Gründe
1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Landau in der Pfalz vom 21. April 2021 geändert:
Es bleibt – auch in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge – bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind M..
I. Das Kind M… ist aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der beteiligten Eltern hervorgegangen. M… hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter.
Auf Antrag der Kindesmutter hat das Amtsgericht – Familiengericht – Landau in der Pfalz mit Beschluss vom 21. April 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge für M. auf die Kindesmutter übertragen.
Zur Begründung ihrer auf § 1671 Abs. 1 Nr.2 BGB gestützten Entscheidung hat die Erstrichterin ausgeführt, die Vielzahl der geführten Kindschaftsverfahren mache deutlich, dass es an einer Grundlage für ein Zusammenwirken der Eltern im Sinne des Kindeswohls fehle; es bestehe vielmehr ein tiefgreifender und nachhaltiger Elternkonflikt. Der Kindesvater lege dabei nicht den Fokus auf das Wohlergehen des Kindes; ihm gehe es vielmehr darum, die Kindesmutter zu diskreditieren und Verbote auszusprechen. Durch den Elternkonflikt sei M., der an Autismus leide, erheblich belastet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters.
Er macht geltend, die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sei nicht erforderlich. Vielmehr sei er ausdrücklich damit einverstanden, dass M. – wie von der Kindesmutter geplant – nach V. umziehe. Er lehne lediglich eine Reise des Kindes nach Brasilien aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ab. Auch sei er bereit, mit der Kindesmutter bezüglich der gesundheitlichen Belange des Kindes zusammenzuarbeiten und der Kindesmutter eine Vollmacht in Fragen der Gesundheitssorge zu erteilen.
Die Kindesmutter und der Verfahrensbeistand verteidigen die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihres Vorbringens.
II. Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und hat in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitssorge sowie die Übertragung der vorgenannten Teilbereiche auf die Kindesmutter gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB liegen nicht vor. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Das ist zwar regelmäßig dann der Fall, wenn es den beteiligten Eltern an der Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation in den Kindesbelangen fehlt und noch nicht einmal ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten vorliegt (vgl. Ermann, BGB 16. Auflage, § 1671 Rn. 17).
In Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern schon nicht festgestellt werden. Zuletzt ist die Kindesmutter mit dem Wunsch an den Kindesvater herangetreten, mit M… zu ihrem Lebensgefährten nach V. umziehen zu dürfen. Hierzu hat der Kindesvater im Laufe des Verfahrens mehrfach und unmissverständlich seine Zustimmung erklärt und diese auf Verlangen des Senats nochmals ausdrücklich bestätigt. Insoweit ist schon kein Streit über die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erkennbar.
Der Umstand. dass der Kindesvater eine etwaige Reise des Kindes nach Brasilien von seiner Zustimmung abhängig machen möchte, steht der gemeinsamen Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung über eine Brasilienreise inhaltlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft, ist der hierüber geführte Streit nicht geeignet, die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge in Frage zu stellen, denn über die Sinnhaftigkeit einer derartigen Reise in Zeiten der Corona-Pandemie lässt sich – je nach Infektionslage – auch unter ansonsten kooperationswilligen Eltern trefflich streiten. Im Übrigen hat der Kindesvater im Rahmen seiner Anhörung deutlich gemacht, dass er sein Einverständnis hierzu nur ablehnt, „solange M… nicht geimpft ist und die Pandemie fortbesteht“ (Bl. 97 d.A.). Eine grundlegende Kooperationsunwilligkeit oder gar die Motivation, Verbote aussprechen zu wollen, kommt in dieser Haltung nicht zum Ausdruck.
Auch der Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf die Kindesmutter bedarf es nicht, weil der Kindesvater mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat erklären lassen, dass er die Kindesmutter bevollmächtige, in allen Fragen der Gesundheitssorge für das Kind alleine zu entscheiden. Damit wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. April 2020, XII ZB 112/19) eine Übertragung der Gesundheitssorge auf die Kindesmutter entbehrlich. Das Erfordernis, der Kindesmutter trotz Vollmachterteilung die Gesundheitsfürsorge zu übertragen, ist nicht erkennbar und kann nach Lage der Dinge auch nicht mit einer fehlenden Kooperationsbereitschaft begründet werden.
Soweit der Kindesvater im Zusammenhang mit der Vollmachterteilung zu verstehen gegeben hat, dass er trotz der Vollmachterteilung über Entscheidungen der Kindesmutter im Rahmen der Gesundheitssorge informiert werden möchte, vermag dies ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Damit hat er lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er trotz der Vollmachterteilung auf sein elterliches Informationsrecht besteht. Dieses stünde ihm im Übrigen gemäß § 1686 BGB selbst im Falle der Alleinsorge der Mutter zu und wird von der Mutter künftig zu beachten sein.
2. Die beteiligten Kindeseltern haben die Gerichtskosten beider Instanzen jeweils zur Hälfte zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 81 Abs.1 Satz 1 FamFG.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt, §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 1 FamGKG.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, § 70 Abs. 2 FamFG.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.08.2021
2 UF 111/21