Wie stehen die Chan...
 
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Wie stehen die Chancen, dass Ex auf nachehelichen Unterhalt verzichten muss?

 
(@koala1)
Rege dabei Registriert

Hallo Leute,

kaum geschieden, fängt bei mir der Ärger wohl erst an:
a) Ex reduziert ohne Absprache einfach meinen Umgang mit dem gem. Kind (hier habe ich bereits einen Beitrag geschrieben und es liegt inzwischen ein Eilantrag beim Gericht vor)
b) Der Anwalt der Ex fordert den gleichen Unterhalt, den er auch schon für die Trennungszeit eingefordert hat.

Betreuungsunterhalt?
Unsere Tochter ist jetzt im 3. Kindergartenjahr. Betreut habe ich in den letzten beiden Jahren mehrheitlich.
Meine Ex hat bereits in den letzten beiden Jahren 20-30 Stunden pro Woche gearbeitet. Das konnte sie eben tun, weil ich sehr umfangreich betreut habe.
Der Kindergarten ist von 8 Uhr bis 16:30 gebucht und ich habe mich immer wieder angeboten, weitere Betreuungsanteile zu übernehmen. Ich kann das bei mir beruflich so einrichten.
Wichtig: Ex hat vor 4 Monaten ein weiteres Kind bekommen, das aber nicht auf meine Rechnung geht 😉

So wie ich die aktuelleren Urteile verstehe, ist meine Ex dazu verpflichtet, alle Betreuungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Wäre das zweite Kind nicht da, so hätte sie auch die Möglichkeit, in Vollzeit ihrer Arbeit nachzugehen.
Unsere Tochter ist kerngesund und braucht auch aus sonstigen Gründen keine intensivere Betreuung, die durch "Mutti" durchgeführt werden muss.

Aufstockungsunterhalt?
Meine Ex hat während der Ehezeit nur profitiert. Sie war ohne anerkannte Ausbildung und hier illigal beschäftigt.
Mit meiner Unterstützung hat sie hier einen Beruf gelernt, eine Reihe von (teuren) Fortbildungen gemacht und ihre akutelle Stelle habe ich ihr auch noch besorgt.
Es gab bei uns auch nie eine Absprache, dass nur einer für die Kindeserziehung zuständig ist. Wir haben uns beide um unsere Tochter gekümmert und meine Ex ist nach etwas über einem Jahr Kinderpause auch wieder in ihren Job zurückgekehrt (wenn zunächst auch nur 10 Stunden/Woche)
Würde sie heute Vollzeit arbeiten, so könnte sie netto ca. 1.700 Euro beziehen. Ich verdiene ca. 3.000 netto im Monat.
Jetzt arbeitet sie gar nicht und bezieht bis Anfang 2013 Elterngeld.
Der Vater des zweiten Kindes lebt im Ausland und kann wohl keinen Mutterunterhalt leisten.

Vielleicht ist hier auch der Grund zu sehen, warum meine Ex mir nun den Kindesumgang reduziert, weil sie sich durch "Mehrbetreuung" die Chancen auf Betreuungsunterhalt erhöhen möchte?

Wie seht Ihr das? Bestehen gute Chancen auf eine Beschränkung der Höhe nach und auch der Dauer?
Evtl. braucht Ihr noch weitere Infos?

koala


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.02.2012 14:55
 elwu
(@elwu)

Hallo,

mit der Geburt des neuen Kindes ist in erster Linie dessen Vater zuständig für die Finanzierung des Lebensunterhaltes der Mutter, egal wo der lebt. Behaupten kann man ja vieles. Es kann allerdings bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung dazu kommen, dass der Betreuungsunterhalt zwischen den Vätern aufgeteilt wird.

Verstehe ich das richtig, du bist geschieden (seit wann?) und zahlst seither keinen Unterhalt mehr? Stell' mal den Schrieb des Anwaltes anonymisiert hier rein, dann basteln wir eine Antwort.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2012 15:15
(@koala1)
Rege dabei Registriert

Hi elwu,

korrekt!. Geschieden bin ich seit 23.1.2012. Einen Tag später hat dann Ex das bisher praktizierte Umgangsmodell ohne Rücksprache aufgekündigt. Ein privater Termin und einer beim Jugendamt waren für die Katz!

Ich habe meiner Ex zunächst über meinen Anwalt vorgeschlagen, dass ich den Unterhalt stufenweise über die nächsten 2-3 Jahre abbauen möchte.
Da dann aber die Sache mit dem Umgang kam, habe ich kurzum die Unterhaltszahlung an Ex eingestellt.
Den Kindesunterhalt zahle ich natürlich weiter.

Den Kommentar vom Ex-Anwalt zum Thema Unterhalt werde ich morgen hier einstellen.

koala


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.02.2012 15:47
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wie sieht es denn mit dem zweiten Kind aus? Ist das noch "ehelich" geboren, du als rechtlicher Vater oder ist an der Front alles geklärt?


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2012 15:49
(@koala1)
Rege dabei Registriert

Servus midnightwish,

die Front wurde schon im letzten November geklärt. Vor dem JA hat der biologische Vater die Anerkennung unterschrieben und ich habe dem zugestimmt.

koala


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.02.2012 17:16
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Tja, ist eine sehr blöde Situation für dich.
Leider hat die UnterhaltsUNrechtsprechung alle nötigen Werkzeuge geschaffen damit DU - da leistungsfähig - den EU zahlen darfst der für das zweite Kind anfällt sofern der leibliche Vater nicht zahlen kann.

Zur not gibt es eben ein Urteil der Art "Es kann kein Unterhaltsanspruch der Mutter festgestellt werden, allerdings würde ein Wegfall der EU die Kinder massiv benachteiligen, also ist er weiterhin zu zahlen !".


AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2012 17:23
(@koala1)
Rege dabei Registriert

Hallo habakuk,

mir ist nicht ganz klar, wie Du zu Deiner Meinung kommst?

Leider hat die UnterhaltsUNrechtsprechung alle nötigen Werkzeuge geschaffen damit DU - da leistungsfähig - den EU zahlen darfst der für das zweite Kind anfällt sofern der leibliche Vater nicht zahlen kann.

Zur not gibt es eben ein Urteil der Art "Es kann kein Unterhaltsanspruch der Mutter festgestellt werden, allerdings würde ein Wegfall der EU die Kinder massiv benachteiligen, also ist er weiterhin zu zahlen !".

Für das zweite Kind muss ich schon überhaupt nicht zahlen. Und selbst der gegnischere Anwalt kalkuliert mit einem fiktivem Einkommen (natürlich niedriger wie wir, da eben nur 20 Stunden/Woche).
Und "mein" Kind muss darunter doch gar nicht leiden, dass Exe keinen nachehelichen Unterhalt bekommt. Ich zahle den vollen Kindesunterhalt und sie spart sich die Lebenshaltungskosten durch meine umfangreiche Betreuung.

Übrigens hier die Ansicht des gegnerischen Anwalts:
„Angesichts des Alters des Kindes der Mandanten besteht für mich kein Zweifel daran, dass in der gerichtlichen Auseinandersetzung jedenfalls noch für die Zeitdauer von 3-4 Jahren ein nachehelicher Unterhalt ausgeurteilt wird.
Die Größenordnung ergibt sich aus meiner Unterhaltsberechnung für den Trennungsunterhalt.
Zur Verzugsbegründung fordere ich Ihren Mandanten deshalb auf, einen nachehelichen Unterhalt von derzeit €511,00 für Frau X zu zahlen."

Dazu kommt aktuell noch ein Wohnvorteil, den Exe nutzt. Der entspricht einem Unterhaltswert von 300 €. Sie bekam während der Trennungszeit also von mir 300€ + 420€. Und von den knapp 1 3/4 Jahren Trennungszeit hat sie das erste Jahr dazu genutzt, mit einem Exfreund anzubandeln, anstatt sich auf die neue Lebenssituation einzustellen.

"Ich weise daraufhin, dass unsere Mandantin derzeit nur Elterngeld bezieht – was allerdings nicht ihrem Mandanten anzulasten ist. Frau X wäre fiktiv maximal mit einem Nettoeinkommen von € 843,00 fiktiv zu belasten, zumal ein Mutterunterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, der in Polen lebt und ein Einkommen bezieht, das nicht einmal die Zahlung eines auskömmlichen Kindesunterhalts ermöglicht, nicht realisierbar ist.
Eine zeitliche Befristung kommt nach der Rechtsprechung der hiesigen Familiensenate für den Betreuungsunterhalt ohnehin nicht in Frage.
Ich könnte mir deshalb allenfalls vorstellen, im Kompromissweg den vorgenannten Unterhalt unbefristet zu vereinbaren, wobei wir uns über die Bewertung des Wohnvorteils sicherlich verständigen könnten.“

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Gericht damit argumentiert, dass es den "Kindern" nicht zumutbar ist, wenn ich keinen Unterhalt mehr zahle. Ein Gericht muss den EU doch aus der Sicht verhandeln, als wenn es das zweite Kind überhaupt nicht geben würde. Ansonsten wäre ein Urteil doch objektiv angreifbar.

koala


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2012 09:41
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Tja, leider kann man sich vieles nicht vorstellen was so ausgeurteilt wurde.
Das Urteil ist keine Erfindung von mir sondern die eines Familienrichters - der mit exakt dieser Argumentation einer arbeitscheuen hExe Unterhalt zugesprochen hat.

Unsere (UN-)Rechtsprechung ist sehr erfinderisch wenn die Gefahr besteht der Staat müsste zahlen.


AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2012 10:41
(@koala1)
Rege dabei Registriert

Servus habakuk,

hast Du mal eine Referenz auf das angesprochene Urteil?
Mich würden dort die näheren Umstände interessieren und wie alt diese richterliche Entscheidung ist.

koala


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2012 10:56
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Koala,

"Ich könnte mir deshalb allenfalls vorstellen, im Kompromissweg den vorgenannten Unterhalt unbefristet zu vereinbaren"

... cooler Kompromissvorschlag.

[...]in der gerichtlichen Auseinandersetzung jedenfalls noch für die Zeitdauer von 3-4 Jahren ein nachehelicher Unterhalt ausgeurteilt wird.[...]
Eine zeitliche Befristung kommt nach der Rechtsprechung der hiesigen Familiensenate für den Betreuungsunterhalt ohnehin nicht in Frage.

Irgendwie widerspricht die Gegen-Ratte sich hier schon ein wenig selbst ...
Grundsätzlich ist Betreuungsunterhalt bis zum dritten Lebensjahr begrenzt.
Wahr ist in der Tat: Wenn ein Richter nach Billigkeitsabwägung (kind- oder elternbezogene Gründe) zu dem Schluss kommt, dass ein darüber hinausgehender Anspruch besteht, dann ist dieser Anspruch nicht zu befristen.
Die Gegenseite macht es sich hier pauschalisierend ein wenig einfach ...

Meine Meinung:
Da eine befristete Vereinbarung Dir aber auch nicht wirklich hilft (wenn sie in 3 Jahren zur Arge rennt und beim "armen" 2. KV nix zu holen ist, wird die Hand so oder so bei Dir aufgehalten), macht es in diesem Fall Sinn, sich (mit ungewissem Ausgang) verklagen zu lassen ...
... neben den fehlenden kindbezogenen Gründen für die BU-Verlängerung (durch Dein nachweisbares Betreuungsangebot wäre KM schon heute eine Vollzeittätigkeit zumutbar) kommt hier auch ein Verwirken des nachehelichen Unterhalts in Betracht (der neue Partner macht das Fortbestehen der nachehelichen Solidarität für Dich unzumutbar).
Da diese Verwirkung in der Tat nicht zu Lasten des Kindes gehen darf, sei darauf hingewiesen, dass Madame ohne 2. Kind durchaus in der Lage wäre, ihren eigenen Lebensunterhalt zu erstreiten ...

Ziel sollte ein Urteil oder (wenn absehbar, dass Richter tatsächlich unbefristet ausurteilen will) ein gerichtlich protokollierter Vergleich mit befristetem Unterhalt sein.

Besten Gruß
United
PS: Mit der anteiligen Haftung hat der BGH sich schon vor geraumer Zeit u.a. mit AZ XII ZR 85/96 auseinandergesetzt.


AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2012 11:52




(@koala1)
Rege dabei Registriert

Servus United,

das, was Du hier beschreibst ...

Ziel sollte ein Urteil oder (wenn absehbar, dass Richter tatsächlich unbefristet ausurteilen will) ein gerichtlich protokollierter Vergleich mit befristetem Unterhalt sein.

wäre dann wohl ein Aufstockungsunterhalt - oder?
Denn ein BU darf ja nicht befristet werden.

Wenn das dann ein Urteil wäre - wäre ich dann auch vor "Arge" geschützt?

koala


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2012 12:26
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Wenn das dann ein Urteil wäre - wäre ich dann auch vor "Arge" geschützt?

... eine 100%ige Sicherheit, dass etwas irgendwann einmal als "sittenwidrig" (weil zu Lasten Dritter oder einseitig) angesehen wird, gibt es nicht !

Aber: Wenn ein Familienrichter etwas beschliesst, ist die Gefahr der Umbewertung des Sachverhalts deutlich geringer als wenn Ihr Euch unter vier Augen einigt (das wäre eine gangbare Alternative mit o.g. Risiko) ...

Wenn der nacheheliche Unterhalt den Namen "Aufstockungsunterhalt" bekommt, bietet es m.E. in der Tat eine geringere Angriffsfläche.

... aber das ist nur meine Meinung, denn in der Regel wird in diesem Forum von gerichtlichen Vergleichen deutlich abgeraten (weil alle - ausser einem - davon profitieren).

Besten Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2012 12:39
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo
Es ist für mich nicht ersichtlich wie alt dein Kind ist ???m.e. ist BU hier keine Thema .
Du hast dich für die Betreuung deines KIndes verlässlich angeboten und auch eine lange Zeit praktiziert!!!
das Kindeswohl steht hier im Vordergrund genau so wie es auch der BGH verlangt für eine Betreuung des gem. KIndes.
Eine Verlängerung aus Elternbez. Gründen scheidet grundsätzlich aus, EX hat ein neues KInd mit neuem Partner.
KInderbezogene Gründe w.o. beschrieben gibt es m.e nicht da du die Betreuung zum Teil übernehmen würdest.
Die Ablehnende Haltung durch die KM durch deine Betreuung hat der BGH bereits schon im Jahr 2010 einen Riegel vorgeschoben!!!
Und da KV 2 seine Vaterschaft anerkannt hat bis du nicht mehr greifbar oder automatisch als Vater anzusehen.

Gruß Guru


AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2012 15:38
(@koala1)
Rege dabei Registriert

Servus Guru,

der Vollständigkeit halber: Meine kleine Maus ist 5 1/2 Jahre alt.
Ihre künftige Schule (ab September) wird ebenfalls eine Nachmittagsbetreuung anbieten. Und ich stehe ebenfalls zur Verfügung!

Grüße
koala


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2012 17:33
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Koala,

ich würde da ganz klar so vorgehen, dass ich jegliche Unterhaltsansprüche gegen Dich verneinen würde. Deine Tochter bekommt ihren KU, sie ist nicht af eine Art betreuungsbedürftig, dass eine Erwerbstätigkeit der Mutter unmöglich ist. Und für den "Schaden" weiteres Kind bist Du nicht verantwortlich. Dass sie sich für diesen "Schaden" einen nicht solventen KV gesucht hat, ist vorsichtig ausgedrückt nicht Dein Problem.

Wenn mir einer mein Auto kaputt fährt, kann ich mich ja schließlich auch nicht an den Vorbesitzer wenden und die Schadensregulierung verlangen, wenn der aktuelle Besitzer keine Versicherung hat.

Ich weiß ich weiß, im Familienrecht ist alles möglich, aber ich würde mich eventuellen Ansprüchen gegenüber erheblich auf die Hinterbeine stellen. Das sind genau die Verfahren, bei denen eindeutig abgegrenzt werden muss, woher die Bedürftigkeit der Mutter rührt. Ich hoffe, Du hast den Atem und die Mittel, das durchzufechten.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2012 16:09
 elwu
(@elwu)

„Angesichts des Alters des Kindes der Mandanten besteht für mich kein Zweifel daran, dass in der gerichtlichen Auseinandersetzung jedenfalls noch für die Zeitdauer von 3-4 Jahren ein nachehelicher Unterhalt ausgeurteilt wird.
Die Größenordnung ergibt sich aus meiner Unterhaltsberechnung für den Trennungsunterhalt.
Zur Verzugsbegründung fordere ich Ihren Mandanten deshalb auf, einen nachehelichen Unterhalt von derzeit €511,00 für Frau X zu zahlen."

Hallo,

nix da. Deinen Anwalt dieses Zeug rundweg ablehnen lassen. Der 'Schaden' wurde deiner Exfrau ja von dem Polen zugefügt. Und wegen deinem Kind besteht aufgrund seines Alters nach der aktuellen Gesetzeslage und höchstrichterlichen Rechtsprechung kein genereller Unterhaltsanspruch mehr für die Mutter. Das Altersphasenmodell ist ebenso abgeschafft wie der 'Betreuungsbonus'.

Da würde ich es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Und keinesfalls anbieten, Unterhalt zu zahelen und den über 2-3 Jahre stufenweise abzubauen. Damit schießt du dir selbst ins Knie, wie kamst du überhaupt auf diesen Unsinn?!? Dieses Angebot solltest du sofort zurückziehen lassen. Begründung zum Beispiel, dass es irrtümlich in den Schrieb kam.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2012 20:33
(@koala1)
Rege dabei Registriert

Servus elwu,

Da würde ich es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Und keinesfalls anbieten, Unterhalt zu zahelen und den über 2-3 Jahre stufenweise abzubauen. Damit schießt du dir selbst ins Knie, wie kamst du überhaupt auf diesen Unsinn?!? Dieses Angebot solltest du sofort zurückziehen lassen. Begründung zum Beispiel, dass es irrtümlich in den Schrieb kam.

ich wollte nach dem Scheidungstermin zunächst Kompromissbereitschaft zeigen und damit vor allem Rücksicht auf das bestehende Umgangsmodell nehmen. Schließlich hatte ich meine Tochte seit über einem Jahr jedes Wochenende betreut und ich wollte "Racheakte" meiner Ex vorbeugen.
Deshalb habe ich ihr (über meinen RA) den Vorschlag für das Stufenmodel gemacht - jedoch unter dem Vorbehalt dass das Angebot hinfällig wird, wenn sie nicht darauf eingeht.

Da sie jedoch einen Tag nach dem gerichtlichen Scheidungstermin meinen Kindesumgang mehr als halbiert hat (ohne jeglichen sachlichen und kindesbezogenen Grund) und auch beim Jugendamt kein Interesse für eine Lösung zeigte, muss ich nun auch keine Rücksicht aus "Umgangsgründen" nehmen.
Für die Regelung des Umgangs liegt bei Gericht bereits der Eilantrag vor und bezüglich Unterhalt hat mein Anwalt der Gegenseite nun mitgeteilt, sie müssen den gerichtlichen Weg gehen und einen Unterhalt einklagen.

koala


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2012 11:38
 elwu
(@elwu)

Für die Regelung des Umgangs liegt bei Gericht bereits der Eilantrag vor und bezüglich Unterhalt hat mein Anwalt der Gegenseite nun mitgeteilt, sie müssen den gerichtlichen Weg gehen und einen Unterhalt einklagen.

Hallo,

IMO genau der richtige Weg. Viel Erfolg!

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2012 12:05