Wie Vorgehen bei Ee...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Wie Vorgehen bei EerwachsenenKU

Seite 5 / 6
 
(@Inselreif)

ich würde die Beschwerde in Bezug auf die teilweise nicht gewährte VKH sein lassen und dennoch eine Absenkung des Unterhalts auf Null beantragen.

Rein gefühlsmässig würde ich (wenn überhaupt) das Gegenteil überlegen.

Die Beschwerde jetzt hiesse, für ein gewisses Geld eine Marschrichtung vom OLG zu bekommen (die auch das Gericht in gewisser Weise beachten wird).
Beschwerde gegen einen Beschluss in der Hauptsache ist deutlich teurer und birgt das Risiko, im Zweifelsfall noch die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen

Ich halte die 600 übrigens für viel zu hoch angesetzt. Lass Dir das mal bitte genau aufschlüsseln, da stimmt was nicht!!

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2015 09:23
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich halte die 600 übrigens für viel zu hoch angesetzt. Lass Dir das mal bitte genau aufschlüsseln, da stimmt was nicht!!

Da schließe ich mich an. Wenn ich die 600 € runterrechne und die Auslagenpauschale abziehe bin ich bei einer Gebühr ca. 480 € netto. Im Beschwerdeverfahren steht dem Anwalt eine 0,5 zu, d.h. wir wären bei einem Streitwert von ca. 35.000,00 €..... :phantom:

Oder meint Dein Anwalt das gesamte Kostenrisiko? Dann wären  600 m.E. für zwei Anwälte (bei denen einer auch noch 3 Mandanten hat) aber zu niedrig.


Sleepy

AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2015 11:14
(@psoidonuem)
Registriert

Der Anwalt der erwachsenen Kinder kann auf § 238 StGB hinweisen.
Dann ist es klug dieses Verbot zu respektieren.

Gruss Horst

Da würde ich ihn mal ganz gepflegt auslachen. Besser noch, ich würde mich tatsächlich von den Kindern gemäß Absatz 4 des Paragraphen anzeigen lassen. Deutlicher können sie ihre Verachtung nicht dokumentieren. Wie sich das wohl auf den Unterhalt auswirkt?


AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2015 12:31
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Die Beschwerde jetzt hiesse, für ein gewisses Geld eine Marschrichtung vom OLG zu bekommen (die auch das Gericht in gewisser Weise beachten wird).

So denke ich auch, denn die Marschrichtung des Familiengerichts ist ja schon bekannt.
Die Kostenaufstellung des Anwalts lasse ich mir erklären.

Da würde ich ihn mal ganz gepflegt auslachen. Besser noch, ich würde mich tatsächlich von den Kindern gemäß Absatz 4 des Paragraphen anzeigen lassen. Deutlicher können sie ihre Verachtung nicht dokumentieren. Wie sich das wohl auf den Unterhalt auswirkt?

Ich habe gestern meine Tochter über eine ''versteckte'' Facebook Seite kontaktiert(bei allen anderen bin ich und auch meine Frau geblockt)und habe sie zu einer Familienfeier eingeladen. Daran kann ich nichts verwerfliches finden, es dauerte aber nur ein paar Stunden und auch da verschwand sie plötzlich von der Bildfläche, ich wurde also auch da ganz schnell gebloggt.

Weitere Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme gibt es nicht.

Gruss Wedi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.04.2015 12:52
(@mekmen)
Rege dabei Registriert

Hi wedi,

da wäre ich mit psoido's Tipp

Besser noch, ich würde mich tatsächlich von den Kindern gemäß Absatz 4 des Paragraphen anzeigen lassen. Deutlicher können sie ihre Verachtung nicht dokumentieren.

etwas vorsichtiger. Denn die klassische Briefpost bleibt dir ja erlaubt, und da wirst du wahrscheinlich auch keine verachtenden Äusserungen bekommen.
Telefonieren oder persönlich abpassen geht nicht, dann sind wir ja eben beim "Stalking" und da bekommst du natürlich auch keine gerichtsverwertbaren abfälligen Äusserungen. Ich verstehe auch nicht, was die facebook - Aktion bewirken sollte, denn sie WOLLEN ja nicht. Wenn du sie weiter kontaktierst, dann spielst du denen ja nur in die Hände - so hart das für dich klingt. Kannst du mal ein paar Beispiele von deinem Anwalt nennen, in denen in vergleichbaren Fällen die Verwirkung griff ?

Gruss
mekmen


AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2015 13:52
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich verstehe auch nicht, was die facebook - Aktion bewirken sollte, denn sie WOLLEN ja nicht.

Da meine Tochter(9), Halbschwester der beiden diese schon per Briefpost zu Ihrer großen Feier eingeladen hatte und keinerlei Reaktionen darauf foltgen, habe ich die volljährigen Kinder darum gebeten, sich wenigstens bei Ihrer Halbschwester zu melden, da diese nicht verstehen kann, das auch sie ignoriert wird.

Wenn du sie weiter kontaktierst, dann spielst du denen ja nur in die Hände - so hart das für dich klingt.

Was spiele ich denen in die Hände?
Das ich mehr Unterhalt zahlen muss?
Das sie durch mein "sanftes Versuchen Kontakt zu halten" mich noch mehr verachten?
Wenn die mich anzeigen, weil ich darum bitte sich bei meiner Tochter zu melden, dann man her damit :exclam:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.04.2015 14:09
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Deutlicher können sie ihre Verachtung nicht dokumentieren.

Auf den Unterhalt? garnicht!
Auf wedi Ansehen bei Gericht? Sehr. Und nicht zum Vorteil des TO.  Stichwort: Nasenfaktor.

Wer schon vom Anwalt erfahren hat das Kontakt nicht erwünscht ist macht sich strafbar wenn er drauf besteht.
Ich versteh nicht was daran nicht zu verstehn ist. Die Zwillinge wollen mit ihrem Er*euger nichts zu tun haben.

Außer Kohle abgreifen. Das ist nicht nett. Aber auch nicht verboten.
Ich würd da nur noch mit dem BGB und dem sehr spitzen Bleistift rangehn.

Ohne Herzblut oder Hoffnung. Bringt nix in dem Fall.

Gruss Horst


AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2015 14:29
(@Inselreif)

Oder meint Dein Anwalt das gesamte Kostenrisiko? Dann wären  600 m.E. für zwei Anwälte (bei denen einer auch noch 3 Mandanten hat) aber zu niedrig.

Nöö, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden. Es kommen nur noch (falls das OLG ebenfalls ablehnt) 50,- Gerichtskosten dazu.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2015 14:49
(@psoidonuem)
Registriert

Wer schon vom Anwalt erfahren hat das Kontakt nicht erwünscht ist macht sich strafbar wenn er drauf besteht.
Ich versteh nicht was daran nicht zu verstehn ist. Die Zwillinge wollen mit ihrem Er*euger nichts zu tun haben.

Du schießt über das Ziel hinaus. Nicht nur, dass die Tatbestandsmerkmale nicht eindeutig gegeben sind.

http://www.stalking-nrw.de/index.php/recht/grundtatbestand/tatbestand

In der Sache hast Du allerdings recht. Es sind Arschlochkinder.


AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2015 14:57
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

dennoch würde ich die Facebook-Aktion angeben und wenn denn eine Strafanzeige kommen sollte, ist ein weiteres Indiz ... und "vielleicht" ein Verwirkungsgrund. Ich würde es drauf ankommen lassen.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2015 15:21




(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo wedi,

ich finde den nachstehenden Aspekt von Ingo auch wichtig:

...Selbst bei Verwirkung von Unterhalt an Ex-Partner, die mit neuen Partnern zusammenleben, greift die Verwirkung erst nach 2 Jahren. Und auch dann kann es sein, dass es nur zu einer Verminderung des Unterhalts kommt.

Fragen:
Welche Pfeile hast Du/Dein Anwalt noch im Köcher, wenn die "Verachtung" nicht greift?

Was ist mit der "ganz normalen" Unterhaltspflicht der Mutter ab dem 18 LJ??
Unterliegt sie denn nicht einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, um den Mindestunterhalt aufzubringen?
Warum kann sie sich "so einfach" darauf zurückziehen, mit nur 450€ bei Ihrem Mann zu arbeiten?
Warum wird der neue Mann nicht unterhaltspflichtig? (Stichwort: Haushaltseinkommen?)

Ach ja...das mit dem Kontaktieren in facebook war KEINE gute Idee von Dir...Du lieferst der Gegenseite damit neue Munition..

Good Luck
wnv


AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2015 15:22
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

Nöö, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden. Es kommen nur noch (falls das OLG ebenfalls ablehnt) 50,- Gerichtskosten dazu.

Gruss von der Insel

Ich weiß das  😉 Aber wedis Anwalt hat entweder keine Ahnung von Gegenstandswertsberechnung oder vom Prozesskostenhilfeverfahren, wenn er Kosten in Höhe von 600 € in den Raum wirft. Daher habe ich die beiden möglichen Varianten der Fehlinformation aufgeführt  😉


Sleepy

AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2015 15:33
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

In der Sache hast Du allerdings recht. Es sind Arschlochkinder.

Muss das sein? Ich gehe davon aus, dass wedi seine Kinder nach wie vor liebt und solche neben der Sache liegenden Äußerungen nicht gebrauchen kann.  :phantom:

Letztlich leben die Kinder nur das, was ihnen jahrelang eingebläut wurde. Dass mit Vollendung des 18. Lebensjahres schlagartig der Schleier fällt kann nun wirklich keiner erwarten.


Sleepy

AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2015 15:35
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Was lange währt, wird endlich schlecht.

Moin Allerseits,
heute kam der Beschluss vom OLG.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Begründung(Auszüge):

Die Antragsgegner sind Bedürftig, die Mutter ist aufgrund Ihres Einkommens nicht in der Lage Unterhaltszahlungen zu leisten. Zwar wird der betreuende Elternteil mit Eintritt der Volljährigkeit auch Barunterhaltspflichtig, das volljährige Kind braucht sich aber auf fiktive Einkünfte der Mutter nicht verweisen lassen. Etwaige Erwerbsobliegenheitverletzungen hat allein der betreffende Elternteil zu verantworten, daher kann das volljärige Kind allein den leistungsfähigen Elternteil in Anspruch nehmen.
Das fiktive Einkommen der Mutter hat das Familiengericht also zu Recht nicht geprüft.
Das die Kinder Ihre Abneigung dem Antragsteller gegenüber auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres vortsetzen, ist der Blockierung der Umgangskontakte der Mutter zu zu schreiben. Danach entfällt ein schwerer Schuldvorwurf gegenüber dem Kind, welches in der Trennungsgeschichte der Eltern hineinwächst und der Konfrontationshaltung zu dem unterhaltspflichtigen auch als volljähriger beibehält, zumal solche Beziehungsstörungen durch Reife und Verselbstständigung des Kindes nicht ohne weiteres behoben werden.

Das sind nur kleine Beschreibungen des OLG's, wie man Mütter leben und Väter sterben lässt. 😡

Na dann Prost.

Gruss Wedi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2015 21:32
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hab noch was vergessen:

Die Mutter wird vom OLG auch noch damit belohnt, das sie die ganzen Jahre die Kinder manipuliert hat(und ich hab echt um die Kinder gekämpft). Desweiteren braucht sie nicht zu arbeiten, da die Kinder sich aussuchen können, von wem sie Geld haben wollen?

Ich hab das Vertrauen in unser Rechtssystem verloren.

Lesen die eigentlich selber was die schreiben?

lächerlich........


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2015 22:05
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Rechte von Wedi enden bei der Auskunft über das mütterliche Einkommen.

Ob die Mutter mehr verdienen könnte spielt bei Volljährigen auch solange keine Rolle, solange Wedi genug verdient.
Ist natürlich Müll, ist aber so.

Ob sich in dieser Konstellation ein fiktiver Taschengeldanspruch der Mutter gegen ihren Mann durchsetzen lässt, weiß ich auch nicht, wäre aber sicher nicht einfach.
Gut vorstellbar, dass der Richter dazu einfach keine Lust hat und es schlicht ablehnt.
Macht ja auch Arbeit und dazu kann man einen Richter eben nicht zwingen.

Da war ich wohl geradezu prophetisch unterwegs.

Es ist und bleibt ein Sauhaufen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2015 22:32
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dann bleibt wohl nur noch die Hoffnung, dass den Kindern die Sache mit dem versuchten Bankbetrug nachgewiesen werden kann und daher der Unterhaltsanspruch verwirkt ist.

Aber auch da, wird wahrscheinlic hdie Schuld von den Kindern genommen und argumentiert, dass sie ja nur Opfer der Umstände sind und der Vater deshalb trotzdem weiterzahlen darf.

Spannend dürft es werden ,wenn du mal Unterhaltsbedürftig wirst.


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2015 23:24
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Spannend dürft es werden ,wenn du mal Unterhaltsbedürftig wirst.

Bis dahin schaffe ich das nicht, dann wird es heißen  ''Und ewig lachen die Erben''


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.07.2015 00:14
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Nach Rücksprache mit meinem Anwalt(er findet dieses Ergebnis übrigens auch nicht befriedigend) werden wir nun auf Absenkung des Unterhalts im bewilligten VKH-Verfahren klagen. Das ist nicht viel, aber im Oktober geht mein Sohn Studieren und ist dann nicht mehr privilegiert, dann findet eine ''Umverteilung'' statt und meine Tochter bekommt mehr. Gleichzeitig mindert meine bei mir lebende Tochter den Unterhalt(hoffe ich).

Ansonsten werde ich wohl noch ca. 8 Jahre weiter zahlen müssen.  :thumbdown:

Gruss Wedi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.07.2015 12:53
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin
Heute kam von der ReAin der Kinder eine Aufforderung einen Bafög Antrag auszufüllen da mein Sohn ab Oktober anfängt zu studieren.

Mich freut das sehr, denn:

1. ist er dann nicht mehr im Manipulationsbereich der Mutter und des ''selbsternanntennichtamtlichbestätigten'' Vaters.
2. ist er dann nicht mehr privilegiert

Meine Hoffnung ist, das er dann (sein Studienplatz ist weit weg vom Wohnort der Mutter und des ''.....'') ohne deren Einfluss und ohne die bekannte Umgebung die Zeit und auch die Möglichkeit hat darüber nachzudenken was überhaupt in den letzten 10 bis 13 Jahren gelaufen ist.

Vielleicht sieht er dann alles ein wenig anders, aber nur vieleicht.

Gruss Wedi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2015 19:59




Seite 5 / 6