Abwendung einer ZV ...
 
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Abwendung einer ZV durch Zahlung von Bald-Ex auf RA Konto?

 
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo,

laut Beschluss und Auskunft meiner Anwältin und auch hier erhielt ich die Info, dass mein Beschluss vollstreckbar ist.

Ich hatte Bald-Ex angeschrieben, dass ich den noch ausstehenden rückständigen TU bis Datum X gezahlt haben möchte, weil ich mir sonst vorbehalte zu pfänden.

Nun bekam ich eine Mail, die ich hier reinkopiere, weil ich nicht verstehe, was das Ganze jetzt soll.

sämtliche Zahlungen für Tochter – die Rückstände und der laufende Unterhalt – steht nicht unter Vorbehalt. Dies erkläre ich hiermit ausdrücklich. Dies gilt auch für die weiteren Unterhaltszahlungen. Das war ein Versehen und wird in den laufenden Zahlungen nicht mehr erwähnt.

Soweit so gut.

Deine Unterhaltszahlungen stehen tatsächlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Dies ist eine Formalie, die ich nach Aussage meines Anwaltes einhalten muss, weil eine vorbehaltlose Zahlung die Anerkennung der erstinstanzlichen Entscheidung wäre.

Stimmt das rechtlich?

Dies kann ich nicht anerkennen, weshalb ich RA gebeten habe, Beschwerde einzulegen.

Beschwerde läuft mit Verlängerungsantrag von seinem RA beim OLG.

Der Beschluss des OLG im Verfahren auf VKH hat mich darin bestärkt, dass die Unterhaltsberechnung von Richter  nicht richtig ist. Ein Unterhaltsanspruch in der ausgeteilten Höhe besteht nicht.

Das verstehe ich nicht. Meine RA hatte beim OLG bzgl. VKH Beschwerde eingelegt, die abgelehnt wurde. Es ging aber nur um Beträge, die über die Forderung des TU über Summe X hinausgehen sollten. Das war aber schon im letzten Jahr, lange bevor der Richter den Beschluss jetzt im Sommer gefällt hat. Ich glaube, er und sein RA verwechseln da was.

Im Übrigen hatte zuvor ein anderer Richter am AG genau die gleiche Berechnung angestellt und auch das OLG hat mit der Summe gerechnet, die der Richter jetzt beschlossen hatte.

Deine Forderung auf Zahlung des rückständigen TU in Höhe von X Euro ist derzeit nicht berechtigt. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gemäß § 116 Absatz 3 Satz 3 FamFG bezieht sich nach Aussage meines Rechtsanwaltes nur auf den laufenden Unterhalt. Dies wird dir sicherlich deine RA bestätigen.

Meine RA hat mir gesagt, dass sich die sofortige Wirksamkeit auf alles bezeigt, was beschlossen wurde.
Welche/r RA hat denn da jetzt keine Ahnung?

Es ist nicht in meinem und so hoffe ich auch in deinem Sinne, wenn weitere unnötige Kosten produziert werden. Sollte deine RA nicht der Meinung von meinem RA sein, was die beiden bitte untereinander klären sollten,

Ja, ne, is klar  :puzz:

würde ich als Zeichen meines guten Willens ohne Anerkennung einer Verpflichtung anbieten, den Betrag von X Euro auf ein gesondertes Konto bei meinem RA zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu hinterlegen.

Von so einer Option habe ich ja noch nie gelesen/gehört. Wie läuft sowas ab? Ist das überhaupt koscher?
Wenn die Beschwerde von Bald-Ex beim OLG Erfolg hat, habe ich Schulden bei seinem RA?

Ich gehe aber davon aus, dass diese rückständigen Forderungen derzeit nicht pfändbar sind. Nach der Entscheidung des OLG werde ich auch insoweit meinen rechtskräftig festgestellten Pflichten nachkommen.

Und ich gehe davon aus, das die Forderungen pfändbar sind.
Das Ganze passt auch überhaupt nicht damit zusammen, dass er bereits rückständigen TU aus 2013 gezahlt hat.

Es ist jetzt noch TU für 2011, 2012 und erste Jahreshälfte 2014 offen, für die ich in die Vollstreckung gehen wollte.

Ich steig da nicht durch. Vielleicht ja jemand von euch?

Danke und liebe Grüsse
Ona

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.09.2014 23:34
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin ona.

Was Deine Frage zu seinem "guten Willen" betrifft:

Von so einer Option habe ich ja noch nie gelesen/gehört. Wie läuft sowas ab? Ist das überhaupt koscher?
Wenn die Beschwerde von Bald-Ex beim OLG Erfolg hat, habe ich Schulden bei seinem RA?

nein - Du hast dann keine Schulden beim RA, weil der aus Sicht des ex strittige Betrag noch gar nicht zur Auszahlung gelangt, bis zur OLG Entscheidung. Ex möchte verständlicherweise eine ZV vermeiden und Dir durch Hinterlegung bei seinem RA Sicherheit geben, dass das Geld für den Fall das er zahlen muss auch vorhanden ist (ähnlich wie Zug-um-Zug-Zahlung über ein Notaranderkonto bei Immobiliengeschäften). Zugleich will er vermeiden, dass er jetzt zahlt, und im Falle eines Obsiegens beim OLG dem Geld bei Dir hinterherlaufen laufen, was Du vielleicht schon ausgegeben hast.

Dazu zwei Anmerkungen:
Das hilft Dir offenkundig nicht weiter, jetzt an das Geld zu kommen. Und wenn ich Deine Ausführungen an anderer Stelle richtig erinnere, ist Deine Befürchtung ja auch nicht, dass Ex im Zeitpunkt einer späteren Zahlung mittellos oder gar verschwunden ist (also nicht zahlen KANN).
Sondern Dein Problem ist der ZahlungsWILLE (offensichtlich jetzt oder später) - dazu hast Du offensichtlich das Mittel der ZV in der Hand. Ein Konto bei seinem RA (also seinem Interessenverteter) ist dazu ungeeignet. Theoretisch könnte man dies über einen unparteiischen Dritten (zB Notar) abwickeln. Das beißt sich aber mit dem Wunsch des Ex, die Kosten gering zu halten.

mit der ZV hast Du - auch das wurde an anderer Stelle ja bereits ausführlich diskutiert - eine starke Sicherheit in der Hand. Wann Du die nutzen willst, jetzt oder nach OLG, ist letztlich Deine Entscheidung.

Gruss, Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2014 08:40
(@Inselreif)

Theoretisch könnte man dies über einen unparteiischen Dritten (zB Notar) abwickeln.

Zum Beispiel. Oder bei Gericht hinterlegen. DU diktierst jetzt die Bedingungen - oder vollstreckst.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2014 09:24
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Danke Toto!

Was Deine Frage zu seinem "guten Willen" betrifft:
nein - Du hast dann keine Schulden beim RA, weil der aus Sicht des ex strittige Betrag noch gar nicht zur Auszahlung gelangt, bis zur OLG Entscheidung.

Ok. Verstanden. D.h. in diesem Fall würde ich bis zur OLG Entscheidung ca. Ende März 2015 warten müssen bzw. bis Bald-Ex bzw. RA sich bequemt zu überweisen.
Eine Garantie, dass es dann auch passiert gibt mir aber keiner, es sei denn das läuft über Notar - richtig?

Sondern Dein Problem ist der ZahlungsWILLE (offensichtlich jetzt oder später) - dazu hast Du offensichtlich das Mittel der ZV in der Hand.

mit der ZV hast Du - auch das wurde an anderer Stelle ja bereits ausführlich diskutiert - eine starke Sicherheit in der Hand. Wann Du die nutzen willst, jetzt oder nach OLG, ist letztlich Deine Entscheidung.

Ja, es geht mir darum, nicht noch weitere Jahre hinter dem Geld herlaufen zu müssen.
Wenn es denn so ist, das ich wirklich alles vollstecken kann.
Ich fühl mich grad verunsichert, was wahrscheinlich auch Absicht der Gegenseite ist.

Ein Konto bei seinem RA (also seinem Interessenverteter) ist dazu ungeeignet. Theoretisch könnte man dies über einen unparteiischen Dritten (zB Notar) abwickeln. Das beißt sich aber mit dem Wunsch des Ex, die Kosten gering zu halten.

Für mich würde nur ein Notar oder ggf. meine eigene Anwältin infrage kommen. Oder Gericht, wie Insel vorschlägt, wenn das eine sichere Alternative ist.

Danke auch dir Insel.

Wie funktioniert das bei Gericht hinterlegen? Kann ich das irgendwo nachlesen. Google ist grad nicht behilflich.

Zum Beispiel. Oder bei Gericht hinterlegen. DU diktierst jetzt die Bedingungen - oder vollstreckst.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2014 11:16
(@Inselreif)

Wie funktioniert das bei Gericht hinterlegen? Kann ich das irgendwo nachlesen. Google ist grad nicht behilflich.

Kamerad Ex geht zur Hinterlegungsstelle eines beliebigen Amtsgerichts, stellt einen Antrag (z.B. http://www.justiz.nrw.de/WebPortal/BS/formulare/hinterlegung/hs_1.pdf ) und zahlt das Geld (und eine Gebühr) ein. Wichtig ist, dass klargestellt ist, dass die Hinterlegung als Sicherheitsleistung für Dich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Verfahren <OLG xyz zu 123...> erfolgt. Die Geschäftsstelle hilft ihm dabei. Dann wird ein Hinterlegungsbeschluss erlassen und das Geld schlummert in der Staatskasse.
Wenn Euer Verfahren jetzt rechtskräftig beendet ist, kann
- entweder Ex mit Deiner schriftlichen Zustimmung das Geld wieder bekommen oder
- Du mit Exens Zustimmung das Geld bekommen oder
- Du einen Beschluss beantragen, dass das Geld an Dich ausgezahlt wird.
Das ganze ist ein wenig schwerfällig, es gibt keine Zinsen und es kostet halt. Details dazu stehen in der sog. Hinterlegungsordnung.

Beim Notar ist es etwas flexibler, aber noch teurer.

Auf Deine Anwältin wird er sich mit Sicherheit nicht einlassen weil sie genauso parteiisch ist wie sein Anwalt, das würde ich an ihrer Stelle auch nicht gerne machen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2014 12:02
(@psoidonuem)
Registriert

Wenn ich das richtig verstehe, brauchst Du, um das Geld vom Gericht zu bekommen, wiederum seine Zustimmung und dann geht das Gezacker doch von vorne los. Und was ist wenn er stirbt? Wenn Du stirbst? Ich würde mich da nicht drauf einlassen. Wenn Du weißt, dass er das Geld hat, hol es Dir.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2014 18:46
(@Inselreif)

Entweder seine Zustimmung oder einen gerichtlichen Beschluss. Wenn der Hinterlegungszweck sauber bezeichnet ist, gibt es einen solchen Beschluss problemlos und ohne Mehrkosten in bzw. im Nachgang zum Unterhaltsverfahren.
Wenn er das Geld dort freiwillig abliefert, ist das allemal besser als es centweise zu vollstrecken.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2014 18:49
(@bitumen)
Nicht wegzudenken Registriert

ich stimme insel zu. denn eine vollstreckung ist nicht immer kostenfrei und mit aufwamd verbunden, je nachdem welche tricks die gegenseite noch auf lager hat.....wenn er die einzahlung bei gericht freiwillig macht würde ich dies immer einer vollstreckung vorziehen...

CU Bitumen

Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2014 19:27
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo  🙂

es ist keine Zahlung gekommen, es wurde nicht mehr auf meinen Vorschlag geantwortet einen Notar mit einzubeziehen.
Die Pfändung beim Arbeitgeber ist angelaufen.

Siehe anderer Thread.
http://www.vatersein.de/Forum-topic-28695-start-50.html

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.10.2014 21:03