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Wie berechne ich Volljährigenunterhalt?

 
(@belina)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, wie berechne ich die ausbildungsbedingten Aufwendungen, muss ich die Miete ansetzen für das Lehrlingswohnheim und eine Heimfahrt monatlich unter Berücksichtigung der Schüler-BahnCard? Und was könnte noch relevant sein? Danke belina


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2006 18:51
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

der Bedarf eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt 640 € (West) bzw. 590 € (Ost). Hiervon kann der Ausbildungsaufwand abgezogen werden, dessen Höhe je nach maßgeblicher unterhaltsrechtlicher Leitlinie variiert. So ist z.B. gem. OLG Rostock der Aufwand konkret nachzuweisen, das OLG Köln gewährt pauschal 90 €. Weitere Abzüge sind nicht möglich.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2006 10:19
(@belina)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, ich bedanke mich für die Antwort. Inzwischen habe ich auch ein wenig recherchiert, für NRW gelten die Leitlinien des OLG Hamm. Die Ausbildung erfolgt in NRW. Bei Volljährigen stimmen die 640 €, darin enthalten sind 270 € Mietanteil und 85 € ausbildungsbedingte Aufwendungen. Des Weiteren habe ich heute noch den Tipp einer Bekannten erhalten, dass sich die Tochter dort ummelden muss, und das (trotz Lehrlingswohnheim) es der Hauptwohnsitz wird, weil sie volljährig ist. Sie wäre verpflichtet dazu, allerdings konnte ich noch nicht herausfinden wo das steht. Das Einwohnermeldeamt hat mir bloß allgemein Auskunft erteilt, dass sie zur Ummeldung verpflichtet ist.
Ganz unlogisch eigentlich nicht, sie verbringt ja die meiste Zeit dort. Und mit den o. g. Beträgen müsste eigentlich alles abgegolten sein (Aufwendungen z. B. Fahrkosten von der Unterkunft zur Ausbildungsstätte hat sie nicht).

1. Wer kennt sich aus, und kann mir sagen, ob das mit dem Hauptwohnsitz bzw. Ummeldepflicht stimmt?

2. Wie wird das mit dem Kindergeld verrechnet (Mutter ist nicht leistungsfähig)? Kann ich das einfach komplett (154 €) von meinem zu zahlenden Unterhalt dann abziehen?

3. Wie erfahre ich, ob sie wirklich keine Berufsausbildungsbeihilfe erhält?

4. Was mache ich, wenn sie (wird im nächsten Monat 18) nicht zum JA geht und Titel ändern lässt (ist zeitlich nicht befristet und ich habe nachgelesen, bei einer Abänderungsklage muss man das Einkommen der KM wissen)?
Wir haben nach Volljährigkeit der Tochter nicht einmal mehr 14 Tage Zeit, dann ist bereits der Unterhalt für den nächsten Monat fällig.

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand detailliert Auskunft geben könnte, dass hier mehrere im Forum sind, die sich richtig gut auskennen, habe ich schon an verschiedenen Beiträgen gesehen. Volljährigenunterhalt ist absolutes Neuland für uns. Danke belina :question:

Noch eine Frage Nr.
5: Was passiert, wenn die Tochter das JA anschreibt, wenn sie volljährig ist? Sie wollen ihr dann irgendwelche Formulare zusenden.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2006 20:06
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo belina,

von meiner Seite nur eine Antwort auf Frage Nr. 3: Wenn die Tochter einen Antrag auf Bafög gestellt hat, dann erhält sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid, den kann sie also vorlegen.

Gruß

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
21dbc1b8a029e54556e0e8e32d0b6d64

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2006 20:56
(@belina)
Schon was gesagt Registriert

Hallo eskima,
der liegt angeblich auf dem Arbeitsamt. Angelich ist die Ausbildung nicht förderfähig. Danke belina


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2006 21:12
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

rehi,

das Arbeitsamt macht sich Kopien, die behalten doch keine Originale... Ich würde von Töchterchen eine schriftliche Bestätigung, dass die Ausbildung nicht förderungsfähig ist, verlangen. Sie könnte ja eine Zweitschrift beim Bafög-Amt anfordern  😉

Weißt du denn, um welche Ausbildung es sich handelt?

Gruß

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2006 21:41
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Hallo, ich bedanke mich für die Antwort. Inzwischen habe ich auch ein wenig recherchiert, für NRW gelten die Leitlinien des OLG Hamm.

Es gibt auch noch das OLG Düsseldorf  und Dortmund in der Nähe 😉

1. Wer kennt sich aus, und kann mir sagen, ob das mit dem Hauptwohnsitz bzw. Ummeldepflicht stimmt?

Ich muss gestehen, das Meldewesen ist mir nicht ganz geheuer. Erstwohnsitz ist immer dort, wo man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und postalisch erreichbar ist. Im Falle der Unterbringung in einem Wohnheim habe ich Zweifel, ob dies tatsächlich der Erstwohnsitz sein muss. Vielleicht kann dir jemand vom Einwohnermeldeamt hierzu mehr sagen?

2. Wie wird das mit dem Kindergeld verrechnet (Mutter ist nicht leistungsfähig)? Kann ich das einfach komplett (154 €) von meinem zu zahlenden Unterhalt dann abziehen?

Ja.

3. Wie erfahre ich, ob sie wirklich keine Berufsausbildungsbeihilfe erhält?

Durch eine Kopie des Ablehnungsbescheides. Die Tatsache, dass du nicht nach deinen Einkünften gefragt wurdest, lässt den Schluss zu, es wurde erst gar kein Antrag gestellt.

4. Was mache ich, wenn sie (wird im nächsten Monat 18) nicht zum JA geht und Titel ändern lässt (ist zeitlich nicht befristet und ich habe nachgelesen, bei einer Abänderungsklage muss man das Einkommen der KM wissen)?

Es reicht, wenn das Kind dir einen Titelverzicht unterschreibt. Das Ja muss hierzu nicht bemüht werden.

Wir haben nach Volljährigkeit der Tochter nicht einmal mehr 14 Tage Zeit, dann ist bereits der Unterhalt für den nächsten Monat fällig.

So kein Titelverzicht vorliegt oder der Titel nicht zurück gegeben wird, musst du Abänderungsklage einreichen.

5: Was passiert, wenn die Tochter das JA anschreibt, wenn sie volljährig ist? Sie wollen ihr dann irgendwelche Formulare zusenden.

Das riecht gehörig nach Unterhaltsbeistandschaft. Der das Kind betreuende Elternteil und auch das Kind bis zum Ende des 25. Lebensjahres haben die Möglichkeit, beim JA eine Unterhaltsbeistandschaft einzurichten. Sinn ist es, die Unterhaltsansprüche geltend zu machen.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2006 10:47
(@belina)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

euch allen meinen herzlichen Dank. Mit den OLG's muss ich schauen, das habe ich gar nicht bedacht.

Wir haben den Steuerbescheid 2004 an die ARGE schicken müssen und so ein Formular zum BAB.
Also der Antrag wurde gestellt. Beim nächsten Brief, sobald die Tochter aus den Klauen der KM ist, verlangen wir den Nachweis (Ablehnungsbescheid). Danke für den Tipp.

Einen Titelverzicht wird das Kind niemals unterschreiben, sie denkt, wir besch... sie. Es kann ja auch sein, dass ihr noch geringfügig Unterhalt zusteht. Wenn es bei 640 € Bedarf bleibt, und es ihr als Hauptwohnsitz angerechnet wird, hätte sie einen Anspruch auf 6 Euro.

Hallo eskima, es ist eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin an einem Klinikum.

Was können wir tun, sie zu überzeugen, dass sie keinen Unterhaltsbeistand durch das JA braucht? Und welche Nachteile hat so eine Beistandschaft für uns? Berechnungsfehler? Im 2. LJ verdient sie auch dann 50 € mehr, also müsste der KU zeitlich befristet werden.

Also Pech mit dem JA hatten wir ja bereits, die den Titel nicht zeitlich befristet haben...

Mit wird immer schlechter, wenn ich an RA, PKH-Antrag und Gericht etc. denke.

Helft Ihr mir weiterhin? Danke belina


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2006 19:17
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

rehi,

ich hab mal kurz gegoogelt und folgendes bei dem Berufsbild gefunden:

Ausbildungskosten und Förderung

Sie erhalten in der Regel eine Ausbildungsvergütung.

Die Förderung über BAföG ist grundsätzlich möglich. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihr jeweiliges Amt für Ausbildungsförderung. Die Standorte aller Ämter finden Sie unter

Also förderfähig an sich ist die Ausbildung. Ich würde auf den Bescheid von der Bafög-Stelle bestehen.

Ihr werdet es nicht verhindern können, dass Tochter sich eine Beistandschaft beim JA einrichten lässt. Ob sie aber nun zum JA geht oder zum RA, macht ja irgendwie auch keinen Unterschied, oder?

Ich würde dir empfehlen, mal nach Foren mit dem Thema Bafög zu googlen, vielleicht kannst du aus Erfahrungsberichten Infos für dich rausziehen, ich hab da mal vor etlichen Monaten irgendwo was gelesen, wie man es verhindern kann, dass das Studentenwohnheim als Hauptmeldeadresse angesehen wird... immer schön auf der "anderen Seite" mitlesen, das Leben hält mitunter nette Infos für einen bereit, auf die man sonst nie gekommen wäre  😉

Gruß

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2006 19:51
(@belina)
Schon was gesagt Registriert

Hallo eskima,
sie hat einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe gestellt, nicht BAföG. Oder ist das jetzt ein und das selbe? Wir werden jetzt auf jeden Fall den Ablehnungsbescheid verlangen.

Ich fände es gut, wenn dort ihr Hauptwohnsitz würde. Weil es dort klare Leitlinien gibt. Damit wäre Miete usw. bereits im Bedarf enthalten. Sie will dort ja nur den Nebenwohnsitz anmelden und den Hauptwohnsitz bei ihrer Mutter belassen. Da muss diese als HartzIV-Empfängerin (arbeitet seit vielen Jahren nicht) nicht ausziehen. Clever nennt man das!

Vielen Dank, ich melde mich morgen wieder. Gruß belina


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2006 20:34




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Es hat beides seine Vor- und Nachteile.

Erstwohnsitz Studentenheim bedeutet eigener Hausstand und somit ein Bedarf von 640 Euro.

Erstwohnsitz Mama bedeutet kein eigener Hausstand und damit auch keine 640 Euro Bedarf, sondern KU nach DDT aufgrund des Einkommens des Vaters abzgl. des Ausbildungsvergürungsanteil...

Und immer dran denken, wenn der KV als einziger KU zahlt bekommt er nun auch das Volle KG, bzw. dieses auf den zu zahlenden KU angerechnet, wenn es weiterhin von der KM bezogen wird, oder an die Tochter übergeleitet wird...


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2006 20:57