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Stellschraube beim Endvermögen

 
(@donut)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend,

ein oder mehrere absichtlich überzogene Girokonten schmälern das Endvermögen und damit den Zugewinn.

Mein Nochmann hat nachweislich vor dem Scheidungsantrag unser gemeinsam bewirtschaftetes Girokonto (welches aber auf seinen Namen läuft), mit Miesen zurückgelassen (7.000,00 €). Obwohl er zuvor 16.800,- € netto! nachweislich an Gehalt bekommen hat. Das Geld ist extra vor dem Scheidungsantrag vom Konto abgehoben worden von ihm.

Da er generell viel lügt, was seinen Zugewinn betrifft, ist mir jetzt wirklich der Kragen geplatzt.

Ich habe mein Girokonto nicht anders angerührt vor dem Stichtag als üblich. Das halte ich für die ehrliche Variante.

Dieser Mann hat mir x-mal geschrieben, er möchte den ehrlichen Weg in der Scheidung gehen.
So viel kann ein Mensch sich doch nicht selbst belügen...

Wie kann ich mich rechtlich dagegen wehren, dass er 16.800 €, mit denen er locker das Konto hätte ausgleichen können, verschwinden lassen hat?

Viele Grüße
Donat

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.04.2020 22:02
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

geregelt ist das im <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1375.html>§" 1375 II BGB</a>

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,

2. Vermögen verschwendet hat oder

3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2020 23:12