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Zugriff auf Steuerrückerstattung durch Ex

 
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Liebe Freunde,

nachdem ich mich bezüglich der Scheidungssache nach dem Scheidungstermin im Januar ein wenig zurückgenommen habe und ein paar andere Sachen durch meinen Kopf habe wehen lassen, tauchen nun wieder einige Fragen auf.

Ich mache gerade meine Steuer, und eine erste Schätzung meines Steuersparprogrammes zeigt, dass ich wegen RA-Kosten, Umzug, Unterhalt etc. doch ein wenig Geld vom FA bekomme.

ICh habe mit der Ex einen Vergleich geschlossen, der folgendes Beinhaltet:

Der Antragsgegner verpflichtet sich, ab dem auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat an die Antragsstellerin folgende monatliche Beträge für nachehelichen Unterhalt, zahlbar bis jeweils 3. Kalendertag eines jeden Monats, zu bezahlen:
a) ab Rechtskraft bis 28.02.2014 monatlich 500 €
b) von 1.3.14 bis 28.02.15 monatlich 250 €
c) ab 01.3.15 bis zum Abschluss des 2. Grundschuljahres des Kindes Zwerg 165 € monatlich

2.) Die Ehegatten kommen überein, dass mi der unter Ziffer 1c getroffenen Regelung des nachehelichen Unterhaltes bis zum Ende des 2 Grundschuljahres des Kindes Zwerg keine Aussage über eine Verpflichtung zur Vollerwerbstätigkeit ab der 3. Grundschulklasse durch die Antragsstellerin getroffen ist.

3.) Die Ehegatten kommen überein, dass der unter Ziffer 1. geregelte nacheheliche Unterhalt Kindesbetreuungsunterhalt für die Antragsstellerin ist.

4.) Vergleichsgrundlagen:
[...] Weitere Vergleichsgrundlage ist, dass entsprechend des Abschmelzens des nachehelichen Unterhaltsbetrages gemäß Ziffer 1. die Antragsstellerin schrittweise in entsprechendem Umfang ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten hat.
[...] (es wird die gegenwärtige Situation beschrieben)
Es wird klargestellt, dass die Antragsstellerin keine Obliegenheit zur Vollzeitarbeit bis zum Abschluss des 2. Grundschuljahres des Kindes hat. Es wird davon ausgegangen, dass die Fremdbetreuungsmöglichkeiten von Zwerg künftig in einem der Erwerbsobliegenheit des Antragsstellerin entsprechendem Umfang gewährleistet ist.
v.u.g.

Nun meine Frage:
Den Nachteil aus dem Realsplitting habe ich der Ex bereits letztes Jahr Monat für Monat überwiesen, quasi vorauseilend. Bei mir wurde der Vorteil bei meinem Einkommen ebenso berücksichtigt, ebenso vorauseilend, ich hatte keinen Steuerfreibetrag.

Gehe ich Recht in der Annahme, dass meine Ex einen Anspruch auf Ausgleich des Nachteiles hat, der evtl noch nicht durch dir monatlichen Vorauszahlungen gedeckt war, sonst aber
- auf Grund des Vergleiches
- und der Tatsache, dass der Realsplittingvorteil bei meinem Unterhaltszahlungen bereits berücksichtigt war
(und meine Unterhalslast entsp. erhöht hat)

nicht auf die Steuerrückerstattung zugrifen kann? (Wir klammern den Kindesunterhalt mal aus).

Gruß, PP


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.03.2013 00:20
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin PP,

Gehe ich Recht in der Annahme, dass meine Ex einen Anspruch auf Ausgleich des Nachteiles hat, der evtl noch nicht durch dir monatlichen Vorauszahlungen gedeckt war, sonst aber
- auf Grund des Vergleiches
- und der Tatsache, dass der Realsplittingvorteil bei meinem Unterhaltszahlungen bereits berücksichtigt war
(und meine Unterhalslast entsp. erhöht hat)

nicht auf die Steuerrückerstattung zugrifen kann?

Dein Vergleich enthält Festbeträge und Fristen, von wann bis wann diese gelten. Ob Du Steuererstattungen (oder Gehaltserhöhungen oder Lottogewinne) bekommst, ist daher unerheblich; Du musst der Ex nichts davon abgeben, wenn's nicht expressis verbis zusätzlich im Vergleich steht.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2013 05:14