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wie nachehelichen Unterhalt berechnen?

 
(@funsurfer77)
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den Trennungsunterhalt kann man ja relativ einfach berechnen.
Dafür gibt es klare Vorgaben und man kann sich kaum über die Höhe streiten.

Aber der nacheheliche Unterhalt:
Er richtet sich nach den  ehelichen Lebensverhältnissen und  kann jedoch nach einer umfassenden Angemessenheitsprüfung in der Höhe herabgesetzt werden oder auch zeitlich befristet werden, so dass der Unterhalt danach entfällt.
...sehr schwammig.

In meinem Fall könnte auch bis zum Abschluss einer Ausbildung § 1575 BGB angewendet werden.

Gibt es hier vielleicht jemand, der mir (vielleicht am besten als PM) grob eine Richtung sagen kann?
Ich gehe dann auch nochmal zum Anwalt und lasse mich von dem beraten.

Nur: Fragt man 3 Anwälte, bekommt man oft 3 verschiedene Antworten...


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.12.2014 17:58
(@funsurfer77)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich war gestern beim Rechtsanwalt:

Der meinte auch, dass ich erst nach einem Prozess genau weiß, was man zahlen muss.

Es ist wohl schon davon abhängig, welchen Richter man erwischt und was der für Sympathien hat.

Das das ganze wirklich so willkürlich ist hätte ich nicht gedacht...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.12.2014 11:19
(@jensb)
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Moin,

Das das ganze wirklich so willkürlich ist hätte ich nicht gedacht...

doch, ist es leider!
Prinzipiell gelten bei der Berechnung die gleichen Regeln wie beim TU.
Dann kommt es wie immer auf den Einzelfall an. Ehedauer, Alter der Kinder, Arbeitet die Ex, etc.

Der meinte auch, dass ich erst nach einem Prozess genau weiß, was man zahlen muss.

Eine anders lautende Aussage wäre auch in höchstem Masse unseriös!

JB


Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2014 12:06
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Funsurfer,

Ihr habt doch für TU gerechnet.

Die Berechnung für Nachehelichen Unterhalt unterscheidet sich nur marginal vom TU (Wohnwert, veränderte Erwerbsobliegenheit).

Die Ermessenskernfrage ist die, inwieweit eine Befristung und/oder Begrenzung möglich ist.

Billigkeitsmerkmale hat Jens Dir genannt (wichtiger als die Frage, ob die Ex arbeitet ist hierbei, wieviel sie arbeiten könnte und ob das dem entspricht, was sie ohne Ehe - ehrlicherweise ohne Kinder - verdienen würde).

Obwohl es in meinen Augen keine ehebedingten Nachteile gibt (sondern mit der Scheidung lediglich ehebedingte Vorteile entfallen), geht es bei der zeitlichen Befristung um die Prognose, wann diese nicht mehr vorliegen.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2014 12:49