Missbrauchsvorwurf

Missbrauchsvorwurf

Die letzte Stufe des Umgangsboykotts ist der Vorwurf des Kindesmissbrauchs, sei es körperlich oder sexuell.

Die aufgestauten Emotionen müssen immer wieder rausgelassen werden. Ein Waldlauf, Holzhacken oder Punchingball leisten dazu gute Dienste. Gespräche mit vertrauten Personen helfen. die Situation zu verarbeiten, sind Anregung, Hilfe und Trost.

Insgesamt muss alles sehr schnell gehen.

Zuerst eines: Finger weg vom Jugendamt! Die werden nicht helfen, sondern das Unglück nur noch verstärken!

Es wird ein wirklich fachkundiger, engagierter und psychologisch geschulter Rechtsanwalt benötigt, auch wenn dies einen Anwaltswechsel bedeutet. Dieser stellt beim zuständigen Familiengericht nach § 50 FGG den Antrag auf einen Verfahrenspfleger und nach § 52 FGG einen Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangs. Zudem wird ggf. die Notwendigkeit eines Erziehungspsychologischen Gutachtens formuliert und auf Durchführung eines solchen über den Beschuldiger bestanden.

Der Anwalt teilt der Gegenseite mit, dass dem Vorwurf energisch widersprochen wird, auf Grund dessen aber zunächst die Umgangskontakte freiwillig betreut laufen sollen, da mit heftigen Abwehrreaktionen der Gegenseite zu rechnen ist und dieses den Kindern erspart bleiben soll.

Es wird eine Gerichtsverhandlung bezüglich des Umgangs und des Missbrauchsvorwurfs geben. Und damit kommt die Wahrheit ans Tageslicht.

Bis zum Abschluss des Verfahrens ist von Strafanträgen gegen den Beschuldiger abzusehen. Sofern diese nicht vom Gericht selbst in die Wege geleitet werden, sollten alle weiteren Schritte vom Ausgang des Verfahrens abhängig gemacht werden.

Der Beschuldiger kann seine eigenen Unterhaltsansprüche verlieren, wenn entsprechender Antrag gestellt wurde. Ferner kann, nachdem der Verdacht als unbegründet festgestellt wurde, wiederum Strafanzeige gegen den Beschuldiger gem. § 187 StGB wegen Verleumdnung gestellt werden. Zwar liegt auch ein Verstoß gegen § 1684 Abs. 2 BGB vor, der wird aber nicht verfolgt werden wird. Die Möglichkeit, Schadensersatz zu fordern, bestünde zwar auch, wird aber keine Aussicht auf Erfolg haben.

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