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Darf gegnerischer Anwalt ZWEIMAL Lohnauskunft verlangen innerhalb 3 Monaten?

 
(@l3nnox)
Rege dabei Registriert

Hallo Forum,

der gegnerische Anwalt hat erstmals Ende November 2011 Lohnauskunft der letzten 12 Monate verlangt, woraus der KU und BU im Trennungsjahr berechnet wurde. Mein Anwalt hat die gegnerische Forderung etwas drücken können und ich habe daraufhin einen Dauerauftrag eingerichtet. Letzter Brief des Anwalts war vom 15.12.2011.
Heute kam nach über 2 Monaten wieder ein Brief mit der Aufforderung den "Januar- u. Februarlohnzettel zwecks Prüfung der Unterhaltshöhe zu überlassen"
Meines Wissens ist er nur alle 24 Monate dazu berechtigt solange ich beim selben Arbeitgeber bin und das ist ja der Fall. Ich gehe davon aus, dass die Ex mehr Geld sehen will und nachprüfen will wieviel ich in der ab Januar schlechteren Steuerklasse 1 bekomme.
Was würdet ihr tun?

Vielen Dank für jegliche Hilfe und einen schönen Abend!

EDIT: Wurde ich mit diesem Schreiben in Verzug gesetzt? Es wurde ja noch kein konkreter Betrag gefordert. bis wann könnte rückwirkend ein höherer Betrag gefordert werden?


Am reichsten sind die Menschen, die auf das meiste verzichten können
Rabindranath Tagore

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.02.2012 21:39
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Lennox,

wenn Du inzwischen in der Stkl. 1 bist und Dein Brutto gleich geblieben ist, müsstest Du Dich doch eigentlich freuen - möglicherweise musst Du künftig ja weniger bezahlen...

Stell doch einfach mal die Zahlen komplett hier ein; dann rechnen die Cracks für Dich.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2012 22:05
(@l3nnox)
Rege dabei Registriert

Jein, da ich bei der ersten Aufforderung zur Lohnauskunft zusätzlich einen Lohnzettel VOR der Ehe mit Steuerklasse 1 von 2009 eingereicht habe um damit mein dato zukünftiges Netto ab Januar 2012 darzulegen. In 2009 war allerdings mein Brutto bei 2900 und jetzt bei 3300. Insofern freue ich mich nicht.
Darf der Anwalt NOCHMALS Lohnzettel fordern obwohl er ja schon Ende 2011 die gewünschte Auskunft bekommen hat? Ich habe natürlich Angst, dass durch eine Neuberechnung ein HÖHERER TU resultiert.


Am reichsten sind die Menschen, die auf das meiste verzichten können
Rabindranath Tagore

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.02.2012 22:16
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Lennox,

was VOR Deiner Ehe war, interessiert nicht; gefordert waren zunächst ja die Einkommensauskünfte von Dezember 2010 bis November 2011.

Unterhaltsrelevant ist auch nicht Dein Brutto, sondern Dein Netto (das bei gleichem Brutto mit StKl. 1 tiefer liegt als vor dem Steuerklassenwechsel).

"Dürfen" tut der Anwalt jederzeit, wenn er glaubhaft machen kann, dass sich Dein (Netto-)Einkommen um mindestens 10% zu Gunsten seiner Mandantin verändert hat. Es ist an Dir, ihm das Gegenteil zu beweisen.

Aber wie gesagt: Ohne komplettes Zahlenmaterial kann man nur raten; nicht rechnen.

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2012 22:21
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Er muss die 10%ige Erhöhung sogar nachweisen, ohne die geforderten Unterlagen zu verwenden.

Also er kann nicht sagen "Ich fordere jetzt schon neue Auskunft, weil da vermutlich 10% mehr drin stehen"
Er kann also die Auskunft nicht mit der Auskunft begründen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2012 22:46
 sky1
(@sky1)
Rege dabei Registriert

Hallo Lennox,

und so siehts genau aus http://dejure.org/gesetze/BGB/1605.html ansonsten wurdest Du bereits hervorragend aufgeklärt.

Grüße Sky1


Erwarte nicht mehr, wie selbst zu Leisten bereit bist.

Gruß Sky

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2012 23:31
(@l3nnox)
Rege dabei Registriert

.. wenn er glaubhaft machen kann, dass sich Dein (Netto-)Einkommen um mindestens 10% zu Gunsten seiner Mandantin verändert hat.

EDIT: Mein Arbeitgeber hat über 100 000 Beschäftigte und verrechnet sich sicherlich nicht um mal eben 10% beim Lohn, insofern halte ich seine Forderung für NICHT gerechtfertigt.
Ich würde es halt am liebsten bei dem bisherigen, gerade noch tragbaren Betrag belassen

Mir fällt gerade noch ein, dass ich zusätzlich zu den 12 Lohnzetteln noch
a) Eine vorrausschauende Nettolohnberechnung meines Arbeitgebers für Januar 2012 mit der veränderten StKl. 1 und
b) eine Nettolohnberechnung aus dem Internet
mitgeschickt habe, welche in etwa gleich bei 1850€ Netto waren.
Insofern finde ich es schon etwas dreist jetzt vom selben Arbeitgeber das NOCHMAL zu fordern um evtl. ein paar Euro mehr rauszupressen.
Die Frage für mich ist jetzt:
1) muss ich dieser Aufforderung nachkommen bzw. was passiert wenn ich das nicht mache und
2) bringt es mir etwas dies einen Monat zu verzögern um evlt. einen Monat später den evtl. höheren Betrag zahlen zu müssen?

Ich muss leider sehr knapp kalkulieren da ich beim Selbstbehalt von 1050€ liege, Mangelfall bin und davon ja auch noch Fahrtkosten zwecks Umgang habe, dadurch dass die KM jetzt 120Km weggezogen ist.

Liebe Grüße


Am reichsten sind die Menschen, die auf das meiste verzichten können
Rabindranath Tagore

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.02.2012 23:33
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

1) muss ich dieser Aufforderung nachkommen bzw. was passiert wenn ich das nicht mache und
2) bringt es mir etwas dies einen Monat zu verzögern um evlt. einen Monat später den evtl. höheren Betrag zahlen zu müssen?

Warum liest du nicht einfach erstmal die Antworten bevor du dieselbe Frage 2 mal stellst?


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Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2012 23:40
 sky1
(@sky1)
Rege dabei Registriert

Hi Lennox,

Dein Brutto wurde >10% erhöht, schlägt es auch so ins Netto durch, darum gehts!
Ohne genaue Zahlen bleibt für die "Helfer" nur raten.

Wie kommt der RA darauf, jetzt nach den neuen Lohnabrechnungen zu fragen, kann die (H)exe von Deiner Verbesserung erfahren haben?
Sollte Dein Netto um 10% höher ausfallen und die Gegenseite fordert es mit dieser Begründung ein, dann ist die Anforderung berechtigt.
Das musst Du für Dich ausloten...

LG Sky1


Erwarte nicht mehr, wie selbst zu Leisten bereit bist.

Gruß Sky

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2012 23:51
(@l3nnox)
Rege dabei Registriert

Dein Brutto wurde >10% erhöht, schlägt es auch so ins Netto durch, darum gehts!
Ohne genaue Zahlen bleibt für die "Helfer" nur raten.

Wie kommt der RA darauf, jetzt nach den neuen Lohnabrechnungen zu fragen, kann die (H)exe von Deiner Verbesserung erfahren haben?
Sollte Dein Netto um 10% höher ausfallen und die Gegenseite fordert es mit dieser Begründung ein, dann ist die Anforderung berechtigt.

Nein eben nicht, die 10% die du meinst sind zu 2009 also VOR der Ehe. Das Brutto der 12 bereits vorgelegten Lohnzettel ist EXAKT gleich geblieben bei 3300€
Danke für den Link zu BGB § 1605:

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Wesentlich höhere Einkünfte sind definitiv nicht der Fall, Brutto ist ja exakt gleichgeblieben. Der Hintergrund wird mutmasslich folgender sein:
Die Ex sieht, dass ich immer noch das neue Auto fahre, in der selben Wohnung wohne und sie nur knapp 300€ zusätzlich zum KU bekommt...das ärgert sie sicherlich. Dass ich von meinen Eltern gesponsort werde(n muss) weiß oder sieht sie nicht.


Am reichsten sind die Menschen, die auf das meiste verzichten können
Rabindranath Tagore

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2012 00:06




(@l3nnox)
Rege dabei Registriert

Ich stelle gerne einfach mal die letzte Berechnung meines Anwalts hier rein nach der ich jetzt 3 Monate KU und BU gezahlt habe. Über Feedback freue ich mich natürlich sehr!

Verpflichtung von L3NNOX gegenüber EX beruht auf Unterhaltsanspruch nach §1361 BGB
Datum der Eheschließung 10/2009
1 gemeinsames Kind, 3 Jahre
Einkommen EXe: 0
Einkommen L3NNOX 2140
abzügl. berufsbed. Aufwendungen -107
Schulden: - PKW Kredit 297
              - Bausparvertrag 50
              - Gewerkschaftsbeitrag 25
              - Riesterrente 80
in summe: 452
unterhaltsrehtliches Einkommen: 1581

Kind 3 Jahre lebt bei Exe
Exe erhält Kindergeld 184
L3NNOX zahlt 273 KU
Einkommen von L3NNOX vermindert sich auf 1308
dem Kind kommt zusätzlich hälftiges Kindergeld zugute von 92
Exe erhält zusätzlich hälftiges Kindergeld von 92

Berechnung des Gatten/Partnerunterhaltes:
Einkommen L3NNOX  1581
abzüglich KU 273
bleibt 1308
abzüglich Erwerbsbonus 10% von 1308= -131
Gesamtbedarf 1177
Einzelbedarf 1177/2 = 589
Unterhalt von Exe 589

Prüfung auf Leistungsfähigkeit:
L3NNOX bleibt 1308 - 589 = 719
Das ist weniger als SB von 1050
Defizit beträgt 1050 - 719 = 331
Unterhalt von Partner nach § 1609 Nr.2 BGB: 589€
Verfügbar ist: 589 - 331 = 258
Mangelquote beträgt 258/589*100 = 43%
Exe erhält nun 258
L3NNOX bleibt 719 + 331 = 1050€

Verteilungsergebnis:
L3NNOX 1050
Exe 350
davon Kindergeld 92
Sohn 365
davon Kindergeld 92
in summe 1765

Zahlungspflichten:
L3NNOX zahlt an
Exe 258
Sohnemann 273


Am reichsten sind die Menschen, die auf das meiste verzichten können
Rabindranath Tagore

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2012 00:24
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo L3NNOX,

so ganz verstehe ich das noch nicht.

In der Berechnung deines Anwalts geht's ja nun los mit einem unbereinigten Nettoeinkommen von 2.140 Euro. Sind da jetzt noch weitere Einkünfte drin außer deinem Gehalt, kommt auf dein monatliches Einkommen noch anteiliges Weihnachtsgeld o.ä. drauf, oder hast du irgendwelche Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte?

Denn bei 3.300 Euro brutto, Steuerklasse I und einem halben Kinderfreibetrag spuckt mir der Brutto-Netto-Rechner ein zugehöriges Nettoeinkommen von nur 2.045 Euro aus, und wenn's tatsächlich das ist, dann würde sich eine Neuberechnung ja nun sogar zu deinen Gunsten auswirken ...

Bevor wir hier weiter im Dunkeln tappen: Wie viel unterhaltsrelevantes Netto sind's denn nun wirklich?

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2012 00:57
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo L3NNOX,

und gleich noch was hinterher: Wie kommt es zu dem KU von 273 Euro, das ist schließlich Zeile 4 der Düsseldorfer Tabelle, und somit zu hoch für dein Einkommen!

Man kann zwar für den Kindesunterhalt u.U. nicht alles abziehen, was bei der Berechnung für den Echsenunterhalt durchgeht, aber auch wenn ich von den 2.140 Euro nur die (pauschalen?) berufsbedingten Kosten von 107 Euro sowie die 80 Euro für den Riester abziehe, lande ich bei 1.953 Euro und das ist nicht Zeile 4, sondern nur Zeile 3 (und zwar schon ziemlich nahe an der unteren Grenze). Hochstufung kommt nicht in Frage, weil du ja zwei Leuten Unterhalt zahlst, und somit ein Standardfall im Sinne von Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle bist. Korrekter Zahlbetrag wären somit 257 Euro. Möglicherweise könntest du sogar nach Zeile 2, d.h. 241 Euro runterkommen; z.B. wenn ein Einzelnachweis der berufsbedingten Kosten einen höheren Betrag ergibt als die Pauschale von 107 Euro.

Wie auch immer - das wirkt sich zwar nicht auf deine Gesamtzahlung aus (da der Unterhalt für Madame an deinem Selbstbehalt gekappt wird, würden die 16 Euro, die du beim KU sparst, gleich wieder auf den Unterhalt für Madame draufgelegt), aber (a) hast du ggf. einen kleinen steuerlichen Vorteil, weil du zwar u.U. den Exenunterhalt, aber niemals den Kindesunterhalt absetzen kannst, und (b) wirst du den Exenunterhalt i.d.R. früher los als den Kindesunterhalt, da solltest du von Anfang an vermeiden, dass sich ein zu hoher KU als "Gewohnheitsrecht" im Kopf von Madame festfrisst.

Nebenbei bemerkt, welchen Eindruck hast du selbst von deinem Anwalt? So ganz konsistent finde ich seine Rechenkünste nicht ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2012 01:15
(@l3nnox)
Rege dabei Registriert

Hallo malachit..nur kurz per handy, morgen früh ausführlicher.
Zu meinem Monatsnetto von etwa 1850 kommen umgelegt Weihnachts und Urlaubsgeld 300 dazu, daher die 2140.
Und diese 300 sind IMHO sehr zu meinen Gunsten, ohne jetzt genauer darauf eingehen zu wollen. Wer weiß ob die Exe hier vlt mitliest.
Zu dem evtl überhöhten KU kann ich noch nichts sagen, muss ich klären.
Danke für deine Antwort!
L3NNOX


Am reichsten sind die Menschen, die auf das meiste verzichten können
Rabindranath Tagore

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2012 01:57
(@l3nnox)
Rege dabei Registriert

Sind da jetzt noch weitere Einkünfte drin außer deinem Gehalt, kommt auf dein monatliches Einkommen noch anteiliges Weihnachtsgeld o.ä. drauf, oder hast du irgendwelche Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte?

Die 3300 sind erstmal das reine monatliche Brutto, dazu hat der Anwalt wohl anteilig Weihnachts- und Urlaubsgeld dazugerechnet, das sind die 300 zusätzlichen Netto.
An welchem Punkt(en) stimmen denn die Rechenkünste meines RA nicht? Ich habe heute einen termin und kann dann nachhaken.
Ich werde wohl dahingehend argumentieren, dass der gegn. RA laut §1605 garkein Anspruch auf Lohnauskunft hat, bin gespannt.
Liebe Grüße L


Am reichsten sind die Menschen, die auf das meiste verzichten können
Rabindranath Tagore

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2012 08:17
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi L3NNOX,

An welchem Punkt(en) stimmen denn die Rechenkünste meines RA nicht?

Hab mich da vorige Nacht wohl unklar ausgedrückt, ich meinte genau die zwei Punkte die ich vorher angesprochen hatte. Die Sache mit dem Netto ist dann ja geklärt und soweit okay, bleibt noch die Sache mit dem KU.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


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AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2012 10:01