Hallo Leute,
ich brauche mal eure Hilfe bei der Berechnung des Unterhalts für Kind und Ex Freundin.
Meine Ex Freundin und ich hatten eine On – Off Beziehung bzw sie hat einen neuen Freund und sie ist jetzt schwanger und ihr könnt euch sicher denken... ja wir wissen nicht wer der Vater ist. Das ist aber ein anderes Thema und kann leider nur ein Test klären.
Aber wenn ich der Vater bin will ich selbstverständlich ordnungsgemäß für die kleine aufkommen und sorgen! Ich würde gern wissen was auf mich konkret zukommt.
Daher zu meiner Frage:
Wo nach wird der Unterhalt berechnet?
Was ich gelesen habe nach dem Netto und dann nach Düsseldorfertabelle.
Doch wie wird das Netto berechnet?
Zu meiem Fall:
Ich verdienen jeden Monat unterschiedlich so zwischen 1.800 – 1.950 Euro netto. Nächsten Monat durch Weihnachtsgeld + 60%
Welcher Betrag wird für die Berechnung angenommen?
Wie berechnet das Jugendamt den Unterhalt?
Welche Unterlagen benötige ich außerdem zu der Berechnung beim JA? Letzter Lohnzettel?
Und was ist mit Ihr? Sie hat ja auch Anspruch in den ersten 3 Jahren auf Unterhalt. Wie wird der berechnet?
Sie hat bzw. verdient 1.700 Euro im Monat. In der Schwangerschaft bekommt sie ja dann nur 65% davon + Kindergeld + Kindunterhalt von mir. Sie will nur 12 Monate mit der Arbeit aussetzen.
Hat sie da überhaupt Anspruch?
Sie hat auch ein Kredit laufen. Die kosten sind ca. 400 Euro jeden Monat zählt der mit rein?
Ich hoffe ihr könnt mir in meinem konkreten Fall weiter helfen!
Vielen Dank vorab
MfG Boris
Hallo,
der Unterhaltsberechnung wird das Einkommen der letzten 12 Monate und die letzte vorliegende Steuerklärung zu grunde gelegt. Dadurch werden die Schwankungen im Einkommen berücksichtigt. Zum Einkommen zählt neben dem Einkommensnetto auch das Weihnachts- und Urlaubsgeld und die Steuererstattung.
Hieraus wird das bereinitgte Einkommen berechnet, im Allg. werden berufsbedingte Aufwendungen und Altervorsorge abgezogen.
Danach wird der Unterhalt für das Kind gemäß DDT berechnet.
Da Du neben dem Kind dann auch der KM zum Unterhalt verpflichtet wärst, hast Du 2 unterhaltsberechtigte Personen und wirst deshalb nicht höher gestuft.
Ja, die KM hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt, darauf angerechnet wird das Elterngeld minus 300 Euro. Für Dich wesentlicher dürfte aber sein, dass Du gegenüber der KM einen Selbstbehalt von 1200 Euro hast. Es steht für BU also nur Dein bereinigtes Einkommen minus KU minus 1200 Euro zur Verfügung. Außerdem stehen der KM höchstens 3/7 des gemeinsamen Einkommens zu.
Wie der Unterhalt zu berechnen ist steht in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (dort wo das Kind wohnt).
Der Kredit der KM ist ihr Problem. Kindergeld und KU sind Einkommen des Kindes und nicht der KM. Sollte Sie wieder arbeiten ist ihr Einkommen anzurechnen aber überobligatorisch, d.h. es wird nur ein Teil angerechnet und es kann noch bis zum 3. Lebensjahr des Kindes BU gefordert werden. Danach können nur kindbezogene Gründe den BU verlängern, im Normalfall trifft das aber nicht zu.
Du musst nicht einfach zahlen, was das JA fordert. Es gibt hier genügend Spezialisten, die die Rechnung des JA überprüfen können. Vermutlich wird für den KU ein Titel gefordert, da ist es wichtig, dass die Rechnung stimmt. Außerdem sollte der Titel auf den 18. Geburtstag des Kindes befristet werden.
VG Susi
Danke für die Antwort!
Ok das mit dem Netto verstehe ich jetzt! Da habe ich ca. 2.000 Euro netto
Nur ehrlich... du schockst mich was den Unterhalt für meine Ex angeht!
Versteh ich das richtig? Alles über 1.200 Euro bekommt sie wenn sie es einklagt?
Könnte mir bitte das einer an einem Beispiel vorrechnen!?
Was sind die Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG? Wo finde ich diese?
MfG Boris
Moin Boris85
Herzlich Willkommen
@Susi64 hat vollkommen recht, was Deine Situation betrifft.
Nur ehrlich... du schockst mich was den Unterhalt für meine Ex angeht!
Da bist Du nicht der erste Mensch.
Versteh ich das richtig? Alles über 1.200 Euro bekommt sie wenn sie es einklagt?
Sieht so aus.
Könnte mir bitte das einer an einem Beispiel vorrechnen!?
Großartig gerechnet muss nicht werden, zumindest für das 2. und 3. Jahr. Es reicht aus, sich die Mindestansprüche aller Personen anzuschauen.
Mindestbedarf Kind: 240€ (siehe DT 2016)
Mindestbedarf Mutter: 880€
Dein Selbstbehalt: 1200€
Macht in Summe 2320€ aus. Die hast Du nicht. Damit Dir mehr als die 1200€ verbleiben, müßtest Du über 2320€ hinaus Einkommen haben.
Gruss oldie
PS: URL und Tabellen findest Du >>hier<< oder beim zuständigen Oberlandesgericht.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Boris85,
auch beim Betreuungsunterhalt muss man unterscheiden zwischen Bedarf und Anspruch. Der Bedarf der KM bemisst sich nach ihrem Einkommen vor der Schwangerschaft bzw. Geburt. Ihr Anspruch wird begrenzt durch deine Leistungsfähigkeit und durch die Bedingung, dass die KM nicht besser gestellt werden darf als wenn ihr verheiratet gewesen wärt.
Versteh ich das richtig? Alles über 1.200 Euro bekommt sie wenn sie es einklagt?
Könnte mir bitte das einer an einem Beispiel vorrechnen!?
Hier ein Beispiel mit folgenden Annahmen:
- durchschnittliches Nettoeinkommen KV: 2.000 €
- keine abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen KV
- Nettoeinkommen KM vor Geburt: 1.700 €
- Bezugsdauer Elterngeld durch KM: 1 Jahr
- Höhe des Elterngeldes (ca. 65%): 1.105 €
- kein weiteres anrechenbares Einkommen KM
1. Berechnung Kindesunterhalt
2.000 € Nettoeinkommen KV
- 100 € berufsbedingte Aufwendungen (5%-Pauschale)
-------
1.900 € unterhaltsrelevantes Einkommen I KV
Dies ergibt nach Düsseldorfer Tabelle aufgrund zweier Unterhaltsberechtigter einen Kindesunterhalt von 352 €, abzüglich des hälftigen Kindergeldes somit einen Zahlbetrag von 257 €.
2. Berechnung Betreuungsunterhalt
1.700 € Nettoeinkommen KM
- 1.105 € Elterngeld
+ 300 € anrechnungsfreier Sockelbetrag des Elterngeldes
-------
895 € Bedarf KM
3. Überprüfung Halbteilungsgrundsatz
1.900 € unterhaltsrelevantes Einkommem I
- 257 € KU
-------
1.643 € unterhaltsrelevantes Einkommen II KV
- 805 € anrechenbares Einkommen KM (1.105-300)
-------
838 € Einkommensdifferenz
Nach dem Halbteilungsgrundsatz ergibt dies unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 einen Betrag in Höhe von 359 €.
4. Überprüfung Leistungsfähigkeit KV
2.000 € Nettoeinkommen
- 100 € berufsbedingte Aufwendungen (5%-Pauschale)
- 257 € KU
- 359 € BU
-------
1.284 € verbleibendes Einkommen
Damit bleibt der Selbstbehalt von 1.200 € gewahrt und der KV ist für einen Betreuungsunterhalt in Höhe von 359 € leistungsfähig.
Zu beachten ist, dass beim Halbteilungsgrundsatz auch andere Ansätze denkbar sind. So ist es unter Würdigung verschiedener Umstände auch möglich, den Erwerbstätigenbonus mit 1/10 anzusetzen oder sogar auch überhaupt nicht zu berücksichtigen.
Bei aller Rechnerei - für dich bleibt jedoch die entscheidende Frage weiterhin bestehen: Bist du der KV?
Gruß
Graham
Hallo Boris,
Ok das mit dem Netto verstehe ich jetzt! Da habe ich ca. 2.000 Euro netto
Nur ehrlich... du schockst mich was den Unterhalt für meine Ex angeht!
Versteh ich das richtig? Alles über 1.200 Euro bekommt sie wenn sie es einklagt?
Es gibt einige wenige Dinge, die du von deinen 2.000 Euro netto abziehen darfst, bevor der Unterhalt gerechnet wird. Im Wesentlichen sind das berufsbedingte Kosten (z.B. Fahrt zur Arbeit) und zusätzliche Altersvorsorge (z.B. Riestervertrag). Für die berufsbedingten Kosten gibt es bei manchen, aber nicht bei allen Oberlandesgerichten eine Pauschale in Höhe von 5% des Nettos, das wären bei dir also 100 Euro.
Mal angenommen, es würde auf die Pauschale hinauslaufen, dann bleibt von deinen 2.000 Euro netto ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.900 Euro übrig, das ist Zeile 2 der Düsseldorfer Taballe (gerade eben so, nur ein Euro mehr und es wäre Zeile 3 - ändert in deinem Fall aber "nur" die Verteilung zwischen Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt). Zeile 2 bedeutet einen Zahlbetrag für den Kindesunterhalt von 257 Euro, damit bleiben von den 1.900 Euro noch 1.643 Euro übrig - der Abstand zu deinem Selbstbehalt von 1.200 Euro beträgt somit 443 Euro, und dieser Betrag ist dann der Betreuungsunterhalt für die Ex.
Betreuungsunterhalt kannst du ggf. über "Anlage Unterhalt" steuerlich geltend machen, aber das funktioniert nur, wenn die Ex selbst kaum steuerrelevantes Einkommen hat. Bitte nicht verwechseln mit "Anlage U", die gilt nämlich nur für Ex-Ehefrau, nicht für Ex-Freundin u.ä. Beim Kindesunterhalt läuft steuerlich aus prinzipiellen Gründen nichts. Allerdings ist in deinem Fall eine Steuerersparnis mehr oder weniger nutzlos, weil sich durch die Steuerersparnis dein unterhaltsrelevantes Einkommen erhöht, und solange deine Unterhaltsberechnung auf dem Selbstbehalt basiert, führt jeder verfügbare Euro mehr bei dir im Prinzip zu einer entsprechenden Erhöhung des Betreuungsunterhaltes, so dass dir selbst effektiv nichts davon bleibt. Ich sag's eigentlich auch nur deshalb, weil du verpflichtet bist, im Sinne der Unterhaltsmaximierung eine mögliche Steuerersparnis tatsächlich geltend zu machen.
3. Überprüfung Halbteilungsgrundsatz
(...)
Nach dem Halbteilungsgrundsatz ergibt dies unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 einen Betrag in Höhe von 359 €.
Gilt natürlich nur, wenn die Kindesmutter tatsächlich gleich wieder arbeiten geht und dieses Geld auch tatsächlich verdient. Wir hatten aber:
Sie will nur 12 Monate mit der Arbeit aussetzen.
Dieser Teil der Berechnung wird also erst nach Ablauf dieser 12 Monate relevant, und auch dann muss man sehen, wie viel sie wirklich verdient. Kann ja auch sein, sie steigt erst mal in Teilzeit statt in Vollzeit wieder in den Beruf ein.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
3. Überprüfung Halbteilungsgrundsatz
(...)
Nach dem Halbteilungsgrundsatz ergibt dies unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 einen Betrag in Höhe von 359 €.Gilt natürlich nur, wenn die Kindesmutter tatsächlich gleich wieder arbeiten geht und dieses Geld auch tatsächlich verdient. (...)
Hier liegt vermutlich ein Missverständnis vor: Der unter 3. genannte Betrag von 359 € ist der nach dem Halbteilungsgrundsatz berechnete BU-Anspruch der KM gegenüber dem KV während der 1-jährigen Elternzeit.
Der BU-Anspruch berechnet sich in unserem Beispiel (in dem der Mindestbedarf der KM überaus deutlich gedeckt ist) nach dem Halbteilungsgrundsatz und nicht vorrangig nach dieser "Differenzmethode":(UH-relev. EK des KV) - KU - (1200 € SB) = (BU-Anspruch der KM)
Der Selbstbehalt SB ist meines Erachtens lediglich eine Kontrollgröße zum Schutz des Unterhaltspflichtigen und keine primäre Berechnungsgröße im Sinne der "Differenzmethode". Denn sonst könnte dies dazu führen, dass das im Ergebnis erzielte Einkommen der KM - aus eigenem anrechenbaren Einkommen (hier: Elterngeld abzgl. Sockelbetrag) und Betreuungsunterhalt - höher wäre als das verbleibende Einkommen des KV nach Abzug der Unterhaltszahlungen.
Bereits in unserem Beispiel (KV: 2.000 €, KM: 1.700) wäre die Folge der "Differenzmethode", dass der KV nur seinen Selbstbehalt von 1.200 € erhält, während die KM 1.248 € erzielt. Zusätzlich verfügt sie über den Betreuungsbonus von 300 €, während der KV keinen Erwerbstätigenbonus erhält. Zum Vergleich: Der Mindestbedarf der KM entspricht dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (aktuell 880 €).
Gruß
Graham
Hallo,
gedeckelt ist der BU durch den Halbteilungsgrundsatz bzw. die 3/7 des gemeinsamen Einkommens. Sie darf nämlich wie Graham richtig gesagt hat, nicht besser gestellt sein als eine Ehefrau. Dadruch wird der Anspruch der KM begrenzt.
Der Selbstbehalt ist das Minimum, dass Boris verleiben muss. Dadurch wird seine Leistungsfähigkeit für BU begrenzt.
VG Susi