Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. September 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: bis 1.500 €
Gründe:
A.
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten in einem isolierten Verfahren zum Versorgungsausgleich darüber, ob dieser wirksam durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen worden ist.
Die im März 1960 geborene Antragstellerin und der im Juli 1939 geborene Antragsgegner heirateten am 23. Oktober 1981. Aus ihrer Ehe sind drei (in den Jahren 1981, 1982 und 1985 geborene) Kinder hervorgegangen. Als sie sich schon in der Trennungsphase befanden, schlossen die Beteiligten am 19. Juli 1994 eine notarielle Vereinbarung. In Teil A dieser Urkunde übertrug die Antragstellerin ihre ideelle Miteigentumshälfte am gemeinsamen Hausgrundstück – gegen Übernahme der darauf lastenden Verbindlichkeiten – auf den Antragsgegner. Diese Übertragung erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Kaufpreis für das Hausgrundstück aus dem Erlös gezahlt wurde, den der Antragsgegner durch den Verkauf seiner ererbten Immobilie erzielt hatte. Teil B der notariellen Urkunde enthielt einen Erbvertrag, in welchem der Antragsgegner als Erblasser im Wege des (Voraus-)Vermächtnisses den drei gemeinsamen Kindern der Beteiligten das Hausgrundstück zu jeweils einem Drittel zuwandte. Das lebzeitige Verfügungsrecht des Antragsgegners nach § 2286 BGB wurde ausdrücklich nicht eingeschränkt. Neben einem wechselseitigen Pflichtteilsverzicht (Teil C der Urkunde) trafen die Beteiligten ferner eine Scheidungsfolgenvereinbarung, durch die sie für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Zugewinn- und Versorgungsausgleichsansprüche sowie auf jegliche nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichteten (Teil D der Urkunde).
Nach der Geburt ihres dritten Kindes nahm die Antragstellerin im Jahr 1987 ihre frühere Tätigkeit in einer Kurklinik wieder auf, zunächst in Teilzeit und später (auch zum Zeitpunkt der Trennung) in Vollzeit. Zwei Jahre nach der Trennung reduzierte sie ihre Tätigkeit wegen der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder auf sechs bis sechseinhalb Stunden täglich, bevor sie diese (als Abteilungsleiterin des Bereichs „Sport und Gymnastik“) wegen finanzieller Schwierigkeiten des Arbeitgebers im Jahr 2000 aufgab. Nach einer einjährigen Phase der Arbeitslosigkeit absolvierte sie eine Ausbildung zur Fußpflegerin und Podologin. Diesen Beruf übte sie zunächst halbschichtig als Angestellte und seit dem Jahr 2006 vollschichtig in selbständiger Tätigkeit aus.
Auf den am 27. Oktober 1995 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Beteiligten durch Urteil des Amtsgerichts vom 1. März 1996 rechtskräftig geschieden. Im Verhandlungsprotokoll stellte das Amtsgericht fest: „Der Versorgungsausgleich ist durch notariellen Vertrag vom 19.07.1994 ausgeschlossen.“ Das Scheidungsurteil enthält weder im Tenor noch in den Gründen Ausführungen zum Versorgungsausgleich. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 30. September 1995 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 4,4738 Entgeltpunkten (zum Ende der Ehezeit entsprechend einer Monatsrente von 105,75 €) sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 21.686,53 € und der Antragsgegner ein solches mit einem Ausgleichswert von 11,3730 Entgeltpunkten (zum Ende der Ehezeit entsprechend einer Monatsrente von 268,82 €) sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 55.130,07 € erworben. Eine als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung (bei der Beteiligten zu 3) wurde dem Antragsgegner in einer Größenordnung von 32.000 € vertragsgemäß zum 1. Juni 2004 ausgezahlt.
Nach der Ehescheidung teilte der Antragsgegner sein Hausgrundstück in zwei Wohneinheiten auf. Eine Wohnung veräußerte er an den Ehemann seiner Tochter aus seiner früheren Ehe; die andere Wohnung veräußerte er an seine jetzige Ehefrau. Seit dem 1. August 2004 bezieht der Antragsgegner eine Regelaltersrente, die sich inzwischen auf rund 1.500 € monatlich beläuft.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
B.
Die Rechtsbeschwerde, an deren Zulassung durch das Oberlandesgericht der Senat nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden ist, hat keinen Erfolg.
I.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 1. März 1996 der Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegensteht. Das Amtsgericht hat in seinem Scheidungsurteil nicht festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Nur eine solche – auf einer materiell-rechtlichen Prüfung beruhende – Feststellung hätte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008 – XII ZB 110/06 – FamRZ 2009, 215 Rn. 9 ff.) und das vorliegende Verfahren hindern können.
II.
Das Oberlandesgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung der Beteiligten einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle standhält und eine Anpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht kommt.
1. Insoweit hat das Oberlandesgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass von einer Wirksamkeit des Vertrags zum Zeitpunkt seines Abschlusses auszugehen sei. Ob der Vertrag auf der objektiven Seite – entweder infolge einer Prüfung der Einzelregelungen oder aufgrund einer Gesamtwürdigung – zu beanstanden sei, könne dahinstehen. Denn zusätzlich müsse auch die Überprüfung der subjektiven Seite zu einer massiven Beanstandung des Vertrags führen. Eine objektiv einseitige Lastenverteilung allein sei noch nicht geeignet, eine tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit zu begründen.
Außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände, die eine subjektive Imparität hätten nahelegen können, seien nicht zu erkennen. Die Antragstellerin sei bei Abschluss des Vertrags 34 Jahre alt gewesen und habe eine vollschichtige Tätigkeit als ausgebildete Sport- und Gymnastiklehrerin ausgeübt. Zuvor habe sie mehrere Jahre zusammen mit dem Antragsgegner eine Pension betrieben. Ferner habe sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über ein Vermögen von mindestens 80.000 DM verfügt. Der pauschale Hinweis darauf, dass der Antragsgegner die Trennungssituation und die Unerfahrenheit der Antragstellerin, die ihrem älteren Ehemann „hörig“ gewesen sei, ausgenutzt habe, reiche für die Annahme einer einseitigen Dominanz des Antragsgegners nicht aus. Der Vertragsschluss sei in Ansehung der sich vollziehenden Trennung und auf Initiative beider Ehegatten erfolgt. Aus dem Vertragstext gehe hervor, dass der Notar eingehend über die Folgen der Vereinbarung belehrt habe und die Beteiligten sie angesichts ihrer beiderseitigen persönlichen Verhältnisse für angemessen erachtet hätten. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei im Vertrag eindeutig festgehalten und zu § 2286 BGB habe der Notar den Beteiligten eine nähere Erläuterung vorgelesen. Sollte die Antragstellerin der Belehrung und dem Vertragstext keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt haben, wozu sie intellektuell zweifelsfrei in der Lage gewesen wäre, wirke dies nicht zulasten des Antragsgegners.
Schließlich sei der Vertrag auch im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht zu beanstanden, nachdem der Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit demjenigen des Scheiterns der Ehe zusammenfalle. Auch wenn man auf den Zeitpunkt der Scheidung abstellte, seien von der Antragstellerin keine Umstände vorgetragen, die eine Ausübungskontrolle veranlassen könnten. Selbst wenn man die Durchführung einer solche Kontrolle ohne jegliche zeitliche Begrenzung für denkbar hielte, wäre es dem Antragsgegner nicht verwehrt, sich auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu berufen. Die Antragstellerin habe schon nicht darlegen können, dass die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abgewichen sei. Der Antragsgegner sei bei Abschluss des Vertrags bereits 55 Jahre alt gewesen und beziehe seit dem Jahr 2004 eine Regelaltersrente, während die Antragstellerin noch 20 Jahre länger eine Alterssicherung hätte aufbauen können. Der Umstand, dass sie seit dem Jahr 2006 aufgrund ihrer Selbständigkeit keine gesetzlichen Rentenanwartschaften mehr erwerbe, beruhe auf ihrer persönlichen Entscheidung. Als die Antragstellerin ihre angestellte Tätigkeit im Jahr 2000 wegen wirtschaftlicher Probleme der Kurklinik aufgegeben habe, sei nur noch eines der gemeinsamen Kinder minderjährig (15 Jahre alt) gewesen. Im Übrigen sei auch mit Blick auf die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin und ihre damit verbundene Alterssicherung eine Ausübungskontrolle nicht veranlasst.
Auch die Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage sei auf den Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe zu beziehen und für jenen Zeitpunkt bzw. auch noch für den Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 1996 lägen keinerlei Anhaltspunkte für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage vor.
Selbst wenn man vorliegend den Verkauf der Wohneinheiten in den Jahren 1998 und 2002 zum Anlass für eine Prüfung der Störung der Geschäftsgrundlage nähme, ließe dies den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unberührt. Die Antragstellerin berufe sich insoweit darauf, dass durch die Veräußerung des Hausgrundstücks an Dritte der Erbvertrag nicht mehr habe realisiert werden können. Dass die Kinder das Hausgrundstück infolge des darin vorgesehenen (Voraus-)Vermächtnisses hätten erhalten sollen, sei jedoch gerade nicht Geschäftsgrundlage für den Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung gewesen. Eine untrennbare Verknüpfung zwischen der Miteigentumsübertragung und dem Globalverzicht der Antragstellerin einerseits und der Absicherung der gemeinsamen Kinder andererseits dahingehend, dass die eine Regelung nicht ohne die andere habe gelten sollen, sei jedoch nicht erkennbar.
Das Verfügungsrecht des Antragsgegners nach § 2286 BGB sei im Vertragstext erwähnt, so dass das vereinbarte (Voraus-)Vermächtnis allenfalls mit dieser Einschränkung Geschäftsgrundlage der Scheidungsfolgenvereinbarung der Beteiligten habe werden können. Die – letztlich enttäuschte – Erwartung der Antragstellerin sei aber nicht in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Willen der Beteiligten aufgenommen worden. Der Erbvertrag sei auch nicht Geschäftsgrundlage für die Grundstücksübertragung gewesen. Die Übertragung der Miteigentumshälfte sei ausweislich des Wortlauts der notariellen Vereinbarung deshalb erfolgt, weil die zuvor aufgewendeten finanziellen Mittel für den Erwerb des Hauses allein aus dem Vermögen des Antragsgegners gestammt hätten.
Auch der Vertrag vom 4. Februar 2015 könne nicht über § 139 BGB zu einer (Gesamt-)Nichtigkeit der notariellen Vereinbarung vom 19. Juli 1994 führen. In diesem hätten die Beteiligten den in Teil B der notariellen Urkunde vom 19. Juli 1994 geschlossenen Erbvertrag aufgehoben und dabei nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die übrigen Regelungen dieser Urkunde unabhängig vom Schicksal des nunmehr aufgehobenen Erbvertrags sein sollten.
2. Das Oberlandesgericht ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 19. Juli 1994 enthaltene Abrede zum Versorgungsausgleich sowohl für sich genommen als auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB standhält.
a) Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Diese darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2018 – XII ZB 20/17 – FamRZ 2018, 577 Rn. 12 mwN).
Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 303/13 – FamRZ 2014, 692 Rn. 17 mwN).
Diese Grundsätze gelten auch für Scheidungsfolgenvereinbarungen, die die Ehegatten im Hinblick auf eine Ehekrise oder eine bevorstehende Scheidung getroffen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 303/13 – FamRZ 2014, 629 Rn. 15 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 3. November 1993 – XII ZB 33/92 – FamRZ 1994, 234, 235).
b) Der vereinbarte Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt sich für die Antragstellerin zwar als nachteilig dar, führt jedoch für sich genommen noch nicht zur Sittenwidrigkeit der insoweit getroffenen Abrede.
aa) Allerdings hat der Senat den Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet und ausgesprochen, dass der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offensteht (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 303/13 – FamRZ 2014, 629 Rn. 19 mwN).
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 303/13 – FamRZ 2014, 629 Rn. 20 mwN).
Die richterliche Wirksamkeitskontrolle ist aber selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle (vgl. auch §§ 3 Abs. 3, 18 VersAusglG). So kann ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits beabsichtigten Scheidung geschlossenen Eheverträgen nicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit unterworfen werden, wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfindender Versorgungsausgleich von beiden Ehegatten nicht gewünscht wird, soweit dies mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 303/13 – FamRZ 2014, 629 Rn. 28 f.).
bb) Nach diesen Maßstäben erscheint hier der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht als mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar.
Die Antragstellerin war bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1981 in ihrem erlernten Beruf tätig. Diese sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nahm sie im Jahr 1987 zunächst in Teilzeit wieder auf und übte sie später (auch zum Trennungszeitpunkt) vollschichtig aus. In den 14 Jahren der gesetzlichen Ehezeit (1. Oktober 1981 bis 30. September 1995) war die Antragstellerin somit wegen der Kinderbetreuung rund sechs Jahre gar nicht und für einen weiteren Zeitraum von maximal sieben Jahren nur in Teilzeit beschäftigt.
Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die – während der Ehezeit zeitweise erwerbstätige – Antragstellerin infolge der Ehe und Kinderbetreuung einen geringen ehebedingten Nachteil erlitten hat. Dieser ist allerdings aufgrund der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten inzwischen nahezu kompensiert (vgl. §§ 70 Abs. 2, 249 Abs. 1 SGB VI). Vor diesem Hintergrund stehen betreuungsbedingte Versorgungsnachteile der Antragstellerin allenfalls in geringem Umfang im Raum, die jedenfalls keine solchen Dimensionen erreichen, dass sich der Versorgungsausgleichsverzicht als mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar und damit sittenwidrig darstellen würde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung erst 34 Jahre alt war und trotz der drei gemeinsamen Kinder ihren erlernten Beruf bereits wieder vollschichtig ausübte, während der – zuvor bereits mehrfach geschiedene – Antragsgegner mit 55 Jahren in der letzten Phase seines Erwerbslebens stand. Die Beteiligten konnten somit davon ausgehen, dass die Antragstellerin noch ausreichend Zeit und Gelegenheit zum weiteren Ausbau ihrer Altersvorsorge haben würde.
c) Selbst wenn die Einzelregelung zu der betroffenen Scheidungsfolge (hier: Versorgungsausgleich) für sich genommen den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermag, kann sich ein Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller darin enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (Senatsbeschluss BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 Rn. 35 mwN). Das kann hier aber schon deswegen dahinstehen, weil es jedenfalls an der subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit fehlt.
aa) Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten (vgl. Senatsurteile vom 28. März 2007 – XII ZR 130/04 – FamRZ 2007, 1310, 1311 und BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 604), so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz dieses Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen (Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 32 f.). Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2018 – XII ZB 20/17 – FamRZ 2018, 577 Rn. 19 mwN).
bb) In Übereinstimmung mit diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht zutreffend keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine subjektive Imparität zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erkennen vermocht. Seine diesbezüglichen Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
(1) Mit Recht hat das Oberlandesgericht das Vorliegen einer strukturellen Unterlegenheit der Antragstellerin verneint. Diese war bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung 34 Jahre alt und arbeitete nach der Geburt der drei Kinder wieder vollschichtig in ihrem Beruf als ausgebildete Sport- und Gymnastiklehrerin. Zuvor hatte sie mit dem Antragsgegner eine Pension betrieben. Bei Vertragsschluss verfügte sie somit bereits über vielfältige Erfahrungen im Berufsleben und war dem Antragsgegner nach den getroffenen Feststellungen auch nicht intellektuell unterlegen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Antragstellerin habe die vertraglichen Regelungen in ihrer Bedeutung und ihren Auswirkungen intellektuell erfassen können, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wird als solche von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
(2) Auch wenn die Antragstellerin – anders als der Antragsgegner – sich erstmals in einer Trennungssituation befunden haben mag, lässt das nicht darauf schließen, dass sie nicht in der Lage war, sich mit etwaigen, ihr nach einer Scheidung zustehenden Ansprüchen vertraut zu machen und auf den Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung Einfluss zu nehmen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin gehindert war, sich (erforderlichenfalls anwaltlich) beraten zu lassen, sollte sie – wie die Rechtsbeschwerde behauptet – ihre Ansprüche auf Unterhalt, Versorgungs- und Zugewinnausgleich tatsächlich zunächst nicht gekannt haben.
(3) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das Oberlandesgericht auch keine Benachteiligung der Antragstellerin durch die konkrete Gestaltung des Beurkundungsverfahrens ausmachen können. Nach den getroffenen Feststellungen gingen sowohl die Initiative als auch die Entscheidung, wie der Vertrag „aussehen solle“, von beiden Ehegatten aus.
(4) Soweit die Antragstellerin den Vertragstext vor der Beurkundung nicht gelesen und daher den Verzicht auf den Versorgungsausgleich übersehen haben will, ist das Oberlandesgericht rechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, dass sich die Antragstellerin nicht zulasten des Antragsgegners darauf berufen kann. Zudem ergibt sich aus dem Vertragstext, dass die Beteiligten vom Notar eingehend über die Folgen der Vereinbarung belehrt wurden und sie diese angesichts ihrer beiderseitigen persönlichen Verhältnisse für sachgerecht, ausgewogen und angemessen hielten.
Gleiches gilt für die Behauptung der Antragstellerin, sie habe nicht erkennen können, dass das (Voraus-)Vermächtnis wegen des lebzeitigen Verfügungsrechts des Antragsgegners letztlich keinen Ausgleich für ihre Verzichte darstellte. Ausweislich des Vertragstextes hat der Notar die Beteiligten insbesondere über die Vorschrift des § 2286 BGB belehrt. Gleichwohl sollte das danach bestehende – und ausdrücklich thematisierte – Verfügungsrecht des Antragsgegners nicht eingeschränkt werden.
(5) Schließlich war die Antragstellerin auch nicht wirtschaftlich vom Antragsgegner abhängig. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übte sie dieselbe vollschichtige Tätigkeit wie vor der Geburt ihres ersten Kindes aus und verfügte über ein Vermögen von mindestens 80.000 DM, so dass sie auch ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer gesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen konnte und genügend wirtschaftliche Unabhängigkeit besaß, um auf die Gestaltung der Scheidungsfolgenvereinbarung Einfluss nehmen zu können.
d) An der Wirksamkeit der Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs würde angesichts der zu den Scheidungsfolgenvereinbarungen getroffenen Erhaltungsabrede (Ziff. D5 der Urkunde vom 19. Juli 1994) auch im Fall der Nichtigkeit anderer hier getroffener Scheidungsfolgenvereinbarungen die Regelung des § 139 BGB nichts ändern.
Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehevertrag auch ohne einzelne sittenwidrige und daher nichtige Vertragsbestandteile geschlossen worden wäre, eine in den Vertrag aufgenommene salvatorische Klausel nicht von vornherein unbeachtlich sein muss. Andererseits hat der Senat auch ausgesprochen, dass dann, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit aus der Gesamtwürdigung eines einseitig belastenden Ehevertrages ergibt, die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag erfasst, ohne dass eine Erhaltungsklausel hieran etwas zu ändern vermag. Denn dann erfüllt die salvatorische Klausel im Interesse des begünstigten Ehegatten die Funktion, den Restbestand eines dem benachteiligten Ehegatten aufgedrängten Vertragswerkes so weit wie möglich gegenüber der etwaigen Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen rechtlich abzusichern; in diesem Falle spiegelt sich auch in der Vereinbarung der Erhaltungsklausel selbst die auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Störung der Vertragsparität zwischen den Ehegatten wider. Lassen sich indessen – wie hier – ungleiche Verhandlungspositionen nicht feststellen, ist aus Rechtsgründen im Hinblick auf das Vorhandensein einer salvatorischen Klausel nichts gegen die Beurteilung zu erinnern, ein teilweise nichtiger Ehevertrag wäre auch ohne seine unwirksamen Bestimmungen geschlossen worden (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 – XII ZR 48/11 – FamRZ 2013, 269 Rn. 31 mwN).
3. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Ausübungskontrolle sind nicht zu beanstanden.
Soweit die Regelungen eines Ehevertrags – wie hier – der Wirksamkeitskontrolle standhalten, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 84/17 – FamRZ 2018, 1415 Rn. 20 mwN).
Ob diese Grundsätze auch auf Scheidungsfolgenvereinbarungen anzuwenden sind, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (vgl. zum Meinungsstand Kilger/Pfeil in Göppinger/Rakete-Dombek Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung 11. Aufl. 5. Teil Rn. 116). Jedenfalls bei Vereinbarungen wie der vorliegenden, bei denen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit demjenigen des Scheiterns der Ehe praktisch identisch ist, ist in der Regel kein Raum für eine Ausübungskontrolle, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat. Da sich die Beteiligten bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung bereits in der Trennungsphase befanden, konnten sich die ehelichen Lebensverhältnisse hier nicht mehr nach Vertragsschluss bis zum Scheitern der Ehe ändern und dadurch Anlass zu einer Ausübungskontrolle geben. Ein Rechtsmissbrauch ist insoweit nicht ersichtlich. Im Übrigen setzt die Anwendung der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB voraus, dass die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 84/17 – FamRZ 2018, 1415 Rn. 20 unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 – XII ZB 318/11 – FamRZ 2014, 1978 Rn. 24 mwN).
4. Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage abgelehnt.
a) Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auch auf Eheverträge Anwendung finden können, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, im Ehevertrag zugrunde gelegten Lebensplanung abweicht (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 84/17 – FamRZ 2018, 1415 Rn. 20 mwN), erfasst den vorliegenden Fall nicht, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat. Denn genau wie bei der Ausübungskontrolle ist insoweit Anknüpfungspunkt, ob sich die Lebensverhältnisse der Ehegatten vor dem Scheitern ihrer Ehe gegenüber der ursprünglichen Planung abweichend entwickelt haben. Eine solche Entwicklung liegt hier gerade nicht vor, weil bei Vertragsschluss keine ehelichen Lebensverhältnisse mehr bestanden haben, die sich danach noch hätten ändern können.
b) Auch auf Entwicklungen nach dem Scheitern der Ehe sind die allgemeinen Grundsätze des § 313 BGB anwendbar. Denn wie bei jedem anderen Vertrag können sich auch bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern, so dass eine Vertragsanpassung verlangt werden kann, wenn die Vertragsparteien – hätten sie die Veränderung vorausgesehen – den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. So liegt der Fall hier aber nicht.
aa) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Realisierung des (Voraus-)Vermächtnisses nicht Geschäftsgrundlage für die Scheidungsfolgenvereinbarung gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat es in seine diesbezüglichen Überlegungen alle wesentlichen Gesichtspunkte einbezogen, diese zutreffend gewürdigt und den relevanten Sachvortrag der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt.
(1) Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 – XII ZB 66/14 – FamRZ 2015, 734 Rn. 17 mwN). Voraussetzung dafür, dass bestimmte Vorstellungen der Parteien zur Geschäftsgrundlage erhoben werden, ist allerdings, dass diese in den gemeinsamen Geschäftswillen der Parteien aufgenommen werden und nicht bloß einseitige Erwartungen einer Partei darstellen (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 – XII ZR 47/09 – FamRZ 2012, 1363 Rn. 20). Ein gemeinsamer Geschäftswille der Parteien kann auch dann vorliegen, wenn eine einseitige Vorstellung von der Geschäftsgrundlage der anderen Partei erkennbar geworden und von ihr nicht beanstandet worden ist (BGH Urteil vom 11. Mai 2001 – V ZR 492/99 – NJW 2001, 2464, 2465 mwN).
(2) Gemessen hieran ist die Erwartung der Antragstellerin, die drei gemeinsamen Kinder würden in Erfüllung des (Voraus-)Vermächtnisses Miteigentümer des Hausgrundstücks werden, nicht zur Geschäftsgrundlage für die Scheidungsfolgenvereinbarung erhoben worden.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht insoweit darauf abgestellt, dass nichts darauf hindeutet, die eine Regelung habe nicht ohne die andere gelten sollen. Im Gegenteil sieht der Text der Urkunde (ebenso wie der Vertrag vom 4. Februar 2015) ausdrücklich vor, dass die darin getroffenen Regelungen in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sein sollten. Gleichzeitig ist im Erbvertrag das lebzeitige Verfügungsrecht des Antragsgegners nach § 2286 BGB nicht nur erwähnt, sondern es sollte ausdrücklich nicht eingeschränkt werden.
Sollte die Antragstellerin die einseitige Erwartung gehegt haben, der Antragsgegner werde von seinem Verfügungsrecht gleichwohl keinen Gebrauch machen, konnte sie angesichts des Vertragsinhalts redlicherweise nicht davon ausgehen, dass der Antragsgegner diese Erwartung – dem Vertragswortlaut zuwiderlaufend – in seinen Geschäftswillen aufgenommen hat.
(3) Mit ihrer hiergegen erhobenen Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.
Das Oberlandesgericht hat sich mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 2. Mai 2013 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass sich aus der Äußerung des Antragsgegners, es sei zunächst nicht seine Absicht gewesen, „die Vereinbarung nicht einzuhalten“, nicht darauf schließen lasse, dass der Erbvertrag Geschäftsgrundlage für die Scheidungsfolgenvereinbarung gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass der Antragsgegner mit diesen Ausführungen lediglich der Antragstellerin zu erklären versucht hat, weshalb er sich später gleichwohl veranlasst sah, von seinem lebzeitigen Verfügungsrecht Gebrauch zu machen. Er hat dies mit seiner damals angespannten finanziellen Situation und der Notwendigkeit begründet, seine eigene Altersversorgung zu sichern. Es mag sein, dass die Antragstellerin als Ausgleich für ihren Globalverzicht die gemeinsamen Kinder gegenüber den anderen Kindern des Antragsgegners bevorzugen wollte. Diese einseitige Vorstellung hat jedoch weder Eingang in den Vertragsinhalt gefunden noch wurde sie in den gemeinsamen Geschäftswillen der Beteiligten aufgenommen.
bb) Auch die zwei Jahre nach der Trennung eingetretene Änderung der Betreuungssituation gibt keine Veranlassung zur Vertragsanpassung. Zum einen würde die von der Antragstellerin erstrebte Rechtsfolge des Ausgleichs der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zu einer systemwidrigen Kompensation ihrer nachehezeitlichen Versorgungsnachteile führen. Zum anderen ist der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Tätigkeit für eine gewisse Zeit auf sechs bis sechseinhalb Stunden täglich reduziert hat, nicht derartig schwerwiegend, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden könnte.
BGH, Beschluss vom 27.05.2020
XII ZB 447/19
AG Freudenstadt, Entscheidung vom 09.02.2018
3 F 104/16
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.09.2019
17 UF 54/18