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie zu Lasten des inzwischen wiederverheirateten Beklagten als unbillig versagt und ihr statt dessen eine zeitlich gestreckte Anpassung ihres Lebenszuschnitts an ihre eigenen beruflichen Existenzgrundlagen als zumutbar abverlangt, lässt revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Die Revision rügt weiterhin, das Oberlandesgericht habe erheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen. So sei es insbesondere davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit problemlos habe ausweiten können. Die Klägerin habe jedoch vorgetragen, dass sie sich deshalb bei ihrer Arbeitgeberin nach einer Vollzeitbeschäftigung erkundigt habe, weil sie von deren Absicht gehört habe, sich von der Klägerin zu trennen und deren Stelle mit einer Vollzeitkraft zu besetzen. Die Klägerin habe daraufhin ihrer Arbeitgeberin erklärt, dass sie zunächst die Vollzeitstelle wahrnehmen wolle. Dazu sei es jedoch nicht mehr gekommen, da in der Folgezeit bei der Arbeitgeberin gravierende Probleme aufgetreten seien, welche diese Anfang 2003 gezwungen hätten, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Außerdem habe die Klägerin nach ihrem Vortrag wegen des Kinderwunsches der Parteien und einer 1985 beantragten Adoption bis 1987 nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein und damit ihre berufliche Entwicklung nicht ausweiten können; dies wirke sich, was das Oberlandesgericht nicht gewürdigt habe, erfahrungsgemäß auch bei späterer Aufnahme einer Tätigkeit aus.

Dieser Angriff verhilft der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es auf den von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin nicht ankommt. Das Oberlandesgericht ist – wie zuvor auch schon das Amtsgericht – von einer Obliegenheit der Klägerin zu einer ganztägigen Erwerbstätigkeit ausgegangen. Es hat deshalb der Klägerin – von dieser nicht angegriffen – als fiktives Einkommen den Betrag zugerechnet, den sie als Entgelt aus einer ganztägigen Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Im Streit steht deshalb nur der Unterhalt, der sich – gemäß § 1573 Abs. 2 BGB – aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Erwerbseinkommen des Beklagten und dem fiktiven (auf eine tatsächlich nicht ausgeübte Ganztagstätigkeit bezogenen) Erwerbseinkommen der Klägerin ergeben könnte. Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin ihre tatsächlich ausgeübte Teilzeittätigkeit zu einer Ganztagstätigkeit ausweiten konnte oder noch kann, kommt es deshalb nicht an. Ebenso ist ohne Belang, ob und warum die Klägerin während eines erheblichen Teils der Ehezeit nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig war. Diese – vom Oberlandesgericht im übrigen keineswegs übergangene – Frage wäre allenfalls dann von Bedeutung, wenn die Klägerin, wäre sie während der gesamten Ehezeit in vollem Umfang berufstätig gewesen, aus einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit ein höheres Entgelt erzielen könnte als sie es nunmehr – aufgrund ihrer zeitweise unterbrochenen Berufstätigkeit – bei ganztägiger Beschäftigung tatsächlich erzielen kann. Ein solcher ehebedingter Nachteil ist, wie bereits ausgeführt, der Klägerin jedoch nicht entstanden.

c) Die Revision macht schließlich geltend, der Beklagte müsse sich entgegenhalten lassen, weder in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 11. Oktober 1993 noch im späteren Unterhaltsvergleich vom 22. Mai 1997 eine Befristung des Unterhalts vereinbart zu haben. Auch mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch.

Beiden Vereinbarungen kommt, was die Revision nicht verkennt, für die vorliegende Leistungsklage keine Präklusionswirkung gemäß § 323 Abs. 2 ZPO zu. Auch sonst stehen die Vereinbarungen der vom Oberlandesgericht vorgesehenen Befristung des Aufstockungsunterhalts nicht entgegen. Das Oberlandesgericht ist – wie schon zuvor das Amtsgericht – offenbar davon ausgegangen, dass der Vergleich vom 22. Mai 1997 keinen Verzicht der Klägerin auf einen über den 31. Mai 2001 hinausreichenden Unterhalt enthält, die Parteien vielmehr nur die Abänderbarkeit des Vergleichs für die Zeit bis zum 31. Mai 2001 ausschließen wollten; anderenfalls hätte es den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht – wie geschehen – über den 31. Mai 2001 hinaus befristen können. Es kann dahinstehen, ob diese – vom Oberlandesgericht nicht näher erörterte, für die Revisionsklägerin aber günstige – Annahme vom Wortlaut des Vergleichs her nahe liegt. Auch wenn nämlich die Befristung der Abrede in diesem einschränkenden Sinne verstanden wird, lässt sich aus ihr nicht herleiten, dass ihretwegen eine über sieben Jahre später wirksam werdende Befristung des Aufstockungsunterhalts für die Klägerin unbillig ist oder der Beklagte mit dieser Abrede sein Recht, später eine solche Befristung geltend zu machen, verwirkt hat. Erst recht gilt dies für die vorangegangene Scheidungsfolgenvereinbarung vom 11. Oktober 1993, die in Ansehung des Unterhalts durch den späteren Prozessvergleich abgelöst worden ist.

BGH, Urteil vom 12. 04.2006
XII ZR 240/03

AG Frankfurt, Entscheidung vom 05.12.2002
401 F 1115/01

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.11.2003
1 UF 317/02

Schreibe einen Kommentar