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Wie wird ein Fimenwagen steuerlich beim Nettoeinkommen berücksichtig?

 
(@mahrhansi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich hab eine Frage zur steuerlichen Berücksichtung einen Firmenwagens beim bereinigten Nettoeinkommen.
In der Unterhaltsberecnung der RAin meines Sohnes wurden dieser meine Meinung nach nicht korrekt berücksichtigt.
Die hat mein Bruttoeinkommen ohne FW genommen, daraus das bereinigte Nettoeinkommen errechnet und dann 200,--€ als geldwerten Vorteil oben drauf geschlagen.
Durch den FW habe ich ja ein steuerliches und auch für die Sozialversicherungen ein höheres Bruttoeinkommen, und dadurch mehr Abgaben.
Muss Sie nicht von dem Brutto incl. FW das Nettoeinkommen berechnen und dann anschließend die Summen für den Geldwerten Vorteil des FW, 1% von Bruttolistenpreis plus Fahren zum Arbeitsplatz, abziehen so wie es der AG auch macht, und kann dann Anschließen den geldwerten Vorteil wieder drauf rechnen?
Ich hab gehört das der geldwerter Vortei, aus Listen entnommen wird, die für jedes Fahrzeug einen Betrag vorgeben.


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2011 21:06
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Der RA kann fordern was er lustig ist.
Du kannst deinen Standpunkt dagegen setzen.
Letztlich entscheidet ein Richter, was er möchte.

Die steuerliche Rechenweise ist aber eine gute Grundlage. Wenn auch keine Garantie.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2011 21:31
 Uli
(@Uli)

Letztlich entscheidet ein Richter, was er möchte.

Und dabei kommt es an, wie eng die finanzielle Situation ist. Wenn genügend Geld vorhanden ist, gibt es Fälle, wo nur pauschal 100,- ~ 150,- € angerechnet wurden. Wird es eng, kann man auch den ganzen Betrag, den z.B. ein ADAC-Kostenrechner für ein bestimmtes KFZ auswirft zur Anrechnung bringen (so bei mir geschehen). Da können dann 500,- € und mehr bei rauskommen. Ein FW kann leicht zur Kostenfalle werden!

LG, Uli


AntwortZitat
Geschrieben : 24.07.2011 12:50
(@taddy)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo mahrhansi,

das kommt natürlich darauf an, wie deine FW Regelung ist. Zahlst du z.B. noch einen Eigenanteil für das Auto? Bekommst Du Tankkarten bzw. das Bezin bezahlt? etc.

Generell solltest du mal in die Unteraltsrichtlinien deines zuständigen OLGs schauen. Bei meinem OLG steht u.a., dass der Hinzurechnungsbetrag in Höhe des GWV (also 1% + 0,03% p.KM) sein soll. Allerdings kannst du argumentieren, dass du dir dieses Auto (Größe, Ausstattung und Neu) privat nie gekauft hättest oder leisten kannst (wenns stimmt bzw. glaubhaft ist). Dann ist dein Vorteil ja nur in der Höhe, wie du Aufwände für das günstigere Fahrzeug hättest. Du mußt auf jeden Fall den Richter überzeugen mit deinen Argumenten!


Grüße
taddy

Dumm ist der, der Dummes tut! (Forrest Gump)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.07.2011 23:37
 Uli
(@Uli)

Die Hammer Leitlinien schreiben hierzu:

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Aufwendungen ersparen. Die hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge bieten einen Anhaltspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils.

Das ist seeehr dehnbar. Ich hatte vor Erhalt meines Dienstwagens einen 10 Jahre alten VW-Polo. Der ADAC-Kostenrecher ermittelte für einen neuen VW-Polo bei meiner Kilometerleistung etwa 460,-€. Diese wurden angerechnet, obwohl die Kilometer hauptsächlich Weg von und zur Arbeit waren.


AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2011 00:06