Hi,
die Scheidung kostet ja nen ziemlichen Batzen.
Sind diese Kosten (z.B Anwaltskosten) bei der Berechnung des Endvermögens für den Zugewinnausgleich eigentlich anrechenbar?
mfg
kimmi
Frei nach Radio Erivan:
Im Prinzip ja.
Und zwar nicht weil du diese irgendwo als Kosten auflistest, sondern schlicht, weil dein Endvermögen dadurch geringer wird.
In der Praxis wird das aber schon daran scheitern, dass der Stichtag für den Zugewinnausgleich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ist und zu diesem Tag die großen Rechnungen vielleicht noch gar nicht bezahlt sind.
Vor diesem Hintergrund solltest du deinem RA schon mal einen großzügigen Vorschuss geben, in der Hoffnung, dass er sich danach trotzdem noch für dich anstrengt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo,
@kimmi: entschuldige, dass ich hier auch meine Situation schilder, aber vielleicht ist dies ja auch für dich informativ.
mein Nochmann hat die Scheidung eingereicht und bei seiner Zugewinnliste eine RA-Vorschussrechnung von 9.680 Euro!!! angegeben. Auf seinem Konto waren mal gerade ca. 2200 Euro. Von meinem Anwalt habe ich immer direkt Rechnungen bekommen, die ich auch direkt ausgeglichen habe. Lt. meinem RA ist die Rechnung des gegnerischen Anwaltes nicht nachvollziehbar (in der Höhe) zudem mein Ex diese "Vorschussrechnung" auch nicht bezahlt hat, sondern "normale Rechnungen" erhält.
Zudem wurde auch festgestellt, dass er die Scheidung zu früh eingereicht hat. Er ging in die Berufung und als die Verhandlung vor dem OLG stattfand war das Trennungsjahr vorüber. Der Antrag ging zurück an das Amtsgericht, dafür wurde er dazu verurteilt sämtliche Kosten der 1. Instanz und 2. Instanz zu tragen. Der Anwalt ist wohl von Anfang an davon ausgegangen und hat gleich die Berufung mit in seine Vorschussrechnung miteinbezogen. :gunman:
Für mich ist dies reiner Betrug, aber was wird rechtlich gesehen dazu geurteilt?
LG
Elke
Der Stichtag ist schon ein paar Wochen her. Zu dem Zeitpunkt war der Anwalt aber schon mit ein paar Briefen dran. Das kostet natürlich auch.
Ist aber noch nicht bezahlt.
Können diese Anwaltskosten, die man bis jetzt schon kennt aber halt noch nicht bezahlt sind, nicht auch vom Endvermögen abgezogen werden?
Es ist ja eine laufende Sache und die Leistungen des Anwaltes waren zum Teil ja schon zum Stichtag vorhanden.
Hab da ne Vorlagentabelle über EV und AV gefunden. In der steht unter Endvermögen u.a. auch offene Rechnungen vom Anwalt mit dabei.
Wie seht Ihr das? Ist ja keine unerhebliche Summe.
gruß
kimmi
Kann man nur sagen:
Versuch macht kluch!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
@ Beppo
Also schließe ich aus deiner letzten Antwort das das mit den Anwaltskosten kein geläufiges Vorgehen ist.
Denn da du ja Mod mit viel Erfahrung bist sollte Dir das Bekannt sein wenn es gängige Praxis wäre, oder?
Da Frag ich mal meine RA was der dazu sagt.
gruß
kimmi
Meine Rolle als Mod. besagt nur, dass ich für das Aufräumen zuständig bin.
Einen konkreten Fall wie deinen hatte ich tatsächlich noch nicht.
Aber ich glaube zu wissen, dass die Anerkennung von Verbindlichkeiten im Zugewinnausgleich im Ermessen des Richters liegt.
Wie fast Alles im Familienrecht.
Und wenn der Richter der Meinung ist, dass du diese Verbindlichkeiten nur eingegangen bist, um deine Ex zu schädigen, dann wird er sie raus rechnen. Den Hebel dazu bietet die FamFG Reform vom 1.9.2009 in der der Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung auch unter der das Ermessen des Richters gestellt wurde.
Ich denke nur, dass meine oder andere Antworten keinen Einfluss auf deine Handlungen haben sollte.
Du solltest es einfach versuchen und abwarten was passiert. Mehr kannst du nicht tun.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.