Meine Eltern machen sich Gedanken, wie sie den Kindern etwas zukommen lassen können und alles geregelt werden soll. Sie wollen rechtzeitig Schenken und hoffen, dass den Kindern und ihnen etwas bleibt, wenn sie selbst einmal Hilfe/Pflege bedürfen. Da sie selbst etwas geerbt haben, sollte es gut überlegt werden. Das möchte ich hiermit versuchen.
Sie haben zwei normale (kleine) Renten und wohnen im eigenen alten Haus.
Ihre Idee ist es etwas anzuschaffen, was durch das Schonvermögen beim Elternunterhalt nicht berücksichtigt wird, aber gleichzeitig möchten sie monatlich etwas davon haben. 10 Jahre Schenkungsfrist könnte erreicht werden.
1)
Die Idee kam auf, dass mein Bruder sich eine Eigentumswohnung kauft, die zur Hälfte ihm und zur anderen Hälfte den Eltern gehört. Er zahlt dann an Bank und Eltern monatlich ab und erbt der Anteil später. Miete statt Zinsen für die Eltern, die später mit in die Kosten für Pflege einberechnet werden kann, sollte doch pfändungssicher sein oder kann das Sozialamt verlangen den Anteil meiner Eltern auszuzahlen?
Gute Idee?
2)
Bei mir ist die Sache komplizierter, denn durch Zugewinnausgleich und Unterhaltszahlungen drohen mir hohe Nachzahlungen, die ich nicht bedienen kann. Gleichzeitig gehört mir die Hälfte des von der getrennt lebenden Ehefrau bewohnten Hauses. Ein Verkauf kommt für sie nicht in Frage.
Ich würde gerne eine Lösung finden, die mir ein normales Leben ermöglicht - ich kann zu Gunsten meiner Kinder auf meinen Hausanteil gerne verzichten.
Wie könnte die aussehen?
3)
Kann man quasi eine Verrechnung meiner Schulden in den Wert des überlassenen gemeinsamen Hauses vornehmen? Es war einmal meine Altersvorsorge und so wie es aussieht habe ich gar nichts davon.
4)
Meine Eltern befürchten, dass die getrennt lebende Schwiegertochter für die Enkelkinder einen Pflichtanteil beim Tod eines Partners einfordern könnte. Sie vertrauen uns Kindern und haben ein "Berliner Testament" gemacht. In Ordnung?
5)
Sind andere Lösungen möglich, so dass meine Eltern auch mir etwas Schenken können?
- meine Eltern kaufen meine Haushälfte von mir und schenken sie meinen Kindern ... so als Gedankenspiel
Bei wem kann ich mich beraten lassen?
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Viele Grüße
Bruno
Hallo,
Auskunft können Notare oder Fachanwälte geben.
Gemäß der gesetzlichen Erbfolge erben Kinder von ihren Eltern. Enkel können nur erben, wenn der Elternteil, dessen Eltern verstorben sind, ebenfalls schon verstorben ist. Solange Du also lebst, erbst Du und nicht Deine Kinder.
Solltest Du aber nicht mehr leben, dann erben Deine Kinder und haben auch einen Pflichtteilsanspruch.
Eine Erbschaft erhöht Dein Vermögen beim Zugewinnausgleich nicht (siehe <a href="https://www.lattermann-anwaltsbuero.de/vermoegensteilung-artikel/zugewinn-erbe-erbschaft-zugewinnausgleich/>hier</a>):"
"Auszugleichen ist jedoch nur der Vermögenszuwachs, der im weiteren Sinn „erwirtschaftet“ wurde. Das trifft auf einen Vermögenserwerb durch Erbschaft nicht zu. So weit so gut. Damit das Erbe eines Ehepartners nicht zu einem Zugewinnausgleich führt, wird dieser Ehegatte bei der Berechnung seines Zugewinns so behandelt, als ob die Erbschaft bei Heirat bereits vorhanden gewesen wäre. Das Erbe wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Wenn das Erbe bei Zustellung des Scheidungsantrages wertmäßig noch vorhanden ist, ergibt sich insoweit dann kein Vermögenszuwachs. Die Erbschaft ist im Zugewinn damit grundsätzlich neutral."
Das gilt auch für Häuser. Sollte allerdings während der Ehe eine Wertsteigerung des Hauses erfolgen, dann wäre die Wertsteigerung Bestandteil des Zugewinns.
Eine Erbschaft erhöht nicht unbedingt Dein Einkommen. Es erhöht Dein Vermögen und infolge dessen kann sich Dein Einkommen aufgrund von Zinserträgen, Mieteinnahmen oder Wohnvorteil erhöhen. Nur das würde sich dann auf den Unterhalt auswirken. (siehe <a href="https://www.erbrecht-heute.de/magazin/erbschaft-und-unterhaltsrecht/#veraumlnderung-des-unterhaltsrechts-bei-erbschaft-nach-der-scheidung>hier</a>)"
Richtig ist, dass bei Pflegebedürftigkeit auch der Vermögensstamm einzusetzen ist, bevor öffentliche Gelder angegriffen werden. Das kann auch der Verkauf eines Anteils an einem Haus sein.
Aus meiner Sicht sind zu komplizierte Konstruktionen zu vermeiden, in vielen Fällen erzeugen solche kunstvollen Gebilde am Ende nicht den gewünschten Erfolg und können auch in das Gegenteil umschlagen.
Ihr solltest Euch aber auf alle Fälle beraten lassen.
VG Susi
Hallo,
beraten kann dich ein Anwalt für Erbrecht.
Ja, es wenn das eigene Kind nicht mehr lebt, treten die Kinder dieses Kindes an die Stelle des Kindes und sind erbberechtigt. Es geht sozusagen in gerader Linie: Eltern-Kind-Kindeskinder
Wenn du mit deiner Scheidung durch bist, könntest du das Haus deiner Eltern übernehmen und sie haben einen Nießbrauch, ein lebenslanges Wohnrecht. Allerdings ist es hier evtl. etwas tricky. Es könnte sein, dass du dort - zumindest zeitweise - wohnen musst, damit dieser Übergang, diese Schenkung rechtswirksam wird. Durch den Nießbrauch dürfte dir aber bei deinem Einkommen kein geldwerter Vorteil fürs Wohnen zugerechnet werden, da du dort ja nicht vollständig alleine wohnen kannst und auch nicht frei über das Haus verfügen.
Was das mit der Ehefrau gemeinsame Haus angeht, kann sie das Haus überhaupt alleine halten? Sie ist eigentlich verpfllichtet den Zugewinn dir auszuzahlen. Wenn du darauf verzichtest und sie von der Bank als Kreditnehmerin akzeptiert wird, kann das Haus auf sie komplett umgeschrieben werden. Ich vermute mal, du kannst deinen Anteil nicht den Kindern überschreiben, da sie ja nicht in der Lage wären, die Kredite zu bedienen. Evtl. könnte aber ein Notarvertrag gemacht werden, wo festgelegt wird, dass sie das Haus nicht verkaufen darf bevor die Kids 18 sind und das mit dem 18. Geburtstag die Kids einen Hausanteil bekommen. Dies ist aber eine Frage, die nur Notare und Anwälte rechtssicher beantworten können.
Das Berliner Testament ist ein häufiges Testament. sprich es geht alles auf den überlebenden Ehegatten über. Und die Kinder erben erst, wenn keiner der Elternteile mehr lebt. Das funktioniert, wenn sich die Kids und die Eltern einig sind. Will ein Kind nicht so lange warten und pocht bei Tod des ersten Elternteils auf seinen gesetzlichen Anteil, so ist das die Hälfte des Anteils, der ihm per Gesetz zusteht. Bei euch (2 Elternteile, du und dein Bruder) hätte der überlebende Elternteil Anspruch auf 50 % der vorhandenen Werte und ihr jeder auf 25 %. Der Pflichtteil wäre davon die Hälfte = 12,5 € und diesr ist in Geld auszuzahlen.
Wobei das Haus zur Hälfte jedem Elternteil gehört und die Aufteilung sich auf die Haushälfte des verstorbenen Elternteils bezieht.
Wieso drohen dir durch Zugewinnausgleich und Unterhaltszahlungen hohe Nachzahlungen? Wenn deine NOchfrau im Haus wohnt, dann müsste sie dir doch den Zugewinn ausgleichen und bei der Unterhaltszahlung wäre der Geldwerte Vorteil (Wohnwertvorteil) bei ihr anzurechnen.
Sophie
Vielen Dank euch Beiden für die übersichtlichen Antworten. Ich werde später noch einmal darauf eingehen.
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Viele Grüße
Bruno