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Was ist denn Unterhaltstitel und Nochmals Unterhaltvorschuß

 
 mari
(@mari)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Leute, nochmals vielen Dank für die Rückmeldungen auf meine Fragen. Ich bin echt Überracht, daß viele aus dem Boad wissen wesenlich mehr, als mit bekannte RA.
:thumbup:
Was bedeutet "der Unterhaltstitel zu zeichnen", welche Konsequenzen hat das?
Ich habe schon abscheckende Beispielen aus vielen Beiträgen gelesen(z.B. bei Melly, es ging um den Onkel), daß JA versucht abzuzocken, einzuschüchtern, geben die Unterlagen nicht zum Einsicht usw.

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Und dann wollte ich fragen wegen UV. Ich habe gehört, daß man dabei unterscheidet bis 6 Jahre und von 6 bis 12 Jahren. Ich habe mir UVG angesehen, aber keine Anhaltspunkte für derartige Unterscheidung gefunden. Weiß jemand vielleicht mehr?

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Und dann noch etwas zum Unterhaltsvorschuß. Man hat mir gesagt, daß der Kind unter 3 Jahren gegenüber anderen unterhaltspflichtigen Kind wird vorrängig berücksichtigt? Bedeutet das, daß im MANGELFALL, WO DAVON AUSGEHEN KANN; DAß DER VERTEILUNGSMASSE NICHT EINMAL FÜR EIN KIND REICHT, wird die ganze Verteilungsmasse dem unter 3 Jahre zugesprochen? und für anderen Kind unter 12 Jahren ist der UNTERHALTSVORSCHUß zu beantragen?

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voraus vielen dank und liebe grüße mari


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.03.2004 00:38
(@bigbaer)

zum Titel kannich Dir was sagen bei UV muss ich passen.

Stell Dir vor jemand klagt KU ein und gewinnt den Prozess. Dann wird ein Urteil ausgesproch wonach der Verlierer innerhalb der un der Frist so und so viel zahlen muss. Tut er das nicht, kann zwangsvollstreckt werden. D.h. Pfändung, Beugehaft usw.

So ein Titel ist ein Urteil ohne Prozess. Du unterschreibst (zeichnest) einen Titel und bist dann in der Situation eines der verurteilt wurde. D.h. Du kannst gepfändet werden, in Beugehaft kommen und was es da noch so alles gibt (Zwangsvollstreckung).

Ein Unterhaltspflichtiger ist bei Wunsch der Gegenseite verpflichtet einen Titel bzgl Kindesunterhalt zu zeichnen. Das kann zur Not mit juristischer Gewalt durchgesetzt werden.

Einen Titel kannst Du durch eine Abänderungsklage ändern lassen. Es gibt Väter die das nicht tun, weil sie z.B. das Kind bekommen haben. Dann kann die Ex trotzdem pfänden. Oder das Kind wird 18 und Jahre später stellt sich heraus, dass es das Geld doch noch kriegen kann. Bumms, Pfänden. Das wird teuer. (Also immer auf 18Jahre beschränken lassen).


AntwortZitat
Geschrieben : 12.03.2004 10:11
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ergänzung:

Ein Titel kann auch eine Jugendamtsurkunde sein. Die wird freiwillig vom Unterhaltsverpflichteten bei JA gezeichnet und ist kostenlos. Es ist der Weg, der zur Vermeidung eines Prozesses gegangen werden sollte. Nachteil ist, dass man die nicht so leicht wieder los wird im Vergleich zu einem Unterhaltsurteil.

Auch eine Vaterschaftsanerkennungsurkunde beinhaltet die Anerkennugn einer Unterhaltspflicht und ist damit als vollstreckbarer Titel anzusehen.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 12.03.2004 10:40
 mari
(@mari)
Schon was gesagt Registriert

Einen Titel kannst Du durch eine Abänderungsklage ändern lassen.

.
(Also immer auf 18Jahre beschränken lassen


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.03.2004 12:07
 mari
(@mari)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Kollegen, vielen Dank für die Aufklärung.

Ich wollte eigentlich den Gang zu JA dem KV ersparen und alles friedlich mit Ihm regeln. Aber es besteht bereits ein Untertit. gegenüb dem anderen Kind.
Wenn ich aber jetzt KV den Titel geg. unseren Kind nicht unterschreibt, dann verschaffe ich nur die Vorteile für den anderen Kind auf Kosten unseres Kindes?

Einen Titel kannst Du durch eine Abänderungsklage ändern lassen.

Und dann WIE MACHT IHR MIT DER QUOTE? hat gerade bei mit nicht so gut geklappt

liebe grüße mari

Meinst du, wenn wir das Kind bekommen haben, soll er die Änderungsklage einreichen, oder reicht den Unt.titel geg unseren Kind?

Also immer auf 18Jahre beschränken lassen

Gerne, würde dem KV so ausrichten, aber was, wenn JA bestehen bis 27?, was dann, gar nicht unterschreiben?
Umbrigens, wenn man schon einmal bis 27 Jahre unterschriben hat, kann das ändern?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.03.2004 12:23
(@bigbaer)

also, kein JA wird dich zu 27 Jahren zwingen.

Du gehst am besten zum JA mit dem Du es gut kannst. Ich denke das gibt es, oder?
Der Mensch vom JA wird Dir einen Vorschlag machen was in der Urkunde betitelt werden soll.
Dafür brauchst Du vom Unterhaltspflichtigen ein Einkommensnachweis und am besten den bestehenden Titel. Auch wenn er gegenüber einer anderen Frau unterhaltspflichtig ist, muss das JA das wissen, da sich dabei die D'dorfer Tabelle verschiebt.

Mit diesem Vorschlag gehst Du zum KV und lässt ihn, als Unterhaltspflichtigen, beim JA die Urkunde unterschreiben.

Wenn er nicht genügend Geld hat, dann redet man gemeinsam (KV und Du) mit dem JA darüber und legt dann die Summe fest. Damit hast Du Deine rechtliche Pflicht gegenüber dem Kind getan.


AntwortZitat
Geschrieben : 12.03.2004 12:44
 mari
(@mari)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Harald und Jörg!
was ich meine, ich möchte mit KV alles möglichst friedlich regeln. Er ist ja uch nicht dagegen freiwillich für unseres Kind aufkommen. Vor allem ich wollte ich der JA und schon gar nicht der Gericht dann einschalten.
Nur wo ihr beide mich wegen der Unterhaltstitel aufgeklärt haben, und wie ich schon sagte der Titel geg. anderen Kind besteht, dann fürchte ich der freiwillige Lösung wird nicht funktionieren.
Ich vermute dann:
Wenn ich Anspruche unseres Kindes nicht gelten mache, dann beansprucht die andere den gesamten Rest der Verteilungmasse (ca.170 euro). Im endeffekt kann KV nicht freiwillich unseren Kind unterstützen, weil er hat dann selbst kein Geld. Und dann habe ich keine andere Wahl, als zur JA zu gehen.

Sind meine Vermutungen richtig?
liebe grüße mari


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.03.2004 21:31