Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wohnungsüberlassung bei Getrenntleben.
Die Beteiligten sind seit 2011 verheiratet und leben seit spätestens Anfang Mai 2024 getrennt. Sie haben eine derzeit sechzehnjährige Tochter, einen derzeit dreizehnjährigen Sohn und einen derzeit zehnjährigen Sohn.
Das verfahrensgegenständliche Haus in Stadt1 steht im Miteigentum der Ehegatten. Derzeit wird es von dem Antragsgegner bewohnt und der ältere Sohn lebt im Haushalt des Antragsgegners. Die Antragstellerin lebt derzeit bei ihrer Mutter in Stadt2-Ortsteil1. Die Tochter der Beteiligten und der jüngere Sohn leben derzeit mit der Mutter im Haushalt ihrer Großmutter mütterlicherseits. Vorher lebten für vier Wochen die Kinder dauerhaft in der Ehewohnung und die Eltern jeweils abwechselnd wöchentlich zur Betreuung der Kinder in der Ehewohnung. Entsprechend – mit längeren Zeitabschnitten – wurde wohl in den Sommerferien 2024 verfahren, die Antragstellerin hat den Antrag im vorliegenden Verfahren in der zweiten Ferienwoche gestellt. Die Beteiligten üben die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam aus. Soweit ersichtlich hat keiner der Ehegatten ein sorgerechtliches Verfahren eingeleitet.
Die Antragstellerin ist als Erzieherin berufstätig in Teilzeit. Der Antragsgegner ist bei der Berufsfeuerwehr in Stadt4 in Vollzeit berufstätig. Die Tochter geht in Stadt3 zur Schule, die Söhne in Stadt1.
Die Antragstellerin hat in erster Instanz geltend gemacht, dass ein dauerhafter Aufenthalt bei ihrer Mutter aus Platzgründen nicht in Betracht komme. Sie hat in erster Instanz vorgetragen, dass es im Juli 2024 während Betreuungszeit des Antragsgegners zu einer Auseinandersetzung und einem körperlichen Übergriff des Antragsgegners ihr gegenüber gekommen sei, als sie etwas aus der ehelichen Wohnung holen wollte. In dem Zuge habe der Antragsgegner die Antragstellerin zu Boden gedrückt. Die Tochter habe die Polizei gerufen. Außerdem hat die Antragstellerin vorgetragen, der Antragsgegner sei psychisch labil und habe sich mehrfach suizidal geäußert. Der Antragsgegner unterbinde den Kontakt der zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Antragsgegner betreuten Söhne mit der Mutter, die Tochter leide unter der Situation. Ziel sei, dass die Kinder nicht getrennt leben müssten. Sie habe bisher die Kinder überwiegend betreut, sei für Arztbesuche und schulische Angelegenheiten zuständig gewesen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. das in der Straße1 in Stadt1 gelegene Haus der Beteiligten der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin das vorgenannte eheliche Haus zur alleinigen Nutzung zu überlassen;
2. den Antragsgegner zu verpflichten, dass in der Straße1 in Stadt1 gelegene eheliche Haus bis zum 31. August 2024 zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben; bei der Vollstreckung ist § 85 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht anzuwenden;
3. den Antragsgegner zu verpflichten, bis zum Ablauf der Räumungsfrist folgende Schlüssel an die Antragstellerin herauszugeben: 1 Hausschlüssel, 1 Hofschlüssel;
4. die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anzuordnen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
das Haus Straße1 in Stadt1 dem Antragsgegner zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und die Antragstellerin zu verpflichten, dem Antragsgegner das Haus zur alleinigen Nutzung zu überlassen;
die Antragstellerin zu verpflichten, das Haus Straße1 in Stadt1 bis zum 31. August 2024 zu räumen und nebst sämtlicher Haustür-, Hof- und Briefkastenschlüssel an den Antragsgegner herauszugeben;
die sofortige Vollstreckung anzuordnen.
Der Antragsgegner war und ist der Auffassung, dass ihm das eheliche Haus zuzuweisen ist, weil eine besondere Härte vorliegt. Dazu hat er vorgetragen, dass er keine andere Unterkunft zur Verfügung hat – die während der wechselnden Betreuung der Kinder angemietete Wohnung sei gekündigt. Zudem hat er – von der Antragstellerin unbestritten – vorgetragen, dass er ein Nebengewerbe als Bautischler hat und die Werkstatt auf dem Grundstück liegt. Zu dem Vorfall im Juli 2024 hat er vorgetragen, dass es zu einer Auseinandersetzung der Beteiligten kam, weil die Antragstellerin außerhalb ihrer Zeiten das Haus betreten wollte, um ein Kleid zu holen, und er dies verwehrt habe. Er habe sie lediglich gehindert, die Wohnung zu betreten. Auch die Polizei habe die Antragstellerin darauf verwiesen, in ihrer Zeit auf ihre Sachen zuzugreifen. Der Antragsgegner hat die Beschreibung seines psychischen Zustands durch die Antragstellerin bestritten. Außerdem hat er bestritten, dass die Antragstellerin die Kinder überwiegend betreut hat. Sie möge Arztbesuche und Schultermine absolviert haben, er habe aber den Haushalt gemacht, die Kinder geweckt, Essen gekocht und die familiäre Freizeitgestaltung übernommen. Er wolle die Kinder auch weiter betreuen.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 13. August 2024 verwiesen. Zum Ergebnis der durchgeführten Anhörung des Jugendamts wird ebenfalls auf das genannte Protokoll verwiesen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge beider Beteiligter zurückgewiesen. Eine unbillige Härte hat das Amtsgericht weder auf Seiten der Antragstellerin noch auf Seiten des Antragsgegners gesehen. Zwar seien das Verhältnis der Beteiligten schlecht und die Kinder durch den Konflikt beeinträchtigt. Die Konflikte erreichten aber nicht die Schwelle, die für die Annahme einer unbilligen Härte erforderlich ist. Auch das Wohl der Kinder gebiete keine Zuweisung an den einen oder anderen Beteiligten. Denn sie hätten grundsätzlich ein gutes Verhältnis zu beiden Eltern. Jeweils ein Kind wolle bei jeweils einem Elternteil leben und das dritte Kind sei unentschlossen. Der Wille der Kinder sei also nicht indikativ. Zwar habe die Antragstellerin die Kinder in den ersten zwölf Jahren nach Geburt der ältesten Tochter allein betreut und versorgt, während der letzten drei Jahre habe sie aber eine Ausbildung absolviert. Der vor der Trennung Schicht arbeitende Antragsgegner habe die Kinder an seinen freien Tagen betreut. Eine überwiegende Betreuung sei nicht feststellbar, eine Trennung der Geschwister durch Zuweisung der Wohnung ebenfalls nicht angebracht. Auch das Jugendamt habe keine Notwendigkeit gesehen, zum Wohle der Kinder die Wohnung einem der Elternteile zuzuweisen. Bezüglich der Auseinandersetzungen der Beteiligten im Juli 2024 hat das Amtsgericht sich nicht in der Lage gesehen festzustellen, welcher der geschilderten Geschehensabläufe zutreffend gewesen ist. Die Möglichkeit, dass die Schilderung der Antragstellerin zutreffend gewesen sei, reiche für eine Wohnungszuweisung wegen der gewichtigen Interessen des Antragsgegners an der Erhaltung des Wohnraums nicht aus. Davon, dass die psychische Gesundheit des Antragsgegners derart beeinträchtigt ist, dass eine Weisung aus der Ehewohnung erforderlich wäre, um auf Seiten der Antragstellerin eine unbillige Härte zu vermeiden, ist das Amtsgericht nicht überzeugt. Zudem sei fraglich, ob der behauptete Gesundheitszustand eine Härte für die Antragstellerin begründen könnte. Eine die Wohnungszuweisung an den Antragsgegner erfordernde unbillige Härte hat das Amtsgericht ebensowenig gesehen. Angesichts des Verhältnisses seiner Einkünfte aus der Nebentätigkeit gegenüber dem monatlichen Nettogehalt sei er auf die Einkünfte aus Nebentätigkeit nicht anwiesen.
Mit ihrer gegen den am 22. August 2024 zugestellten Beschluss mit am 18. September 2024 eingegangenem Schriftsatz erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Seit Beginn der Ausbildung durch die Antragstellerin im Jahr 2021 gebe es erhebliche Spannungen innerhalb der Ehe, die sich kontinuierlich gesteigert hätten. Dies habe daran gelegen, dass der Antragsgegner stärker in die Kinderbetreuung einbezogen wurde. Der Antragsgegner habe versucht, die Antragstellerin unter Druck zu setzen, ihr vorgeworfen, dass sie sich zu wenig kümmere und sie als schlechte Mutter bezeichnet, die nicht in der Lage sei, die Kinder zu erziehen. Dies habe im Jahr 2023 zu einer Strafanzeige bei der Polizei geführt. Das Verfahren sei eingestellt worden, weil die Antragstellerin nicht gegen ihren Mann ausgesagt habe. Der Antragsgegner habe damals mit Büchern und Toilettenpapier nach der Antragstellerin geworfen. Im April 2023 sei es zu Streit um einen von der Antragstellerin genutzten Pkw gekommen, in dessen Zug der Antragsgegner versucht habe, sich Zugang zum Kindergarten zu verschaffen, was ihm von den ihn als aggressiv empfindenden Kolleginnen der Antragstellerin nicht gestattet worden sei. Im Juli 2023 sei die Antragstellerin krank gewesen, was der Antragsgegner gegenüber den Kindern angezweifelt habe, im August 2023 sei er alkoholisiert nach Hause gekommen. Im Oktober 2023 habe der Antragsgegner im Zuge eines Streits um die Spülmaschine Geschirr in den Hof geworfen, was die Tochter wahrgenommen habe. Außerdem habe er die Antragstellerin im Beisein der Tochter als kriminell bezeichnet und angekündigt, er werde „härter durchgreifen“. Im November 2023 habe er dem älteren Sohn erklärt, wie man Tiere unterwerfe und dem Sohn dies am eigenen Körper gezeigt. Außerdem habe der jüngste Sohn den Antragsgegner mit den Worten zitiert: „Du musst im Kindergarten arbeiten, weil du in der Schule nichts gelernt hast.“ Zudem habe der ältere Sohn im Zuge eines Streits eine Tür eingetreten, der Antragsgegner habe in der Folge die Tochter beschuldigt und vom Essen ausgeschlossen und der Antragstellerin vorgeworfen, dass sie den älteren Sohn nicht lieb habe. Im Dezember 2023 sei es bei einem Streit des Antragsgegners mit der Tochter zu Auseinandersetzungen der Beteiligten gekommen, in deren Zuge der Antragsgegner die Antragstellerin am Arm gepackt habe und ins Haus schleifen wollte. Beim Jugendamt sei dem Antragsgegner daraufhin zu einem Anti-Aggressions-Training geraten worden. Die Kinder würden die Auseinandersetzungen miterleben und stünden im ständigen Konflikt. Die Vorfälle zeigten, dass ein Zusammenleben unter einem Dach mit dem Antragsgegner unerträglich sei. Die Antragstellerin verweist darauf, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um eine Wohnung zu mieten, sie mit den Kindern bei ihrer Mutter aber nicht bleiben könne. Vor den Auseinandersetzungen im Juli 2024 habe der Antragsgegner ihr eine Falle gestellt, indem er sie in die Wohnung gebeten habe, um zu besprechen, wie es weitergehen soll. Als sie erschienen sei, habe er die Polizei gerufen. Die Wohnungssituation sei eigentlich geklärt gewesen, weil der Antragsgegner Ersatzwohnraum gefunden habe. Diesen habe er aber zwischenzeitlich wieder aufgegeben. Ein langfristiger Aufenthalt der Kinder mit der Mutter bei deren Großmutter wäre mit einem Schulwechsel verbunden und die sozialen Kontakte der Kinder befänden sich überwiegend in Stadt1. Dass der Antragsgegner seit Kurzem in die Betreuung der Kinder mehr eingebunden sei, könne nicht dazu führen, dass ihm das Haus zugewiesen werde. Der erstinstanzliche Beschluss sei lebensfremd, weil aufgrund der Vorfälle klar sein müsse, dass die Beteiligten nicht beide im Haus bleiben könnten.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem Antrag vom 23. Juli 2024 auf Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin statt zu geben.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Nestmodell sei gescheitert, weil sich die Antragstellerin nicht an die vereinbarten Regeln gehalten und versucht habe, sich während der Betreuungszeit des Antragsgegners Zugang zum Haus zu verschaffen. Die Antragstellerin sei trotz gegenteiligen Hinweises zum Haus gekommen, habe ohne Rücksicht der Anwesenheit der Kinder „gekeift“, Einlass begehrt und den Antragsgegner mit ihren langen künstlichen Fingernägeln blutig gekratzt. Der Vorfall sei von der Polizei aufgenommen worden. Der Antragsgegner lebe mit dem größeren Sohn im ehelichen Haus, die Antragstellerin „im großen Haus“ bei ihrer Mutter in Stadt2-Ortsteil1. Der jüngere Sohn sei in einem Loyalitätskonflikt, den der Antragsgegner nicht durch ein Sorgerechtsverfahren schüren wolle. Die Söhne seien „Papakinder“ mit verschiedenen mit dem Antragsgegner gemeinsam praktizierten Beschäftigungen. Die Tochter werde von der Antragstellerin wie eine Ersatzfreundin behandelt und in die ehelichen Konflikte mit einbezogen. Die Kinder seien nicht enger an die Mutter als an den Vater gebunden, bis zum Beginn der Ausbildung der Antragstellerin sei die Erziehungsarbeit gleichmäßig aufgeteilt gewesen, seit vier Jahren kümmere sich überwiegend der Antragsgegner. Er habe die Aufnahme der Ausbildung durch die Antragstellerin begrüßt und sich gerne in die häuslichen Aufgaben eingebracht, was an den freien Tagen nach 24-Stunden-Diensten umfassend möglich gewesen sei. Die Antragstellerin habe sich aus den Familienaufgaben immer mehr zurückgezogen. Diesbezügliche Vorwürfe gegen die Antragstellerin bestreitet der Antragsgegner, er habe sie nur gebeten, sich in der wenigen gemeinsamen Zeit auch um Kinder und Haushalt zu kümmern, anstatt Handy zu spielen oder Serien zu schauen. Im Jahr 2023 habe die Antragstellerin wohl im Ermittlungsverfahren nicht ausgesagt, weil sie offenbar selbst erkannt hatte, dass ihr Vortrag für eine gefährliche Körperverletzung nicht ausreichte. Sämtliche berichteten Streitigkeiten hätten sich nicht oder nicht so abgespielt. Der Versuch, einen ehrbaren Beamten als alkoholanfälligen Gewalttäter darzustellen, sei entlarvend. Vielmehr habe die Antragstellerin ein Aggressionsproblem, das regelmäßig vor den Kindern zutage trete. Der Antragsgegner habe nicht versucht, sich Zugang zur Ausbildungsstelle der Antragstellerin zu verschaffen, habe die Antragstellerin nicht bei einer Erkrankung schlecht behandelt, sei nicht angetrunken im Garten gewesen und habe die Tochter nicht angeschrien. Die Antragstellerin beeinflusse die Tochter negativ, weswegen sie sich feindselig ihm gegenüber und den Großeltern väterlicherseits gegenüber verhalte, wozu der Vater einen Beispielsfall schildert, für den im Einzelnen auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen wird. Grotesk sei die Darstellung einer angeblichen Züchtigung des mittleren Sohnes, der Antragsgegner raufe sich ab und zu mit seinen Söhnen. Der Antragsgegner habe auch die Tochter nicht vom Essen ausgeschlossen. Es sei die Antragstellerin, die sich – auch gegenüber den Kindern – nicht im Griff habe. Beispielsweise habe sie den älteren Sohn im November 2023 gewaltsam vom Stuhl gezogen und auf den Boden geworfen. Sie habe den Sohn bei Meinungsverschiedenheiten des Hauses verwiesen, was dazu geführt habe, dass er sich im Garten einen Essensvorrat angelegt habe. Im Dezember 2023 habe die Antragstellerin den Antragsgegner so geschubst, dass er gegen eine Tischplatte gefallen sei. Es sei weder zutreffend, dass das Jugendamt ihm ein Anti-Aggressions-Training vorgeschlagen habe, noch dass er im Juli 2024 die Antragstellerin in eine Falle gelockt habe. Er habe zudem keine Ersatzwohnung, sondern sei bei einem Freund untergekommen, der vorübergehend abwesend und jetzt wieder zurückgekehrt sei. Der Antragsgegner verweist darauf, dass er an die Antragstellerin Kindesunterhalt für zwei Kinder zahlt und die monatlichen Hauslasten trage. Die Chancen beider Beteiligter auf dem Wohnungsmarkt seien gleich gut oder schlecht. Das Kindeswohl könne für die Begründung einer Härte nicht herangezogen werden.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Einleitend ist zur Klarstellung festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Wohnungszuweisung ist, weil der Beschwerdegegner keine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags erhoben hat.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 1361 b Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Ehegatte, der getrennt lebt, verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine Wohnungszuweisung setzt besondere Umstände voraus, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen
(vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 1. April 2022 – 2 UF 11/22 -, Rn. 12, juris). In die Gesamtabwägung einzubeziehen sind neben dem Verhältnis der Ehegatten zueinander die Belange des anderen Ehegatten, dingliche Rechtspositionen und alle wesentlichen sonstigen Umstände, die die Lebensbedingungen der Ehegatten, aber auch ihre Beziehung zu der Ehewohnung bestimmen. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2019 – 12 UF 11/19 -, Rn. 5, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 1. April 2022 – 2 UF 11/22 -, Rn. 13, juris).
Gemäß § 1361 b Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine unbillige Härte auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Bei der erforderlichen einzelfallbezogenen Billigkeitsabwägung haben die Belange betroffener Kinder grundsätzlich Vorrang (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2010 – 9 WF 40/10 -, Rn. 10, juris; Grüneberg/Götz, BGB, 83. Auflage 2024, § 1361 b BGB, Rn. 11). Die Wohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der das Kind in erster Linie betreut (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2019 – 12 UF 11/19 -, Rn. 5, juris), denn andauernde Spannungen und Streitereien der Eltern können zu erheblichen Belastungen der Kinder führen, die eine Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 17 UF 142/14 -, Rn. 26, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2010 – 9 WF 40/10 -, Rn. 10, juris; BeckOGK/Erbarth, 1.9.2023, BGB § 1361b Rn. 129, beck-online). In der Regel wird die Ehewohnung dem Elternteil zuzuweisen sein, dem die elterliche Sorge ggf. vorläufig übertragen wurde oder voraussichtlich übertragen werden wird oder der die Kinder bisher betreut hat und auch künftig besser für sie sorgen kann (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Aufl. 2020, BGB § 1361b Rn. 17, beck-online). Allerdings ist keine Beeinträchtigung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern im Sinne des § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB feststellbar, wenn weder zwischen den Eltern unstreitig ist, wer die Kinder zukünftig betreut, noch hierüber eine gerichtliche Klärung in einem Sorgerechtsverfahren erfolgt ist. Ist nicht unstreitig oder in einem Sorgerechtsverfahren geklärt, dass es dem Wohl eines betroffenen Kindes oder mehrerer betroffener Geschwister am besten entspricht, mit dem den Wohnungszuweisungsantrag stellenden Elternteil in der Ehewohnung zu bleiben, kann nicht festgestellt werden, dass ohne Auszug des anderen Elternteils aus der Wohnung das Wohl im Haushalt lebender Kinder beeinträchtigt ist. Denn zum einen schaffen die §§ 200 ff. FamFG auch unter Berücksichtigung von § 205 Abs. 1 FamFG keine dem Verfahren nach §§ 151 ff. FamFG vergleichbare Entscheidungsgrundlage, insbesondere kann im Ehewohnungsverfahren den Kindern kein Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG zur Seite gestellt werden. Fraglich ist im Übrigen, ob § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB überhaupt Anwendung finden kann, wenn beide Eltern jeweils gemeinsame Kinder betreuen und die Kinder in unterschiedlichen Haushalten leben sollen.
Zum anderen ist das Gericht in seinem Ermittlungsumfang in beiden Verfahren jeweils an die verfahrenseinleitenden Anträge (§ 23 Abs. 1 FamFG – vgl. § 1671 Abs. 1 BGB und § 203 FamFG) und damit im Wohnungszuweisungsverfahren an die inhaltliche Begrenzung des Antrags gebunden. Steht nicht fest, wer die Kinder zukünftig betreut, sind die Ermittlungen im Wohnungszuweisungsverfahren mit dieser Feststellung abgeschlossen. Da eine sorgerechtliche Entscheidung einen Eingriff in Art. 6 Abs. 2 GG darstellt, ist das Familiengericht, wenn nicht eine Maßnahme nach § 1666 BGB im Raum steht, sondern allein im Rahmen eines Verfahrens nach § 1671 BGB zu entscheiden wäre, ohne den erforderlichen Antrag eines Elternteils nicht ermächtigt, im Rahmen eines Wohnungszuweisungsverfahrens ein Sorgerechtsverfahren nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB durchzuführen und (inzident) über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entscheiden. Abgesehen von den genannten verfahrensrechtlichen Gründen würden in der Sache andernfalls die Kinder in einem Wohnungszuweisungsverfahren zum Mittel, die Wohnung zu erhalten, was ihrem Anspruch auf Persönlichkeitsschutz nicht gerecht würde (zur gebotenen Vermeidung einer Situation, in der das Kind „Waffe“ um die Wohnung wird vgl. Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 5. Kap. Ehewohnung und Haushaltsgegenstände Rn. 17, beck-online; MüKoBGB/Weber-Monecke, 9. Aufl. 2022, BGB § 1361b Rn. 9, beck-online; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Aufl. 2020, BGB § 1361b Rn. 17, beck-online).
Diesen Maßstäben wird die amtsgerichtliche Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin gerecht.
Das Amtsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es vorliegend nicht erforderlich ist, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin die eheliche Wohnung zu überlassen, weil sonst das Wohl der drei Kinder beeinträchtigt ist. Es steht zum einen zwischen den Beteiligten nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, von wem die Kinder zukünftig betreut werden. Die Antragstellerin verweist mehrfach darauf, dass sie lange Zeit alle drei Kinder betreut hat und scheint davon auszugehen, dies auch weiter tun zu wollen. Der Antragsgegner verweist darauf, dass derzeit die Tochter wunschgemäß bei der Mutter lebt, der ältere Sohn wunschgemäß bei ihm und der jüngere Sohn bei der Mutter, aber unentschlossen sei. In dieser Situation ist nicht feststellbar, dass alle drei Kinder in Zukunft von der Antragstellerin überwiegend betreut und sich mit ihr in einem Haushalt aufhalten werden. Zur weiteren Begründung dafür, dass eine zukünftige Betreuung der drei Kinder durch die Antragstellerin nicht feststellbar ist, wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Auch auf der Grundlage der unstreitigen Tatsachen und der Darstellungen der Antragstellerin, die überwiegend vom Antragsgegner bestritten werden, kann in der gebotenen Gesamtabwägung nicht festgestellt werden, dass es für die Antragstellerin bei objektiver Betrachtung unerträglich und nicht mehr zumutbar ist, dass der Antragsgegner in der ehelichen Wohnung verbleibt. Auch wenn der Antragsgegner selbst in seiner Beschwerdeerwiderung Geringschätzung gegenüber der Antragstellerin zum Ausdruck bringt, indem er andeutet, sie hätte in einer Situation, in der es erforderlich war, die drei Kinder im Alter von immerhin sechzehn, dreizehn und zehn Jahren, zu betreuen, sich mit ihrem Freizeitvergnügen beschäftigt, ist eine unbillige Härte nicht gegeben. Wesentlich fällt bei der Gesamtabwägung ins Gewicht, dass die Antragstellerin die Möglichkeit hat, im Haus ihrer Mutter zu leben und diese Möglichkeit bereits seit Mai 2024, d.h. seit sieben Monaten, zusammen mit zwei Kindern in Anspruch nimmt. Dagegen besteht für den Antragsgegner derzeit unbestritten keine Ausweichmöglichkeit.
Bezüglich des von der Antragstellerin ins Feld geführten Vorfalls im Juli 2024 ist dem Amtsgericht in der Feststellung zuzustimmen, dass die Grundlagen für eine gerichtliche Überzeugung von der Version der Antragstellerin und damit auch die Voraussetzungen des § 1361b Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Unbestritten wollte die Antragstellerin an einem Tag, an dem der Antragsgegner die Kinder betreut hat, in die Ehewohnung. In erster Instanz hat sie noch vorgetragen, sie habe etwas abholen wollen, in zweiter Instanz lässt sie vortragen, der Antragsgegner habe sie in die Ehewohnung gebeten, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags aufkommen lässt. Anlass und weiterer Verlauf dieses Vorfalls sind jedenfalls streitig und weitere Ermittlungsansätze nicht ersichtlich.
Bei der Bewertung der weiteren von der Antragstellerin geschilderten Vorfälle fällt, selbst wenn sie zuträfen, stark ins Gewicht, dass sie aus einem Zeitraum ab etwa einem Jahr vor der Trennung stammen. Dieser Zeitraum ist im Verhältnis zu den geschilderten Vorfällen zum einen lang. Zum anderen stammen die Vorfälle offenbar aus der Auflösungsphase der Ehe im Sinne der Rechtsprechung, in der häufig von einem gewissen Maß an Konflikten zwischen den Ehegatten auszugehen ist, weil es meist sonst nicht zu einer Trennung kommen würde. Zudem ist – die Richtigkeit des Vortrags unterstellt – nachvollziehbar, dass Situationen, in denen ein Ehegatte Gegenstände durch die Gegend wirft, aus Sicht des anderen Ehegatten beängstigend sein können. Außerdem ist es selbstverständlich einem Ehegatten nicht gestattet, den anderen Ehegatten durch Packen am Arm und Ziehen an einen anderen Ort zu befördern. Hier fällt aber zum einen ins Gewicht, dass sich der Vorfall, wenn er stimmt, bereits Ende Dezember 2023, das heißt vor mittlerweile etwa zehn Monaten zugetragen hat. Zum anderen rechtfertigen die sonstigen Vorfälle in der Gesamtabwägung keinen Eingriff in die Rechte des Antragsgegners, wenn das Werfen von Gegenständen Ausdruck erheblicher emotionaler Anspannung ist, aber sich nicht unmittelbar gegen die Antragstellerin richtet. Wesentlich fällt bei der Bewertung dieser Vorfälle zudem ins Gewicht, dass die Antragstellerin bereits seit längerem mit zwei der Kindern bei ihrer Mutter in einem von der Ehewohnung unter zehn Kilometer entfernten Ort wohnen kann. Im Übrigen ist es zumindest so, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen auf dem Wohnungsmarkt nicht offenkundig bessere Chancen hat als die Antragstellerin.
Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der Beteiligten getroffen werden. Das Amtsgericht hat alle erforderlichen Anhörungen durchgeführt und ausführlich dokumentiert. Es hat die Angelegenheit gemäß § 207 FamFG in einem Termin mit den Ehegatten erörtert und das Jugendamt gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 FamFG angehört. Von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Eine erneute Anhörung war auch nicht wegen ergänzenden Sachvortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu Ereignissen aus der Vergangenheit geboten, weil der Vortrag nicht geeignet ist, eine unbillige Härte zu begründen und Anlass für weitere Befragungen hierzu nicht bestand. Auch bestand kein Anlass zur Erörterung des zur Vollstreckung gestellten Antrags, weil die Zurückweisung des Antrags in der Hauptsache bestätigt wird. Der Antragstellerin musste auch nicht Gelegenheit gegeben werden, zu der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners Stellung zu nehmen, weil die vorliegende Entscheidung auf einer Würdigung des Vortrags der Antragstellerin beruht.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40 Abs. 1, 48 Abs. 1 FamGKG.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2024
6 UF 193/24