Hallo ersmal an alle,
ich bin ganz neu hier, nachdem ich einige Beiträge von euch gelesen habe bin ich der Meinung, ihr könnt uns bestimmt weiterhelfen.
Nun zu unserer Lage:
Bei meinen Partner steht nun die Berechnung des Unterhalts für seine Nochehefrau und die Kiddis (16 Jahre geht in die Schule und 19 Jahre z.Z. noch Schule, ab September vorraussichtlich Ausbildungsbeginn) an.
Wir wissen einfach nicht weiter, da seine Nochehefrau unsummen von Unterhalt fordert.
Nun die Fakten:
Einkommen meines Freundes
Frühpensionierung 2526,20 €
Arbeitslosengeld 1670,00 €
Einkommen der Frau 321,00€
sie weigert sich mehr zu arbeiten (offiziel, sie hat es bisher auch gemacht, allerdings schwarz)
Freund zahlt
gemeinsamen Kredite in Höhe von 189€ ab
außerdem noch verbindlichkeiten in höhe von 1694,-€ die durch den Verkauf des gemeinsamen Hauses, von Frau und Freund, entstanden sind also gemeinsame Schulden, ab
Außedem hat er einen Kredit für ein Auto am laufen (114,-€) welcher im Trennungsjahr entstanden ist, er mußte sich ein Auto kaufen da der alte nicht mehr über den Tüv kam, und sie den zweitwagen welcher auch auf meinen Freund gelaufen ist natürlich selber benötigt.
Außerdem noch ein Kredit von 111,-€ für Möbelanschaffungen die nötig wahren nach dem auszug aus dem ehemaligen gemeinsamen haus, sie weigerte sich im irgendwas zu überlassen.
Ich weiß das wahr jetzt sehr viel auf einmal, meine beziehungsweise unsere Frage ist wieviel Unterhalt kann sie jetzt fordern?
Für die Kiddis wollen wir natürlich zahlen, wir sehen es aber nicht ein das sie offiziel nur 321,- E verdient (was so nebenher noch läuft wissen wir nicht, aber das was läuft!), und dann die Hand aufhält; ist sie nicht auch unterhaltspflichtig der großen gegenüber?
Achso das Kindergeld erhält natürlich sie.
So das wärs erstmal, wer nett wenn uns vielleicht jemand weiterhelfen kann.
Danke jetzt schonmal.
jobi0098
Hallo Jobi,
herzlich Willkommen bei Vatersein:)
Dein Freund bekommt Pension und Arbeitslosengeld?
Wie geht denn das?
Also die Frau wird verpflichtet sich eine Arbeit zu suchen, da die Kids alt genug sind!
Wenn sie das nicht macht, muß ihr ein fixtives Einkommen angerechnet werden.
Sie muß sich also selbst unterhalten können.
Für die Kids beläuft sich die Zahlung nach der DT, wenn das ältere Kind eine Ausbildung macht, wird die Ausbildungsvergütung dazu gerechnet.
Wird also weniger unterhalt anfallen.
Jetzt etwas zum Unterhalt!
Seine Ehefrau kann den Unterhalt im Trennungsjahr fordern ohne arbeiten gehen zu müssen.
Nach der Scheidung sieht das schon anders aus, da wird sie verpflichtet zu arbeiten.
Also drückt mal schnell die Scheidung durch.
Ist denn Die Pension und das Arbeitslosengeld bereits schon Nettoeinkommen?
Was ist mit den Zahlungen fürs verkaufte Haus, ist das eine einmalige Zahlung oder monatlich?
Die Mutter hat die kids daheim und gibt den Unterhalt somit in Natura.
Viele Fragen die wir erstmal geklärt haben müssen!
Gruß Melly
Hallo,
ja er bekommt Arbeitslosengeld und Frühpensionierung, da seine Firma zu gemacht hat und er das Glück hatte mit 50 in eine sogenannte 70er Regelung zu kommen (das heißt er bekommt 70% seines bisherigen Nettos).
Wie sieht das denn jetzt aus von den obengenannten Krediten darf er was abziehen?
Die Zahlen sind monatlich!!!!
Gruß Jobi0098
Hallo Jobi,
alle Ratenzahlungen kann er abziehen!
Die werden im unterhalt berücksichtigt.
Aber macht Euch mal nicht kirre, die Frauen verlangen immer über den Anwalt Summen, die wirklich nicht lustig sind.
Wart mal ab bis Deep wieder da ist, er wird Dir genau sagen können, wie so eine unterhaltsberechnung aussieht.
Viel wird der Madame aber bei den monatlichen Zahlungen die er zu leisten hat nicht über bleiben.
Der Kindesunterhalt ist doch bei dem alter schon beträchtlich.
Er hat übrigens einen Selbstbehalt von 860 Euro!
Gruß Melly
Wart mal ab bis Deep wieder da ist,
Ihr habt mich gerufen ? 🙂
Er hat übrigens einen Selbstbehalt von 860 Euro!
Einspruch!
SB bei:
[list=1]
[/list=1]Dann kommen noch die unterschiedlichen Selbstbehalte gegenüber volljährigen Kindern. Aber dafür brauche ich noch Angaben.
[list=1]
Es ist also etwas kniffliger.
DeepThought
[Editiert am 20/3/2004 von DeepThought]
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Deep,
laut unserer Anwältin hat er den höheren Selbstbehalt.
Welches OLG ist zuständig? Keine Ahnung wir wohnen bei Mainz
Wohnt ihr zusamen? Ja, Mietvertrag läuft auf mich
Wenn ja, wie lange? Seit Januar 2003, offiziel seit Juni 2003 (Ummeldedatum
Wie hoch ist die Warmmiete (Raummiete inkl. umlagefähiger Nebenkosten und Heizung; kein Strom, Wasser, Telefon)? Z.Zeit 575€ wir wollen aber umziehen dann miete 850
Wird er irgendwann noch einmal arbeiten oder ist er jetzt "richtiger" Renter? Er möchte sich natürlich wieder was suchen.
Wie lange wird SLG noch gezahlt ? Was ist das
Wohnt das in Ausbildung befindliche Kind zu Hause? Sie wohnt noch zu hause, fängt die ausbildung erst im September an
Wie hoch ist dessen Ausbildungsvergütung?
Hoffe du kannst uns weiterhelfen, da es so kniffelig haben wir uns ja an euch/dich gewendet :)
gruß jobi0098
Na, dann mal los.
So knifflig wie die Berechnung ist, so knifflig wird's sein, da durchzusteigen. Die Wenn und Aber kommen unten als Erläuterung.
Zuständig ist OLG Koblenz und damit dessen unterhaltsrechtliche Leitlinie (hier).
Ich geh bei der nachfolgenden Berechnung davon aus, dass die von dir genannten Kredittilgungen Monatsbeträge sind. Das Auto wird nicht anerkannt werden (nacheheliche Schulden). Auch lasse ich alles fiktive außen vor. Die Berechnung hat Gültigkeit bis zum Beginn der Ausbildung.
13. Volljährige Kinder
13.1. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nach Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein – unter Berücksichtigung von Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen ergibt. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 600 EUR. Von diesem Regelbetrag kann bei entsprechender Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
13.2. Das bereinigte Einkommen des volljährigen Kindes wird in der Regel in vollem Umfange auf den Bedarf angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend. Zu den Einkünften des Kindes gehören auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen.
4.196,20 durchschnittliches Monatsnetto
- ?? Eigenzahlungen Sozialversicherung
= 4.196,20 unterhaltsrelevantes Netto
- 189,00 Kredittilgung
- 1.964,00 Kredittilgung
- 111,00 Kredittilgung
= 1.932,20 Verteilungsmasse, somit KU gem. Stufe 5 der DT
- 364,00 Kind 1 (16 J)
- 419,00 Kind 2 (19 J)
= 1.149,20
Kein Abzug von Erwerbstätigenbonus, da nicht erwerbstätig.
1.149,20 abzgl 321,00 Einkommen Ex = 828,20 davon 3/7 = 354,94
1.149,20
- 355,00 EU
= 794,00
SB wird nicht unterschritten, Ende der Berechnung.
Da sind natürlich noch Knackpunkte drin.
Vom KU ist der KG-Anteil bei Kind 1 (57,00) noch nicht abgezogen. Tatsächlich sind also 726,00 KU zu zahlen.
Bei einem volljährigen Kind entfällt der Betreuungsunterhalt. Somit ist auch der Elternteil unterhaltspflichtig, bei dem das Kind wohnt. Allerdings jeder nur im Rahmen seiner Leistungsfahigkeit bis max. zum Tabellenbetrag der DT. Es werden also die Einkünfte beider Eltern addiert und das Verhältnis des Einkommens des Einzelnen am Gesamteinkommen ermittelt. Dieser Prozentwert ist auf den Betrag der DT anzuwenden, der sich aus dem Gesamteinkommen beider Eltern ergibt. Als geleisteter Unterhalt des Elternteiles, bei dem das Kind wohnt, kann Naturalunterhalt (Essen, Trinken, Wohnung, ...) und auch Taschengeld angerechnet werden.
Ein volljähriges Kind hat seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend zu machen, schließlich ist es voll geschäftsfähig. Dies wäre dann ein Hebel, um dem Einkommen der Ex auch mal auf den Zahn zu fühlen.
Je weniger Ex also offiziell verdient, um so mehr muss dein LG für das volljährige Kind KU zahlen. Auch der EU wird entsprechend höher sein, da nur ihr offizielles Einkommen gegen gerechnet wird.
Das Einkommen der Ex würde ich fiktiv ansetzen. Sie hat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht. Und da sind auch als ungelernte Kraft locker 800 € drin, wodurch kein Unterhaltsspruch mehr besteht. Ich persönlich würde einen Detektiv mit der Überwachung beauftragen. Wenn sie Einkünfte verschweigt, verliert sie ihren Unterhaltsanspruch entweder dauerhaft oder zum Teil. Sollte der Detektiv etwas ermitteln, so hat Ex die Kosten des Detektivs zu übernehmen.
Im Rahmen eines Unterhaltsprozesses zwischen getrennt lebenden Eheleuten wandte sich der beklagte Ehemann gegen den Unterhaltsanspruch mit der Begründung, seine Ehefrau lebe mit einem anderen Mann zusammen. Der Anspruch sei daher verwirkt. Nachdem die vom Gericht durchgeführte Zeugenvernehmung kein eindeutiges Ergebnis erbrachte, schaltete der Mann einen Privatdetektiv ein, dessen Ermittlungsergebnis den Verdacht bestätigte. Der Ehemann verlangte daher die angefallenen Detektivkosten von seiner Ehefrau ersetzt.
Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Klage statt. Die Kosten für einen Detektiv können dann vom unterliegenden Prozessgegner erstattet verlangt werden, wenn sie notwendig waren. Eine Detektivbeauftragung verursacht notwendige Kosten, wenn - wie hier - die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts in einem Unterhaltsprozess erforderlich waren und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind (hier ca. 6.500 EUR).
Urteil des OLG Koblenz vom 09.04.2002
11 WF 70/02
Ist das Kind später in der Berufsausbildung, ist seine Ausbildungsvergütung um 85,00 zu kürzen für Ausbildungsaufwendungen. Der Unterhaltsbedarf schwankt in der Rechtsprechung zwischen 500,00 und Betrag lt. DT gem. des gemeinsamen Einkommens beider Eltern. Hat das Kind eine eigene Wohnung beträgt der Unterhaltsbedarf regelmäßig 600,00.
Ich würde auch versuchen, Bewerbungskosten anzusetzen. Die werden zwar rechtlich vom Arbeitsamt auch erstattet, aber ich glaube, da gibt es ein Limit. Wer wirklich aktiv nach einem Job sucht, kommt über dieses Limit. Die Bewerbungskosten würden ggf. das unterhaltsrelevante Netto reduzieren.
Nun viel Spaß beim Knobeln.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo jobi,
nur mal so ergänzend zur Info:
Bei einem volljährigen Kind entfällt der Betreuungsunterhalt. Somit ist auch der Elternteil unterhaltspflichtig, bei dem das Kind wohnt.
Wohnen die Kinder noch bei der Mutter, kann (natürlich von der Mutter ;-)) der Naturalunterhalt mit dem Barunterhalt verrechnet werden. (Miete, Kost, Taschengeld)
Gruß
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Hallo Deep Hallo Sky,
erstmal danke für die Antworten, warum wird denn bei Kind 2 keine Kindergeld angerechnet ?
Gruß Jobi :mestupid:
