Hallo zusammen,
ich bin nunmehr glücklich mit einer Unterhaltsabfindung geschieden. Allerdings steht noch eine gemeinsame ETW in unserem Vermögen und ich weiß nicht so recht, wie es hiermit weitergehen wird.
Ich fasse mal kurz zusammen:
- Scheidung ist durch
- Unterhalt fliesst keiner mehr
- reden tun wir auch nicht miteinander 😉
- KU ist geregelt
- sie zieht bald aus
- keiner von beiden bewohnt dann die Wohnung mehr
- ich zahle Kredit, Hausgeld und Grundsteuern
- Wohnung steht zum Verkauf
Für mich stellen sich jetzt folgende Fragen:
1. Kann ich meiner Ex bei der Aufteilung des Gewinns bei einem Verkauf die seit dem Tag Scheidung für sie gezahlten Kosten für die Wohnung (Kredit, Grundsteurn, Hausgeld) entgegenhalten?
2. Wenn ja, muss ich ihr das heute schon schriftlich mitteilen, dass ich das so handhaben werde, oder ergibt sich dieses aus einem anderen Sachverhalt in schuldrechtlicher Sicht?
3. Wenn sie auszieht, nachdem sie jetzt 2 Jahre die Wohnug alleine mit Kind bewohnt hat, ihr der Hausrat bis auf 2 Gegenstände zusteht, kann ich dann von ihr verlangen, dass sie die Wohnung besenrein verlässt oder sie gar an den Renovierungskosten zu beteiligen ist?
VielenDank für Eure Hinweise!
Gruß
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Hallo Anmelden,
sag mal, kann das sein, dass Dir die Freude über Deinen Scheidungsvergleich gerade ein bisschen die Sicht vernebelt? Du sagst, Du zahlst keinen EU, drückst aber weiterhin 1000€ im Monat für die Wohnung ab, glaubst an einen Verkauf zum Einstandspreis, glaubst daran, dass Ex "bald" auszieht, gibst uns aber keine Hinweise, warum sie das tun sollte.
Vor paar Wochen hast Du noch geschrieben, dass Du gerne in die Wohnung einziehen möchtest. Warum jetzt nicht mehr? In einem anderen Thread habt ihr schon detailliert über das Thema Teilungsversteigerung geredet.
Natürlich nehmen Makler Aufträge an für einen Verkauf zum Einstandspreis, nur verkaufen können sie's so nicht, und konfrontieren dann die Anbieter nur scheibchenweise mit der Marktsituation. Und wie bitte soll ein Makler Preisverhandlungen mit einer Eigentümergemeinschaft führen, die nicht miteinander reden? Das sind Kaufleute und keine Psychologen.
Was Du brauchst sind keine Gedanken über Nachforderungen nach einem völlig hypothetischem Verkauf, sondern ein Schlachtplan. Kümmer Dich um Kapital-Rückendeckung bei Deiner Bank oder Deiner Familie. Mach ihr ein Angebot, und zwar nicht über 190.000, sondern über 160.000. Nach Ablauf der Angebots-Frist dann Antrag auf Teilungsversteigerung.
Und bis dahin kannst Du diese 1000€, abzüglich des halben Tilgungsanteils, in Anlage U einsetzen. Wenn sie sie schon nicht bezahlt, kann sie sie ja wenigstens versteuern. Und wenn's da dann Knatsch gibt über die Unterschrift zu Anlage U oder den Nachteilsausgleich kannst Du diese Frage ja auf der Schiene eskalieren.
Hallo pappasorglos,
die Anlage U kann doch nur für Unterhaltszahlungen verwendet werden, oder?
Gruß
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die Anlage U kann doch nur für Unterhaltszahlungen verwendet werden, oder?
Dann lies doch mal das Formular:
http://www.steuer.bayern.de/vordrucke/01_est/anlagenku/anlage_u.pdf
Unterhaltsleistungen im steuerlichen Sinne sind alle Zuwendungen, die ohne Gegenleistung gewährt werden, gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen handelt und ob sie in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) bestehen. Die Zuwendungen stellen auch dann Unterhaltsleistungen dar, wenn sie auf vertraglicher Vereinbarung beruhen. Ohne Bedeutung ist, ob sie über den Rahmen dessen hinausgehen, was der Empfänger nach bürgerlichem Recht beanspruchen kann und für welchen Zweck der Empfänger die Geldleistungen verwendet. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger wegen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und seiner Erwerbsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht Unterhaltsleistungen fordern könnte und ob der Geber aufgrund seiner Leistungsfähigkeit zu entsprechenden Unterhaltsleistungen verpflichtet ist.
wow...
die Kredite und Nebenkosten gelten dann als Unterhaltsleistung nur solange sie noch drin wohnt, oder auch, weil ich Ihre vertraglichen verpflichtungen mit Übernehme ohne dass sie als Gegenwert in der Wohnugn wohnt. Denn einen Anspruch auf Unterhaltsleistungehat sie nicht mehr, sie wurde abgefunden.
Gleichwohl steckt sie im Kreditvertrag und ist hälftige Miteigentümerin. Und ich zahle die Kredite.
Zurückfordern kann ich den für sie bezahlten Anteil damit wohl nicht und den Höchstbetrag für Anlage U hab ich schon bis zur Scheidung mit Barunterhalt erreicht.
hmmmmm
die Kredite und Nebenkosten gelten dann als Unterhaltsleistung nur solange sie noch drin wohnt, oder auch, weil ich Ihre vertraglichen verpflichtungen mit Übernehme ohne dass sie als Gegenwert in der Wohnugn wohnt?
Beim Finanzamt arbeiten auch nur Menschen, und die haben die gleichen Informationen wie wir. Hab' selbst leider (oder glücklicherweise?) keine Anspruch auf Realsplitting, aber beim vergleichbaren Abzug nach§33a EStG hatte ich nie Probleme, das ging immer glatt durch, auch mit Sachleistungen.
Wenn sie ausgezogen ist würde ich sagen, gilt nurnoch die Hälfte der bezahlten Kosten als Unterhaltsleistung.
Zurückfordern kann ich den für sie bezahlten Anteil damit wohl nicht
Nein, wenn's in der Steuererklärung als Zuwendung ohne Gegenleistung steht, dann nicht mehr. Aber Du musst Dir ja überlegen, wie realistisch so eine Rückforderung wäre. Und wirklich zählen tut ja nur, was hinten rauskommt, und da machst Du mit so einer Forderung die Verkaufsverhandlungen ja nicht einfacher. Sie will ja auch was nach Hause tragen, und so wie ich die Zahlen im Kopf habe, 190k Einstandspreis, minus realistischer Abschlag bei echtem Verkauf, minus 137k Kredit, vielleicht minus Vorfälligkeitsentschädigung für den Kredit, und das durch 2, und dann noch so eine Rückforderung abziehen, da bist Du schnell bei 0, und damit baust Du eine psychologische Hürde auf.
Da ist es besser, Steuervorteile zu nutzen, dann ist's am Ende für alle mehr.
