BGH: Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens, Elternunterhalt

BGH: Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens, Elternunterhalt

1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.

3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.

4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.

5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter
für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 2007 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 15. Januar 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Elternunterhalt für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 30. September 2006 in Höhe von 2.416,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 27 % und der Beklagte zu 73 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 36 % und dem Beklagten zu 64 % auferlegt. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.

Die 1915 geborene, pflegebedürftige Mutter des Beklagten lebt seit Juli 2000 in einem Seniorenzentrum. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Renteneinkünften sowie den Leistungen der Grundsicherung und der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger ergänzende Sozialhilfe. Durch Rechtswahrungsanzeige vom 26. Juli 2000 wurde der Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet.

Der Beklagte befindet sich seit 1. Juli 2004 im Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge. Seine Ehefrau war bis Dezember 2005 erwerbstätig; seit 2006 bezieht sie Rentenleistungen. Die Ehegatten bewohnen eine Eigentumswohnung.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Unterhaltsansprüche von insgesamt 3.295,10 € geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei für die Zeit von September 2004 bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 311 € leistungsfähig gewesen, ab Juli 2005 in Höhe von monatlich 236 € und ab Juni 2006 in Höhe von monatlich 117 €. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht seiner beiden Brüder habe er in dem begehrten Umfang für den Unterhalt der Mutter aufzukommen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hält sich für nicht leistungsfähig, weil er seinem 1969 geborenen Sohn noch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. Außerdem hat er die Auffassung vertreten, der ihm zugerechnete Wohnvorteil sei vom Kläger nicht zutreffend ermittelt worden.

Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 881,18 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, insgesamt 1.719,57 € nebst Zinsen für den streitigen Zeitraum (nicht: bis zum 30. September 2005) an den Kläger zu zahlen. Gegen die Abweisung der weitergehenden Klage wendet sich der Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2008, 438 veröffentlicht ist, hat den Beklagten nur in dem ausgeurteilten Umfang für unterhaltspflichtig gehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Bedarf der Mutter des Beklagten sei vom Kläger schlüssig dargelegt worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch der nach § 133 a SGB XII gezahlte Zusatzbarbetrag als Bedarf der Mutter zu berücksichtigen.

Die Leistungsfähigkeit des Beklagten werde durch sein Einkommen und den ihm zuzurechnenden hälftigen Wohnvorteil bestimmt. Abzusetzen seien die Aufwendungen für Haftpflicht- und Hausratversicherung, Kranken- und Pflege-versicherung sowie die zusätzliche Altersvorsorge. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte bedürfe als Pensionär keiner zusätzlichen Altersvorsorge mehr und sei zudem durch seine Eigentumswohnung ausreichend gesichert. Auch bei einer vergleichsweise guten Rente sei es zulässig, weiterhin Altersvorsorge im Hinblick auf einen etwa erhöhten Bedarf im Alter zu betreiben. Dies gelte hier umso mehr, als die Ehefrau des Beklagten zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums noch unterhaltsbedürftig gewesen sei und unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens nur über geringe Rentenanwartschaften verfüge. Zudem habe der Beklagte noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht. Unterhaltsleistungen für den Sohn des Beklagten seien dagegen nicht in Abzug zu bringen, da dieser seit 2001 nicht mehr studiere und deshalb nicht mehr unterhaltsberechtigt sei. Der dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils in Höhe von ½ zuzurechnende Wohnvorteil sei nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen. Insofern seien vom Amtsgericht zu Recht 5,89 € pro Quadratmeter als Maßstab für ersparte Mietaufwendungen zugrunde gelegt worden. Das Familieneinkommen errechne sich sodann unter Einbeziehung des ebenfalls um den hälftigen Wohnvorteil erhöhten Einkommens der Ehefrau.

Im Rahmen der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beklagten könne die Haushaltsersparnis, die durch das Zusammenleben der Eheleute entstehe, und die von dem Vorliegen eines Wohnvorteils unabhängig sei, nicht unberücksichtigt bleiben. Um diese zu erfassen, werde der in der Literatur vorgeschlagenen Lösung gefolgt, deren Ansatz es sei, die Entlastung, die dem Unterhaltspflichtigen für sich selbst zugute komme, proportional auch dem Ehegatten zu belassen. Im Interesse einer angemessenen Verteilung der Entlastung sei aus den Selbstbehaltssätzen für den Unterhaltspflichtigen und dessen Ehegatten ein so genannter Familienselbstbehalt zu bilden. Entsprechend den für den Unterhaltspflichtigen und den Ehegatten geltenden unterschiedlichen Mindestselbstbehaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle, die der Haushaltsersparnis Rechnung trügen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Vorgabe des Bundesgerichtshofs diese Sätze mit steigendem Familieneinkommen höher zu veranschlagen seien, werde die Ersparnis der Lebenshaltungskosten im Vergleich zu zwei Einzelhaushalten mit 14 % veranschlagt. Diese Quote korrespondiere in etwa mit den jeweiligen Selbstbehaltssätzen nach Anmerkung D. 1 zur Düsseldorfer Tabelle. Zum Zwecke der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten sei daher zunächst das Gesamtfamilieneinkommen – gekürzt um die Ersparnisquote von 14 % – also in Höhe von 86 % anzusetzen und hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen. Die damit noch nicht berücksichtigte Ersparnis von 14 % auf Seiten des Unterhaltspflichtigen sei diesem nach seinem Anteil am Gesamtfamilieneinkommen zuzurechnen. Von dem sich danach ergebenden Gesamtanteil des Unterhaltspflichtigen am Familieneinkommen sei in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze die Hälfte des den Selbstbehalt übersteigenden Teils zur Deckung des Elternunterhalts einzusetzen. Durch diesen Berechnungsansatz werde sichergestellt, dass auch bei unterschiedlich hohen Einkommen eine gleichmäßige Teilhabe der Eheleute an der Haushaltsersparnis erfolge. Auf dieser Grundlage errechneten sich für den Elternunterhalt einzusetzende Beträge von monatlich 152,25 € (September 2004 bis Juni 2005), monatlich 77,25 € (Juli bis Dezember 2005) und monatlich 7,32 € (Januar bis September 2006). Unter Berücksichtigung der anteiligen Haftung der Brüder des Beklagten sei sodann der gegenüber dem Beklagten bestehende Unterhaltsanspruch zu ermitteln. Danach schulde dieser nicht mehr als 1.719,57 €.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Beklagten aus übergegangenem Recht bejaht. Sowohl nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes als auch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs XII geht ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers bzw. der leistungsberechtigten Person bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Einer der in den Bestimmungen genannten Ausschlussgründe liegt nicht vor.

3. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter nach § 1601 BGB steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 – XII ZR 272/02 – FamRZ 2004, 1370, 1371). Letztere hat das Berufungsgericht entsprechend den von der Klägerin beigebrachten Aufstellungen zugrunde gelegt. Einwendungen hiergegen hat der Beklagte nicht erhoben.

Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Bar- und Zusatzbarbetrag von monatlich 115,06 € bis Dezember 2004 und von monatlich 109,06 € bis September 2006. Auch insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend von einem entsprechenden unterhaltsrechtlichen Bedarf der Mutter ausgegangen.

a) Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG umfasste die Hilfe zum Lebensunterhalt in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung grundsätzlich auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Falls der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbst trug, erhielt er einen zusätzlichen Barbetrag in im Einzelnen festgelegter Höhe nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht ebenfalls im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts einen angemessenen Barbetrag vor. Darüber hinaus wird aufgrund der Besitzstandsregelung des § 133 a SGB XII für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG hatten, diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht. Hierdurch sollen Härten für bisherige Leistungsempfänger aufgefangen werden, da die Regelung über den Zusatzbarbetrag nicht in das Sozialgesetzbuch XII aufgenommen worden ist (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 17. Aufl. § 133 Rdn. 1). Der Barbetrag dient in erster Linie der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, die nicht von der Einrichtung gedeckt werden (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 35 Rdn. 15; Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. § 35 Rdn. 6). Durch den Zusatzbarbetrag werden letztlich die Personen etwas besser gestellt, die aus ihren Einkünften zu den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung beitragen können.

b) In Höhe des Barbetrags und des Zusatzbarbetrags ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Der in einem Heim lebende Unterhaltsberechtigte ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, etwa Aufwendungen für Körper- und Kleiderpflege, Zeitschriften und Schreibmaterial zu bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzieren (Senatsurteile vom 7. Juli 2004 – XII ZR 272/02 – FamRZ 2004, 1370, 1371 f. und vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 122/00 – FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.).

In Höhe des Zusatzbarbetrags hat das Berufungsgericht einen Bedarf mit der Begründung bejaht, ein Leistungsempfänger, der die Heimkosten teilweise selbst aufbringen könne, habe bereits in der Vergangenheit regelmäßig über ein Einkommen verfügt, das ihm einen gehobeneren Lebensstandard ermöglicht habe. Von den bisherigen Lebensverhältnissen werde auch der Bedarf im Heim geprägt. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung, die sich in erster Linie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ableitet. Nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben – eventuell nach einer Übergangszeit – deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860, 861). Um die Anpassung des Bedarfs an eine derartige Veränderung geht es hier indessen nicht. Die Mutter des Beklagten bezog bereits seit vielen Jahren Renteneinkünfte, als sie im Jahr 2000 in das Seniorenzentrum aufgenommen wurde. Der Lebensstandard, den sie zuvor aus ihren Einkünften bestreiten konnte, ist ihr auch im Altenheim zuzubilligen. Dass sie daher über ein etwas großzügiger bemessenes “Taschengeld” verfügte, konnte als bedarfsgerecht zugrunde gelegt werden.

4. Unterhaltspflichtig ist der Beklagte allerdings nur insoweit, als er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB).

a) Die Höhe des die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmenden Einkommens aus Versorgungsbezügen in der hier maßgeblichen Zeit ist mit monatlich 2.253,79 € netto unstreitig. Der Kläger stellt auch die Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung nicht in Abrede. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Einkommen des Beklagten sei um Aufwendungen für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie für eine zusätzliche Altersversorgung zu bereinigen. Bei den genannten Versicherungen handele es sich um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die von dem Selbstbehalt zu bestreiten seien. Maßnahmen der zusätzlichen Altersversorgung seien nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht mehr veranlasst, zumal der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts eine “vergleichsweise gute Rente” beziehe.

Diese Rügen haben teilweise Erfolg.

b) Die Aufwendungen für eine Hausratsversicherung sind schon wegen ihrer in der Regel geringen Höhe dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. Das gilt gleichermaßen bezüglich der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 1018 f.). Insofern sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Unterhaltsrechtsverhältnissen (so auch Eschenbruch/Klinkhammer* Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 5 Rdn. 72 f.; vgl. auch Hauß Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien 2. Aufl. Rdn. 217). Soweit vertreten wird, Belastungen, die die Lebensstellung vor der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geprägt hätten (etwa Hausrats-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen), seien unterhaltsrechtlich anzuerkennen (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2002, 575 f.), kann dieser Auffassung nicht mehr gefolgt werden.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein – gegenüber den üblichen Sätzen – höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der Senat gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen – etwa hälftigen – Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden (Senatsurteile BGHZ 152, 217, 225 f. = FamRZ 2002, 1698, 1700 ff.; vom 19. März 2003 – XII ZR 123/00 – FamRZ 2003, 1179, 1182; vom 25. Juni 2003 – XII ZR 63/00 – FamRZ 2004, 186, 188; vom 21. April 2004 – XII ZR 326/01 – FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 169, 59, Tz. 21 ff. = FamRZ 2006, 1511, 1512 f.).

Mit Rücksicht darauf können die hier in Rede stehenden geringen Aufwendungen aber aus den dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Mitteln bestritten werden; eine spürbare und dauerhafte Senkung des Lebensstandards folgt daraus nicht. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Vorwegabzug dieser Kosten ist daher nicht gerechtfertigt.

c) Die Kosten einer zusätzlichen Altersvorsorge hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht als abzugsfähig anerkannt. Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines auf Verwandtenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Im Unterschied zu dem unterhaltsberechtigten Elternteil besteht bei ihm in der Regel noch länger die Notwendigkeit, sich und seine Familie gegen die Unwägbarkeiten des Lebens abzusichern und für die Zukunft vorzusorgen. Im Hinblick darauf muss dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860, 862 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf einem Unterhaltspflichtigen auch nicht mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit die Möglichkeit genommen werden, über die primäre Altersvorsorge hinaus, wie sie etwa durch die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung erfolgt, zusätzliche Altersvorsorge zu treffen. Denn seit einigen Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist. Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für den Unterhaltsberechtigten aber grundsätzlich vor; das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen – wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt – vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessen Unterhalts gewährleistet wird (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792, 793 und BGHZ 169, 59, Tz. 29 f. = FamRZ 2006, 1511, 1514).

Allerdings ist der Beklagte zum 1. Juli 2004 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, so dass sich die – vom Berufungsgericht auch aufgeworfene – Frage stellt, ob ihm gleichwohl zugebilligt werden kann, seine zusätzlichen Altersvorsorgemaßnahmen fortzusetzen. Regelmäßig ist mit dem Eintritt in das Rentenalter der Lebensabschnitt erreicht, für den mit Rücksicht auf die sinkenden Einkünfte Vorsorge getroffen worden ist. Dass trotzdem zu Lasten der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit weiterhin Versorgungsrücklagen gebildet werden können, dürfte grundsätzlich dann zu verneinen sein, wenn ein nicht selbständig Erwerbstätiger mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, auf die die Vorsorgemaßnahmen häufig auch ausgelegt sein dürften, in den Ruhestand tritt. Das kann hier aber dahinstehen. Der Beklagte hat seine Erwerbstätigkeit im Alter von 60 Jahren beendet, ohne dass der Kläger ihm einen Verstoß gegen eine Erwerbsobliegenheit angelastet hätte. Im Hinblick auf das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann er keine weiter gehende primäre Altersversorgung erlangen. Dann kann ihm aber nicht verwehrt werden, jedenfalls seine zusätzliche Altersvorsorge bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszubauen. Hinzu kommt, dass bei der Ehefrau des Beklagten offensichtlich eine erhebliche Versorgungslücke vorliegt, da sie – seit dem 1. Januar 2006 – Altersrente für Frauen von nur 237,52 € monatlich bezieht. Auch dieser Umstand verdeutlicht einen zusätzlichen Vorsorgebedarf.

Die Höhe der Vorsorgeaufwendungen übersteigen mit 74,03 € monatlich den für die Zusatzvorsorge maßgeblichen Umfang von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Beklagten (rund 28.000 €) nicht, so dass gegen die unterhaltsrechtliche Anerkennung keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792, 793). Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht bereits durch die im Miteigentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung hinreichend gesichert, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die (unbelastete) Eigentumswohnung hat eine Größe von nur 69 m². Das Miteigentum hieran lässt die monatliche Zahlung von 74,03 € nicht wegen anderweit bereits bestehender Absicherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 – XII ZR 51/03FamRZ 2006, 387, 388 und vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 772, 773).

d) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinem 1969 geborenen Sohn anzuerkennen. Dagegen wendet sich die Revision als ihr günstig nicht. Gegen die Annahme bestehen auch keine rechtlichen Bedenken.

5. Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht den hälftigen Wohnvorteil der Ehewohnung hinzugerechnet. Dessen Bemessung hat es nicht die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete zugrunde gelegt, sondern auf die unter den gegebenen Verhältnissen ersparte Miete abgestellt. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 – XII ZR 123/00 – FamRZ 2003, 1179, 1180 f.) und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Unter Zugrundelegung einer Miete von 5,80 € pro Quadratmeter und nach Abzug der mit dem Wohneigentum verbundenen Kosten ist danach ein Wohnvorteil von 406,66 € monatlich ermittelt worden, der in Höhe von ½ (203,33 €) das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten erhöht.

6. a) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten gehört auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese kein ihren Unterhaltsbedarf deckendes Einkommen erzielt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB. Auch wenn dieser Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres nach den bei Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen werden kann, weil er nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren Geldrente, sondern darauf gerichtet ist, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend der in der Ehe übernommenen Funktion leistet, ist es rechtlich unbedenklich, den Anspruch im Fall der Konkurrenz mit anderen Ansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geld zu veranschlagen. Denn das Maß des Familienunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen und der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden kann (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860, 864; vom 22. Januar 2003 – XII ZR 2/00FamRZ 2003, 363, 366 f.; vom 20. März 2002 – XII ZR 216/00 – FamRZ 2002, 742; vom 18. Oktober 2000 – XII ZR 191/98 – FamRZ 2001, 1065, 1066 und vom 25. Juni 2003 – XII ZR 63/00 – FamRZ 2004, 186, 187). Die Berechnung darf sich dabei nicht auf einen bestimmten Mindestbedarf beschränken, sondern hat von den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Auf die – Veränderungen unterliegenden – Lebensverhältnisse können sich auch Unterhaltsansprüche nachrangig Berechtigter auswirken und zu einer Einschränkung des Bedarfs der Ehegatten führen. Insofern wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Vorwegabzug des Elternunterhalts in unteren und mittleren Einkommensbereichen des Unterhaltspflichtigen, bei denen eine Quotenberechnung in Betracht kommt, unterbleiben kann, denn andernfalls kann das vorrangige Ziel, den angemessenen Unterhalt des Ehegatten zu gewährleisten, nicht erreicht werden (Eschenbruch/Klinkhammer* aaO Kap. 2 Rdn. 82 a. E.).

Bei der Unterhaltsbemessung ist die durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, die mit wachsendem Lebensstandard in der Regel steigt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792, 793).

b) Das Berufungsgericht hat zur Bestimmung des Elternunterhalts, der unter Berücksichtigung des die Haushaltsersparnis einbeziehenden, angemessenen Unterhalts der Ehefrau zu ermitteln ist, den folgenden Berechnungsweg gewählt:

Aus den in den Unterhaltstabellen vorgesehenen Selbstbehaltssätzen für den Beklagten als Unterhaltspflichtigen und seine Ehefrau als seine Unterhaltsberechtigte wird ein so genannter Familienselbstbehalt gebildet. Die Haushaltsersparnis wird mit 14 % des Familieneinkommens veranschlagt (= Differenz zwischen dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und dem des Ehegatten, ins Verhältnis gesetzt zu den zusammengerechneten Selbstbehalten der Ehegatten) und von dem Familieneinkommen in Abzug gebracht. Der verbleibende Betrag wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Sodann wird dem Anteil des Unterhaltspflichtigen der seinem Anteil am Familieneinkommen entsprechende Anteil an der Haushaltsersparnis zugerechnet. Von dem sich ergebenden Betrag wird der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht. 50 % der sich ergebenden Differenz stellen die für den Elternunterhalt verfügbaren Mittel dar.

In Zahlen verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung (Beispiel nach Eschenbruch/Klinkhammer* aaO 2. Kap. Rdn. 86):

Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000 €
+ Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 1.000 €
Familieneinkommen 4.000 €
Familienbedarf (86 % des Familieneinkommens
bei 14 % Haushaltsersparnis, s. oben) 3.440 €
Anteil des Unterhaltspflichtigen (½) 1.720 €
+ Haushaltsersparnis aus dem Einkommen des
Unterhaltspflichtigen (14 %) 420 €
2.140 €
abzüglich Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (ab Juli 2005) 1.400 €
verbleiben 740 €
½ hiervon = 370 € sind für den Elternunterhalt einsetzbar.

c) Diesem Berechnungsweg ist entgegengehalten worden, dass sich eine deutlich geringere Leistungsfähigkeit ergebe, als wenn nur die in den unterschiedlichen Selbstbehaltsbeträgen zum Ausdruck kommende Haushaltsersparnis berücksichtigt werde. Die Leistungsfähigkeit müsse aber höher sein, weil der Vorteil des Zusammenlebens als linear ansteigend beurteilt werde (OLG Hamm FamRZ 2008, 1650, 1651 f.; dieser Kritik teilweise zustimmend Eschenbruch/Klinkhammer* aaO 2. Kap. Rdn. 84: Klinkhammer vertritt die Auffassung, dass die Haushaltsersparnis in den Einkommensbereichen, die nur geringfügig oberhalb des Familienselbstbehalts liegen, nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wird und die Unterhaltspflicht deshalb zu spät einsetzen dürfte; vgl. auch Hauß aaO Rdn. 252 b). Weiterhin ist kritisiert worden, dass die Methode bei gleich hohen Einkünften der Ehegatten zu einem Elternunterhaltsanspruch gelange, der dem gegenüber einem allein stehenden Unterhaltspflichtigen mit gleichem Einkommen entspreche, obwohl dem Alleinstehenden keine Haushaltsersparnis zugute komme (Schausten Elternunterhalt Rdn. 84).

Der Senat teilt die Auffassung, dass das Ergebnis jedenfalls für Einkünfte in der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Größenordnung, nämlich bei einem Familieneinkommen von rund 2.900 € bzw. von rund 2.600 €, nicht angemessen ist. Ließe man die erhöhte Haushaltsersparnis außer Betracht, ergäbe sich ein deutlich höherer Unterhalt. Daraus folgt, dass die Haushaltsersparnis, durch die gerade eine Entlastung eintritt, nicht ihrer Bedeutung entsprechend berücksichtigt worden ist. Das zeigt die folgende Berechnung:

Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 €
+ Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 1.000,00 €
Familieneinkommen 4.000,00 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 €
verbleibendes Einkommen 1.550,00 €
davon ½ 775,00 €
individueller Familienbedarf
(2.450 € + 775 €) 3.225,00 €
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 €
abzüglich Anteil des Unterhaltspflichtigen am individuellen Familienbedarf (3225 x 3000 : 4000) 2.418,75 €
für den Elternunterhalt einsetzbar 581,25 €

Auch im vorliegenden Fall hätten sich bei Außerachtlassung der Haushaltsersparnis, die über die Differenz der Selbstbehaltsbeträge hinausgeht, deutlich höhere für den Unterhalt einzusetzende Beträge ergeben als die vom Berufungsgericht errechneten. Im Hinblick darauf führt die angefochtene Entscheidung nicht zu einer angemessenen Verteilung der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel. Als angemessen kann eine Verteilung nur dann angesehen werden, wenn sie die durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretende Ersparnis, die mit wachsendem Lebensstandard regelmäßig steigt, in einer Weise berücksichtigt, dass hieraus auch eine höhere Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen folgt. Das ist auch der Berechnungsweise des OLG Hamm (FamRZ 2008, 1650, 1651) entgegen zu halten, die eine über die Differenz der Selbstbehaltsbeträge hinausgehende Ersparnis nicht pauschal, sondern nur bei konkreter Feststellung im Einzelfall berücksichtigt. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis entspricht den vorgenannten Anforderungen ebenfalls nicht.

7. Das angefochtene Urteil kann deshalb teilweise keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache jedoch abschließend entscheiden, da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind.

a) Der Senat hält es in der Regel für angemessen und sachgerecht, bei der Fallgestaltung, in der der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte, die Leistungsfähigkeit wie folgt zu ermitteln:

Von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des für den individuellen Familienbedarf benötigten Betrages um eine in der Regel mit 10 % zu bemessende Haushaltsersparnis vermindert (s. dazu unten 7 b bb). Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

An einem Beispiel verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung:

Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 €
Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 1.000,00 €
Familieneinkommen 4.000,00 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 €
1.550,00 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 155,00 €
1.395,00 €
davon 1/2 697,50 €
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 €
individueller Familienbedarf 3.147,50 €
Anteil des Unterhaltspflichtigen (75 %) 2.360,63 €
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 €
abzüglich 2.360,63 €
für den Elternunterhalt einsetzbar 639,37 €

Vereinfachend kann der individuelle Familienbedarf auch durch Addition des Familienselbstbehalts (im Beispiel: 2.450 €) und eines Betrages in Höhe von 45 % des um den Familienselbstbehalt bereinigten Gesamteinkommens der Ehegatten (im obigen Beispiel: 45 % von 1.550 € = 697,50 €) errechnet werden.

b) aa) Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten kann gewährleistet werden, dass die mit zunehmenden Einkünften ansteigende Ersparnis bei der Unterhaltsberechnung erfasst wird. In Höhe des Teilbetrages des Familieneinkommens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, wird der Haushaltsersparnis bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten (bis zum 30. Juni 2005: 1.250 € und 950 €; Differenz: 300 €; ab 1. Juli 2005: 1.400 € und 1.050 €; Differenz 350 €; jeweils gemäß Düsseldorfer Tabelle) Rechnung getragen. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis, die die Differenz zwischen den Selbstbehaltsbeträgen übersteigt, von der konkreten Darlegung im Einzelfall abhängig zu machen (so OLG Hamm FamRZ 2008, 1650, 1651), hält der Senat für wenig praktikabel (ebenso Eschenbruch/Klinkhammer* aaO 2. Kap. Rdn. 86), zumal die Lebenserfahrung für eine mit steigendem Einkommen wachsende Haushaltsersparnis spricht.

bb) Die Bemessung der Haushaltsersparnis leitet der Senat nicht aus dem Verhältnis der unterschiedlichen Selbstbehaltsbeträge ab. Dieses Verhältnis kann zum einen Veränderungen unterliegen; zum anderen erscheint es in seiner Aussagekraft hinsichtlich des Umfangs der Haushaltsersparnis, die wegen des den Familienselbstbehalt übersteigenden Einkommens eintritt, nicht zwingend. Nahe liegend ist es vielmehr, in Anlehnung an die Regelungen im Sozialrecht auf eine Haushaltsersparnis von 10 % abzustellen.

Nach § 20 Abs. 3 SGB II (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl. I 558) beträgt die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bei zwei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 % der monatlichen Regelleistung nach Absatz 2. § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Regelsatzverordnung – (i.d.F. der 1. Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20. November 2006, BGBl. I 2657) sieht vor, dass der Regelsatz jeweils 90 % des Eckregelsatzes beträgt, wenn Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben (zu einer Gesamtleistung von 180 % bei gemischten Bedarfsgemeinschaften auch vor Änderung von § 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung: BSGE 99, 131 Tz. 19 f.). Der vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten (BVerfG FamRZ 2010, 429, 435) Reduzierung der Bedarfssätze liegt offensichtlich die Auffassung zugrunde, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen erspart werden, die mit jeweils 10 % veranschlagt werden können.

c) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, wenn das unter Berücksichtigung von Familienselbstbehalt und Haushaltsersparnis verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Hälfte für den individuellen Familienbedarf und zur anderen Hälfte als für den Elternunterhalt verfügbar in Ansatz gebracht wird. Danach ist es – auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität – grundsätzlich zu billigen, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen etwa hälftigen Anteil des Betrages abgestellt wird, der den Mindestbedarf übersteigt (vgl. 4 b).

8. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ergibt sich die folgende Berechnung des Unterhalts, den der Beklagte für seine Mutter aufzubringen hat:

a) Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Einkommen des Beklagten ist einschließlich des Wohnwerts (1.971,11 € + 203,33 € = 2.174,44 €) um die erfolgten Abzüge für die Kosten der Hausrats- und der Haftpflichtversicherung um monatlich 10,95 € und 4,33 € zu erhöhen. Es beläuft sich deshalb auf 2.189,72 €. Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten betrug bis Juni 2005 monatlich 732,71 € und ab Januar 2006 monatlich 407,47 €.

b) Auf dieser Grundlage ist zunächst die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu ermitteln:

September 2004 bis Juni 2005
Einkommen des Beklagten 2.189,72 €
Einkommen seiner Ehefrau 732,71 €
Familieneinkommen 2.922,43 €
abzüglich Familienselbstbehalt
(1.250 € + 950 € gemäß, Düsseldorfer Tabelle:
Stand 1. Juli 2003) 2.200,00 €
722,43 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 72,24 €
650,19 €
davon ½ 325,10 €
+ Familienselbstbehalt 2.200,00 €
individueller Familienbedarf 2.525,10 €
Anteil des Beklagten (74,93 %) 1.892,06 €
Einkommen des Beklagten 2.189,72 €
abzüglich 1.892,06 €
297,66 €

Juli bis Dezember 2005
Familieneinkommen 2.922,43 €
abzüglich Familienselbstbehalt
(1.400 € + 1.050 €, gemäß Düsseldorfer Tabelle:
Stand 1. Juli 2005) 2.450,00 €
472,43 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 47,24 €
425,19 €
davon ½ 212,60 €
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 €
individueller Familienbedarf 2.662,60 €
Anteil des Beklagten (74,93 %) 1.995,09 €
Einkommen des Beklagten 2.189,72 €
abzüglich 1.995,09 €
194,63 €

Januar bis September 2006
Einkommen des Beklagten 2.189,72 €
Einkommen seiner Ehefrau 407,47 €
Familieneinkommen 2.597,19 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 €
147,19 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 14,72 €
132,47 €
davon ½ 66,24 €
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 €
individueller Familienbedarf 2.516,24 €
Anteil des Beklagten (84,31 %) 2.121,44 €
Einkommen des Beklagten 2.189,72 €
abzüglich 2.121,44 €
68,28 €

c) Für den ungedeckten Bedarf der Mutter haftet der Beklagte anteilig neben seinen beiden Brüdern (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Deshalb ist auch deren Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen zu ermitteln.

aa) Anteil des Bruders M. des Beklagten

September 2004 bis Juni 2005
Einkommen des Bruders 2.059,11 €
Einkommen der Ehefrau des Bruders 1.041,81 €
Familieneinkommen 3.100,92 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.200,00 €
900,92 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 90,09 €
810,83 €
davon ½ 405,42 €
+ Familienselbstbehalt 2.200,00 €
individueller Familienbedarf 2.605,42 €
Anteil des Bruders (66,4 %) 1.730,00 €
Einkommen des Bruders 2.059,11 €
abzüglich 1.730,00 €
329,11 €

ab Juli 2005
Einkommen des Bruders 2.059,11 €
Einkommen der Ehefrau des Bruders 1.039,86 €
Familieneinkommen 3.098,97 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 €
648,97 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 64,90 €
584,07 €
davon ½ 292,04 €
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 €
individueller Familienbedarf 2.742,04 €
Anteil des Bruders (66,44 %) 1.821,81 €
Einkommen des Bruders 2.059,11 €
abzüglich 1.821,81 €
237,30 €

bb) Anteil des Bruders K.-H.:

September bis Dezember 2004
Einkommen des Bruders 2.360,30 €
Einkommen der Ehefrau des Bruders 395,78 €
Familieneinkommen 2.756,08 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.200,00 €
556,08 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 55,61 €
500,47 €
davon ½ 250,24 €
+ Familienselbstbehalt 2.200,00 €
individueller Familienbedarf 2.450,24 €
Anteil des Bruders (85,64 %) 2.098,39 €
Einkommen des Bruders 2.360,30 €
abzüglich 2.098,39 €
261,91 €

Januar bis Juni 2005
Einkommen des Bruders 2.807,21 €
Einkommen der Ehefrau des Bruders 446,91 €
Familieneinkommen 3.254,12 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.200,00 €
1.054,12 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 105,41 €
948,71 €
davon ½ 474,36 €
+ Familienselbstbehalt 2.200,00 €
individueller Familienbedarf 2.674,36 €
Anteil des Bruders (86,27 %) 2.307,17 €
Einkommen des Bruders 2.807,21 €
abzüglich 2.307,17 €
500,04 €

ab Juli 2005
Familieneinkommen 3.254,12 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 €
804,12 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 80,41 €
723,71 €
davon ½ 361,86 €
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 €
individueller Familienbedarf 2.811,86 €
Anteil des Bruders (86,27 %) 2.425,79 €
Einkommen des Bruders 2.807,21 €
abzüglich 2.425,79 €
381,42 €

d) Insgesamt errechnet sich somit der folgende Haftungsanteil des Beklagten:

  09-12/04 01-06/05 07-12/05 2006
Beklagter 297,66 € 297,66 € 194,63 € 68,28 €
Bruder M. 329,11 € 329,11 € 237,30 € 237,30 €
Bruder K.-H. 261,91 € 500,04 € 381,42 € 381,42 €
gesamt 888,68 € 1.126,81 € 813,35 € 687,00 €
Quote des Beklagten 33,49 % 26,42 % 23,93 % 9,94 %

e) Für den Bedarf der Mutter hat der Beklagte deshalb in folgendem Umfang aufzukommen:

  Bedarf der Mutter: Anteil des Beklagten:
September 2004 402,82 € 134,90 €
Oktober 2004 469,04 € 157,08 €
November 2004 402,82 € 134,90 €
Dezember 2004 502,04 € 168,13 €
Januar 2005 468,44 € 123,76 €
Februar 2005 266,33 € 70,36 €
März 2005 468,44 € 123,76 €
April 2005 402,22 € 106,27 €
Mai 2005 468,44 € 123,76 €
Juni 2005 402,22 € 106,27 €
Juli 2005 519,28 € 124,26 €
August 2005 519,28 € 124,26 €
September 2005 451,42 € 108,02 €
Oktober 2005 519,28 € 124,26 €
November 2005 451,42 € 108,02 €
Dezember 2005 519,28 € 124,26 €
Januar 2006 519,28 € 51,62 €
Februar 2006 315,70 € 31,38 €
März 2006 519,28 € 51,62 €
April 2006 501,82 € 49,88 €
Mai 2006 571,36 € 56,79 €
Juni 2006 501,82 € 49,88 €
Juli 2006 571,36 € 56,79 €
August 2006 571,36 € 56,79 €
September 2006 501,82 € 49,88 €

insgesamt 2.416,90 €

f) Eine abschließende Angemessenheitskontrolle gibt keinen Anlass, dieses Ergebnis zu korrigieren.

BGH, Urteil vom 28.07.2010
XII ZR 140/07

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2007
267 F 333/06

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2007
II-2 UF 61/07

Schreibe einen Kommentar