OLG Stuttgart: Das Jobrad im Unterhaltsrecht

OLG Stuttgart: Das Jobrad im Unterhaltsrecht

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Villingen-Schwenningen vom 06.06.2024 teilweise abgeändert und in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:

    Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit die Antragstellerin von dem Antragsgegner für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 30.06.2024 Trennungsunterhalt in Höhe von 242 € monatlich, für Juli 2024 in Höhe von 153 € und ab dem 01.08.2024 in Höhe von 43 € monatlich begehrt.

    Für den weitergehenden Antrag wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

  2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
  3. Von der Erhebung der Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Teilversagung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Trennungsunterhalt.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 2010 geheiratet und leben seit Frühjahr 2023 getrennt.

Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, L., geboren 2010, J., geboren 2014, und N. geboren 2021. Die Kinder leben bei der Antragstellerin.

Der Antragsgegner hat zwei weitere Kinder. Das Kind M., geboren 2024, lebt bei seiner Mutter Frau G. Aus der aktuellen Beziehung des Antragsgegners mit seiner Lebensgefährtin Frau L. ist das Kind E., geboren am 2025, hervorgegangen.

Seit November 2023 hat der Antragsgegner ein Jobrad, welches im Wege der Gehaltsumwandlung finanziert wird. Die monatlichen Leasingraten in Höhe von 125,31 € werden vom Bruttoeinkommen des Antragsgegners abgezogen und sind steuerfrei. Die Leasingraten werden vom Arbeitgeber direkt an den Leasinggeber bezahlt, aber der Sache nach vom Antragsgegner durch Verzicht auf Auszahlung des Gehalts in gleicher Höhe finanziert. Versteuert wird lediglich der geldwerte Vorteil in Höhe von monatlich 9 €, der zunächst dem Bruttoeinkommen zugerechnet und dann vom Nettoeinkommen wieder abgezogen wird.

Mit Schriftsatz vom 25.04.2024 beantragte die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für folgenden beabsichtigten Trennungsunterhaltsantrag:

  1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin rückwirkenden Trennungsunterhalt für den Zeitraum Januar bis März 2024 in Höhe von 1.383 € (3 * 461 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem Monat April 2024 und zukünftig monatlich, monatlich im Voraus, bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats, Unterhalt in Höhe von 461 € zu zahlen.

Der Antragsgegner trat dem Antrag mit der Begründung entgegen, zur Zahlung von Trennungsunterhalt nicht leistungsfähig zu sein.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Villingen-Schwenningen bewilligte der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug, soweit die Antragstellerin von dem Antragsgegner ab Januar 2024 Trennungsunterhalt in Höhe von 43 € monatlich begehrt. Im Übrigen lehnte es den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsgegner lediglich hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs in Höhe von monatlich 43 € leistungsfähig sein.

Gegen den am 07.06.2024 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 26.06.2024 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gesamten beabsichtigten Unterhaltsantrag. Sie führt aus, das Familiengericht sei zu Unrecht von einem Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners von 66.172,40 € ausgegangen, und bestreitet, dass der Antragsgegner keine Rufbereitschaft mehr machen könne und die Inflationsausgleichsprämie weggefallen sei. Das Jobrad sei unnötig, zumindest sei dafür ein geldwerter Vorteil in Höhe von monatlich 125,31 € anzusetzen. Weder die Arbeitsunfähigkeitsversicherung noch die Unfallversicherung sei zu berücksichtigen. Eine private Altersvorsorge betreibe der Antragsgegner nicht. Das Schulgeld für L. betrage lediglich 20 € monatlich. Die Buskosten in Höhe von 37,90 € könnten nicht geltend gemacht werden. Das Kind L. fahre im Sommer mit dem Fahrrad, die Buskosten im Winter zahle die Antragstellerin.

Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.08.2024 nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere wurde sie formgerecht und unter Wahrung der einmonatigen Notfrist eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist hinreichend im Sinne von §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO, wenn nach vorläufiger summarischer Prüfung der Rechtsstandpunkt der Antragstellerin zumindest objektiv vertretbar erscheint und für den Verfahrenserfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Auflage 2024, § 114 Rn. 22 f.; Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 114 ZPO Rn. 11). An die Prüfung der Erfolgsaussicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere darf die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert wird und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt (vgl. Prütting/Helms*/Dürbeck, FamFG, 6. Auflage 2023, § 76 Rn. 22). Denn das Verfahrenskostenhilfeverfahren soll den gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (vgl. BVerfG vom 20.03.2012 – 1 BvR 3069/11, juris Rn. 3 und vom 08.12.2009 – 1 BvR 2733/06, juris Rn. 12).

Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgebend (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, a.a.O., § 114 ZPO Rn. 16).

2. Nach diesem großzügigen Prüfungsmaßstab ist vorliegend eine Erfolgsaussicht für den beabsichtigten Trennungsunterhaltsanspruch nur teilweise gegeben.

a) Für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 17.07.2024 ist von einer Leistungsfähigkeit des Antragsgegners in Höhe von monatlich 241,03 € auszugehen. Das für den Trennungsunterhalt einzusetzende Einkommen des Antragsgegners beläuft sich auf monatlich 1.841,03 €. Nach Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 1.600 € (Ziffer 21.4 SüdL) verbleiben monatlich 241,03 €. Dieser Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro, somit 242 € aufzurunden (Ziffer 25 SüdL).

 
        

bis 17.07.2024

ab 18.07.2024

monatlicher Auszahlungsbetrag

3.261,50 €

3.261,50 €

Rufbereitschaft

150,00 €

150,00 €

Inflationsausgleichsprämie

125,00 €

125,00 €

Jobrad

98,86 €

98,86 €

Nettoeinkommen

3.635,36 €

3.635,36 €

5% berufsbedingte Aufwendungen

-181,77 €

-181,77 €

LBS

-85,00 €

-85,00 €

Signal Iduna

-48,64 €

-48,64 €

Arbeitsunfähigkeitsversicherung

-100,25 €

-100,25 €

Unfallversicherung

-32,41 €

-32,41 €

bereinigtes Nettoeinkommen

3.187,29 €

3.187,29 €

KU L.

-520,00 €

-520,00 €

KU J.

-426,00 €

-426,00 €

KU N.

-355,00 €

-355,00 €

KU M.

0,00 €

-325,00 €

Schulgeld L.

-20,00 €

-20,00 €

Buskosten L.

-25,26 €

-25,26 €

für den Trennungsunterhalt
einzusetzendes Einkommen

1.841,03 €

1.516,03 €

<>Selbstbehalt

-1.600,00 €

-1.600,00 €

verbleibt

241,03 €

-83,97 €

aa) Das dem Antragsgegner im Jahr 2024 ausgezahlte Einkommen belief sich zuzüglich der nicht zu berücksichtigenden Kasinoabrechnungen auf monatlich durchschnittlich 3.261,50 €.

bb) Zu Gunsten der Antragstellerin ist im vorliegenden summarischen Prüfungsverfahren ein monatlicher Betrag in Höhe von 150 € für die Rufbereitschaft und ein monatlicher Betrag von 125 € (1.500 € / 12) Inflationsausgleichsprämie als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen. Eine abschließende Klärung bleibt

cc) Für das Jobrad sind nach dem im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren geltenden großzügigen Maßstab monatlich 98,86 € dem Auszahlungsbetrag hinzuzurechnen.

Der finanzielle Vorteil für den Antragsgegner besteht darin, dass er die Leasingrate abzüglich geldwertem Vorteil, insgesamt somit 116,31 €, nicht versteuern muss. Bei einem Steuersatz von vorliegend ca. 15 % beträgt der monatliche Steuervorteil 17,45 €.

Der Antragsgegner zahlt also weniger Steuern und verwendet gleichzeitig einen Teil seines Einkommens für den Besitz eines Fahrrads. Er finanziert damit der Sache nach einen privaten Zweck, nämlich ein (in der Regel hochwertiges) Fahrrad. Ohne die Entgeltumwandlung müsste der Antragsgegner die Leasingrate für das Fahrrad aus seinem versteuerten Einkommen bezahlen. Das für den Unterhalt einzusetzende Einkommen würde sich dadurch erhöhen, soweit die Kosten nicht als berufsbedingte Aufwendungen anerkannt werden können. Der Antragsgegner würde folglich die Leasingrate aus seinem eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten.

(1) Ist ein Unterhaltsschuldner unterhaltsrechtlich berechtigt, das Leasing eines Fahrrads über den Arbeitgeber (Jobrad) in Anspruch zu nehmen, muss er sich lediglich den geldwerten Vorteil für das Fahrrad, vorliegend 9 €, zurechnen lassen.

Da vorliegend vom Auszahlungsbetrag vorab der geldwerte Vorteil für das Fahrrad in Höhe von 9 € in Abzug gebracht wurde, wäre dieser Betrag dem Auszahlungsbetrag wieder hinzuzurechnen.

An dem Steuervorteil aus dem Jobrad, der in dem durchschnittlichen Auszahlungsbetrag bereits enthalten ist, partizipiert der Unterhaltsberechtigte. Einer fiktiven Steuerberechnung bedarf es in diesem Fall daher nicht.

Soweit das Jobrad anteilig für Fahrten zum Arbeitsplatz genutzt wird, würden die Leasingrate von monatlich 125,31 € ggf. anteilig als berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen sein, und die vorliegend angesetzte Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von monatlich 182,64 € würde sich in dieser Höhe verringern.

(2) Besteht unterhaltsrechtlich keine Berechtigung, das Leasing eines Fahrrads über den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, ist der Unterhaltsschuldner so zu stellen, als hätte er kein Jobrad.

Die Leasingrate in Höhe von monatlich 125,31 € wäre zunächst dem Einkommen des Antragsgegners wieder hinzuzurechnen und der dem Bruttoeinkommen hinzugerechnete geldwerte Vorteil in Höhe von monatlich 9 € wieder abzuziehen. Der Steuervorteil, der sich vorliegend auf ca. 17,45 € beläuft, würde rechnerisch wegfallen und wäre daher vom Auszahlungsbetrag abzuziehen (vgl. dazu: DIJuF-Rechtsgutachten vom 22.04.2025, JAmt 2025, 304; Holthusen, Das Dienstfahrrad in der unterhaltsrechtlichen Praxis, FamRZ 2025, 322 (326)).

Der monatliche Auszahlungsbetrag des Antragsgegners würde sich demnach um 98,86 € erhöhen (125,31 € – 9 € – 17,45 €).

(3) Ob der Antragsgegner unterhaltsrechtlich berechtigt ist, das Leasing des Fahrrads über den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Zu Gunsten der Antragstellerin ist vorliegend der für sie günstigere Betrag von 98,86 € hinzuzurechnen.

dd) Die im Auszahlungsbetrag bereits in Abzug gebrachten vermögenswirksamen Leistungen (VB Bausparen) in Höhe von monatlich 40 € sind als private Altersvorsorge anzuerkennen. Eine weitergehende private Altersvorsorge macht der Antragsgegner nicht mehr geltend.

ee) Die belegten Kosten für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung und die Unfallversicherung sind bei der Unterhaltsberechnung für den Trennungsunterhalt zu berücksichtigen, da sie bereits während des Zusammenlebens bestanden und die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

ff) Das Schulgeld für L. ist zwischenzeitlich in Höhe von monatlich 20 € unstreitig, die Buskosten hat der Antragsgegner in Höhe von monatlich 25,26 € belegt.

b) Ab dem 18.07.2024 verbleibt es trotz fehlender Leistungsfähigkeit des Antragsgegners aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) bei der erstinstanzlich bewilligten Verfahrenskostenhilfe für einen Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 43 € (vgl. Zöller/Schultzky, a.a.O., § 127 Rn. 40).

aa) Ab dem 18.07.2024 ist der Antragsgegner einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet. Eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Trennungsunterhalt besteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Am 09.05.2025 verpflichtete sich der Antragsgegner in einem beim Amtsgericht Rottweil geschlossenen Vergleich (4 F 40/25) zur Zahlung von Kindesunterhalt für das Kind M. ab Juni 2025 in Höhe von monatlich 268 €. Hinsichtlich der Unterhaltsrückstände wurde von einer Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2024 in Höhe von monatlich 325 € und für den Zeitraum von Januar bis Mai 2025 in Höhe von monatlich 268 € ausgegangen. Da der Selbstbehalt des Antragsgegners unterschritten wurde, erfolgte eine Mangelfallberechnung.

Da die minderjährigen Kinder vorrangig unterhaltsberechtigt sind (§ 1609 BGB), wäre vor einer Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt zunächst der Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen.

Aber bereits nach Abzug des titulierten Kindesunterhalts für das Kind M. in Höhe von monatlich 325 € verbleibt dem Antragsgegner nur ein Monatseinkommen von 1.516,03 €, somit ein Betrag, der unterhalb des Selbstbehalts von 1.600 € liegt.

Der für Juli 2024 geschuldete Trennungsunterhalt verringert sich dadurch auf aufgerundet 153 € (242 € / 31 * 17 + 43 € / 31 * 14).

bb) Ab dem 31.01.2025 ist darüber hinaus auch noch der Unterhalt für das Kind E. in Abzug zu bringen. Eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung von Trennungsunterhalt besteht nicht.

III.

Die Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1912 Abs. 3 KV FamGKG ist nicht zu erheben. Im Übrigen ist eine Entscheidung über die Kosten nicht veranlasst (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2025
5 WF 26/24

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