Zwillinge werden 18...
 
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Zwillinge werden 18, keiner blickt wirklich durch was ich zahlen muß

 
(@soester)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, ich habe schon ne Menge nützliches hier gelesen, habe jedoch auf meine Frage keine Antwort gefunden.  Deshalb habe ich mich angemeldet und hoffe, dass Ihr mir helfen könnt.

Meine Zwillinge die bei der wieder verheirateten Mutter (Hausfrau ohne eigenes Einkommen) leben werden nächsten Monat volljährig. Ich bin dazu verpflichtet 449Euro lt. Tabelle Unterhalt zu zahlen, da mein Einkommen rd. 2100Euro monatlich hoch ist.
Das Kindergeld für die Zwillinge wird an die Mutter gezahlt.

Eine Tochter geht noch zur Schule und hat somit keine Einkünfte. Die andere wird im August ihre Ausbildung beginnen und hat einen Nettolohn in Höhe von 350Euro. Zuständig ist das OLG Hamm. Ich weiß nicht, ob es von Bedeutung ist, aber es besteht ein Titel vom Jugendamt, der mich zum zahlen bis zum 25. Lebensjahr zwingt.

Meine Rechnung sieht wie folgt aus:

1. Tochter:Unterhalt 449 Euro
+ Selbstbehalt 90 Euro
- Kindergeld 154 Euro

meine Leistung 385 Euro

2. Tochter
Unterhalt 449 Euro
+ Selbstbehalt 90 Euro
- Einkommen 350 Euro
- Kindergeld 154 Euro

meine Leistung 35 Euro


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2008 00:28
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo soester,

wie kommst du auf die 90 €+ für dire Tochter die noch zur Schule geht?

Sind die 2100 netto oder brutto, sind alle möglichen Abzüge gemacht worden?

Für Tochter 2 hast du richtig gerechnet (zumindest wenn du alleine den barunterhalt zahlst udn die KM nicht leistungsfähig ist)

Für Tochter 1 gehören die 90 € da nicht hin und dein Zahlbetrag erhöht sich um diese.

Da aber ein Titel existiert muß dieser entsprechend abgeändert werden. Die geht entweder freiwillig mit deinen Töchtern oder über das Gericht. Übrigens darf die KM nicht mehr für die Kidner tätig werden, außer sie besäße eine Vollamcht, allerdings kann man dann argumentieren ,das die Kidner ja auch einen Anpsruch gegen die KM haben und diese die Kinder nicht gegen die eigenen (KM) Interessen "vertreten" kann.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2008 00:51
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi soester

soweit alles stimmig, aber warum rechnest Du für das privilegierte Kind einen Ausbildungsaufwand (Selbstbehalt bei Dir) von 90 Euro an? Privilegiert geht nur, wenn unter 21J, nicht verheiratet und noch in der allg. Schulausbildung - für diese gibt es jedoch keinen Ausbildungsaufwand.

Andere Frage: Bei einem privilegierten Kind ist jeder ET gesteigert erwerbsverpflichtet. Da Volljährige erstmal grundsätzlich Anspruch auf Barunterhalt haben hat auch KM alles zu unternehmen, ihrer Pflicht nachzukommen.

Gruss oldie

Edit: Tina war schneller, aber auch eine kleine Korrektur:

Für Tochter 1 gehören die 90 € da nicht hin und dein Zahlbetrag erhöht sich um diese.

Nee, nicht erhöhen.. Er hat ihn doch auf den DT-Betrag aufgeschlagen, die 90 Euro fallen einfach weg und bei seinem Zahlbetrag sind es halt 90 Euro weniger.


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2008 01:01
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Stimmt oldie,

ich hatte nicht genau geguckt


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2008 01:11
(@soester)
Schon was gesagt Registriert

Hallo und vielen Dank für die Auskünfte. Hätte nicht gedacht, dass nachts hier auch geschrieben wird.
Die Mutter der Kinder ist momentan noch nicht in der Lage eine Arbeit aufzunehmen, da sie mit Ihrem neuen Ehemann ein Kind von 2 Jahren hat.

Meinen Fehler habe ich bezüglich der 90 Euro die ich dem Kind was noch zur Schule geht habe ich aus Unwissenheit dazu gerechnet. Demnach müßte ich für die Tochter die zur Schule geht noch 295 Euro zahlen, die sich in der Ausbildung befindet also nur noch 35 Euro??!!

Die 2100Euro sind netto. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sind in diesem Betrag enthalten. Es ist aber noch nicht bereinigt. So nennt man es glaube ich. Kann da wohl pauschal 5% abziehen.

Was mir aber noch nicht wirklich klar ist, ist warum es so wichtig ist den Titel abändern zu lassen. Welche Nachteile habe ich durch einen Titel? Ich meine, wenn ich doch regelmäßig zahlen werde, ist es doch egal ob einer vorhanden ist oder nicht. Oder irre ich mich da? Wenn ja, auf was soll ich bezüglich einer Abänderung achten?
Hoffe ich nerve nicht mit den ganzen Fragen und mache es nicht zu verwirrend, da das Thema eigentlich ein anderes war...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2008 03:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Soester,

der Titel ist wichtig, weil er dich zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet.
Den kannst du dann nicht eigenmächtig ändern. Auch dann nicht wenn die Änderung, wie hier korrekt durchgeführt würde.
Du musst erst zum Gericht und Änderungsklage erwirken, sonst kann gepfändet werden.

Eine der beliebten Feinheiten des Fam.u*rechts.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2008 07:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Morgen soester,

Die Mutter der Kinder ist momentan noch nicht in der Lage eine Arbeit aufzunehmen, da sie mit Ihrem neuen Ehemann ein Kind von 2 Jahren hat.

Da ich mal in einer ähnlichen Konstellation war kannste Dir mal >>meinen Thread<< anschauen. So einfach ist es für die KM nicht sich um den UH zu drücken. Habe es damals nicht weiter verfolgt, da mein Sohn nicht gegen seine Mutter klagen wollte und wir dann eine private UH-Vereinbarung geschlossen haben.

Demnach müßte ich für die Tochter die zur Schule geht noch 295 Euro zahlen, die sich in der Ausbildung befindet also nur noch 35 Euro??!!

Ja, so sieht es aus.

Die 2100Euro sind netto. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sind in diesem Betrag enthalten. Es ist aber noch nicht bereinigt. So nennt man es glaube ich. Kann da wohl pauschal 5% abziehen.

Das OLG Hamm kennt in seinen >>URL<< die 5%-Pauschale nicht. Dort sind berufsbedingte Aufwendung konkret zu belegen und dann abzugsfähig. Ebenso kann, wenn vorhanden, für eine private Altersvorsorgevom Netto bis zu 4% vom Brutto abgezogen werden, max 150 Euro.
Du solltest das mal prüfen. es kann durchaus passieren, dass Du unter die 1900 Euro anrechenbares EK rutschst und dann in der DT ein Stufe niedriger eingruppiert wirst. Ein eingehndes Studium der zutreffenden URL lohnt sich oft.
Falls Du nur den Zwillingen UH-verpflichtet bist erfolgt eine Höherstufung um eine Stufe, da die DT von 3 UH-Berechtigten ausgeht. Das OLG Hamm kennt hier keine Einschränkung.

Zum Titel:
zusätzlich zu beppo:
Beim Titel hast Du nur zwei Möglichkeiten. Entweder Du forderst ihn von den Kindern zurück und machst es dann mit ihnen privat ab oder Du lässt die Titel ändern. Die Bemessungs- und Anrechnungsgrundlage der Titel ist entfallen, da jetzt beide ET barunterhaltspflichtig sind, ein Kind sogar eigenes anrechenbares EK hat. Ein Titel fixiert bis zum 25. LJ ist in meinen Augen eigentlich sittenwidrig.

Und sehe es auch mal so. Der Titel ermöglicht es Dich umgehend zu pfänden, warum auch immer. Eine unmittelbare Prüfung ist nicht vorgesehen. Erst über eine Anfechtung der Pfändung kann dann "Rechtsstaatlichkeit" eingefordert werden.

Sollte es Probleme geben wie Titel wird von der KM nicht rausgegeben (ist nicht auffindbar)  und Kinder wollen nicht gegen die eigene Mutter klagen so kannst Du mit jedem von ihnen gemäß >>§129 BGB<< jeweils eine Verzichtserklärung machen und die UH-Pflichten mit ihnen neu regeln. Mit einer UH-Vereinbarung seid ihr freier und flexibler, oder ihr verfahrt sogar auf Treu und Glauben miteinander, wie eigentlich Kinder und Eltern miteinander umgehen sollten.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2008 10:48
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Die Bemessungs- und Anrechnungsgrundlage der Titel ist entfallen, da jetzt beide ET barunterhaltspflichtig sind, ein Kind sogar eigenes anrechenbares EK hat. Ein Titel fixiert bis zum 25. LJ ist in meinen Augen eigentlich sittenwidrig.

Es handelt sich ähnlich wie bei einem unbegrenzten Titel um die einfache Möglichkeit der Pfändung. Der Titel sagt nichts über die Rechtmäßigkeit der Beträge und verliert mit dem 18 Lebensjahr defacto seine Grundlage.#

Mit dem 18 Lebensjahr müssen die Töchter Ihre Bedürftigkeit nachweisen, seih es durch eine Schulbescheinigung oder einem Ausbildungsvertrag. Können sie das nicht, weil (reine Theorie) nur zu Hause sitzen und sich einen schönen Tag machen, dann steht Ihnen kein Unterhalt zu.
Die Herausgabe des Titel ist einzufordern und nötigenfalls einzuklagen. Die Bedürftigkeit nachzuweisen.

Wichtig, wie bereits beschrieben, ist die Mutter nun mit Barunterhaltspflichtig, wobei der Unterhalt in Naturalien ausgeglichen werden kann. Weiterhin erhöhen sich die SB's.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2008 16:59
(@soester)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
nochmals vielen Dank für Eure kompetenten Informationen.
Die Tochter die zur Schule geht, besucht keine allgemeinbildende Schule meines Erachtens, es handelt sich um ein berufskolleg, wo sie sagen wir es mal so auf die Ausbildung im Pflegebereich vorbereitet wird. Macht das einen Unterschied für mich?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2008 15:32