Wie oft Unterhalt g...
 
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Wie oft Unterhalt geltend machbar?!

 
(@traumaplant)
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Hallo zusammen,

ich bin neu hier und erhoffe mir erhellende Antworten.

Zur Grundsituation:
Geheiratet, Vater geworden, Trennung, während des Zusammenlebens habe ich als Mann kein Geld verdient, sondern habe mich um Kinder und Haushalt gekümmert, Frau ging als hochrangige Beamtin Geld verdienen.
Da ich schwer krank wurde und 8 Jahre aus meinem erlernten Beruf raus war, finde ich keinen Job. Ich lebe von Ehegattenunterhalt (10 % des Einkommens meiner Frau) und Hartz IV. Aufgrund ehelicher Schulden (Haus, Auto meiner Frau) sind meine Frau und ich in der Verbraucherinsolvenz.

Meine Frau hat gegenüber ihrem Insolvenztreuhänder den Unterhalt für das gemeinsame Kind geltend gemacht. Sie hat dadurch einen entsprechenden höheren Selbstbehalt.
Zuzsätzlich hat sie im Ehegattenunterhaltsverfahren den kompletten Kindesunterhalt als eigene Ausgabe geltend gemacht und reduzierte somit den Trennungsunterhalt an mich.
Sie hat beim Jugendamt einen Antrag auf Unterhaltsvorschuß gestellt, der auch genehmigt wurde.
Sie hat Klage gegen mich zur Zahlung des Kindesunterhaltes eingereicht.

Damit hat sie viermal Unterhalt für das gemeinsame Kind geltend gemacht und ich mache "Schulden" gegenüber dem Jugendamt.
Ist das rechtens oder korrekt?!

Gruß
Traumaplant


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2011 12:39
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo Traumaplant,

das Kind lebt bei der Mutter, nehme ich mal an.  Insofern bist du barunterhaltspflichtig und das Unterhaltsvorschuss vom JA gezahlt wurde, da du offenbar nicht leistungsfähig bist, ist insofern auch korrekt.

Wie alt ist das Kind? Kann es sein, das nun kein Unterhaltsvorschuss mehr vom JA gezahlt wird? Und deshalb von der KM gegen dich geklagt wird?

Bis hierher ist das alles rechtens.

Wenn aber das Kind minderjährig ist und bei deiner Ex lebt, ist sie ihm gegenüber nicht barunterhaltspflichtig. Daher scheint es mir nicht korrekt zu sein, dass  bei der Festlegung des pfändungsfreien Betrags die Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen (also gegenüber dir und dem gemeinsamen Kind) eingeräumt wird. Aber das hilft dir ja nicht weiter, oder? Inslvenzrecht und Unterhaltsrecht sind zwei Paar Stiefel...

Und es bringt dir auch nichts, die Ex deswegen beim Treuhänder anzuschwärzen. Und du kannst dich auf diesen Sachverhalt ohnehin nicht berufen, wenn es um deine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind geht. Die besteht einfach ohne wenn und aber.

Nicht ganz korrekt scheint mir auch, dass beim Ehegattenunterhalt von deiner Frau eine Barunterhaltspflicht geltend gemacht worden sein soll. Aber um das beurteilen zu können, sind deine Angaben zu ungenau. Beruht die Festlegung des Ehegattenunterhalts (oder beziehst du wirklich noch Trennungsunterhalt?) auf einem Vergleich oder auf einem Urteil?

Gruß

E.


AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2011 14:16
(@traumaplant)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

danke für die Antwort.

Zur Erläuterung:
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss wurde im Juni 2011 gestellt und genehmigt.
Die Klage auf Kindesunterhalt ist im Juli 2011 eingereicht worden.
Der Ehegattenunterhalt (im Zuge des Trennungsjahres) wurde gerichtlich eingeklagt und entschieden. Während dieses Verfahrens wurde seitens der Ehefrau der komplette Kindesunterhalt als eigene Ausgabe geltend gemacht und anerkannt.

Meines Erachtens begeht die Ehefrau gegenüber den Gläubigern Betrug, weil sie eigene Unterhaltszahlungen geltend macht und somit die Gläubiger weniger Geld erhalten.

Gruß
Traumaplant


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2011 14:25
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi emilian,

Wenn aber das Kind minderjährig ist und bei deiner Ex lebt, ist sie ihm gegenüber nicht barunterhaltspflichtig. Daher scheint es mir nicht korrekt zu sein, dass  bei der Festlegung des pfändungsfreien Betrags die Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen (also gegenüber dir und dem gemeinsamen Kind) eingeräumt wird.

Das siehst du falsch. Wenn der nicht betreuende Elternteil nicht in derfLage ist KU zu zahlen ,dann springt automatisch der betreuende ELterntei lin diese Pflicht ein und muß auch für den Barunterhalt sorgen. Dieser ist dann völlig korrekt auch beim Pfändungsfreien BEtrag einzutragen (auch wenn KU fließen würde, würde der Pfändungsfreie BEtrag auch um den KU erhöht, da ja das Gesamteinkommen betrachtet wird und nicht extra für Kind und Muttergerechnet wird)

Nicht ganz korrekt scheint mir auch, dass beim Ehegattenunterhalt von deiner Frau eine Barunterhaltspflicht geltend gemacht worden sein soll.

Auch das ist so korrekt. Das Kind steht nun mal im Rang vor dem ehemaligen Ehegatten. Auch bei "normalen " Konstellationen wird erst der KU abgezogen bevor der EU berechent wird. Hier ist es eben so, das der Elternteil der in der Pflicht ggü. dem anderen ist für das Kind nicht nur Betreuung leistet, sondern eben auch den Barunterhalt.

@ traumaplant:

Meines Erachtens begeht die Ehefrau gegenüber den Gläubigern Betrug, weil sie eigene Unterhaltszahlungen geltend macht und somit die Gläubiger weniger Geld erhalten.

Nein tut sie nicht. Bei einem Insolvenzverfahren werden alle zu leistenden Unterhaltbeträge vorrangig berücksichtigt, sofern sie auch geltend gemacht wurden. Da du keinen KU zahlen kannst muß sie nun mal für dich EU und für das Kind KU aufbringen. Das Kind muß ja schließlich auch von irgendwas leben.

Wenn Vorschuß beantragt und auch genehmigt wurde, erhöht dieser natürlich die Einnahmen und wird beim Regelsatz ihres KU-Anteils berücksichtigt. Keine Sorge der Insolvenzverwalter wird das schon ausrechnen.

Die Klage wird woh lauch sein müssen ,damit sie überhaupt den Vorschuß bekommt. Es ist damit auch nicht so, das sie doppelt oder dreifach abkassiert. Wirst du zu KU verurteilt, wird sie keinen Vorschuß mehr bekommen. Der Vorschuß wird bei ihr im Rahmen der Insolvent sicher wieder berücksichtigt, in dem das Geld mehr zur Schuldentilgung zur Verfügugn steht, weil sie diesne KU-Anteil nicht mehr aus ihrem Einkommen nehmen muß.

Natürlich könntest du sie nun auf höhren EU verklagen, da sie nicht mehr den vollen KU-Anteil geltend machen kann. Das wird bei dir zu geringeren Sozialleistungen führen (wenn überhaupt mehr EU dabei rumkommt) und es hat eigentlich keiner was davon.
Gönn doch deiner Ex und eurem Kind die paar Euro.

Gruß Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2011 14:48