OLG Koblenz: Leistungsfähigkeit des Pflichtigen bei Erwerbseinkünften unter seinem Selbstbehalt und den Familienunterhalt sichernden Einkünften seines Ehegatten im Elternunterhalt

OLG Koblenz: Leistungsfähigkeit des Pflichtigen bei Erwerbseinkünften unter seinem Selbstbehalt und den Familienunterhalt sichernden Einkünften seines Ehegatten im Elternunterhalt

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mayen vom 25.08.2011 teilweise abgeändert.

a. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den antragstellenden Landkreis 25.992,35 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 319,53 €, sowie Zinsen in Höhe von 5,12 % aus monatlich 450,10 € für die Zeit vom 17.11.2010 bis zum 31.12.2010 und aus monatlich 444,33 € für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 26.12.2011.</

b. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 25%, der Antragsgegner zu 75%.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 31.040,90 €.

4. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist der Sohn der verwitweten, am … 1926 geborenen …[A], die sich seit dem 1.3.2002 im Alten- und Pflegeheim Haus …[B] in …[Z] aufhielt. Sie verstarb am …12.2011.

Der antragstellende Landkreis gewährte der Mutter des Antragsgegners bis zu deren Tode Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege in Höhe der nicht durch deren Witwenrente und die Leistungen der Pflegekasse gedeckten Heimunterbringungskosten zuzüglich eines Barbetrages nach §§ 35 Abs. 2,133a SGB XII.

Der Antragsgegner hat noch eine Schwester, …[C].

Der Antragsteller forderte unter anderem am 20.12.2006 den Antragsgegner auf, Auskunft über seine Einkünfte und auch die seiner Ehefrau zu erteilen, und zwar unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur – nach Meinung des Antragstellers – Bedeutung der Einkünfte des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen für den Elternunterhalt. Der Antragsgegner erteilte zunächst Auskunft (Bl. 279 ff GA) und beauftragte später eine Schutzgemeinschaft der Elternunterhaltspflichtigen e.V. mit seiner Vertretung, die sich gegenüber den Antragsteller äußerte (308 ff GA). Gegen ein an die Ehefrau des Antragsgegners gerichtetes Auskunftsersuchen legte diese Widerspruch ein und führte einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Koblenz. Ihre Klage wurde abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm sie im Januar 2010 zurück und erteilte anschließend Auskunft. Im Anschluss hieran forderte der Antragsteller unter detaillierter Berechnung des Anspruchs den Antragsgegner zur Zahlung übergegangener Unterhaltsansprüche ab Januar 2007 auf, die er nunmehr mit dem am 02.11.2010 eingegangenem Antrag – zuzüglich Verzugszinsen – geltend macht

Er hat sich im Wesentlichen darauf berufen, der Antragsgegner sei aufgrund seines ihm gegenüber seiner Ehefrau zustehenden Taschengeldanspruchs leistungsfähig.

Der Antragsgegner hat sich auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe gegenüber seiner Ehefrau kein Taschengeldanspruch zu, jedenfalls nicht in der vom Antragsteller angenommenen Höhe. Zumindest sei sein geringfügiges Einkommen auf den Anspruch anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens seiner Ehefrau seien Gewinneinkünfte nicht zu berücksichtigen, da diese im Betrieb verblieben. Zudem sei die Bedürftigkeit der Mutter nicht ausreichend dargelegt.

Durch den angefochtenen Beschluss verpflichtete das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 25.040,90 € für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2010 (2007 monatlich 390,00 €, 2008 monatlich 782,00 €, in der Folgezeit monatlich 500,00 €) und weiter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 500 € ab dem 1.11.2010, sowie zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 319,53 € und in Höhe von 5,12 % aus 25.040,90 € seit dem 17.11.2010.

Es führte hierzu aus, der Antragsgegner sei nach § 1601 BGB gegenüber seine Mutter unterhaltsverpflichtet. Diese sei auch bedürftig in Höhe der übergegangenen Unterhaltsansprüche, da sie neben den Leistungen aus der Pflegeversicherung und der Witwenrente über weitere Einkünfte und Vermögen nicht verfüge oder verfügt habe. Der antragstellende Landkreis habe den Bedarf der Mutter für jeden einzelnen Monat detailliert dargelegt, dem sei der Antragsgegner nicht mehr entgegengetreten. Deshalb könne die Bedürftigkeit unterstellt werden.

Der Antragsgegner sei auch im Verhältnis zu seiner Schwester alleine eintrittspflichtig. Zwar hafteten nach § 1606 Abs. 3 BGB gleichnahe Verwandte anteilig – nicht als Gesamtschuldner – nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Antragsteller habe jedoch substantiiert dargelegt, dass die Schwester im fraglichen Zeitraum nicht leistungsfähig sei und gewesen sei.

Der Antragsgegner hingegen sei leistungsfähig. Unabhängig von der Frage ob er sein geringfügiges Einkommen zur Deckung des Unterhaltsanspruchs seiner Mutter einzusetzen habe, sei er jedenfalls verpflichtet, mit seinem ihm gegenüber seiner Ehefrau zustehenden Taschengeldanspruch den Unterhaltsanspruch der Mutter zu erfüllen. Ausgehend von den vom Antragsteller im Einzelnen dargelegten Einkünften der Ehefrau einschließlich der Gewinne ergebe sich jeweils ein Taschengeldanspruch, der dem vom Antragsteller vorgetragenen entspreche.

Der Bedarf der Mutter des Antragsgegners habe ausnahmslos diesen Beträgen entsprochen, bzw. sie weitgehend überschritten. Infolge der Auskunftsaufforderungen vom 20.12.2006 habe der Antragsgegner sich in Verzug befunden, weshalb der dargelegte Verzugsschadensanspruch ebenso begründet sei wie die geltend gemachte Zinsforderung.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 25.08.2011 (Bl. 221 ff.) Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und beantragt, den Antrag unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Mayen – 8b F 545/10 – abzuweisen.

Er trägt zunächst vor, die Ansprüche seien überwiegend verwirkt. Er habe auf das Auskunftsschreiben vom 20.12.2006 am 20.1.2007 reagiert und dann erst wieder durch Schreiben vom 17.02 2010 etwas vom Antragsteller gehört.

Der fiktive Taschengeldanspruch sei ein reines Konstrukt und führe in Wirklichkeit zu einer – unzulässigen – Haftung des Schwiegerkindes. Er verdiene – unstreitig – lediglich 350 €; gegenüber seiner Mutter treffe ihn keine Erwerbsobliegenheit. Unzulässig sei, dass das Amtsgericht die Thesaurierung der Gewinne der GmbH nicht anerkannt habe, diese beruhten auf entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen und seien von ihm nicht zu beeinflussen. Die GmbH habe im Jahr 2011 eine Halle errichtet und hierfür 600.000 € an Kapital eingebracht, sowie weitere 500.000 € an Krediten. Die Errichtung einer 2. Halle sei geplant. Berücksichtige man lediglich die Einkünfte der Ehefrau als Geschäftsführerin, so bliebe, selbst wenn man vom grundsätzlichen Bestehen eines Taschengeldanspruchs ausgehe, keine Leistungsfähigkeit.

Der antragstellende Landkreis beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die Ansprüche seien nicht verwirkt. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auch die Einkünfte der Ehefrau für die Unterhaltsermittlung eine Rolle spielen könnten. Hierauf sei auch die vom Antragsgegner beauftragte Schutzgemeinschaft in ziemlicher rüder Form eingegangen. Ebenso habe sich die Ehefrau gegen einen an sie gerichteten Auskunftsanspruch letztlich erfolglos gewehrt. Nachdem dies festgestanden habe, sei der Antragsgegner erneut zur Auskunft aufgefordert worden.

Die Berücksichtigung eines Taschengeldanspruchs entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ebenso sei die Berücksichtigung der Gewinne der GmbH gerechtfertigt.

Für die Zeit ab dem 27.12.2011 wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Der antragstellende Landkreis macht nach § 94 SGB XII übergegangene Unterhaltsansprüche der Mutter des Antragsgegners gegen diesem geltend. Die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners (§§1601 BGB) ist nicht im Streit. Soweit der Mutter also Unterhaltsansprüche zustanden, sind sie auf den Kreis, der ihr Sozialhilfe gewährt hat, übergegangen.

2. In der Beschwerdeinstanz stellt der Antragsgegner weder die Bedürftigkeit der Mutter im fraglichen Zeitraum, noch die Höhe der vom Antragsteller erbrachten Leistungen in Frage und auch nicht, dass die Sozialhilfeleistungen weder den Bedarf noch die verlangten Erstattungen überstiegen. Ebenso wenig ist die alleinige Haftung des Antragsgegners im Streit. Die Auffassung des Amtsgerichts, der der Mutter nach § 35 Abs.2 Satz 1 SGB XII gewährte Barbetrag und der nach § 133 a SGB XII gewährte Zusatzbarbetrag diene neben den Heimkosten ebenfalls zur Deckung ihres Bedarfs, wird von der Beschwerde ebenfalls nicht angegriffen und entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2010, 1535).

3. Der Antragsgegner hält sich aber nach wie vor für leistungsunfähig und ist der Meinung, im Ergebnis laufe seine Heranziehung zum Elternunterhalt auf eine Schwiegerkinderhaftung hinaus.

Daran ist zutreffend, dass fraglos die Ehefrau des Antragsgegners für den Unterhalt ihrer Schwiegermutter nicht haftet. Nach der Rechtsprechung des BGH (grundlegend: BGH FamRZ 2004, 366) kommt in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen verfügt, das unter seinem Selbstbehalt liegt, sein Ehegatte aber wesentlich höhere Einkünfte hat, eine Heranziehung zu Unterhaltsleistungen in Betracht, wenn nämlich davon auszugehen ist, der vom Ehegatten zu leistende Familienunterhalt sei so auskömmlich, dass der Unterhaltspflichtige angemessen unterhalten werde (vgl. auch BGH FamRZ 2004, 370-373 unter 4. b) cc)). Dann muss der unterhaltspflichtige Ehegatte sein geringes Einkommen (gegebenenfalls teilweise) nicht für den Familienunterhalt einsetzen; es steht ihm deshalb für Unterhaltsleistungen zur Verfügung, und daneben – unter Umständen ein Teil solcher Barmittel, die ihm von seinem Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen zufließen (BGH ,a.a.O 2.e.bb)), also das sogenannte Taschengeld. Der Bundesgerichtshof betont ausdrücklich, dass beide Einkommensbestandteile nebeneinander (-sowie-) für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen können.

Diese Rechtsprechung hat ihren Grund darin dass, beide Ehegatten nach § 1360 BGB verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen. Da den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zukommt, sind auch die Leistungen, die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen. Mit Rücksicht darauf haben sie auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, soweit dieses den ehelichen Lebensstandard prägt. Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen (BGH, a.a.O., m.w.N.).

Im Einzelnen haben sich für die Berechnung folgende Grundsätze herausgebildet, auch wenn eine Reihe von Fragen noch nicht abschließend geklärt ist:

a. Wenn und soweit der Familienunterhalt aufgrund des – unstreitig – deutlich höheren Einkommens der Ehefrau gedeckt ist, kann einerseits der Verdienst des Antragsgegners für den Elternunterhalt herangezogen werden, andererseits aber auch ein eventuell bestehender Taschengeldanspruch (BGH FamRZ 2004, 370). Wenn dem so ist, so ergibt sich hieraus aber auch, dass – vorausgesetzt der Familienunterhalt bzw. “individuelle Familienbedarf (BGH FamRZ 2010, 1535) ist gedeckt – das geringfügige Einkommen nicht auf den Taschengeldanspruch anzurechnen ist. Dieser wiederum kann sich nur aus den Einkünften des Ehegatten errechnen, die nicht für den Familienunterhalt zur Verfügung gestellt werden.

b. Dabei wird zur Ermittlung des Familienunterhalts der sogenannte angemessene Selbstbehalt für den Pflichtigen nochmals um 25 % erhöht, zusätzlich bleibt die Hälfte der Differenz zum Nettoeinkommen unberücksichtigt (vgl. Wönne in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis*, 8. Aufl. § 2 Rn 953). Die 50% Quote gilt allerdings nur zur Ermittlung des Familienunterhalts, nicht, wenn es um die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Kindes geht, soweit hier der angemessene Eigenbedarf bereits im Rahmen des Familienunterhalts gewahrt ist (Wönne, a.a.O. und Rn 966, m.w.N.). Das heißt, es bleibt nicht von vornherein die Hälfte des – gegebenenfalls geringfügigen – Einkommens des unterhaltspflichtigen Kindes außer Betracht.

c. Im Rahmen der Berechnung des Familienunterhalts wird auch eine Haushaltsersparnis berücksichtigt, nach der Rechtsprechung des BGHFamRZ 2010, 1535 – dort 7.b) bb) – in Anlehnung an § 20 Abs. 3 SGB II regelmäßig in Höhe von 10 %.

d. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.07.2010 (XII ZR 140/07 FamRZ 2010, 1535) einen Berechnungsweg aufgezeigt, allerdings zunächst nur für eine Konstellation, in der der Unterhaltspflichtige deutlich mehr verdiente als sein Ehegatte. Gleichwohl kann aber dieser Rechenweg nach Meinung des Senats im Grundsatz auch auf andere Fälle angewandt werden (so auch Gutdeutsch, FamRZ 2011, 77, Hauß, FamRz 2011, 1541, Anm. zu BGH FamRZ 2010, 1535, Wönne a.a.O. Rn 965).

4. Der Ausgangspunkt des Antragstellers, es sei zunächst das Einkommen der Ehefrau zu ermitteln, ist also zutreffend. Streitig und auch fraglich ist, ob dies auf die Art und Weise geschehen kann, wie das Amtsgericht dies – der Argumentation des Antragstellers folgend – getan hat indem es die Gewinneinnahmen des Betriebs zugrunde gelegt und hieraus einen Taschengeldanspruch des Antragsgegners ermittelt hat.

a. Die Ehefrau des Antragsgegners hat ihr Unternehmen “E…” bis zum 31.08.2007 als Einzelfirma betrieben. Ab September 2007 wurde es in eine “www.E…-S….de GmbH & Co KG” umgewandelt, sie ist Geschäftsführerin und 80 %ige Gesellschafterin der Komplementär GmbH, die beiden Söhne der Eheleute sind ebenfalls Gesellschafter und Kommanditisten der KG. Der Antragsgegner ist im Betrieb als geringfügig Beschäftigter angestellt.

b. Solange der Betrieb als Einzelfirma geführt wurde, war es gerechtfertigt, die Gewinneinkünfte zugrunde zu legen. Diese lassen sich für diesen Zeitraum auch aufgrund des vorliegenden Abschlusses ermitteln (Bl. 95 ff GA), ebenso die hierauf entfallenden Steuern, die sich aus dem Steuerbescheid für 2007 ergeben ( Bl. 92 ff GA). Hinzuzurechnen sind wie auch in der Folgezeit die Einkünfte der Ehefrau aus Vermietung und Verpachtung, bereinigt um die – zu schätzende – hierauf entfallende Einkommensteuer.

c. Für die Folgezeit kann allerdings – neben den Mieteinnahmen – zunächst nur das Gehalt der Ehefrau als Geschäftsführerin zugrunde gelegt werden. Für die Gewinne wäre das nur möglich, wenn und soweit sie auch ausgeschüttet worden wären. Das ist aber nach dem nicht dezidiert bestrittenen Vorbringen des Antragsgegners nicht der Fall. Die Auffassung des Amtsgerichts, der Antragsgegner habe substantiiert darzulegen, wie und wozu die Gewinne im Einzelnen verwandt worden seien, ist nach Meinung des Senats nicht zutreffend. Die Darlegungs- und Beweislast insoweit trifft den Antragsteller. Er müsste dartun, in welcher Höhe Gewinne an die Ehefrau tatsächlich ausgeschüttet wurden. Die von ihm wohl vertretene Auffassung, die Höhe des Taschengeldanspruchs müsse sich an den Gesamtgewinnen orientieren (Schriftsatz vom 25.07.2011, Bl. 216 f GA), ist nicht zutreffend. Ebenso, wie es dem Ehegatten unbenommen bleibt, seine Einkünfte zum Teil nicht für den Familienkonsum zur Verfügung zu stellen, muss er erst recht die Möglichkeit zu geschäftlichen Dispositionen haben, über die er im Falle der GmbH nicht einmal alleine entscheiden kann. Es ist zudem bei einem gesunden Unternehmen im Normalfalle erforderlich, nicht stets alle Gewinne auszuzahlen, sondern – je nach Geschäftsplanung – sie zumindest zum Teil zu reinvestieren. Und insoweit stehen die Gewinne dann auch nicht für einen Taschengeldanspruch zur Verfügung Die Ehefrau des Antragsgegners hat auch nicht etwa die Verpflichtung, die Gewinne der -Familienkasse- zuzuführen, um dem Antragsgegner die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu ermöglichen. Nur -tatsächliche Liquidität-, die in den Familienkonsum einfließt, spielt unterhaltsrechtlich eine Rolle für den Elternunterhalt (Hauß, Neues vom Elternunterhalt FamRB 2010, 275 ff, m.w.N.).

d. Aus der folgenden (unter Ziffer 6. abgedruckten) Tabelle ergibt sich, dass der Familienunterhalt alleine aus den Mitteln der Ehefrau sichergestellt werden kann, sodass die Einkünfte des Antragsgegners in vollem Umfange für den Unterhalt zur Verfügung stehen. Dabei ist von Einkünften von durchgehend 350,00 € auszugehen. Die entsprechenden Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Beschlusses wurden und werden vom Antragsgegner und auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig wird die Einkommensermittlung des Amtsgerichts angegriffen, soweit es um die einzelnen Zahlen und Werte geht, auch um die Fortschreibung über das Jahr 2008 hinaus. Der Antragsgegner wendet sich nur gegen die Heranziehung der Gewinne des Unternehmens. Soweit das Geschäftsführergehalt der Ehefrau eingesetzt wurde, entsprechen die Werte dem Vortrag des Antragsgegners.

e. In Konsequenz dessen, dass der Familienunterhalt bzw. der -individuelle Familienbedarf- (BGH) alleine von der Ehefrau sichergestellt werden kann, fließen in dessen Berechnung die geringfügigen Einkünfte des Antragsgegners nicht ein.

f. Die auf die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung entfallenden Steuern wurden – entsprechend der sich aus dem Steuerbescheid für 2007 ergebenden Quote von rund 30 % – geschätzt. Die Einnahmen betrugen im Jahre 2007 unstreitig brutto 9.898,00 €, netto geschätzt 6.928,00 €, im Jahre 2008 (und in der Folge sind sie entsprechend dem im Anschluss Ausgeführten ebenfalls in dieser Höhe zugrunde zu legen) 8.346,00 €, netto 5.842,00 €.

Über das Jahr 2008 hinaus wurden die früheren Werte – dem Amtsgericht folgend – fortgeschrieben. Der Antragsgegner hat hiergegen keine Einwände erhoben, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Einkünfte zumindest nicht ungünstiger darstellen.

5. Der rückständige Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt.

a. Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. u.a. BGH FamRZ 2010, 1888, mit zahlreichen Nachweisen). Für Unterhaltsansprüche sind an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Dieselben Anforderungen gelten nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O) auch, wenn die aus übergegangenem Recht klagende Behörde tätig wird. Diese sei aufgrund der Natur, des Inhalts und des Umfangs des Unterhaltsanspruchs, der sich durch den Übergang nicht verändert habe, gehalten, sich um dessen zeitnahe Durchsetzung zu bemühen Neben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das Umstandsmoment an, d.h. es müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Dabei kommt es jedoch nicht auf konkrete Vertrauensinvestitionen des Unterhaltsschuldners bzw. auf das Entstehen besonderer Nachteile durch die späte Inanspruchnahme an (BGH a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen).

b. Hier hat der Antragsteller zunächst den Antragsgegner zur Auskunft aufgefordert und darauf hingewiesen, maßgeblich seien auch die Einkünfte der Ehefrau. Diese wurde zur Auskunft aufgefordert; sie hat sich geweigert und einen entsprechenden Prozess durch zwei Instanzen geführt und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts schließlich im Januar 2010 zurückgenommen. In der Folge hat der Antragsteller auf Basis der nunmehr erteilten Auskünfte den Anspruch errechnet und ihn gegenüber dem Antragsgegner zunächst außergerichtlich und dann mit dem am 02.11.2010 eingegangenen Antrag gerichtlich geltend gemacht.

c. Damit ist weder dem Zeitmoment noch dem Umstandsmoment Rechnung getragen.

(1) Für das Zeitmoment sind nicht nur die Aufforderung der Klägerin zur Auskunftserteilung, die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs und die Zahlungsaufforderung von Bedeutung. Vielmehr fallen hierunter auch Vorgänge, die zwar nicht unmittelbar der Durchsetzung des Anspruchs, aber ihrer Vorbereitung dienen, wie etwa das Einräumen von Stellungnahmefristen, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung ermöglichen sollen (BGH a.a.O.).

(2) Hier war von vornherein klar, dass ein Anspruch nur bei entsprechenden Einkünften der Ehefrau zu realisieren sein würde. Hierauf war der Antragsgegner hingewiesen. Er hat sogar den von ihm beauftragten Verein hierzu Stellung nehmen lassen („Wagen Sie es nicht, ein Verwaltungsgerichtsverfahren gegen Frau … anzustrengen“ – Bl. 310 GA). Das sozialgerichtliche Verfahren zog sich bis Anfang 2010 hin und danach hat der Antragsteller seine Ansprüche zeitnah, jedenfalls vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht.

Der Geschehensablauf macht zugleich deutlich, dass es hier für den Antragsgegner keine Veranlassung gab, anzunehmen, er werde nicht mehr in Anspruch genommen.

6. Die Ansprüche ergeben sich aus den folgenden Tabellen

Für die Zeit bis September 2007 geht der Senat dabei von den Gewinneinkünften der Ehefrau aus der Einzelfirma aus, die sich aus dem Steuerbescheid für 2007 ergeben, nämlich

von 1 – 9/2007
Einkünfte lt Steuerbescheid 178.317,00
Einkommenssteuer 52.609,00
Säumniszuschlag 500,00
Zinsen 225,00
Solidaritätszuschlag 2.805,72
Netto 122.177,28
Hiervon 1/9 13.575,25

Für die Folgezeit legt er die Einkünfte aus Geschäftsführertätigkeit und aus Mieteinnahmen zugrunde. Der Familienselbstbehalt errechnet sich aus den – teils erhöhten – Selbstbehaltssätzen der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle, bis 2010: 1.400,00 € + 1.050,00 €, 2011: 1.500,00 + 1.100,00 €.

Zeitraum 1-9 /2007 ab 10/2007 2008 2009/2010 2011
Einkommen Ehegatte 13.575,00 6.010,00 6.059,00 6.542,00 6.542,00
Krankenversicherung 426,00 426,00 426,00 426,00 426,00
Altersvorsorge 1.553,00 1.553,00 1.553,00 1.553,00 1.553,00
Zuzüglich Mieteinnahmen 577,00 487,00 487,00 487,00 487,00
bleiben 12.173,00 4.518,00 4.567,00 5.050,00 5.050,00
Familieneinkommen 12.183,00 4.518,00 4.567,00 5.050,00 5.050,00
Familienselbstbehalt 2.450,00 2.450,00 2.450,00 2.450,00 2.600,00
es bleiben 9.723,00 2.068,00 2.117,00 2.600,00 2.450,00
abzüglich Haushaltsersparnis ( 10%) 972,30 206,80 211,70 260,00 245,00
bleiben 8.750,70 1.861,20 1.905,30 2.340,00 2.205,00
davon 1/2 4.375,35 930,60 952,65 1.170,00 1.102,50
zuzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 2.450,00 2.450,00 2.450,00 2.600,00
individueller Familienbedarf 6.829,85 3.380,60 3.402,65 3.620,00 3.702,50
Anteil Ehegatte am Familienunterhalt 6.825,35 3.380,60 3.402,65 3.620,00 3.702,50
Differenz zum Einkommen 5.347,65 1.137,40 1.164,35 1.430,00 1.347,50
hiervon 7% 374,34 79,62 81,50 100,10 94,33
Einkommen Antragsgegner 350,00 350,00 350,00 350,00 350,00
Unterhaltsanspruch 724,34 429,62 431,50 450,10 444,33
Amtsgericht 390,00 390,00 782,00 500,00 500,00
Summen bis 12/2011 3.510,00 1.170,00 5.178,05 10.802,40 5.331,90
zusammen 25.992,35

Es ergibt sich ausgehend hiervon ein Gesamtanspruch von 25.992,35 € unter Berücksichtigung dessen, dass für 2007 jeweils nur 390,00 € geltend gemacht wurden.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Durch das bloße Auskunftsbegehren vom 20.12.2006 geriet der Antragsgegner allerdings im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts noch nicht in Verzug (vgl. § 1613 Abs.1 BGB). Das Auskunftsverlangen löst noch keine Zinsfolge als Verzugsschaden aus (Gerhardt in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis*, 8. Aufl. § 6 Rn.7, 138). Gemahnt wurde der Antragsgegner allerdings mit Schreiben vom 11.06.2010. Zu diesem Zeitpunkt standen nach der obigen Tabelle Forderungen von 12.558,60 € offen. Im Beschluss des Amtsgerichts sind insgesamt lediglich 319,53 € Zinsen als Festbetrag zugesprochen und jeweils 5,12 % aus monatlich 500,00 € ab dem 17.11.2010. Die Zinsen in Höhe 5,12 % aus 12.558,60 € machen für die Zeit vom 12.06.2010 bis zum 11.02.2012 (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war der 07.03.2012) alleine einen Betrag von knapp 1.450,00 € aus, sodass der Anspruch über 319, 53 € jedenfalls gerechtfertigt ist. Ab 17. November 2010 sind die geschuldeten Monatsbeträge jeweils mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, also mit den verlangten 5,12%. Der Basiszinssatz lag in dem hier maßgebenden Zeitraum nicht unter dem Wert von 0,12.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs.1 FamFG, 92 Abs.1, 91a ZPO.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen mehrerer ungeklärter Rechtsfragen (Berechnungsmethode, Taschengeld neben Eigenverdienst?) zu.

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.02.2012
13 UF 990/11

 

Schreibe einen Kommentar