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Autor Thema: Volljährigen-Unterhalt ab 21  (Gelesen 6716 mal)
oldie
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Bonnie 2


« am: 06. Juli 2007, 17:52:10 »

Hallo Euch allen,

langsam wird es auch für mich Zeit mit mich den Unterhaltsleistungen für meinen Sohn auseinanderzusetzen. Er wird im Oktober 21 Jahre und da ändert sich ja wohl einiges. Er geht bis Juni 2008 auf's Gymnasium (zurückgestellt wegen Krankheit), lebt im Haushalt seiner Mutter, ist unverheiratet und wir haben einen Unterhalt von 290,- Euro bisher vereinbart. Nach der Schule möchte er eine Ausbildung zum Kaufmann an einer Fachschule machen.

Mein Netto-Einkommen beträgt ca. 1700,- (ja ich weiss, das ist für viele hier eine ganze Menge). Davon kann ich 5% berufsbedingte Aufwendungen, 4% private Altersvorsorge sowie den einfachen Fahrweg von 15km x 0,30Cent x 20Tage abziehen. Ich hoffe das stimmt bis jetzt. Zuständig ist das OLG Brandenburg.

Ab November 2007 ist er nicht mehr privilegiert. Seine Mutter hat vor ca. 8Jahren geheiratet und ist vor ca. 3Jahren erneut Mutti geworden. Infolge dessen wird sie kein eigenes Einkommen haben. Über die dortige finanzielle Situation habe ich keine Informationen.  Sie hat noch eine weiter Tochter (22 Jahre), ihr Ehepartner hat zwei weiter Kinder mit in die Ehe gebracht. Er soll nach ihren Angaben deutlich besser verdienen wie ich.

Meine Frage ist nun, auf welche Weise berechnet sich ab November sein Unterhaltsbedarf? Kann es sein, dass ich jetzt einen Unterhalt von 640 - 154 = 486 Euro aufkommen muss? Das wäre für mich ganz schön hart.

Ich hoffe auf Eure Meinungen

Viele Grüsse oldie

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« Letzte Änderung: 05. September 2007, 12:53:14 von midnightwish » Gespeichert

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Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
weserfrosch
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« Antwort #1 am: 09. Juli 2007, 08:24:13 »

Bei Volljährigen besteht der Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile gemeinsam. Deine Berechnung ist insoweit stimmig, muss nur um den Satz ergänzt werden: Und diese 486 Euro müssen sich Mama und Papa nach deren jeweiligen Leistungsfähigkeit teilen!
Und dann fügst du hinzu: und weil Mama ja (offenbar?) kein Einkommen hat und damit nicht leistungsfähig ist (der neue Ehegatte von Mama ist deinem Sohn gegenüber nämlich nicht pflichtig) zahlst du das allein.
Hast in der Vergangenheit offenbar viel Glück gehabt - 290,-- bisher ist deutlich unter dem Satz!
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Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....
oldie
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Bonnie 2


« Antwort #2 am: 10. Juli 2007, 09:33:07 »

Hi Weserfrosch,

vielen Dank für Deine Antwort. Ich habe mir nochmal die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Brandenburg durchgelesen. Darin heißt es:

Der Barunterhalt volljähriger Schüler, Studenten und Auszubildender, die noch im
Haushalt eines Elternteils leben, bestimmt sich nach Altersstufe 4 der Tabelle in Anlage
I. Der Tabellenbetrag richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider
Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich
allein nach seinem Einkommen ergibt.

und

Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig
590 EUR monatlich. Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen sind darin enthalten.
Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann eine Erhöhung des regelmäßigen
Bedarfs gerechtfertigt sein, im Allgemeinen aber nicht über den doppelten Betrag
hinaus.

Offenbar macht das OLG keine Unterscheidung zwischen 18-21-Jährigen und über 21-Jährigen, sondern nur ob das Kind im Haushalt eines Elternteils wohnt oder nicht. Demnach kommt bei mir die 4. Altersstufe der DT zum Zuge. Bislang habe ich noch nicht gefunden, ob und inwieweit es eine Höhereinstufung gibt. Ohne diese müsste der Bedarf meines Sohnes (allein nach meinem Einkommen bestimmt) entsprechend 3.Einkommensgruppe mit 389,- betragen. Auch weiss ich nicht, ob da eine KG-Anrechnung schon erfolgt ist, noch erfolgt oder wie auch immer. In anderen Fällen habe ich gelesen, dass der allein barunterhaltzahlende Elternteil bei Volljährigen (75% Klausel) auch das volle Kindergeld bedarfsdeckend sich anrechnen lassen kann.

Kann mir da jemand weiterhelfen?

mfg oldie

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DeepThought
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« Antwort #3 am: 10. Juli 2007, 09:53:42 »

Moin,

Offenbar macht das OLG keine Unterscheidung zwischen 18-21-Jährigen und über 21-Jährigen, sondern nur ob das Kind im Haushalt eines Elternteils wohnt oder nicht.
Richtig. Es geht um die Einordnung des Kindes als priviligiertes oder nicht priviliertes Kind. Das Alter spielt nur insoweit eine Rolle, als dass das Kind halt volljährig sein muss.

Auch weiss ich nicht, ob da eine KG-Anrechnung schon erfolgt ist, noch erfolgt oder wie auch immer. In anderen Fällen habe ich gelesen, dass der allein barunterhaltzahlende Elternteil bei Volljährigen (75% Klausel) auch das volle Kindergeld bedarfsdeckend sich anrechnen lassen kann.
>Dieses< BGH-Urteil dürfte dir helfen.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
oldie
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Bonnie 2


« Antwort #4 am: 10. Juli 2007, 12:16:20 »

Auch Moin,

danke, sowas hatte ich gesucht. Weiss jetzt noch jemand etwas über die Höhergruppierung entsprechend des OLG brandenburg? Dort wird meines Erachtens pauschal eine Höhergruppierung vorgenommen, wenn man nur einem Berechtigten Unterhalt schuldet.  In den Berliner Leitlinien dagegen wird erstmal nicht davon ausgegangen, sondern ggf. entschieden. Letztendlich hoffe ich mich mit meinem Sohn zu einigen, obwohl wir seit 17 jahren keinerlei Kontakt haben.

@weserfrosch

Eine Frage habe ich noch an Dich. Warum zahle ich zuwenig? Meine Rechnung sieht wie folgt aus:

Netto 1700 (mit Schichtzulage, Wochenendarbeit, Rufbereitschaftszulage, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc)
berufsbedingte Aufwendigungen 5%   85,-
private Altersvorsorge 4%                       68,-
Fahrkosten 15km*20Tage*0,25            75,-  (OLG Brandenburg hat 0,25/km und nicht 0,30/km)
bereinigtes Netto                                 1472,-

Da bin ich sogar in der 2.Stufe DT mit 359,- abzüglich KG-Anteil von 154,- (Mutter hat kein Einkommen)

Mein Sohn bzw. seine Mutter und ich hatten uns zu seinem 18. Geburtstag so geeinigt, dass ich weiterhin 290,- zahle ohne uns gegenseitig irgendwelche, ich sage mal, Unannehmlichkeiten zu machen. Laut DT ändert sich ja eigentlich am Zahlbetrag auch garnichts  bei Einkommen zw. 1150,- und 1900,- , es sei denn mein Sohn ist nicht mehr minderjährig bzw. privilegiert.

Und an Euch beide ein aufrichtiges Dankeschön, fühle mich gleich ein wenig beruhigt.

mfg oldie

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« Antwort #5 am: 10. Juli 2007, 12:30:20 »

Weiss jetzt noch jemand etwas über die Höhergruppierung entsprechend des OLG brandenburg?
Ups, vergessen. Eine Höhergruppierung greift nicht, da beide Elternteile für den KU haften. Einkommen der KM ist der (fiktive) Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem jetzigen Ehemann.

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« Antwort #6 am: 16. Juli 2007, 18:20:31 »


Und dann fügst du hinzu: und weil Mama ja (offenbar?) kein Einkommen hat und damit nicht leistungsfähig ist (der neue Ehegatte von Mama ist deinem Sohn gegenüber nämlich nicht pflichtig) zahlst du das allein.


Das ist nicht ganz richtig. Der neue Ehegatte muss seiner Frau einen Unterhalt bezahlen. Dieser fiktive Unterhalt wird herangezogen, und sie somit als leistungsfähig eingestuft.
Ich bin so ein "neuer Ehegatte". Ein Kind lebt beim leiblichen Vater, das andere Kind lebt bei uns. Wir haben ein gemeinsames Kind (11 Monate) und mein Gehalt wird herangezogen um den Unterhalt für das beim leiblichen Vater lebenden Kind  zu bezahlen. Meine Frau hat, aufgrund unseres kleinen Kindes kein eigenes Einkommen

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« Antwort #7 am: 19. Juli 2007, 02:38:32 »

Hallo Oldie!

Zitat
berufsbedingte Aufwendigungen 5%   85,-
private Altersvorsorge 4%                       68,-
Fahrkosten 15km*20Tage*0,25            75,-  (OLG Brandenburg hat 0,25/km und nicht 0,30/km)

5 % und Fahrtkosten geht nicht - entweder du nimmst die 5 %, oder falls du Aufwendungen hast, die höher als die 5% sind, sind sie darzulegen (Fahrtkosten, Wäschekosten, Sterbegeld, Gewerkschaftsbeiträge....), VWL (Nettoqoute)
4 % Altersvorsorge auch nur, wenn du wirklich auch 68 Euro hast

Grüße,
kosmos

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« Antwort #8 am: 19. Juli 2007, 02:55:53 »

Hallo Oldie!

Habe gerade weitergelesen: Der volljährige priv. Schüler muss sich nicht auf fiktive Einkünfte der KM verweisen lassen, er kann den Unterhalt allein von dir fordern (nachzulesen unten im Link).

http://www4.justiz.bayern.de/olgn/rspr/urt/u_10uf1425-99_olg_k.htm

Hast du andere Kinder - Ehefrau mit Einkommen unter 560 Euro?
Sind deine 15 km einfach oder doppelt berechnet?

Grüße,
kosmos

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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #9 am: 19. Juli 2007, 08:42:19 »

Morgen Kosmos25,

Danke für Deine Ausführungen. KU wegen Privilegierung ist ja mit Vollendung des 21. Lebensjahr meines Sohnes im Oktober nicht mehr anzuwenden. Stattdessen hat er laut URL Brandenburg Abs 13.1 einen Bedarf, wohnt er im Haushalt eines Elternteils dann gem. DT, sonst 590,-. Ebenso stehen dort berufsbedingte Aufwendungen (Abs 10.2.1) und Fahrkosten (Abs 10.2.2) gleichberechtigt nacheinander, ohne einen Hinweis, dass sie sich ergänzen oder ausschliessen. Daraus schlussfolgere ich, dass sie unabhängig voneinander angewendet werden.

Der Fahrweg wie oben angegeben ist der einfache Fahrweg.
Meine priv. Altersvorsorge ist deutlich höher als diese 68,-.
Und er ist der einzige Unterhaltsempfänger (nix mehr mit Frau oder Kind).

Die 290,- Unterhalt sind nicht das Problem für mich. Meine Befürchtung ist eher, Sohnematz zieht bei Muttern aus wegen seiner berufl. Ausbildung bzw Studium, dann hat er einen Bedarf von 590,- (Brandenburg) oder gar 640,- (Berlin), Mutti ist nicht leistungsfähig und meine Unterhaltslast schnellt dann um mehr als 50% in die Höhe. Und lt Bafög-Rechner ist es ein Witz, was da rüberkommt - lohnt nicht mal den Aufwand.

Gruss oldie

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« Antwort #10 am: 19. Juli 2007, 08:57:24 »

Morgen!

Dann ist deine Schlussfolgerung aber 100 % falsch!

Interessante Anmerkungen zu den Leitlinien, die auch auf Brandenburg anwendbar sind kannst du hier mal nachlesen:
http://www.hefam.de/home/index.html

Oben Tabellen anklicken, links Wey/Rei anklicken - dann ganz oben lesen, wer das geschrieben hat (denn glaubst du eher als mir) - dann ab 10.2.

Wenn du es gelesen hast, sieht deine Schlussfolgerung anders aus  !

Grüße,
kosmos
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Bonnie 2


« Antwort #11 am: 15. August 2007, 08:41:41 »

Moin moin,

da ich jetzt die Information habe, mein Sohn führt einen eigenen Haushalt, wollte ich ganz gerne wissen, was im extremsten Fall an Unterhalt auf mich zukommen würde.
Laut BT hat er einen Bedarf von 640,-. Zusätzlich könnten noch Studiengebühren und Krankenversicherung hinzukommen (evt. Sonderausgaben). OK.
Ich gehe erst einmal davon aus, dass KM kein Einkommen hat und auch kein fiktives Einkommen (wegen zu geringen Einkommes des EP oder sonst wie).
Sieht es dann so aus?

640,-  +  KV  -  KG(volles)  +  entspr. Studiengebühren

Tschau oldie

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midnightwish
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« Antwort #12 am: 15. August 2007, 08:47:29 »

Morgen oldie,

Also estmal 640-154(KG)

Studiengebühren und KV u.U.

Soweit richtig. Allerdings ist Der Junge verpflichtet vorrangig Bafög zu beantragen (vieleicht kriegst du ja heute das Formular)

Wenn du schreisbt das die KM wegen geringem Einkommen nichts zahlen müßte und du ja auch noch deiner Tochter gegenüber KU-verpflichtet bist, würde ich die Chancen das er Bafög bekommt relativ hoch einschätzen. Diese sind ja dann für dich Unterhaltsmindernd.

LG Tina *die dir für heute die Daumen drückt*

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Bonnie 2


« Antwort #13 am: 15. August 2007, 08:53:49 »

Hi Tina,

nee, nee, seine Schwester ist nicht meine Tochter. Als ich die KM damlas kennenlernte, hatte sie bereits eine einjährige Tochter. meine Mutter meint, wär die Tochter nicht gewesen, hätte ich die Mutter dazu nicht geheiratet.
Und lt. Bafög-Rechner kommen bei meinem Einkommen und Günstigrechnung gerade mal 7,- rüber, obwohl ich zugeben muss, mich mit Bafög-Berechnung überhaupt nicht auszukenne.

LG oldie

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« Antwort #14 am: 15. August 2007, 08:58:29 »

Äh wie ätzend,

die Bafög-Berechnung ist mir auch ein Graus. Die rechnen irgendwie anders als die "normale" Unterhaltsberechnung. Na dann mußt du wohl erstmal abwarten.

LG Tina

P.S.: Gut aufgeräumt?
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Bonnie 2


« Antwort #15 am: 15. August 2007, 22:42:22 »

So, jetzt könnte es leider spannend werden.

Fakten:
Ich will und kann Unterhalt leisten. KM will (und kann wahrscheinlich) derzeit nicht. Enthält unserem Sohn KG, meinen geleisteten Unterhalt sowie den eigenen geschuldeten vor. Sohn ist bei KM (Brandenburg) ausgezogen und hat sich poliz. umgemeldet, jetzt in Berlin. Ehemann von KM hat wohl gutes bis sehr gutes Einkommen (KM hat sich mal verplappert). Bis jetzt keinerlei Inverzugsetzung oder gesetzl. Schritte. Er wird in 9 Wochen 21J aber geht noch bis Juni08 aufs Gymnasium. Laut URL KG Berlin hat er einen Bedarf von 640,-.
Habe mit meinem Sohn abgesprochen, den vereinbarten KU ab jetzt auf sein Konto zu zahlen.

Im Moment bin ich etwas aufgewühlt und angespannt. Bin einfach sauer bis wütend, zahle seit 'zig Jahren ohne zu Murren meistens mehr KU als tituliert und jetzt, wo auch KM sich mal Gedanken machen sollte welche Pflichten sie hat gegenüber ihrem Sohn, versucht sie ihn durch diese Verweigerungshaltung unter Druck zu setzen. mad

Was kann er tun, Tipps sind gefragt von vor allem friedlich bis evt.Gericht.
Was kann er beim KG unternehmen? Was braucht er dazu?
Kann man ihm einen Strick drehen wegen Auszug aus der elterlichen Wohnung?
Wie funktioniert die Inverzugsetzung?

Mutter verweigert (bisher) das Ausfüllen der Verdienstbescheinigung. Soll ich meine ausfüllen, dann einen freundlichen Brief an meinen Sohn mit der Aufforderung, die mütterl. Einkommensverhältnisse offenzulegen gem. §§ ... (und welche sind es dann)?? Da sie kein eigenes Einkommen hat, könnte es passieren, dass ihr Ehemann herangezogen wird (Familienunterhalt, fiktives Einkommen)? Ihr jüngstes Kind müsste so 3-5J sein. Alle anderen sind volljährig und sollten ausser unserem Sohn nicht mehr bedürftig sein.

Mensch, was bin ich sauer.

Aber, Liebe Grüsse oldie

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« Letzte Änderung: 05. September 2007, 12:58:10 von midnightwish » Gespeichert

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« Antwort #16 am: 15. August 2007, 23:01:35 »

das einzige, was mir spontan einfallt: wenn ich eine frau wäre oder schwul, obwohl jeweils über jeden zweifel erhaben, würde ich dich gern mal in den arm nehmen. so eine sch....sse.

kopf hoch. das kann der anfang sein. geld hin oder her.

lieben gruss

bengel
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Aniram
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« Antwort #17 am: 15. August 2007, 23:20:49 »

Hallo Bengel !

Ich guck weg... versprochen.

Nur warum muss man Frau oder schwul sein um einen Mann
zu drücken und der Tag heute war ein bißchen viel, eine
Umarmung würde oldie bestimmt gut tun.

@oldie

Ich freue mich, daß die erste Begegnung mit Deinem Sohn
so problemlos über die Bühne gegangen ist.

Die Art wie Du auf ihn zugegangen bist und ihm im Rahmen
Deiner Möglichkeiten Unterstützung angeboten hast ist eine
gute Basis für die Zukunft.

Wenn er nicht dumm ist und warum sollte er das sein, wird
er sich so seine Gedanken machen über Deine Reaktion
und über die seiner Mutter. Kann nur ein Pluspunkt auf
Deinem Konto sein.

Ich schick Dir auch eine virtuelle Umarmung

Marina

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« Letzte Änderung: 05. September 2007, 13:01:06 von midnightwish » Gespeichert
bengel
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« Antwort #18 am: 15. August 2007, 23:44:56 »

marina,

ich wollte dasselbe,,habe mich aber unglücklich ausgedrückt. ich nehm auch männer die es verdienen und brauchen, gern in den arm. schliesslich habe ich in brasilien gelebt, wo das sogar zum begüssungsritual gehört.

um ambraco ( bei männern) umarmung und schulterklopfen

um  bejo (bei frauen). umarmung und kuss..links, rechts

in madagascar: ohne männerumarmung, dafür frauen lnks, rechsts, links

**tsts - ID 2** jobs mad3

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bengel
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« Antwort #19 am: 15. August 2007, 23:45:49 »

sorry,

war Off topic
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eskima
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« Antwort #20 am: 16. August 2007, 00:11:26 »

Hallo oldie,

Er wird in 9 Wochen 21J aber geht noch bis Juni08 aufs Gymnasium.

Hat er sich auch schulisch umgemeldet oder bleibt er auf dem alten Gym?

Zitat
Was kann er beim KG unternehmen? Was braucht er dazu?

Er (oder du, wenn du KU zahlst) kann einen Antrag bei der Kindergeldkasse auf Abtretung stellen:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kindergeld.pdf

Seite 28, Punkt 12.

Zitat
Kann man ihm einen Strick drehen wegen Auszug aus der elterlichen Wohnung?

Möglicherweise argumentiert die KM damit, dass sie Kost und Logie bereithält. Dann käme es darauf an, ob es sich nur um einen ganz normalen Streit zwischen Mutter und Sohn handelt, oder ob er  trifftige Gründe hat und ihm ein weiteres Wohnen im mütterlichen Haushalt nicht mehr zuzumuten ist.

Zitat
Wie funktioniert die Inverzugsetzung?

Das geht nur schriftlich. Sohn müsste seine Mutter auffordern, ihr Einkommen zu belegen und sie gleichzeitig in Verzug setzen.

Zitat
Mutter verweigert (bisher) das Ausfüllen der Verdienstbescheinigung. Soll ich meine ausfüllen, dann einen freundlichen Brief an meinen Sohn mit der Aufforderung, die mütterl. Einkommensverhältnisse offenzulegen gem. §§ ... (und welche sind es dann)??

Das wissen bestimmt andere hier. Notfalls stell deinen Beitrag ins Forum "Unterhalt".

Zitat
Da sie kein eigenes Einkommen hat, könnte es passieren, dass ihr Ehemann herangezogen wird (Familienunterhalt, fiktives Einkommen)? Ihr jüngstes Kind müsste so 3-5J sein. Alle anderen sind volljährig und sollten ausser unserem Sohn nicht mehr bedürftig sein.

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gibt es nur gegenüber minderjährigen und volljährigen  privilegierten Kindern. Mit dem Auszug aus der mütterlichen Wohnung ist Sohn nicht mehr privilegiert.

LG

eskima
edit: oh man, bin ich blind. Es steht doch im Unterhaltsrecht *Kopf ditsch*
« Letzte Änderung: 16. August 2007, 00:14:42 von eskima » Gespeichert

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« Antwort #21 am: 16. August 2007, 00:12:13 »

Hallo oldie,

ich kann Dir nur die rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen, was Du daraus machst, ist eine anderes Sache. Problematisch ist der jetzige Auszug des Kindes. Wenn Kinder ohne triftigen Grund ausziehen, können sie ihren Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren. Die  Eltern  können bestimmen, in welcher Art und Weise sie Unterhalt gewähren, siehe § 1612 Abs. 2 BGB.

Was kann er tun, Tipps sind gefragt von vor allem friedlich bis evt.Gericht.

Der Sohn kann sich ja mal in aller Ruhe mit der Mutter hinsetzen und dezent mit den Leitlinien wedeln. Wenn das nicht funktioniert, wird er die Mutter schriftlich in Verzug setzen und ggf. Klage erheben müssen.

Was kann er beim KG unternehmen? Was braucht er dazu?

Abzweigungsantrag stellen, guckst Du
>HIER<


Kann man ihm einen Strick drehen wegen Auszug aus der elterlichen Wohnung?

Siehe oben.

Wie funktioniert die Inverzugsetzung?

Schreiben an die Mutter mit der Aufforderung, Auskunft über das Einkommen zu erteilen, wegen Kindesunterhalt (Grund für das Begehren), Frist. Per Einwurfeinschreiben, wenn keine Reaktion, kurze Nachfrist. Wenn wieder keine Reaktion, Stufenklage.

Mutter verweigert (bisher) das Ausfüllen der Verdienstbescheinigung. Soll ich meine ausfüllen, dann einen freundlichen Brief an meinen Sohn mit der Aufforderung, die mütterl. Einkommensverhältnisse offenzulegen gem. §§ ... (und welche sind es dann)??

Auskunftsanspruch zwischen Kind und Eltern besteht gem. § 1605 BGB. Für den Auskunftsanspruch zwischen den Elternteile nach § 242 BGB, aber nur, wenn die Mutter dem Sohn die Auskunft verweigert.

Grüsse
sky

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« Letzte Änderung: 05. September 2007, 12:59:10 von midnightwish » Gespeichert

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
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Bonnie 2


« Antwort #22 am: 16. August 2007, 00:26:14 »

Erstmal herzlichen Dank Euch beiden. Ja, das war heute viel und die zwei Tage davor. Gehe jetzt ins Bett und morgen ist ein neuer Tag und dann wird gegoogelt, formuliert und telefoniert (und natürlich geforumt).

Das wird schon
oldie

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« Letzte Änderung: 05. September 2007, 12:59:31 von midnightwish » Gespeichert

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Bonnie 2


« Antwort #23 am: 16. August 2007, 13:14:32 »

Tag allerseits,

so, habe mich wieder gesammelt und jetzt abgearbeitet - alles gaaaanz friedlich. Eigentlich stellen sich mir nur noch 2 Fragen.

1. Mein geschuldeter KU soll auf das Konto meines Sohnes gezahlt werden. Bisjetzt liegt eine Vollmacht von ihm vor, in welcher er bestimmt, das Geld auf das Konto seiner Mutter zu zahlen. Muss er diese Vollmacht widerrufen? Ich denke schon. Ausserdem brauche ich doch was schriftliches von ihm, um auf sein Konto zu zahlen. Geht das ebenfalls über Vollmacht oder Erklärung oder so?

2. Ein bischen Sorgen bereitet mir der zukünftig von mir zu leistende Unterhalt. Wie bereits weiter oben dargestellt, wie hoch kann im 'schlimmsten Fall' der von mir zu zahlende Unterhalt ausfallen (Leistungsfähigkeit ist gegeben und nur ich, ohne KM)? Also keine Schönrechnung oder so sondern krass. Ich frage deshalb, da ich wahrscheilich meine Finanzen umstellen müsste (Versicherung, priv. Altersvorsorge) und das braucht ja auch seine Zeit. Gibt es eventuell einen Höchstbetrag, wenn nur einer zahlungsfähig ist.

Tschau oldie
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« Antwort #24 am: 16. August 2007, 13:24:17 »

Hallo oldie,

1.
ja die Vollmacht muß er widerrufen. Das ist mit einem Satz getan, den er seiner Mutter schriftlich vorlegt (am besten gegenzeichnen lassen) und auch dir. Falls sie den JA-Titel noch hat sollte er darauf drängen das sie diesen an ihn herausgibt. Ansonsten müßte er die Herausgabe einklagen, ein Prozeß den sie verlieren würde.

Für dich reicht, wenn er dir seine Kontodaten gibt mit der Bitte den KU ab jetzt an ihn direkt zu überweisen.

2. Bei einem volljährigen außer Haus beträgt der Höchstbetrag 640- KG. Allerdings gibt es die Möglichkeit das er solange er noch zur Schule geht Schülerbafög bekommen könnte. Mach dich da mal schlau, ob die Voraussetzungen für ihn gegeben wären.

LG Tina

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Anm.: Realname auf Wunsch des Users entfernt
« Letzte Änderung: 05. September 2007, 13:00:18 von midnightwish » Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
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