OLG Bremen: Ordnungshaft wegen Nichtherausgabe des Kindes

OLG Bremen: Ordnungshaft wegen Nichtherausgabe des Kindes

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 4.11.2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am […] 2011 geborene X. wurde nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2018 von ihrem Vater allein betreut und versorgt.

Im Mai 2021 wandte sich die von X. seinerzeit in der dritten Klasse besuchte Schule an das Jugendamt, weil sie Unterstützungsbedarf sah. Dies zog im Juli 2021 die Einleitung eines beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven zur Gesch.-Nr. 151 F 927/21 als Hauptsacheverfahren geführten Sorgerechtsverfahrens durch das Jugendamt nach sich.

Mit Beschluss vom 23.2.2022 entzog das Familiengericht dem Kindesvater im zur Gesch.-Nr. 151 F 188/22 geführten Eilverfahren im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig die elterliche Sorge für X., bestellte das Jugendamt B. als Vormund für das Kind und ordnete dessen Herausgabe an das Jugendamt an. X. wurde daraufhin am 23.2.2022 fremdplatziert. Nach mündlicher Erörterung und Kindesanhörung bestätigte das Familiengericht seine einstweilige Anordnung vom 23.2.2022 mit Beschluss vom 25.3.2022. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters war Gegenstand des beim erkennenden Senat zur Gesch.-Nr. 5 UF 42/22 geführten Verfahrens. Auf den dort am 7.7.2022 durchgeführten Termin hat der Senat mit Beschluss vom 12.7.2022 den Beschluss des Familiengerichts vom 25.3.2022 aufgehoben und dem Kindesvater Auflagen erteilt (verlässliche Zusammenarbeit mit der im Hauptsacheverfahren 151 F 927/21 bestellten Sachverständigen, Nachweis der Aufnahme einer Therapie X.s bei einer Kinder- und Jugendpsychotherapeutin, Sicherstellung einer näher genannten Unterstützung X.s). X. kehrte daraufhin am 17.7.2022 in die Obhut des Kindesvaters zurück.

Mit Beschluss vom 8.9.2022 (Gesch.-Nr. 151 F 1241/22) entzog das Familiengericht dem Kindesvater auf Anregung des Jugendamts erneut im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig die elterliche Sorge für X.. Noch am selben Tag wurde X. abermals fremdplatziert. Ab Dezember 2022 lebte sie in einer Mädchenwohngruppe in A. Seine Entscheidung vom 8.9.2022 hat das Familiengericht im Wesentlichen mit der Nichterfüllung der Auflagen aus dem o. g. Beschluss des Senats vom 12.7.2022 durch den Kindesvater begründet und nach mündlicher Verhandlung und Kindesanhörung mit Beschluss vom 16.12.2022 aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters hat der Senat mit Beschluss vom 2.3.2023 (Gesch.-Nr. 5 UF 1/23) zurückgewiesen.

In dem o. g. Hauptsacheverfahren (Gesch.-Nr. 151 F 927/21) entzog das Familiengericht sodann nach am 15.12.2022 – per Videokonferenz – durchgeführter Anhörung X.s und mündlicher Erörterung vom 11.5.2023, gestützt auf das von ihm eingeholte schriftliche Gutachten der Sachverständigen S. vom 6.2.2023, mit Beschluss vom 15.5.2023 auch im Wege der Hauptsacheentscheidung die elterliche Sorge für X. vollständig und übertrug sie dem Jugendamt B. als Vormund. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde nahm der Kindesvater nach vom Senat (Gesch.-Nr. 5 UF 70/23) am 13.9.2023 vorgenommener Kindesanhörung und am 14.9.2023 durchgeführter mündlicher Erörterung, in der die Sachverständige ihr schriftliches Gutachten ausführlich erläuterte, mit Schriftsatz vom 20.9.2023 zurück.

Am 23.11.2023 verschwand X. aus der Einrichtung in A. Ihr Aufenthalt ist seither unbekannt. Sie befindet sich unstreitig in der Obhut des Kindesvaters. Im vorliegenden Verfahren stellte das Jugendamt am 8.2.2024 beim Familiengericht (Gesch.-Nr. 151 F 348/24) den Antrag, die Herausgabe X.s an den Amtsvormund anzuordnen.

Der zuständige Familienrichter (RAG Z.) bestimmte mit Verfügung vom 14.3.2024 einen Termin zur Erörterung auf den 25.4.2024. Nachdem er mit Verfügungen vom 22. und 24.4.2024 Anträge des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters auf Verlegung des Termins unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot abgelehnt hatte, lehnte der Kindesvater ihn am 24.4.2024 als befangen ab. Der Erörterungstermin vom 25.4.2024 fand ohne den Kindesvater statt. Unter dem 29.4.2024 vermerkte der RAG Z., dass ihm der Ablehnungsantrag erst am 25.4.2024 nach dem Erörterungstermin bekannt geworden sei. Ebenfalls am 29.4.2024 ordnete er – versehen mit weiteren Nebenentscheidungen zur Umsetzung der Entscheidung – im Wege einstweiliger Anordnung an, dass X. an das Jugendamt B. herauszugeben und die Vollstreckung des Beschlusses vor der Zustellung an den Herausgabepflichtigen zulässig ist.

Bei einer am 18.6.2024 auf Grundlage des Beschlusses vom 29.4.2024 erfolgten Öffnung und Durchsuchung der im Rubrum bezeichneten – nach einem Vermerk des Gerichtsvollziehers verlassen wirkenden – Wohnung des Kindesvaters durch den Gerichtsvollzieher und hinzugezogene Polizeibeamte wurden weder der Kindesvater noch X. angetroffen.

Mit Beschluss des Familiengerichts vom 1.7.2024 wurde das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen den RAG Z. für begründet erklärt.

Der nunmehr zuständige Familienrichter (RAG A.) erteilte den Beteiligten mit Beschluss vom 4.7.2024 umfangreiche Hinweise und gab dem Kindesvater zur Ermöglichung der Durchführung einer Kindesanhörung und einer mündlichen Verhandlung auf, binnen einer Woche seine aktuelle ladungsfähige Anschrift und X.s aktuellen Aufenthalt mitzuteilen. Dieser Aufforderung kam der Kindesvater weder innerhalb der gesetzten Frist noch anschließend nach.

Am 30.8.2024 beantragte der Amtsvormund beim Familiengericht die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Kindesvater. Zur Begründung führte er aus, der Kindesvater vereitele vorsätzlich die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts für X., indem er dem Herausgabebeschluss zuwiderhandele. Eine Überprüfung des körperlichen und seelischen Wohls des Kindes sei dem Amtsvormund nicht möglich, weil der Kindesvater ihm X. dauerhaft entziehe.

Der Verfahrensbeistand unterstützte mit Schriftsatz vom 30.9.2024 ausdrücklich den Ordnungsmittelantrag.

Der Kindesvater trat dem Antrag mit Schreiben vom 2.10.2024 entgegen.

Mit Beschluss vom 9.10.2024, dem Kindesvater zugestellt am 17.10.2024, wies das Familiengericht daraufhin noch einmal ausdrücklich und – anders als im Beschluss vom 29.4.2024 – unter Angabe der Obergrenzen der in Betracht kommenden Ordnungsmittel auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 29.4.2024 hin.

Hierauf reagierte der Kindesvater mit einer als Gegenvorstellung bezeichneten Eingabe vom 24.10.2024. Darin machte er u. a. geltend, es liege kein wirksamer Herausgabebeschluss als Grundlage für ein Ordnungsmittel vor, weil das Ablehnungsgesuch gegen den RAG Z. erfolgreich war. X. weigere sich, ihn zu verlassen. Ihr Wille müsse aufgrund ihres Alters Beachtung finden.

Mit Beschluss vom 4.11.2024 setzte das Familiengericht gegen den Kindesvater eine Ordnungshaft von drei Monaten fest.

Gegen diese Entscheidung, die ihm am 11.11.2024 zugestellt worden ist, wendet sich der Kindesvater mit seiner am 25.11.2024 beim Familiengericht eingelegten sofortigen Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 14.2.2025 regt er die Durchführung eines Erörterungstermins an. Das Verfahren sei komplex. Es ziehe sich bereits seit dem Jahr 2022, ohne dass eine für alle Seiten befriedigende Lösung habe erzielt werden können. Es gebe zahlreiche Nebenverfahren, in denen um das Sorgerecht für X. gestritten werde. Mittlerweile lägen zahlreiche Gutachten zu seiner Erziehungsfähigkeit vor, die sämtlich dem Gutachten der Sachverständigen S. widersprächen, auf dem der Umstand beruhe, dass er mit X. „im Untergrund“ lebe. Vor dem Hintergrund der hochstrittigen Verfahrenslage erscheine die Anordnung von Ordnungshaft weder angemessen noch zielführend.

Mit Beschluss vom 20.2.2025 hat der gem. § 87 Abs. 4 FamFG i. V. mit § 568 S. 1 ZPO originär zuständige Einzelrichter das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 568 S. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung (Gesamtspruchkörper) übertragen.

II.

Die gem. §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den die Ordnungshaft von drei Monaten anordnenden Beschluss des Familiengerichts vom 4.11.2024 ist unbegründet.

Das Familiengericht hat das angegriffene Ordnungsmittel auf Antrag des Amtsvormunds zu Recht und mit ebenso sorgfältiger wie zutreffender Begründung, auf die der Senat ergänzend Bezug nimmt, gem. § 89 Abs. 1 FamFG gegen den Kindesvater verhängt. Das Beschwerdevorbringen veranlasst keine abweichende Beurteilung.

Im Einzelnen:
Entgegen der erstinstanzlich vom Kindesvater zum Ausdruck gebrachten Auffassung liegt in Gestalt der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts vom 29.4.2024 ein wirksamer (§ 86 Abs. 2 FamFG i. V. mit § 53 Abs. 2 FamFG) vollstreckbarer Titel (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) zur Herausgabe von X. an das Jugendamt vor, der auch inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Der Wirksamkeit des Titels steht nicht entgegen, dass der RAG Z. den Beschluss nach Anbringung des gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs des Kindesvaters, das später Erfolg hatte, erlassen hat. Denn mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung hat der abgelehnte Richter nicht gegen das Handlungsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG verstoßen. Die danach bestehende Wartepflicht erfasst nicht solche Handlungen des abgelehnten Richters, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Zu den in diesem Sinne unaufschiebbaren Handlungen gehören insbesondere Eilentscheidungen, bei deren Unterlassung Gefahr im Verzug ist. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei dem Beschluss vom 29.4.2024.

Dessen Erlass duldete keinen weiteren Aufschub, nachdem der Kindesvater X. dem Amtsvormund zu diesem Zeitpunkt schon mehr als fünf Monate widerrechtlich vorenthielt (§ 1632 Abs. 1 BGB). Soweit der Kindesvater erstinstanzlich die Auffassung vertreten hat, eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe deshalb nicht, weil bereits seit Monaten die Herausgabe hätte angeordnet werden können, kann er damit nicht durchdringen. Nach den im Verfahren 5 UF 70/23 (= 151 F 927/21) gewonnenen Erkenntnissen ist bei Betreuung X.s durch den Kindesvater von einer konkreten, nur durch Fremdplatzierung abzuwendenden Kindeswohlgefährdung auszugehen. Diese Gefährdungslage nimmt durch ihren andauernden Einfluss auf die kindliche Entwicklung naturgemäß stetig zu und begründet somit ein permanentes Eilbedürfnis, das nicht dadurch entfällt, dass ihm möglicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte Rechnung getragen werden können. Nachdem der Termin vom 25.4.2024 mangels Teilnahme des Kindesvaters nicht zu der Herausgabe X.s an das Jugendamt beitragen konnte, bestand – zumal angesichts der durch das Ablehnungsgesuch zu erwartenden weiteren Verzögerung – ein dringendes Bedürfnis für den Erlass der einstweiligen Anordnung vom 29.4.2024 zur Abwehr der konkreten Kindeswohlgefährdung. Da der RAG Z. somit die einstweilige Anordnung vom 29.4.2024 zulässig gem. § 47 Abs.1 ZPO erlassen hat, bleibt sie unbeschadet seiner später für begründet erklärten Ablehnung wirksam, ohne dass es etwa ihrer Wiederholung durch den an seine Stelle getretenen nunmehr zuständigen Familienrichter bedarf (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO,
35. Aufl., § 47 Rn. 5).

Der Kindesvater handelt dem wirksamen Vollstreckungstitel schuldhaft zuwider. Er weiß, dass er nicht Sorgerechtsinhaber ist und X. an das zum Vormund bestellte Jugendamt herauszugeben hat, lehnt dies aber unter Verweis auf den – von der Sachverständigen S. im Verfahren 5 UF 70/23 (= 151 F 927/21) als mangels autonomer Willensbildung unbeachtlich und überdies kindeswohlgefährdend bewerteten – Kindeswillen ab.

Das ihm von § 89 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG eingeräumte Ermessen hat das Familiengericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Bei der pflichtgemäßen Ermessensausübung hat sich das Gericht in erster Linie davon leiten zu lassen, dass die Vollstreckung der effektiven Durchsetzung des Vollstreckungstitels dient. Es gilt der allgemeine vollstreckungsrechtliche Grundsatz, dass das Bestehen des vollstreckbaren Anspruchs im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen ist, und dass nur eine – hier nicht vorliegende – Entscheidung über die Einstellung die Vollstreckung hindert. Im Vollstreckungsverfahren selbst sind etwaige Abänderungsgründe nicht zu prüfen (Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl., § 89 Rn. 8). Eine erneute Prüfung des Kindeswohls ist daher im Regelfall unzulässig (MüKoFamFG/Zimmermann, 4. Aufl., § 89 Rn. 17).

Auch eine gesonderte Prüfung der Vereinbarkeit von Ordnungsmitteln mit dem Kindeswohl ist nur ausnahmsweise in Fällen notwendig, in denen es – anders als hier – um die Verhängung der Ordnungsmittel zur Durchsetzung einer Umgangspflicht geht.

Im vorliegenden Fall reduziert sich vor diesem Hintergrund das gerichtliche Entschließungsermessen auf Null (vgl. dazu Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl., § 89 Rn.7). Das vom Familiengericht ausgeübte Ermessen hinsichtlich der Auswahl des konkret festzusetzenden Ordnungsmittels lässt keine Fehler erkennen. Zu Recht und mit überzeugender Argumentation, der sich der Senat anschließt, geht der angefochtene Beschluss davon aus, dass es keinen Erfolg verspricht, zunächst Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft (§ 89 Abs. 1 S. 1 FamFG) gegen den Kindesvater festzusetzen. Vielmehr erscheint nur die unmittelbare Anordnung von Ordnungshaft geeignet, ihn zur Befolgung der Herausgabeanordnung zu bewegen: Der Kindesvater enthält nun schon über ein Jahr lang beharrlich X. ihrem Vormund vor; den wirksamen Herausgabetitel missachtet er seit mehr als neun Monaten und verheimlicht dem Familiengericht seinen und X.s Aufenthalt, obwohl ihm vom Familiengericht gem. § 89 Abs. 2 FamFG bekannt gemacht worden ist, welche Folgen eine Zuwiderhandlung gegen den Herausgabetitel haben kann. Dass die erforderliche Angabe der Obergrenzen der in Betracht kommenden Ordnungsmittel erst mit dem gesonderten Beschluss vom 9.10.2024 erfolgt ist, ist unschädlich, da der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG nachgeholt werden kann (Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl., § 89 Rn. 15). Dass der Kindesvater sich von einer kürzeren Dauer der Ordnungshaft als den vom Familiengericht festgesetzten drei Monaten hinreichend beeindrucken lassen könnte, scheint fernliegend. Der Kindesvater sieht es offenbar als legitim an, X. ein Leben mit ihm „im Untergrund“ zuzumuten, in dem er sich anscheinend dauerhaft eingerichtet hat. Es bedarf daher der Festsetzung eines deutlich spürbaren Ordnungsmittels. Da die Dauer der Ordnungshaft nicht mehr als sechs Monate betragen darf (§ 89 Abs. 3 S. 2 FamFG i. V. mit § 802j Abs. 1 S. 1 ZPO), erscheint ein die Hälfte der Höchstdauer ausmachender Zeitraum von drei Monaten, wie ihn das Familiengericht gewählt hat, hier unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten notwendig, aber auch ausreichend.

Nach alledem unterliegt die sofortige Beschwerde des Kindesvaters der Zurückweisung.

Einer mündlichen Erörterung, wie sie der Kindesvater mit Schriftsatz vom 14.2.2025 an Stelle der angekündigten Beschwerdebegründung angeregt hat, bedurfte es vor der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde nicht. Wie bereits erwähnt, hat eine Kindeswohlprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsmittelbeschluss nicht zu erfolgen. Soweit der Kindesvater mit dem Verweis auf von ihm nicht näher konkretisierte, durch „zahlreiche Gutachten“ gewonnene Erkenntnisse zu seiner Erziehungsfähigkeit andeuten will, dass er die Voraussetzungen für die Rückübertragung des Sorgerechts für X. auf ihn für gegeben hält, mag er gegebenenfalls ein Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB in Betracht ziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 87 Abs. 5 FamFG.

Einer Wertfestsetzung bedarf es für die Gerichtgebühren nicht, da eine Festgebühr anfällt (Nr. 1912 KV FamGKG).

OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2025
5 UF 132/24

Amtsgericht Bremerhaven
151 F 348/24 OV3

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